Wir, der burgermeister und rath der statt
ZürichOrganisation: , thund khund hiemit, als dan wir umb pflantzung willen
eines ordenlichen wesens by unseren gethrüwen, lieben underthonen der herschafften Sax
und VorsteckPlace: Organisation: eine nothurfft syn befunden, in
sachen die heilige eeTerm: und erbarkeitTerm: , auch etwelliche andere betreffendt,
gewüsse sazungTerm: und ordnungenTerm: zumachen. Darnach so wol unsere nachgesezten von
beiden stenden und mengklicher der unseren sich dest baßTerm: zurichten wüsse, daß wir hieruf mit
wolbedachtem rath vorderist zu befürderung der ehren gottes und
demnach der wolfahrt unserer underthonen angesehen und geordnet
habend, namlich:
Diewyl uß den unzytigen ehenTerm: vil ungutte
sachen erfolgent, als soll ein jeder und jede, so in heiligen ehestandTerm: zutretten begehrt, nach anruffung bevorderst
göttlicher hilff, volgender stucken fürnemlich war nemmen:
[1]
Term:
Zum vordersten, daß alle die jenigen, so nach vatterTerm: und mutterTerm:
oder vögtTerm: habent, sy seyen man oder wybs persohnenTerm: , ohne derselbigen rath, vorwüssen und bewilligung sich nit verhüratenTerm: nach einiche winckel eheTerm: hinderrugs solcher, ihrer elterenTerm: und vögten, machen.
[2] Demnach sollend solche, so sich zuverehlichen
begehrend, in sich selbsten gahn,
ob sy die erkhandtnuß der wahren christenlichen religionTerm: ergriffen, dessglychen, ob sy ihr
gebührend manbarTerm:
alterTerm: erreicht und zum heiligen ehestand thugenlich seyen und dan, ob sy gnugsamme mittelTerm: habint, sich und die ihrigen mit gott
und ehren, ohne ander lüthen beschwert, zuerhalten, mit
dem anhang, welche hierüber ungehorsam syn wurdent, das
solche nit allein mit allem ernst gestrafft, sonder auch by der oberkeit stohn solle. Derglychen unformbkliche und unzytige
ehen widerumb ufzuhebenTerm: und abzuschaffen.Term:
Term:
Term:
Term:
[3]
Insonderheit aber soll allen den unserigen abgestricktTerm: und verbotten syn, sich gegen
unbekhandten, frömbdenTerm:
persohnen in ehliche versprechen lychtfertiger und
ohnbesinter wyse, wie ein zythero etwan beschechen, ynzulassen;
inmaassen, daß auch in sollichen fählen die schwängerungTerm: das ehlich
versprechenTerm:
nit soll gültig machen.Term:
[4]
Item sollent kein persohnen, so ein anderen im dritten gradTerm: der bluttfründtschafftTerm: und
im anderen glid der maagschafftTerm: oder nächer
verwandt sind, in ehliche versprechen inlassen mögen. Auch im vierthalben
grad der blutsfründtschafft und dritthalben der maagschafft
gehöriger orten gefraget werden.Term:
[5]
Und damit nun, wo rechtmessige hinderungen werent, dieselben by
zyten eroffnet werden könnint, so soll khein ehliche ynsägnungTerm: nit beschechen, es sygent dan
die verlobten ehlüttTerm:
acht tagDuration: 8 days vor der angesechnen hochzytTerm: in ihrer ordenlichen pfarrkirchenTerm: offentlich ab der canzelTerm:
verkhündt worden.Term:
Term:
[6]
Auch sollent alle junge, angehende
eelüthTerm:
vor der
verkhündungCorrection on the left
margin, replaces: ynsegnunga ihrer verlobten
eeTerm: sich vor ihrem ordenlichen
pfarrerTerm: gebürlich stellen, von demselben in
hauptpuncten christenlicher religion und sonderlich vom
ehestandTerm: nach notturft erforschet und
underrichtet werden
b. Als dan die zusammen-gebung
auch erfolgen mögen.
[7]
Item, alle die jenigen, so sich mit rechter, gebührender formb in ehliches versprechenTerm: gegen ein anderen yngelassen,
ihrem kilchgangTerm: zu der offentlicher bestetigung
befürderen und uffs lengst ihre versprochne ehe innert sechs wuchenDuration: 6 weeks ald zween monatenDuration: 2 months ze
vollziechen haben.Term:
[8]
Welliche aber vor dem offentlichen
kilchgangTerm:
sich fleischlich mit ein anderen
vermischendTerm: , die sollent jedes in sonderheit umb
v ₰Currency: 5 lb
gestrafft und ihnen khein offentliche
hochzytTerm:
in dem
wirtshußTerm: , sonder allein der
kilchgang by den gewohnlichen
wochenpredigenTerm: gestattet werden. Der gestalt, daß die
frauwTerm: an statt deß
kranzesTerm: einen
schleierTerm: ufsezen und
tragen
cd–und
darzu ihnen beiden ihren fehler von
e–dem pfarrer deß orts
in bysyn der eltistenTerm: undersagt werden
solle.Addition on the bottom–e
–d
Term:
Term:
[9]
Diewyl auch bishar mit den morgensuppenTerm:
vor den hochzytlichen kilchgängenTerm: vil
unordnung getriben worden, in dem man sich angesezt
hatt zu essen und trinckenTerm: , nit nur allein
mit angehender eelüthenTerm: unnöttigem,
grossem kostenTerm: , sonder auch dardurch die
predigenTerm:
wider gebühr verspättet, dessglychen ettliche toll und vollTerm: by den predigen erschynen,
daß sy zum gotts dienstTerm: und gebettTerm: untugenlich worden, so
sollent solche übermessige morgensuppenTerm:
aberkhendt, nitt weniger daß unnöttige brutt
ufhaltenTerm: , kettenenspannenTerm: und unverschampte geltguzlenTerm: . Auch die lyren
frauwenTerm: , gygerTerm: und andere
frömbde spillütTerm: verbotten syn, alles by
straffTerm:
5 ₰Currency: 5 lb .Term:
Term:
[10]
Und wan von jenigen, so allbereit in der eheTerm:
mit ein anderen lebent, das eine eementschTerm:
todes verscheidetTerm: , solle der
überblybende wittlingTerm: vor
sechs wuchenDuration: 6 weeks und die wittfrawenTerm:
vor einem halben jahrDuration: 6 months sich nit widerumb
verehlichenTerm: mögen.Term:
Term:
Term:
[11]
Demnach allen gemeiner
zuchtTerm: und
ehrbarkeitTerm:
zewiderlauffenden sachen desto baß zubegegnen, so söllent von
jetlicher
gCorrection overwritten, replaces: gfemeind
g–oder kilchöriTerm: Addition on the left
margin–g
in gegenwart und bysyn unsers
vogtsTerm: und deß
pfarrersTerm:
zween verstendige, betagte, ehrbare und zuchtliebende
h
1 männer
i–in der kilchenTerm: Addition on the left
margin–i
erweltTerm: , in hernach verzeichneten
eidTerm:
2
durch gedachten, unseren vogt offentlich genommen und alß verordnete
ehegaumerTerm: und mit
ufsecherTerm: zu erstattung ihrer pflicht alles
ernst vermannet werden.
Term:
Term:
Term:
Term:
[12]
Es söllent auch dieselben, über daß so gedachte ihr geschworner
eid uswyst, nebent einem herren
pfarrherrTerm:
schuldig und verbunden syn,
wan ihro zwey uß einer
gCorrection overwritten, replaces: gjemeind oder uß zwohen
gmeindenTerm:
ehlichen versprechensTerm:
oder
byschlafsTerm: halber in verdacht und
lümbdenTerm:
khomment, dieselben für sich
k–in das pfarrhußTerm: Addition on the left
margin–k bescheiden, ihre handlung
zuvernemmen. So nun die zwey einanderen gichtig sind und sonst khein
span fründtschaft halben oder andere irrung hatt, mag ihnen die
verehligungTerm: zugelassen werden und
die
abstraffungTerm: umb die
ehezytigen byschleffTerm: (wo der
erfolgt) von dem vogt beschechen. Wo aber ein theil oder beide deß
nit
anredTerm: und aber in einen starcken
lümbdenTerm: sind, so soll der
pfarrerTerm:
dasselbig wachsen lassen an unser statt
ZürichPlace:
ehegrichtTerm: und deß nacher fehrneren
bevelchs nachrichtlich erwarten.
[13]
Was dan je zun zyten sonst für strytigkeitten in schon bezognen
ehenTerm: erwachsent, sollen dieselben
er
lstlich durch mittel deß
pfarrersTerm:
allein, darnach der
ehegaumerenTerm: und
drittens durch mittel deß
stillstandtsTerm: und
zuthun unsers
vogtsTerm:
zuversumen understanden werden. Wo es aber nüt fruchten möchte, soll der
sachen nothurft gedacht unser
ehegrichtTerm:
m–durch einen pfarrer desselben ortsAddition on the left
margin–m
berichtet und was dess nacher erfolget, in geflissne obacht gezogen werden.
3
Term:
Term:
Term:
[14]
Wan einmahlen zwüschend zweyen ein eheliches versprechen beschechen,
hernacher aber der rüwen uff dem ein ald anderen
theil kompt, solle derglychen versprechen von niemanden eigens gewalts
uffgehebt, sonder der sachen gestaltsame an unser eegrichtTerm:
ZürichPlace:
geschriben und darüber bescheids erwartet werden.
[15]
Und da es sich fügte, das in einer ehesachTerm:
man khundtschaftenTerm: mangelbar were, soll
die ynnahm durch unseren vogtTerm: beschechen
und mit synem sigel verwahrt an unser ehegrichtTerm: uberschickt werden.
[16]
Was auch jewylen von unserem ehegrichte für erkhandtnussen ergehent,
söllend die selbigen von unserem vogte fürderlich ins werck
gerichtet und gebührend vollstreckt werden.Term:
[17]
Fehrners und ins gemein sollen die pfarrerrTerm:
sich beflyßen ordenlicher wüssenschafft und grundtlichen berichts,
welche gradTerm: in der bluttsfründtschafftTerm: , maag-Term: ald schwägerschafftTerm: erloubt oder verbotten, auch dessen ihre pfarrkinderTerm: nebent der canzelTerm: zu ihrem dest besseren verhalt erinnerlich
verstendigen.
[18]
Item, in fürfallenden
eespänenTerm: sollen zu
vermydung grossen
uncostensTerm: die partheyen nit lichtlich an ein ehrsam
ehegerichtTerm:
nach
ZürichPlace: gewisen, sonders beforderist
deß handels grundtliche beschaffenheit
n–vom
pfarrerAddition on the left
margin–n dahin über schickt und der von dannen ynlangenden meinung
wyters gehorsamlich nachkommen werden.
Term:
[19]
Und welche persohnen von unserem ehegrichtTerm: gebüßt, soll der vogt nit mehr zustraffen haben, umb selbiger
verbrechen willen.Term:
[20]
Es sollen sich auch pfarrerTerm: und eegaumerTerm:
wol vorsehen, daß sy von einichen eepartheyen die minste geschenckTerm: nit nemmen thügendt.Term:
[21]
Über daß ist auch unser will und meinung, daß der
stillstandTerm: oder
kilchenzuchtTerm:
alle monatRepeated duration: 1 month in jeder
pfarrkirchenTerm: in bywesen der
eltestenTerm:
o–von dem pfarrerTerm: Addition on the left
margin–o
solle gehalten und was wider gemeine erbarkeit fürloufft abgestelt.
Da es aber nit bescheche, unserem vogte geklagt und durch ihne mit
oberkeitlichem ernst abgeschaffet werden. Damit auch die
p–haltung derAddition on the left
margin–p
stillständenAddition above the lineqTerm: mit
desto besserem ansechen bescheche, ist unser meinung, daß unser
vogteTerm: , wo es je syn gelegenheit zugibt,
r–denselben auchAddition above the line–r bywohnen und
s–die in ihrerCorrection above the line, replaces: in syner–s würde
erhalten
t.
u–Auch nit
alleinig an jezt uff dise, unsere ernüwerte
ordnungTerm: alle
v–
darzu verordnete vor der gantzen versammlungTerm: offentlich beeidiget und mengklicher durch hierzu dienstliche predigTerm: allen
gebürenden gehorsamme sich zubeflyssigen angemannet,
sonder ein solches so offt beschechen solle, alß nüwe eegoumerTerm:
erweltTerm: werdent. Term: Addition on the bottom–v
–u
[22]
4
Sidtenmahlen fehrners die
wittwenTerm:
und
weisenTerm: allen oberkeiten sonderbahr
angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß uff
absterben der
elterenTerm: ihre
verlassenschafftTerm: durch zuthun unsers vogts
ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen man umb gebührliche
belohnung
bevogtetTerm: , von
wellichem
alle jahrDuration:
w–oder
ufsAddition above the linex
lengst
alle 2 jahrDuration:
–w in bywesen der
kinderenTerm: nechsten
verwandtenTerm: formbklichen
rechnungTerm: erforderet und was er schuldig blybt, in ein hierzu
sonderbahr geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes
abscheidbuchTerm: inkhünftiger nachrichtung
abschrifftlichen getragen werden.
Term:
Term:
Term:
Term:
y–
Obwellichem allem dan unser yngangs genanter burgermeisters und raths der statt ZürichOrganisation:
bevelch, will und meinung ist, das von den unseren in unseren
herschafften Sax und VorsteckPlace: flysig
und gehorsamlich gehalten und statt gethan oder die
fehlbaren gesträfft, daß auch diß, unser mandathTerm: , zu gewüßer zyt im jahr in allen kirchenTerm: offentlich verlässen werde, damit
sich mengklicher darnach dest baßTerm: zurichten
und ihme selbst vor schaden zusyn wüsse.
Geben und zu urkund, mit unser statt ZürichOrganisation:
secret insigel verwart, den vier und zwenzigisten tag deß monats septembris,
von der geburt ChristiPerson: , unsers
lieben heren und heilands, gezelt sechszechen hundert
viertzig und zwej jahrDate of origin: 24.9.1642 ().
–y[...]See SSRQ-SG-III_4-178-1z5
Regest
Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:
1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.
2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.
3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.
4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.
5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.
6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.
7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.
8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.
9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.
10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.
11. Jedes Kirchspiel soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.
12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.
13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.
14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.
15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesandt werden.
16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.
17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.
18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.
19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.
20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.
21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.
22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.
Sekretsiegel der Stadt Zürich