SSRQ SG III/4 167-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 167-1
Licence : CC BY-NC-SA
Auskunft des Gerichtsammanns von Altstätten, Jos Ritter, über die
Gerechtigkeiten eines Landvogts von Sax-Forstegg in der Lienz
ca. 1628 – 1640.
Description de la source
- Cote : StASG AA 2 A 4-1-5
- Ancienne cote : StASG AA 2 A 4-1
- Date : 17 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.5
- Langue : allemand
Commentaires
Die Rechtsauskunft von GerichtsammannTerme : Jos RitterPersonne : von AltstättenLieu : ist nicht datiert. Wahrscheinlich handelt es sich hier um den Jos Ritter, der um 1628Date : 1628 und 1634Date : 1634 Gerichtsammann von Altstätten war. Auch die Formulierung «vogt zu Sax» deutet darauf hin, dass nicht mehr die Freiherren von Sax-HohensaxOrganisation : die Freiherrschaft besitzen und verwalten, sondern ZürichOrganisation : bzw. der ZürcherLieu : Landvogt und das Dokument somit nach dem Kauf 1615Date : 1615 durch Zürich entstanden ist.
Das Stück gibt einen Einblick in die RechtsverhältnisseTerme : in LienzLieu : , das hochgerichtlichTerme : einem Herren von Sax-ForsteggLieu : gehört, niedergerichtlich dem Abt von St. GallenOrganisation : , vgl. dazu auch SSRQ SG III/4 106-1; SSRQ SG III/4 148-1 und Kuster 1995, S. 30–33. Zum Verhältnis zu AltstättenLieu : vgl. SSRQ SG III/4 195-1.
Texte édité
Allß ich, Joß RitterPersonne : , grichtz amenTerme :
zu AlltstettenLieu : , gefraget, was ein
vogtTerme : zu SaxLieu : für
grechtigkeitten inn
der LienntzLieu :
hab mit
gepotten unnd
verpottenTerme : nebenndt der hochheittTerme :
Sovil die fhellTerme : unnd abzügTerme : belanngende, hörennd
dieselben synnem g fAbréviation unnd hAbréviation von SSant GallenOrganisation : .
Wover aber der lanndtvogtTerme : von RyneggLieu : 1 sölliche
fhell unnd abzüg zu synnen hannden nemen dethe,
da ouch ir gnaden die nideren grichtTerme : hette,2 wie
inn der LienntzLieu : , allßdan gehört sölliches ouch einem vogtTerme : zu SaxLieu : inn syn verwalltungTerme : .
Die unnderthaannenTerme : inn der LienntzLieu : , LooLieu : und zum
BüchelLieu : sinnd all burgerTerme : zu AlltstettenLieu : , sy münd
ouch jerlichenDurée répétée : 1 année ein statt amenTerme : schweren und dem
grichtz amenTerme : anlabenTerme : .
Wan jerlichenDurée répétée : 1 année die bußenTerme : inn der oberen LienntzLieu :
ynzogen werden, darby soll sitzen für vogt
zu Sax unnd VorstegkhLieu : , der statt ammeTerme : von AlltstettenLieu : unnd des aptzTerme : grichtzamenTerme : . Was dan
für gmeine bußen gefallennde, hörend dieselben
inn obstannde drig theillTerme : zutheillen.3
Sovil die pottTerme : unnd verpottTerme : andreffennde, soll ein
vogtTerme : zu SaxLieu : von derselben person darumb gefragt
werden, dan soll er inne gan AlltstettenLieu : zu einem
grichtz amenTerme : wyßen, der erloupt im das erst pottTerme : ,
welliches verricht wirt, durch syn weibelTerme : . Demnach
gadt das annder pott unnd wirtt erloupt vom statt
amenTerme : unnd wan sölliches ouch beschechen ist, so
bschicht das dritt pott bim eyd. Allßdan hörtt es alles
einem vogtTerme : zu SaxLieu : inn syn gewallt, doch muß
das recht zu AlltstettenLieu : volfhürtt werden, wover es
sich ermannglet unnd einer das recht begertt.
Belanngende
ettwas rechtsaminne inn
der LienntzLieu : , LooLieu : unnd BüchelLieu :
1500Souligné Date : 1500
Annotations
- Hier ist wohl der Landvogt des RheintalsLieu : gemeint, der in Rheineck residierte, vgl. SSRQ SG III/3, S. 92.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 148-1, Art. 1. Zur niederen Gerichtsbarkeit im Rheintal vgl. SSRQ SG III/3, S. 123–128.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 148-1, Art. 2.↩
Résumé
1. Todfall und Abzüge gehören dem Abt von St. Gallen.
2. Falls aber der Landvogt des Rheintals solche Fälle und Abzüge in den Gebieten, in denen der Abt die niederen Gerichte innehat, einzieht, wie in der Lienz, gehören diese auch einem Landvogt von Sax-Forstegg.
3. Die Untertanen in Lienz, Loo und im Büchel sind alles Bürger von Altstätten.
4. Wenn jährlich die Bussen in der oberen Lienz eingezogen werden, sollen der Vogt von Sax-Forstegg, der Stadtammann von Altstätten und der Gerichtsammann des Abtes anwesend sein. Die Bussen werden in drei Teile geteilt.
5. Das dreimalige Aufbieten eines säumigen Schuldners geschieht durch den Weibel von Altstätten, ebenso wird das Schuldgericht in Altstätten durchgeführt.