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SSRQ SG III/4 166-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 166-1

Licence : CC BY-NC-SA

Landesrecht (Landbuch/Landsbrauch) der Landvogtei Sax-Forstegg in vier Teilen mit Ergänzungen und dem Dorfrecht der Gemeinde Sax

1627 novembre 1.

Landammann Kaspar Leuener bittet zusammen mit den Richtern und Ältesten der Gemeinden in Sax-Forstegg den Bürgermeister und Rat von Zürich um die Erneuerung ihres Landesrechts, das nach dem Brand im Schloss Forstegg zerstört worden ist. Deshalb haben sie ihre bisher geübten Gerichts-, Erb- und Landesrechte verschriftlicht und bitten um Bestätigung. Zürich schickt darauf Salomon Hirzel und Junker Johann Escher der Jüngere, Ratsherr und Zeugherr, als Gesandte nach Sax-Forstegg, um die verzeichneten Rechte zu prüfen. Nach der Überarbeitung der Artikel durch die beiden Gesandten werden diese den Gemeinden vorgelesen, welche die Artikel annehmen. Das erneuerte Landesrecht wird durch die beiden Gesandten bestätigt.

Erster Teil (Art. 1–14): Gerichtsordnung, Eide und Lohn der Amtleute (Landammann, Richter und Landweibel), Appelationen, Kundschaften, Judeneid sowie Gerichtskosten von auswärtigen Klägern in Schuldsachen.

Zweiter Teil (Art. 15–23): Erbrecht.

Dritter Teil (Art. 24–42): Schuldrecht Vierter Teil: Diverses (Handänderung, Vormundschaftswesen, Zugrecht, Baurecht, Nachbarrecht, Feldrecht, schlechtes Geld, Landrecht)

Anhänge: Dorfrecht der Gemeinde Sax (Art. 61).

Neue Satzungen und Ordnungen (Landsbrauch) der Landvogtei Sax-Forstegg vom 17. Juni 1714 mit 17 Artikeln (Pfand- und Konkursrecht, Schuldzinsen, Schuldurkunden, Wahl der Richter, Witwen und Waisen, Vormundschaftswesen, Ehegericht, Schulden, Rechnungswesen, Stiftungen für die Schule, fremde Bettler, Verkauf von Gütern) mit einem Begleitbrief zur neuen Ordnung (Art. 62)

Auszug des Abschieds von Baden vom 20. Juni 1669, Art. 12 betreffend krankes Vieh (Art. 63)

Gutachten wegen der Langen Gant

Eid der Untertanen (Art. 64)

Lienzer Eid (Art. 65).

  • Cote : StASG AA 2 B 003
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 3
  • Date : 1627 novembre 1 – 1632 avril 16 (zwischen)
  • Tradition : Aufzeichnung, Buch (60 Folii paginiert) mit kartoniertem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Editionen

  • Cote : StASG AA 2 A 3-11
  • Date : 17 e s.
  • Tradition : Auszug (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Hans Rudolf Schwyherr, Landschreiber
  • Cote : ZBZ Ms H 227, Nr. 3
  • Date : 1669 (zwischen)
  • Tradition : Abschrift (36 Folii unpaginiert)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 16.0 × 20.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : J. J. Wolf, Landvogt
  • Cote : PA Hilty, Privatarchiv Kopialbuch
  • Date : 18 e s.
  • Tradition : Abschrift, Buch (177 Seiten) mit kartoniertem Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 22.5
  • Langue : allemand
  • Cote : KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 43–39, S. 1–51
  • Date : 1704 (nach)
  • Tradition : Abschrift, Buch (151 Seiten beschrieben) mit kartoniertem Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
  • Langue : allemand
  • Cote : ZBZ Ms Z VI 670
  • Date : ca. 1714 – 1800 (nach)
  • Tradition : Abschrift, Buch (80 Folii, davon 49 beschrieben) in Pergamentumschlag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 15.5 × 19.0
  • Langue : allemand
  • Cote : StASG AA 2 B 005
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 5
  • Date : 1755
  • Tradition : Abschrift, Buch (unpaginiert) mit kartoniertem Ledereinband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 36.0
  • Langue : allemand
  • Cote : StASG AA 2 A 7-1a
  • Date : 19 e s.
  • Tradition : Abschrift (10 Doppelblätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Langue : allemand

  1. Das LandesrechtTerme : von 1627Date : 1627 ist neben den Grossen MandatenTerme : /PolizeiordnungenTerme : (SSRQ SG III/4 153-1; SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1) eines der wichtigsten normativen Rechtsdokumente der Landvogtei Sax-ForsteggLieu : . Das Landesrecht ist nicht von Zürich verfasst oder ausgegeben; vielmehr nehmen die einheimischen Amtleute und die Ältesten der Gemeinden 1627 «iro bisharo geüebten grichtlichen ordnungen, erb- und landrecht in schrift», da dieses RechtTerme : durch einen BrandTerme : des Schlosses ForsteggLieu : zerstört worden ist und seither Rechtsunsicherheit herrscht. Es ist demnach nicht neues, obrigkeitlich normiertes Recht, sondern bisher geübtes Recht oder GewohnheitsrechtTerme : . Allerdings wird es von der Obrigkeit überarbeitet, den veränderten Rechtsverhältnissen angepasst und bestätigt. Das Landesrecht gibt ein umfassendes Bild über die Rechtsnormen des 17. Jh.Date : 1601 – 1700, das jedoch (wahrscheinlich grösstenteils) auf altem Recht beruht, das unter den Freiherren entstanden ist. So sind z. B. die Eide eine wörtliche Wiedergabe der Eide von 1597, bei denen nur die Anredeformeln angepasst wurden (SSRQ SG III/4 147-1).

  2. Das Landesrecht ist bereits gut ediert und leicht greifbar als Dissertation von Hans Georg Aebi (Aebi 1974). Der Autor hat die Edition sowohl in einen historischen als auch einen rechtlichen Kontext gestellt sowie die Grundsätze seiner Edition und die Überlieferungssituation eingehend beschrieben (Aebi 1974, S. 74–77, 116–122), weshalb das Stück hier nur als Regest ediert wird. Die älteste Ausfertigung des Landesrechts, die Aebi zwischen 1627 und 1632 datiert (StASG AA 2 B 003), diente ihm als Vorlage.

  3. Zur Überlieferungssituation seien hier zusätzlich einige Abschriften erwähnt, die von Aebi nicht oder nur nebenbei erwähnt werden: Im StASG sind zwei Dokumente zum Landesrecht vorhanden, eines aus dem 17. Jh.Date : 1601 – 1700, das andere aus dem 19. Jh.Date : 1801 – 1900. Ersteres ist ein Auszug und enthält nur die Einleitung zum Landesrecht (StASG AA 2 A 03-11), letzteres ist bei Aebi unter Handschrift A als Abschrift seiner Vorlage erwähnt (StASG AA 2 A 7-1a; Aebi 1974, S. 117).

    Eine weitere Abschrift mit den Anhängen ist in einem Kopialbuch enthalten, das nach dem Stempel im Buch offenbar einem Lehrer A. SchäpperPersonne : aus Frümsen gehört hat (Stempel im Buch; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 43-39, S. 1–51). Das ganze Kopialbuch stammt aus dem 18. Jh.Date : 1701 – 1800 und ist inhaltlich identisch mit dem Kopialbuch im StASG AA 2 B 005; beide Bücher tragen auch dieselben Nummern und Titel zu den einzelnen Urkundenabschriften. Das Kopialbuch von Schäpper scheint jedoch von der Handschrift her etwas früher verfasst worden zu sein als das Kopialbuch im StASG, weshalb es sich wahrscheinlich bei StASG AA 2 B 005 um eine Abschrift desselben handelt.

    Eine weitere Kopie des Landesrechts aus dem 18. Jh.Date : 1701 – 1800 ist in Privatbesitz ([PA Hilty] Privatarchiv Kopialbuch, S. 5–63): Das Buch enthält neben einer vollständigen Abschrift des Landesrechts mit den Anhängen zusätzlich noch einen Artikel zum LandrechtTerme : fremder FrauenTerme : von 1780Date : 1780 sowie eine EhegerichtsordnungTerme : von ZürichLieu : .

    Die bei Aebi erwähnte Abschrift E unter der Signatur LBAB vom 13. Januar 1790Date : 13.01.1790, die sich 1974 in Privatbesitz befindet, konnte nicht mehr gefunden werden.

Texte édité

Landammann Kaspar LeuenerPersonne : bittet zusammen mit den RichternTerme : und Ältesten der Gemeinden in Sax-ForsteggLieu : den Bürgermeister und Rat von ZürichOrganisation : um die Erneuerung ihres LandesrechtsTerme : , das nach dem BrandTerme : im Schloss ForsteggLieu : 1 zerstört worden ist. Deshalb haben sie ihre bisher geübten GerichtsTerme : -, ErbTerme : - und LandesrechteTerme : verschriftlicht und bitten um BestätigungTerme : . ZürichOrganisation : schickt darauf Salomon HirzelPersonne : und Junker Johann EscherPersonne : der Jüngere, Ratsherr und Zeugherr, als GesandteTerme : nach Sax-ForsteggLieu : , um die verzeichneten Rechte zu prüfen. Nach der Überarbeitung der Artikel durch die beiden Gesandten werden diese den GemeindenTerme : vorgelesen, welche die Artikel annehmen. Das erneuerte Landesrecht wird durch die beiden Gesandten bestätigt.
Erster Teil (Art. 1–14): GerichtsordnungTerme : ,2 EideTerme : und LohnTerme : der AmtleuteTerme : (LandammannTerme : , RichterTerme : und LandweibelTerme : ),3 AppellationenTerme : , KundschaftenTerme : , JudeneidTerme : sowie GerichtskostenTerme : von auswärtigen Klägern in Schuldsachen
Zweiter Teil (Art. 15–23): ErbrechtTerme : Terme :
Dritter Teil (Art. 24–42): SchuldrechtTerme :
Vierter Teil: Diverses (HandänderungTerme : , VormundschaftswesenTerme : , ZugrechtTerme : , BaurechtTerme : , NachbarrechtTerme : , FeldrechtTerme : , schlechtes GeldTerme : , LandrechtTerme : )
Anhänge:
DorfrechtTerme : der Gemeinde SaxOrganisation : (Art. 61)
Neue Satzungen und OrdnungenTerme : (Landsbrauch) der Landvogtei Sax-Forstegg vom 17. Juni 1714Date : 17.06.1714 mit 17 Artikeln (PfandTerme : - und KonkursrechtTerme : , SchuldzinsenTerme : , SchuldurkundenTerme : , WahlTerme : der RichterTerme : , WitwenTerme : und WaisenTerme : , VormundschaftswesenTerme : , EhegerichtTerme : , SchuldenTerme : , RechnungswesenTerme : , StiftungenTerme : für die SchuleTerme : , fremde BettlerTerme : , VerkaufTerme : von Gütern)4 mit einem Begleitbrief zur neuen Ordnung (Art. 62)
Auszug des AbschiedsTerme : von BadenLieu : vom 20. Juni 1669Date : 20.06.1669 (Art. 12) betreffend krankes ViehTerme : (Art. 63)
Gutachten wegen der Langen GantTerme :
EidTerme : der UntertanenTerme : (Art. 64)5
LienzerOrganisation : EidTerme : (Art. 65)6

Annotations

    1. Nach Aebi 1586Date : 1586 (Aebi 1974, S. 48, 77, 123 nach Zeller-Werdmüller 1878, S. 74, der ein Inventar der geretteten Fahrhabe von 1586 erwähnt). Im Erbteilungsvertrag von 1590 wird der Brand erwähnt, jedoch ohne Jahr. In einem Verzeichnis über die Hinterlassenschaft der verstorbenen Mutter 1589 heisst es: «und solch wenig so noch ubrig gewest anno 158 durch die brunst» (EKGA Salez 32.01.21, Besitzungen).
    2. Zu den Gerichten vgl. SSRQ SG III/4 234-1 und SSRQ SG III/4 241-1.
    3. Die Eide sind eine wörtliche Wiedergabe der Eide in SSRQ SG III/4 147-1; siehe auch SSRQ SG III/4 159-1.
    4. Diese neue Ordnung ist auch im Kopialbuch StAZH F II a 383 b, fol. 170r–174v enthalten.
    5. Gleich wie in SSRQ SG III/4 147-1; siehe auch SSRQ SG III/4 159-1.
    6. Gleich wie SSRQ SG III/4 147-1; siehe auch SSRQ SG III/4 159-1.