SSRQ SG III/4 170-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 170-1
License: CC BY-NC-SA
Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes
1637 February 16.
Metadata
- Shelfmark: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
- Date of origin: 1637 February 16 Transmission: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 21.0 × 33.0
- Language: German
Additional Filiations
- Shelfmark: LAGL AG III.2446:001a
- Former shelfmark: LAGL VI. 258
- Date of origin: ca. 1637 – 1700 Transmission: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 17.0 × 21.5
- Language: German
- Shelfmark: LAGL AG III.2446:001b
- Date of origin: 18. c. Transmission: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.0 × 33.5
- Language: German
Comments
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Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleTerm: in WerdenbergPlace: sind bereits 1560Date: 1560 zu erkennen, denn 1561Date: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusPlace: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Date: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnTerm: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Date: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.
Das gesiegelte LibellTerm: zur StiftungTerm: der SchuleTerm: mit einer OrdnungTerm: zum StiftungsgutTerm: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.
Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarTerm: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B 99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganisation: 1735Date: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).
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1640Date: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPerson: von Werdenberg-WartauPlace: , dass drei Jahre nach der StiftungTerm: alles, was er in das UrbarTerm: zur StiftungTerm: und zu den StifternTerm: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarTerm: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisTerm: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).
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1726Date: 1726 bewilligt GlarusOrganisation: der Gemeinde SevelenOrganisation: die Errichtung einer Schule im SommerTerm: und im WinterTerm: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenPlace: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtTerm: und der Gemeinde SevelenOrganisation: um Beiträge an die SchuleTerm: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).
Zur Errichtung einer Schule in WartauPlace: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.
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Zur Schule in Sax-ForsteggPlace: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.
Edition Text
Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganisation: , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergPlace: von der gmeind SevalaOrganisation: abgeordnete Hanß SpizPerson: und Niclaus EnglerPerson: , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherTerm: , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenTerm: , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsTerm: der zahrten jugendtTerm: in der schuolTerm: entmanglen müößen.
Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondTerm: mit umb cöstenTerm: , intragenden nuzungen, rähntTerm: und zechentenTerm: durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungTerm: als in zunemung erwachßen.
Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelTerm: begegnet und in sonderheit ihre jugentTerm: in der schuolTerm: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftTerm: und vergabungenTerm: zu uffnungTerm: und enthaltung einer wol bestelten winterschuolTerm: zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungTerm: unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.
Waß armeTerm: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.
[p. 7]Page break
[p. 8]Page break Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganisation: als herren der graffschafft WerdenbergPlace: , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturTerm: zu SevalaPlace: , der pfrundenTerm: und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganisation: secret insigel an dißere leibelTerm: schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreDate of origin: 16.2.1637.
Regest
Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:
1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.
2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.
3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.
4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.
5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.
6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.
7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.
8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.
9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.
10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.
11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.
Der Aussteller siegelt.