SSRQ SG III/4 61-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 61-1
License: CC BY-NC-SA
Entwurf einer Urkunde von Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang gegenüber den Eigenleuten, die er von den Brüdern Hans und Rudolf von Griffensee gekauft hat, wegen leibesherrlichen Abgaben und Rechte
1471 February 15.
Metadata
- Shelfmark: StAZH C I, Nr. 1040 (Beilage), S. 3–5
- Date of origin: 1471 February 15 Transmission: Entwurf, Heft (2 Doppelblätter)
- Condition: an den Rändern zerfleddert, restauriert
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 32
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: StALU URK 206/2976, S. 3–4
- Date of origin: ca. 1475 – 1500 Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Condition: Verfärbungen am rechten Rand
- Substrate: Papier
- Language: German
Comments
Sowohl die Urkunde von Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPerson: als auch das ReversTerm: der EigenleuteTerm: (StAZH C I, Nr. 1040 [Beilage], S. 1–2, 7) sind nicht mehr als Originale überliefert. Die zahlreichen Streichungen lassen vermuten, dass es sich bei der Vorlage um Entwürfe handeln muss. Diese wurden falsch zusammengebunden. Die ersten beiden Seiten enthalten den Entwurf des Revers, der auf Seite 7 fortgesetzt wird. Die Urkunde von Wilhelm VIII. ist auf den Seiten 3 bis 5 niedergeschrieben. Im StALU URK 206/2976, S. 3–4 ist eine fragmentarische Abschrift dieser Urkunde enthalten, bei welcher der Anfang fehlt. Physisch folgt diese Abschrift, die auf der 3. Seite eines Doppelblatts beginnt, auf die Abschrift einer anderen Urkunde, von der nur die ersten beiden Seiten erhalten sind. Zur Überlieferung der beiden Abschriften vgl. ausführlicher SSRQ SG III/4 32-1, Anm. 2.
Zu den sogenannten Griffenseer LeutenOrganisation: vgl. ausführlicher SSRQ SG III/4 56-1. Zum Streit 1513Date: 1513 um die Rechte und Freiheiten der Griffenseer Leute siehe SSRQ SG III/4 100-1.
Edition Text
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Notes
- Deletion: g.↩
- Deletion: m.↩
- Deletion: g.↩
- Correction overwritten, replaces: m.↩
- Deletion: g.↩
- Correction overwritten, replaces: m.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion: ng.↩
- Deletion: n.↩
- Deletion: t.↩
- Deletion: g.↩
- Correction overwritten, replaces: m.↩
- Deletion: in.↩
- Deletion: item.↩
- Addition on the left margin.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion: t.↩
- Correction overwritten, replaces: m.↩
- Deletion: h.↩
- Correction above the line, replaces: jetz der.↩
- Deletion: eine.↩
- Deletion: e.↩
- Addition above the line.↩
- Deletion: l.↩
- Addition on the left margin.↩
- Seite 1–2 ist der Anfang des ReversTerm: der LeibeigenenTerm: gegenüber Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPerson: . Die Fortsetzung mit dem Ende der Urkunde ist auf Seite 7, siehe auch Fussnote unten.↩
- Wohl zu verstehen als bleibend.↩
- Es folgen Schreibübungen: «Wir, grave Wilhelm von Montfort Wir, grave WilhemNotable spelling».↩
- Ende des Revers der EigenleuteTerm: .↩
Regest
Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang stellt gegen Bezahlung von 100 Rheinischen Gulden den Eigenleuten eine Urkunde aus über Fasnachtshühner, Todfall und ungenossame Ehen. Jeder Haushalt muss jährlich ein Fasnachtshuhn abgeben und bei einem Todesfall den Fall entrichten. Von Gütern und Personen müssen die Einwohner Steuern zahlen. Wenn Leibeigene wegziehen, wird der Herr ihnen nachjagen und von ihnen die Fasnachtshühner und die Fälle verlangen, wie wenn sie in der Herrschaft wohnen würden. Innerhalb der Genossame zu heiraten ist erlaubt. Wer ausserhalb der Genossame heiratet ohne die Erlaubnis des Herrn, muss 10 Pfund Busse bezahlen. Auch wer mit der Erlaubnis des Herrn eine ungenossame Ehe eingeht, muss 10 Pfund Busse bezahlen.
Der Aussteller siegelt.