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SSRQ SG III/4 223-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 223-1

License: CC BY-NC-SA

Protokoll über die Besetzung der Chorstühle in der Kirche Salez

1741 May 31 – 1804 August 5.

Protokoll über die verliehenen Kirchenstühle im Chor der Kirche Salez laut Erkenntnis vom 31. Mai 1741: Die zwei eingebauten Stühle gehören zum Schloss Forstegg, der Stuhl rechts davon dem Reitknecht. Die beiden Stühle links an der Wand sind für die Hausgenossen des Schlosses oder Ehrengäste reserviert. Die zwei Stühle bei der Kanzel gehören zum Pfarrhaus. Die restlichen Stühle werden für einen Gulden 30 Kreuzer gegen einen Schein verliehen. Stirbt ein Besitzer, fällt der Stuhl an die Kirche zurück und wird neu verliehen. Es folgen die 17 nummerierten Stühle und ihre Besitzer.

  • Shelfmark: EKGA Salez 32.01.45, Wohlfahrt, 31.05.1741, fol. 1r–3r
  • Date of origin: 1741 May 31 – 1804 August 5
  • Transmission: Aufzeichnung, Heft (7 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 17.0 × 21.5
  • Language: German

  1. Das ProtokollTerm: über die VerleihungTerm: der Kirchenstühle in der Kirche SalezPlace: wird aufgrund einer neuen OrdnungTerm: vom 31. Mai 1741Date of origin: 31.5.1741 erstellt, deren Inhalt hier nicht detailliert wiedergegeben ist (vgl. dazu Fussnote 2). Die Verleihung zeigt deutlich die RangordnungTerm: innerhalb einer HerrschaftTerm: und KirchgenossenschaftTerm: . Gewisse eingebaute Stühle gehören dem LandvogtTerm: , seinem Reitknecht und seinen Gästen. Die Stühle bei der Kanzel sind dem PfarrhausTerm: vorbehalten. Die ersten Stühle Nr. 1 bis 4, die verliehen werden, gehören den AmtleutenTerm: der Herrschaft; der erste dem LandammannTerm: , falls dieser aus SalezPlace: oder HaagPlace: kommt. Bei seinem TodTerm: rückt der RichterTerm: vom 2. Stuhl nach. Auf dessen Stuhl rückt dann der Richter von Nr. 3 vor usw. Die weiteren Verleihungen der Stühle zeigen, dass diese vielfach vom VaterTerm: auf den SohnTerm: vererbt werden. Will jemand den Stuhl nicht übernehmen, kann er ihn zurückgeben. Auf den meisten Stühlen sitzen Richter, doch die Stühle Nr. 12 und 13 sind den SchulmeisternTerm: von HaagPlace: und SalezPlace: vorbehalten.

  2. Aufgrund der neuen Regierungsform wird die alte Ordnung von 1741 am 5. August 1804Date: 5.8.1804 angepasst: Wegen der freien Chorstühle wird im PfarrhausTerm: eine VersammlungTerm: abgehalten. Das Recht, die StühleTerm: zu verleihen, geht nicht mehr von der Kirche bzw. dem PfarrerTerm: aus, sondern wird in die Hände der GemeindeTerm: gelegt. Neu werden die Stühle nicht mehr nach dem Ansehen der Person, sondern nach dem LosTerm: vergeben. Auch die ehemaligen Landvogtstühle gehören der Gemeinde und werden verlost. Die ersten drei Reihen hinter den eingebauten Stühlen sind den VorgesetztenTerm: und RichternTerm: vorbehalten. Die Stühle der HaagerOrganisation: sollen ihnen verbleiben und im Pfarrhaus unter Aufsicht des Pfarrers verliehen werden. Der Erlös kommt dem Gemeindesäckel von HaagPlace: und dem ArmengutTerm: von SalezPlace: zu. Im Übrigen bleibt es bei der Erkenntnis von 1741Date: 1741.

  3. Im Verwaltungshandbuch (um 1755) von Landvogt Johannes UlrichPerson: werden die Ansprüche eines Landvogts auf bestimmte StühleTerm: in den drei KirchenTerm: SaxPlace: , SennwaldPlace: und SalezPlace: beschrieben: Danach besitzt der Landvogt in allen Kirchen zwei eingebaute Stühle, neben ihm hat der Reitknecht einen Stuhl. Die EhefrauTerm: von Johannes UlrichPerson: und seine TöchterTerm: sitzen auf der vordersten, eingebauten Kirchenbank. In der SaxerPlace: Kirche hat auch das Haus SaxPlace: Ansprüche auf bestimmte Stühle (StASG AA 2 B 006, S. 114–116; zum Handbuch allgemein vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 234-1). Als 1754Date: 1754 der neu gewählte LandammannTerm: aus Sax stammt, müssen die RichterTerm: von Sax und FrümsenPlace: einen Stuhl zurückweichen, damit dem Amt und Stand des neuen Landammanns das erforderliche Ansehen gewährt wird. Nach seinem Tod dürfen sie zur alten Stuhlordnung zurückkehren (OGA Sax 18.07.1754).

Edition Text


Protocoll
von
den chor-stühlenTerm:
in der kirchenTerm: zu SallezPlace: ,
angefangen
von
Caspar ThommannPerson: ,
pfrpfarrerTerm: ,
anno 1741Date of origin: 1.1.1741 – 31.12.1741

a–Eine neue verordnungTerm: von der gemeindTerm:
veranlaaset durch die veränderung der
regierungTerm: , seite 23
Addition below the line in another hand
–a.1
[fol. 1v]Page break

Laut dem VIII.ten articul, der den 31. maii anno 1741Date of origin: 31.5.1741 von
dem stillstandTerm: der kirchen SallezPlace: aufgerichteten und von
hhrn ldvogtherrn landvogt Joh Heinrich UlrichPerson: gesigleten verordnungTerm: und
erkantnus wegen den kirchen-stühlenTerm: im chorTerm: SallezPlace: ,2
wird dißes protocoll von mir, pfrpfarrerTerm: Caspar ThommanPerson: ,
angehebt und zwaren:

A: Zu dem schloßTerm: ForstegkPlace: gehören

1. die zwei eingemachteTerm: stühlTerm:

2. der voraußen auf der rechten hand für den reitknechtTerm:

3. die zwei nächst folgende auf der lingken seiten an der
wandTerm: für die haußgenoßenTerm: oder sonst auch andere
ehren-gästTerm: .

B: Zu dem pfarrhaußTerm: gehören 2 stühlTerm: , namlich der unter
der canzelTerm: und der nächste bei der canzel-stägenTerm: .

NBAbbreviation: Copia eines scheinsTerm: , der den besizerenTerm: der kirchen-stühlenTerm:
gegeben worden:

Krafft der den 31. mai anno 1741Date of origin: 31.5.1741 gemachten verordnung ist
von mir, unts undterschribnem, dem N NAbbreviation der stuhlTerm: im
chorTerm: der kirchen SallezPlace: an der wandTerm: (hinder dem tauffsteinTerm: ) mit No xx bezeichnet auf bezahlung von 1 Currency: 1 guilder 30 xrCurrency: 30 kreutzer verlichenTerm: worden mit dem recht, daß er denselben für sein
persohn lebenslänglich besizen möge. Nach seinem todTerm: solle
der stuhlTerm: widerum der kirchenTerm: verfallen sein und der selbige dannzumahl wider verliehen werden, wie die anfangs
verdeütete verordnung und erkantnus vermag.
SallezPlace of origin: ,
dieLanguage change: Latin .. xxxNotable spelling
anno 1741Date of origin: 1.1.1741 – 31.12.1741,
bescheint
N NAbbreviation,
pfrpfarrerTerm: .
[fol. 2r]Page break

No 1. Ein amtsmann stuhlTerm: wurde dieLanguage change: Latin 31. maii 1741Date of origin: 31.5.1741 gegeben
dem landammanTerm: Ulrich RhynerPerson: zu SallezPlace: .

Nach seinem absterbenTerm: , dieLanguage change: Latin 21. junii 1741Date of origin: 21.6.1741, ruhte
in dißen stuhl der richterTerm: Hanß HagmannPerson: in HaagPlace: .
Nach dem absterben des richter Hanß HagmannsPerson: im
HaagPlace: , dieLanguage change: Latin 1. 9bris 1743Date of origin: 1.11.1743, ruhte in dißem stuhl der richter
Jacob BergerPerson: zu SallezPlace: .
b–Den 5. augsten 1804Date of origin: 5.8.1804
der stuhl voraußen auf der rechten hand
(genant reitknechtTerm: ), bekamme durch das loosTerm:
Christian BeglingerPerson: , Conrad BeglingersPerson:
sohn von SalezPlace: , um 1 Currency: 1 guilder 30 xCurrency: 30 kreutzer .

Der vertheilung nach inhalt der alten
erkantnus.–b
[fol. 2v]Page break
No 2. Ein amts-mann-stuhlTerm: wurde dieLanguage change: Latin 31. maii 1741Date of origin: 31.5.1741 gegeben dem
richterTerm: Hanß HagmannPerson: im HaagPlace: .

DieLanguage change: Latin 21. junii 1741Date of origin: 21.6.1741 ruhte in dißem stuhlTerm: der richter Jacob BergerPerson: zu SallezPlace: .

DieLanguage change: Latin 1. 9bris 1743Date of origin: 1.11.1743 ruhte in dißen stuhl der richter Ulrich
Egli
Person:
im HaagPlace: .
c–Den 5. d augst 1804Date of origin: 5.8.1804
obigen stuhlTerm: bekamme durch das loosTerm:
Jacob TinnerPerson: , richterTerm: TinnersPerson: e sohn im
wirtshaußTerm: , um 2 Currency: 2 guilders , das geld ist nach
inhalt der alten erkantnus verheilt worden.
Addition below the line in another hand
–c
[fol. 3r]Page break
No 3. Ein amts-mann-stuhlTerm: wurde dieLanguage change: Latin 31. maii 1741Date of origin: 31.5.1741 gegeben
dem richterTerm: Jacob BergerPerson: zu SallezPlace: .

DieLanguage change: Latin 21. junii 1741Date of origin: 21.6.1741 ruhte in dißen stuhl der richter
Ulrich EgliPerson: im HaagPlace: .

DieLanguage change: Latin 1. 9bris 1743Date of origin: 1.11.1743 ruhte in dißen stuhl der richter
Andreas RychPerson: zu SallezPlace: .
Weil dißer richter Andreas RychPerson: vom hhrn ldvogtherrn landvogt
Johannes UlrichPerson: dieLanguage change: Latin 6. julii anno 1746Date of origin: 6.7.1746 seiner richter stellTerm:
entseztTerm: worden, so rukte in dißen stuhl der richter Adam
Engler
Person:
im HaagPlace: .

f–Den 5. augsten 1804Date of origin: 5.8.1804
obigen 03 stuhlTerm: bekamme durch das looßTerm:
alt wuhrmeisterTerm: Hans BeglingerPerson: um
2 Currency: 2 guilders , 20zig bazenCurrency: 20 batzen an den gemeindsseckelmeisterTerm: ,
10 bazenCurrency: 10 batzen an den allmoosenpflegerTerm:
Addition below the line in another hand
–f. [...]Editorially irrelevant4

Notes

  1. Addition below the line in another hand.
  2. Addition below the line in another hand.
  3. Addition below the line in another hand.
  4. Deletion: ma.
  5. Deletion: im.
  6. Addition below the line in another hand.
  1. Die Nachträge stammen von Pfarrer Markus FreulerPerson: aus dem Jahr 1804.
  2. Der genaue Inhalt der Ordnung wird hier nicht detailliert wiedergegeben. Aus dem Verwaltungshandbuch (um 1755) von Landvogt Johannes UlrichPerson: , der auf die gleiche Ordnung Bezug nimmt, erfährt man, dass abgemacht wurde, dass, wenn in dieser Kirche neben den vier Richtern noch ein anderer Amtmann von SalezPlace: komme, der Landvogt einen von den zwei Stühlen links neben seinen beiden eingebauten Stühlen zur Verleihung zur Verfügung stellt (StASG AA 2 B 006, S. 116). Die Änderung wurde wegen der Wahl von Ulrich RhynerPerson: von SalezPlace: zum Landammann nötig.
  3. Es ist unklar, was diese Null bedeutet.
  4. Die folgenden Seiten enthalten die weiteren Verleihungen der nummerierten Stühle von Nr. 4 bis Nr. 17 in ähnlichem Wortlaut sowie eine Erneuerung der alten Ordnung von 1741, die 1804 in einigen Punkten den neuen politischen Verhältnissen angepasst wird (vgl. Kommentar).