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SSRQ SG III/4 222-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 222-1

License: CC BY-NC-SA

Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen

1738 August 27. Glarus

Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:

1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.

2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.

3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.

4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.

5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.

6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.

Der Aussteller siegelt.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2442:026a
  • Former shelfmark: LAGL VIII. 222
  • Date of origin: 1738 August 27
  • Transmission: Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 37.5
  • 1 seal:
    1. GlarusOrganisation: , papered seal, round, applied, well-preserved
  • Language: German
  • Scribe: Bartholome ÄebliPerson: , Landschreiber von Glarus
  • Regesten

  • Shelfmark: LAGL AG III.2442:026b
  • Date of origin: 1738 August 27 (ca.)
  • Transmission: Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 34.0
  • Language: German
  • Shelfmark: LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
  • Date of origin: 1754 April 28
  • Transmission: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 25.0 × 36.0
  • Language: German

  1. Nach dem Werdenberger LandhandelTerm: durften laut RemedurTerm: alle Werdenberger ÄmterTerm: mit Ausnahme des StadtknechtsTerm: nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannTerm: und LandesfähnrichTerm: wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganisation: und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganisation: gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Date: 20.5.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPerson: zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).

  2. Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganisation: , BuchsOrganisation: und SevelenOrganisation: hatten die WerdenbergerOrganisation: die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenTerm: bereits 1734Date: 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.

Edition Text

Wir, landamman und raht und gemeine landtleüth zu GlarußPlace: Organisation: , bekennen und thun kundt allermeniglichen offenbahr hiermit disem brieff, daß auf heüt, den ersten sontag im mejen, da mann zelt nach der gebuhrt unsers einigen herren und erlösers Jesu (Addition above the lineaChristi ein tausend sibenhundert dreißig und acht jahreDate of origin: 4.5.1738, zu GlarußPlace of origin: an einer offnen, gemeinen landtsgmeindTerm: nach altem, loblichem gebrauch und jährlicherRepeated duration: 1 year gewohnheit unsers gemeinen standts geschäfften wegen beieinanderen versambt gewesen) vor uns kommen und erschinen sind unser lieb und getreüw undterthanen, burger und landtleüth, auß unserer graffschafft WerdenbergPlace: Organisation: Davidt HildiPerson: , ammanTerm: , und Hanß EnglerPerson: , richterTerm: , alß verordnete landtbotten und außschüze unserer allseitig getreüen, lieben angehörigen und undterthanen ermeldt unserer graffschafft WerdenbergPlace: und unß gehorsambst und underthänig durch ihren beistand, herren haubtmman Johan Christoff ZweifelPerson: , vortragen laßen:
Wie daß ihnen und allen ihrem mitburgeren und mitlandtleühten gar übrig, ja herzlich leid seje, daß theils sie, theils und sonderlichen ihre vätterTerm: sich vor 18Duration: 18 years 20 jahreDuration: 20 years so gegen uns als ihren rechtmäßigen oberen, nathürlich und gnädigen obrigkeit aufgeführt, daß wir bewogen und verleitet worden, durch angemessen und wolbekandten ernst sie widerum in die schrancken der erforderlich und gebührenden obedienz und ghorsamme zuzeühen, auch auf ein billich und gerechte, doch milt und gnädige weise unsere ungnade und mißvermügen empfinden zu laßen. So aber meistes widerum zu ihrem grösten trost und freüde in vergeß gesezt, sie in vorigen stande gnädigst durch ihr deemühtig anhalten und bitten gestelt und so zusagen nur eines annoch ermangle:

Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannTerm: und landtsfendrichTerm: gehabt, also dermühtigst, ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß und alligcklicher verzeihung der leider begangenen mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Page break oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum auß ihren eigenen burgerTerm: und landtleühtenTerm: zuversehenTerm: , der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und gehorsammen undterthanenTerm: gebühr und angemessen seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle.

Wir daruff auch die angemeßen und erforderliche reflectionesTerm: gemachet und vast einmühtig befunden, weilen nit so vast unsere gegenwehrtig getreüw und liebe angehörige, als aber ihre verstorbne vätterTerm: ursach und schuld an ernanten mißschritt und übersehungen geweßen, sie auch seinth selber zeit in conformitetTerm: der ihnen gestelt und übergebenen remedurTerm: 1, ja wie es frommen, gehorsamm und getreüen underthanenTerm: gebührt, zu denen mann sich in allen und sonderlich solchen zutragenheiten, bei welchen deß vatterlandtsTerm: recht und gerechtigkeiten nöhtig zuschüzen und zu schirmen, ihrer wahren treüw und erkandtlichen gehorsamme widrumNotable spelling versehen könne)2, aufgeführt und noch biß dato und gegenwehrtig aufführen, ja für alle hinkönfftige zeiten aufzuführen und zu verhalten versprechen, ihnnen in diserem, ihrem deemühtig und undterthänigen bitten und begehren günstig und gnädig zum zeichen unserer wahren außsöhnnung und dermahligen zufridenheit über ihres verhalten zuentsprechen und wie einen landtshaubtmannTerm: so auch einen landtsfenderichTerm: auß ihren burgerTerm: und landtleühtenTerm: zu verwilligenTerm: und zu sezenTerm: , jedoch mit hernach folgender condition und gedingen,
[1] daß es allerfordrist bei der angeregt, auch 1725Date of origin: 1.1.1725 – 31.12.1725 durch unsere domahlen gehabte fürgeliebte ambtsherren in WerdenbergPlace: selbsten, bei anlaß einer expresse besamleten landtsgmeindTerm: zu gestelten remedurTerm: 3 solle sein gäntzlich und ohnabenderlich verbleiben haben.

[fol. 2r]Page break

Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch hinkönfftig in gmeiner rahtstubenTerm: auß unserer überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben burgerenTerm: und landtleühtenTerm: zu WerdenbergPlace: Organisation: solle erkiestTerm: und erwehlt werden, die getreüst, redlichst, dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß auch ein angemeßner eidtTerm: ihnen dictiert und von ihnen beschworen werden.

Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßTerm: ligende landtsfahnenTerm: dem landtsfendrichTerm: andienen solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in verwahrung eines jeweiligen landtvogtsTerm: ligen und aufbehalten werden solle, biß und so lang empörrungenTerm: , noth und kriegTerm: (darvor uns gott, der allmächtige, biß an daß ende der tagen gnädiglich vergaumenTerm: wolle) in solcher maaß sich aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch, sie, gedacht unsere g lAbbreviation burgerTerm: und landtleüthTerm: , unß zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt ihnen daß fähndlyTerm: als zuhanden deß verordneten landtsfänderichenTerm: jederzeit zugestelt und übergeben werden, sie daßelbig zu feldtTerm: tragen, darrunder zeühen und reisenTerm: und nach demme die unruhenTerm: gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher hauß zeücht, soll allwegen der fahnenTerm: widerum auf daß schloßTerm: an die gewohnte gewahrsamme zuhanden eines landtvogtsTerm: getragen und begleitet werden.

Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenTerm: zu uns in daß feldtTerm: zugind, wir alßdann nach unserem gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl auß und uns zugezogne kriegßleühteTerm: under unser pannerTerm: und fahnenTerm: , die wir dannzumahlen in dem feldtTerm: und zum kriegTerm: parat und gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen könen.

Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergPlace: Organisation: , über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Page break nit wie fromme, threüe undterthannenTerm: und eigne leüth ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt und außgebetten beweisende ehrenTerm: und ämbterTerm: wohl widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenTerm: zuruck ziehen, ja nach darzu nach beschulden und verdienen alß unsere eigene leüth und undterthanen nach unserem gut und recht befinden und wohlgefallen straffenTerm: und corrigieren mögen und könen.

Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten, herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer graff und herrschafft WerdenbergPlace: keineswegß schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.

Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt habend wir unsers stand und landts gewohnt secret einsigell trucken laßen an disen brieff, der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Date of origin: 27.8.1738 ().

Bartholome ÄblyPerson: , geschworner landtschreiber zu GlarußPlace: .

|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:] Brieff, so denn landtshaubtmannTerm: und landtßfendrichTerm: zu WerdenbergPlace: betrifft

Notes

  1. Addition above the line.
  1. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  2. Die Öffnung der Klammer fehlt.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.