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SSRQ SG III/4 235-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 235-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verzeichnis der hiesigen Geldsorten mit ihrem realen Gegenwert

1755 Oktober 31.

Umrechnungskurs der Reichs-, Gold- und Silbermünzen

  • Signatur: LAGL AG III.2406:007
  • Frühere Signatur: LAGL III. U1
  • Originaldatierung: 1755 Oktober 31 (Undatiert, datiert nach dem beiliegenden Schreiben [LAGL AG III.2406:006])
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt, 1 Seite beschrieben)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Die Tabelle ist nicht datiert. Sie ist zusammen mit einer weiteren Tabelle mit Gattungen und PreisenBegriff: der MünzenBegriff: (LAGL AG III.2406:008) als Beilage einer Kopie von einem Schreiben der Drei BündeOrganisation: beigelegt, das am 31. Oktober 1755Datum: 31.10.1755 an die acht eidgenössischen OrteOrganisation: geschickt worden ist. Die drei Bünde beschweren sich, dass ihre Landsleute in den gemeinen Herrschaften RheintalOrt: und ThurgauOrt: , aber auch in WerdenbergOrt: , Sax-ForsteggOrt: u. a. GeldBegriff: ausgeliehen haben, das ihnen nun mit anderen GeldsortenBegriff: zu einem weit schlechteren Kurs zurückbezahlt werde (LAGL AG III.2406:006).

  2. Vgl. auch die Vorschläge der Eidgenössischen Kommission der Tagsatzung von 1749Datum: 1749 über eine gemeinsame Taxation der Silber- und Goldsorten, die den vorliegenden WechselkursenBegriff: sehr ähnlich ist (EA, Bd. 7/2, Art. 62, S. 75, siehe auch das Münzmandat der acht Orte für das SarganserlandOrt: von 1756 [SSRQ SG III/2, Nr. 334]). Die Taxationen stehen im Zusammenhang mit dem Versuch der regierenden acht Orte, wegen der ständigen TeuerungBegriff: ab Mitte des 18. Jh. einheitliche Umrechnungskurse in den gemeinen Herrschaften und den umliegenden Orten festzusetzen. Es werden wiederholt Münzmandate ausgegeben, die jedoch aufgrund der Uneinigkeit der einzelnen Orte zu keinem Ergebnis führen (vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 334, Nachbem. 1).

Editionstext

Tabelle
der alhie zusezenden geltsortenBegriff:

Reichs müntzenBegriff:
1 xrWährung: 1 Kreuzer stuk auf ¾ xrWährung: 0.75 Kreuzer oder 6 hlrWährung: 6 Haller
2 xrWährung: 2 Kreuzer stuk auf 1½ xrWährung: 1.5 Kreuzer
3 xrWährung: 3 Kreuzer stuk auf 2¼ xrWährung: 2.25 Kreuzer
4 xrWährung: 4 Kreuzer stuk auf 3¼ xrWährung: 3.25 Kreuzer
6 xrWährung: 6 Kreuzer stuk auf 5 xrWährung: 5 Kreuzer
12 xrWährung: 12 Kreuzer stuk auf 10 xrWährung: 10 Kreuzer
15 xrWährung: 15 Kreuzer stuk auf 13½ xrWährung: 13.5 Kreuzer
30 xrWährung: 1 Kreuzer stuk auf 27 xrWährung: 27 Kreuzer
30 MonforterWährung: 30 Montforter Kreuzer xr 21½Währung: 21.5 Kreuzer
Die goldBegriff: und silber sortenBegriff: betreffende könnten selbige auf folgende art valutiert werden:
1 LouisblancWährung: 1 Louistaler  2Währung: 2 Gulden 8 xrWährung: 8 Kreuzer
1 ducatenWährung: 1 Dukat  4¼Währung: 4.25 Gulden
1 MirlitonWährung: 1 Lous d’or Mirliton  7½Währung: 7.5 Gulden
1 dublonWährung: 1 Dublone  7¾Währung: 7.75 Gulden
1 sonnen dublonWährung: 1 Sonnendublone  9½Währung: 9.5 Gulden
1 neüen Louis DorWährung: 1 Louis d’or  9¾Währung: 9.75 Gulden
Ein 10 Währung: 10 Gulden stuk (die MonforterBegriff: ausgenohmen als
welche gänzlich verbotten seyn sollen) à  9Währung: 9 Gulden 54 xrWährung: 54 Kreuzer .