check_box zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 170-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 170-1

License: CC BY-NC-SA

Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes

1637 February 16.

Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:

1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.

2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.

3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.

4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.

5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.

6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.

7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.

8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.

9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.

10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.

11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.

Der Aussteller siegelt.

  • Shelfmark: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
  • Date of origin: 1637 February 16
  • Transmission: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 33.0
  • Language: German

  • Shelfmark: LAGL AG III.2446:001a
  • Former shelfmark: LAGL VI. 258
  • Date of origin: ca. 1637 – 1700
  • Transmission: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 17.0 × 21.5
  • Language: German
  • Shelfmark: LAGL AG III.2446:001b
  • Date of origin: 18. c.
  • Transmission: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 33.5
  • Language: German

  1. Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleTerm: in WerdenbergPlace: sind bereits 1560Date: 1560 zu erkennen, denn 1561Date: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusPlace: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Date: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnTerm: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Date: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.

    Das gesiegelte LibellTerm: zur StiftungTerm: der SchuleTerm: mit einer OrdnungTerm: zum StiftungsgutTerm: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.

    Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarTerm: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B  99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganisation: 1735Date: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).

  2. 1640Date: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPerson: von Werdenberg-WartauPlace: , dass drei Jahre nach der StiftungTerm: alles, was er in das UrbarTerm: zur StiftungTerm: und zu den StifternTerm: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarTerm: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisTerm: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).

  3. 1726Date: 1726 bewilligt GlarusOrganisation: der Gemeinde SevelenOrganisation: die Errichtung einer Schule im SommerTerm: und im WinterTerm: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenPlace: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtTerm: und der Gemeinde SevelenOrganisation: um Beiträge an die SchuleTerm: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).

    Zur Errichtung einer Schule in WartauPlace: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.

  4. Zur Schule in Sax-ForsteggPlace: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.

Edition Text

Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganisation: , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergPlace: von der gmeind SevalaOrganisation: abgeordnete Hanß SpizPerson: und Niclaus EnglerPerson: , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherTerm: , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenTerm: , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsTerm: der zahrten jugendtTerm: in der schuolTerm: entmanglen müößen.

Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondTerm: mit umb cöstenTerm: , intragenden nuzungen, rähntTerm: und zechentenTerm: durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungTerm: als in zunemung erwachßen.

Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelTerm: begegnet und in sonderheit ihre jugentTerm: in der schuolTerm: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftTerm: und vergabungenTerm: zu uffnungTerm: und enthaltung einer wol bestelten winterschuolTerm: zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungTerm: unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.

Und nach dem nun wir ihr obbemelt, loblich und christlich vorhaben nit nur hochnothwendig, [p. 4]Page break sonderen ihre hierüberen nachgsetze articul ihnen und ihren nachkomenden dienstlich und ruhmlich, unß aber unßeren hochheiten nit nachtheilig befunden, alß habend wir selbige nachgesezter maßen zu ratificierenTerm: und confirmiern in dhein verweigerung ziehen wollen.

Wir wollend hiemiten auch selbige gut gheißen und ihre nach nachkomenden darbey bliben zulaßen und gnädig begeben und versprochen haben.
[1] Und benamtlichen für dz erst wollend wir, daß solcher stiffterenTerm: vergabungenTerm: eintzig und allein der schuolTerm: und schuolhaltungTerm: dienen, darbei verbliben und über kurz nach lange zeit, weder durch sy nach ihre nachkomenden, weder durch geistlich nach weltliche nach einiche personen, under was preetext, vorwand und schein es immer gsein und erdacht werden möchte, suma auf keinerley weiß nach weg, von der schuol, weder rechtlich nach güetlich, nit solle verzogen, abgesprochen, veraberwanddlet, verwendt nach anderwerts gebrucht, mißbrucht old angesprochen werden. Und da je leüth über kurz oder lang, es werend geistlich old weltlich, es werend dißer stifftungenTerm: inverleibt old nicht, welche erst erzelter und anderer maßen dißere stifftungen der schuolTerm: anzugriffen und mit wz fürley mitlen an zetasten oder sonst ohngebürlich darmit umbzegahn sich anmaßen weltend, dardurch besagte stifftung zu ohncostenTerm: , zu entgeltung oder anderer benanten old ohn benamter ohngelegenheit gebracht werden möchte, sollend solche personen, die solches anfiengendt, nit allein mit cöstigen belegt, sonderen ernstlich gestrafft werden. Sich auch allwegen die schuolstifftungTerm: nichts zu entgelten haben, sonderen bey solchen rechtsamenen und an dem orth verbliben, wie bey dißeren und volgenden articulen anbedeingt worden, maßen die stiffterTerm: solches der und keiner anderen gestalten vergabet habendt.

[2] Zum anderen, daß derselbigen stifftung und jerliches einkommenTerm: je nach gestaltsame der zeiten, der fählTerm: und grat jahrenTerm: , des vermögensTerm: und anderen beschaffenheiten der gebür nach vorauß einem herren geistlichen ervolgen welend laßen und daß allein von der haltenden schuolTerm: wegen. Da aber bey grath jahrenTerm: [p. 5]Page break einem, der die schuol verwessenTerm: thut, das inkommen solchen gstifftsTerm: nit volkomen sol übergeben, sonderen ein theil deßselbigen in vorrathTerm: gstelt werden, damiten man auf den fahl bey fälbaren jaren einem schuolmeisterTerm: die handtzbieten habe und dz capitalTerm: ohngeschweinertTerm: verblibe, mit dem lauteren bedingten anhang daß, so vehr ein geistlicherTerm: järlich in der gmeindt SevalaPlace: ein monat vorzeits bestimter anhebung der schuolTerm: die schuol selbsten mit schuol erheüschentem fleiß und ernst zehalten sich verlauten, die gmeind ansprechen und es erstaten thete. Wan und aber ein geistlicher das nit thete oder thun welte und die jugendtTerm: durch in fahrläßigkeit verabsaumtTerm: und deßen vor unßeren jeder wilen habenden landtvögten durch biderbe leüth überzeüget wurde, daß alß dan sy, die gmeind, einen anderen schuoldienerTerm: , so der jugendt, wie es sich gebürt, fleißiger bevorstiende, wol erheüschenTerm: und erkießenTerm: , auch nach gstaltsamme deß inkommensTerm: und jahrgangsTerm: werden laßen. Mögendt da auch jeder zeit ein schuoldienerTerm: uff dz weinigst, nach dem der winterTerm: wie ghört angegangen, die schuol vier monatDuration: 4 months lang zehalten schuldig sein sol.

[3] Zum driten sollend die jenigen, welche hieran gestiffet oder deren nachkomen, wo etwan einer old mehr derselbigen auß ohn verstendigem iffer nit gedulden möchtend, wan ein schuoldienerTerm: ihre kindTerm: mit schuol erheüschendem ernst Text variant in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig unda der gebür nach handhabendte und bezüchtigteTerm: , ihrer oder der irigen vergabungen halber dem selbigen keinen intragTerm: , anforderung und bhaltung am inkommen zmachen nit befüögt sein.

[4] Zum vierten sollend alle die jenigen, welliche ihre vergabungenTerm: an dißere schuol haltungenTerm: geordnet, solches allein für sy und ihre erben zu genießen haben, mit solcher erlüterung, das wo etwan eigenrichtigeTerm: , vermögliche, hablicheTerm: leütTerm: werend, [p. 6]Page break die dahin nützit vergabet hetend, solche und ihre nachkomen dißerer stifftung weder vechigTerm: nach gnoßTerm: sein solend, biß so lang alß sy oder ihre nachkommen ihre vergabung auch darbey theten. b–Doch dochCorrected from: Doch–b bhalten wir unßerer hochheit bevor, dergleichen vermüglichen lüthen (wo güötlichs nüzit erheblichCorrected from: )c ein gebürlichen aufflagTerm: nach beschaffenheit hab und gutsTerm: dahin zebegeben auffzerlegen, damiten die schuolTerm: allgemein und frey seyge.

Waß armeTerm: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.

[5] Zum fünfften sol dz vermachte schuol gstifftTerm: und deselbigen recht, gnuß und grechtigkeit nit wie ander hab und gut vererben oder gerbt, verschencktTerm: oder verkaufftTerm: werden von denen oder deren nachkommenden gegen denen, so nüzit, oder ihre elteren und forderen, an dißer stifftungTerm: hatend. Es sol auch dißere stifftungTerm: sich nit auß der gmeind SevalaOrganisation: erben, vil wenniger von der schuol ziehen laßen.

[6] Zum sechßten habend die anfänger dißer vergabungenTerm: ihnen vorbehalten, hierumb ohne eineß jeden gutwiligkeit keine ewige, ohn ablößliche säzTerm: uff under pfandenTerm: zu machen, darbey wir es auch verbleiben laßen wellendt, sitemahlen, wie nachfolgt, ein schuol d vogtTerm: brieff so ablößlich in keiner münzwendungTerm: dz gelt zu nemmen schuldig sein sol.

[7] Zum sibenden, wan einer sein uffgmächtTerm: zu dißer schuolTerm: einem schuolvogtTerm: , welcher von der gmeindTerm: dahin erwehltTerm: ist und erwelt werden sol, samethafft erlegen und außrichten wellte, so sol es der schuol vogt schuldig sein zenemmen. Es sol aber einer, welcher dz thun welte, es einem schuolvogt ein halb jarDuration: 6 months zuvor an und abkünden. Oder da es nit bescheche, sol ein schuolvogtTerm: solches zeempfahen nit schuldig sein.

[p. 7]Page break

[8] Zum achten sol in erlegungTerm: des auffgmachtßTerm: keiner kein gfahr brauchen, alß da sein möchte in hocher wehrungTerm: , schwalTerm: , auffgang, steigerung oder andere besorglichkeit schlechter münzenTerm: , suma uff keinerley weiß nach weg. Und sol e–es esCorrected from: es–e deßwegen ein schuol vogtTerm: , in solchen beschaffenheiten zenemen und sich bezalt zu machen laßen, nit schuldig sein.

[9] Zum nünten, ob einer an offternammtes orrtt der schuolTerm: verstifften thete und es aber am cappitalTerm: so lang und weit zu erlegen ufzuge, daß darby seines übelhaltens oder ohnhaußes gfar zu besorgen were, sol selbiger schuldig sein, solcheß, sein testammentTerm: , inert jarßfristDuration: 1 year mit abloßiger und pfandTerm: zu versicheren. Was aber reiche, hablicheTerm: leüth antrifft, kan solchen umb den zinßTerm: dreü jahrDuration: 3 years lang wolgeduldet werden. Doch nach hinfließung der dreyen jarenDuration: 3 years solend selbige auch abloßige underpfandTerm: geben, damit sich diß fals der armme, welcher sein gutwiligkeit auch darby thut, nit zu beklagen habe. Es sollend auch obwol gemelte schuolvergabungenTerm: des hauptgutsTerm: und der zinßen halber in der inziechung gleiche recht haben wie die kilchen spänTerm: und andere unßere ränthenTerm: .

[10] Und danethin zum zechenten sol ein schulvogtTerm: , der wie ein stürTerm: old gmeindvogtTerm: auch dahin erkießtTerm: , jerlich an der übrigen gmeindtrechnungTerm: , darby ein landtvogtTerm: bilich sein sol, deß schuolinkommenß und ußgebenß halber fleißige, getreüwe, rechte, schrifftliche rechnungTerm: geben und ime den zu mallen solliche mit der schuol mindstem costen abgenomen werden.

[11] Schließlichen, wan aber nebent und ußert dißer schuol stifftungTerm: , jez old in dz könfftig, gut herzige lüt sein möchtend, welche ir freygebigkeith nit an die schuolTerm: , sonder an die pfrundTerm: verstifften weltet, als solle selbiges ußtruckentlich der pfrund verbliben, so f–wol wolCorrected from: wol–f alß obernambte stifftungTerm: der schuol. Und sol alß dan keinß in dz ander vermischt werden, in crafft diß brieffs.

[p. 8]Page break Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganisation: als herren der graffschafft WerdenbergPlace: , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturTerm: zu SevalaPlace: , der pfrundenTerm: und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganisation: secret insigel an dißere leibelTerm: schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreDate of origin: 16.2.1637.

Notes

  1. Text variant in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig und.
  2. Corrected from: Doch.
  3. Corrected from: ).
  4. Deletion: voegt.
  5. Corrected from: es.
  6. Corrected from: wol.