SSRQ SG III/4 7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 7-1
License: CC BY-NC-SA
Graf Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg vergleicht sich mit den Grafen
Friedrich V. und Diethelm V. von Toggenburg im Streit um die Nutzung des Grabser
Waldes
1334 December 2. Schloss Werdenberg
Metadata
- Shelfmark: StiASG Rubr. 121, Fasz. 1, Nr. 2
- Date of origin: 1500 (um 1500) Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 32.0 × 22.5
- Language: German
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Editionen
Regesten
- ChSG, Bd. 6, Nr. 3569, S. 200
- Krüger, Regesten, Nr. 266
URL
Comments
Die Vorlage dieser Urkunde existiert nur noch als Abschrift, die um 1500Date: 1500 entstanden ist. Sie ist bereits mehrfach ediert worden (ChSG, Bd. 6, Nr. 3569; UBSSG, Bd. 2, Nr. 1346; UBSG, Bd. 3, Nr. 1360; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 266). Es handelt sich um den ersten NutzungskonfliktTerm: in der Region WerdenbergPlace: zwischen sich bildenden NachbarschaftenTerm: bzw. Gemeinden, vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 37-1. Im Gegensatz zu 1423Date: 1423 einigen sich hier die jeweiligen Herren zusammen mit ihren Leuten untereinander, während 1423Date: 1423 die Nachbarschaften bzw. Gemeinden bereits als selbstständige Konfliktparteien vor dem Schiedsgericht auftreten.
Edition Text
Graf Albrecht I. von Werdenberg-HeiligenbergPerson: und seine Leute von GrabsOrganisation: haben Streit mit den Grafen Friedrich V.Person: und Diethelm V. von ToggenburgPerson: und ihren Leuten von WildhausOrganisation: um RodungenTerm: im Grabser WaldPlace: und um den dortigen HolzhauTerm: . Sie einigen sich folgendermassen: Den Leuten von WildhausOrganisation: wird erlaubt, die bereits gerodeten Gebiete offen zu lassen. Weiterer Wald darf jedoch nicht mehr gerodet werden. HolzTerm: , das die Wildhauser für sich selbst für ZimmerTerm: , DächerTerm: sowie BrennholzTerm: benötigen, dürfen sie hauen. Wird über den Eigengebrauch hinaus Holz geschlagen, müssen sie sowohl dem Herrn von Werdenberg als auch dem Toggenburger drei SchillingeCurrency: 3 shillings von jedem gehauenen Stamm BusseTerm: bezahlen. Für Rodung und Holzhau sollen die Wildhauser dem Werdenberger jährlich sechs Pfund Konstanzer WährungCurrency: 6 lb of Konstanz geben, je zur Hälfte auf St. JohannesPerson: TagDate: 24. June (feast day (period)) und auf MartiniPerson: Date: 11. November (feast day (period)). Ausgestellt auf der Burg WerdenbergPlace: .
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