SSRQ ZH NF II/11 135-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 135-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon
1675 Mai 5.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B II 569, S. 163-165
- Originaldatierung: 1675 Mai 5 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 16.5 × 20.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Seit 1489Datum: 1489 unterstanden die Orte RiedenOrt: und DietlikonOrt: niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattOrt: liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgOrt: (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenOrt: -DietlikonOrt: -DübendorfOrt: und SchwamendingenOrt: (mit OberhausenOrt: , OerlikonOrt: und SeebachOrt: ) im Jahr 1615Datum: 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).
Editionstext
Mittwuchs, den 5ten maiiOriginaldatierung: 5.5.1675 (),
prntpresentibus herr burgermeister SpöndliPerson:
und beid rätheOrganisation:
Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten
zu KyburgOrt: als von hocher oberkeit wegen
eins-, danne den hhAbkürzung obervögten zu DübendorffOrt: und SchwamendingenOrt: anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenOrt: und DietliconOrt: geschwebt, und nun myn
gnAbkürzung herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen
strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denHinzufügung unterhalb der Zeile, Kustodea
[S. 164]Seitenumbruchden hütigen tag vor wolgedacht mynen
gnAbkürzung hhAbkürzung ynbefunden hrAbkürzung quartier haubtman Heinrich EscherPerson: , derwylen vogt zu
KyburgOrt: , an dem einen, danne hrAbkürzung zunfftmeister Cunrad SchmidPerson: , pfleger zu St. JacobOrt: ,
und hrAbkürzung zunfftmeister Hans Heinrich WüestPerson: ,
pflëger der stifft zum GrGross MünsterOrt: allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenOrt: und DübendorffOrt: , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten
gründen und gegen gründen fürgelegte
graffschafft- und ambts-urbarys und anderen
documenten der nothurfft nach angehört und
entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:
Es solle bevorderst bei den alten marken
der graffschafft KyburgOrt: , daß nammlich dieselben biß an die GlattOrt: gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden
ennet der GlattOrt: gelegnen gmeinden RiedenOrt:
und DietliconOrt: als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die
mannschafft wie von altem har under das
panner ZürichOrt: gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenOrt: und DübendorffOrt: mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen
RiedenOrt: und DietliconOrt: sich ein uffahl zu trage,
solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts
von KyburgOrt: von denen ermeldten obervögten
als myner gnAbkürzung hhAbkürzung raths fründen, aber nach
der graffschafft KyburgOrt: uffahls-rechten
verfertiget und verhandlet, auch die fallende
abzüg in disen beiden orthen von den hhAbkürzung
obervögten zu handen gemeiner statt nach
mehrermeldter graffschafft KyburgOrt: rechten
und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat,
daß die beiden orth RiedenOrt: und DietliconOrt:
gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen
hieharwerts der GlattOrt: gelegnen orthen
(dafehrn nicht andere verträg darwider)
abzug-frey syn sollend. Dannethin die
[S. 165]Seitenumbruchhochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen
beiden orthen betreffent, sollend sie, wan
sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem
huß KyburgOrt: verblyben, also, daß wan jemand
malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt,
zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und
leben gehend, ein solcher naher KyburgOrt: gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft
werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso
zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgOrt: beigethan
und pflichtig verblyben sollind.
Anmerkungen
- Hinzufügung unterhalb der Zeile, Kustode.↩
- Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).↩
- Die Zuständigkeit KyburgsOrt: für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonOrt: und RiedenOrt: vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).↩
- Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).↩
Regest