29Addition on the left
margin in another handa
Policey ordnungTerm: und mandatTerm: , so der wolgeboren herr Friderich LudwigPerson: , freyherrTerm: von
der Hohen Sax, herr zu Sax unnd
VorsteggPlace:
etcAbbreviation, unser gnädiger herrTerm: ,
sämptlichen underthanenTerm: lassen
vorhalten undt daneben gebotten, demselbigen gehorsamlich
nachzusetzen by vermitung einverlybter strafen.1
[1]
b
Erstlich, dieweil gott inn seinem wort uns vor allenn dingen heist
daß rych gottes suechen mit angehenckter verheisung, das unß alß dann
das überig alles zufallen werde.
So ist
c–unserer gnedigen
herrenCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: ihre gAbbreviation
–c ernstlicher bevelch, will und meinung,Underlined das
alle unnd jede
underthanenTerm: , alt und jung,
weib unnd mann, so wohl deß
sontagßDuration: Sunday alß auff
die
wochentlichenRepeated duration: 1 week
predigenTerm: ,
gottes
wortTerm:
d fleisig besuechen und anhören sollen, fürnemlich des
sontags, auff die
wercktagenTerm: aber auß
jedem haus ein mensch erschynen soll.
3 Dann welche hierüber ungehorsam
ußbleiben werden, sollen darumb gestrafft werden, undt wirdt den
messnernTerm: bi ihren eiden bevolhen werden,
hieruf achtung zugeben unnd die
ungehorsamenTerm: anzuzeigen.
Term:
[2]
Diewil sich auch befindt, das vil erwachsne kinderTerm: weder daß Vatter
UnserTerm: noch den christenlichen glaubenTerm:
recht bettenTerm: können unnd daher gnuegsam zu
spüeren, das entwederß die elterenTerm:
selbst nit betten können oder sonst ein gottlos, ergerlich wesen vor
den kinderen füehren unnd sy nit inn gottßforchtTerm: ufferziehen, dardurch dann der zornTerm: gotteß über uns gereitzt wirdt, so soll
man hinforters alle jahrRepeated duration: 1 year auff ein gwüsse darzu
verordnete zyt alle kinderTerm: ,
so über 7 jahr altAge: 7 years ,
für die pfarerTerm:
kommen unnd sy verhören lassen, die alß dann nit betten können,
sollen die elterenTerm: nach glegenheit gestrafft werden.
Term:
[3]
Unnd nach dem die lychtfertigen
schwüerTerm:
unnd
gottßlesterungenTerm: leider
under jungen unnd alten dermasen gebrüchlich und üblich, das mann vil
mehr gottßlesteren unndt schweren alß gott annrüeffen unnd pitten
siehet und
höret, so verbieten
e–unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr gnaden–e alle
lychtfertige gottslesterliche schwüer, wie dieselbigen namen
haben und erdacht werden möchten, hiemit zum aller ernstlichsten
bi
straffTerm:
eineß halben
guldinCurrency: 0.5 guilder , jedesmal und so offt einer diß gebott übertretten
wirdt, eß seye gleich weib, mann, jung oder alt, unnd wirdt hiemit
allen unnd jeden
richterenTerm: ,
amptleüthenTerm: unnd
weiblenTerm: , auch gemeinen
unnderthanenTerm:
ufferlegt und befolhen, wo oder vonn wem sy solche
schwüerTerm: und
gottßlesterungenTerm: horten, dieselbigen jederzit an
f–gehörenden ortenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: den–f
g zur gebürlichen straff
anzuzeigenTerm: . Eß möchte auch einer so groblich gott lestern,
manCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: ihr gnadenh
wurde
i ihn ferner
ann leib und guet
straffenTerm: .
Term:
[4]
Item
j laßt
k–an unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr
gnaden–k
bei leibß- und sonsten höchster
straffTerm:
verbieten, all unnd jede in gottes wort und allen gueten geistlichen
unnd weltlichen
satzungenTerm:
verbottne
bluetschandtTerm: , deßgleichen
ehebruchTerm: ,
unzuchtTerm:
unnd
hurereyTerm: . Dann welche hierinnen
ergriffen und schuldig befunden wurden, sollen nach glegenheit unnd befindung der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.
Term:
Term:
Term:
[5]
Deßgleichen
l–laßend m unnßer gnedig
herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: laßt ihr gnaden–l verbieten alle unzüchtige
liederTerm: , lychtfertige, üppige wort und werck, es
seie mit dantzen,
faßnachtspylTerm: ,
neüw jahr singenTerm: unnd dergleichen
lychtfertigen dingen mehr, dardurch der
n
jugendtTerm: zu allem
bösenTerm: ursach gegeben wird.
Dann welche hierüber ungehorsam erfunden wurden, sollen jedesmahl
mit einem halben
güldenCurrency: 0.5 guilder oder sonstenn nach befindung der sachen ernstlich
gestrafft werden.
Term:
Term:
[6]
Alle die jenigen, so noch vatterTerm: und muetterTerm: oder vögtTerm:
haben, sy seien mann oder wybß personenTerm: ,
sollen ohne derselbigen rath, vorwissen oder bewilligung sich nit
verhyrathenTerm: noch einige winckeleheTerm: hinderrucks solcher
ihrer elteren, vögten oder nechsten verwantenTerm: machen bi straff fünff pfundt pfennigCurrency: 5 lb . Dann welche hierüber
ungehorsam wären, sollen ohn einige nachsehung gestrafft werden unnd
soll zu der oberkeit erkundigung unnd gefallen stehen, solche
unordenliche gemachte winckeleheTerm: widerum
auffzuheben unndt abzuschaffen.
Term:
[7]
Item welche sich miteinanderen verlobtTerm:
oder sonsten vor ehelicher verpflichtung und dem ordenlichen kirchgangTerm: einander beschlaffenTerm: und biwohnen würden, die sollen umb 5 ₰Currency: 5 lb gestrafft und
ihnen kein offendtliche hochzitTerm: inn dem
wirtshausTerm: , sondern allein der kirchgang
hernach gestattet werden, dergestalt das die frauwTerm: ann statt des krantzesTerm: einen
schleyerTerm:
alß dann auffsetzten unnd tragen soll.
Term:
Term:
Term:
[8]
Item
o–es laßend unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: jr gAbbreviation laßt–o mit allem ernst verbieten alles
spylenTerm: mit der
kartenTerm: ,
würfflenTerm: oder wie solche nammen haben mögen
bi straff
fünff
pfundtCurrency: 5 lb
pfenning unnd sollen die wirt oder andere, in deren behausung
gespilt oder
getantzetTerm: wirdt, dopplete straff
erlegen, wie auch die
spillüthTerm: , so zum
dantzTerm: gespylt.
Term:
Term:
[9]
Item alles übermäsig trinckenTerm: unnd vollsaufenTerm: , daraus anderß nichts ervolgt als
verderbung lybß und der seelenTerm: .
Innsonderheit aber, da einer den anderen zum trunckTerm: zunötigen understehen oder sonsten dermasen überflüßig und vichisch trincken würdt, das er es widerum geben
müest, der soll umb j
₰Currency: 1 lb
gestrafft werden.
Term:
[10]
VernersCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: Nachst solchemp, so verordnen
unnd befehlend
q–unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr gnaden–q,
daß
r alle unnd jede
underthanenTerm: , insonderheit aber die jenigen, so
haußvätterTerm: sindt und
600 Currency: 600 guilders
vermögensTerm:
haben, sich mit einem gueten, volkomnen
harnischTerm: ,
ringkragenTerm: ,
armschienenTerm: ,
sturmhüetTerm: und
thiechlingTerm: oder
bein taschenTerm:
bis auff die
knieTerm: sampt einem langen
spießTerm: ,
schlacht
schwertTerm: oder
hellenpartenTerm: gerüst
halten. Die jungen
gesellenTerm: aber, so
17 jahrAge: 17 years alt
seindt, jeder ein guete, wohlgerüste
büchßTerm: ,
hellebartenTerm: oder
spießTerm:
haben soll. Waß sich inn
kriegß sachenTerm:
undt landsnot zuetrüeg, unseren genedigen herren undt dero
nachgesetzten
amptleüthenTerm: vermög pflicht
und eydt alß gehorsammen underthanen zu folgen undt das gemeine
vatterlandtTerm:
mit lyb, guet und bluetTerm:
s–retten unnd schirmen
zehelffen.Correction in a hand of the 17th
century inline, replaces: verthädingen hëlffen–s
Term:
Term:
[11]
Item verbieten
t–unser gnedig herrenIn the original: hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr gAbbreviation
–t bi hoher
straffTerm: , das keiner der selbigen underthanen
one erlaubnus oder vorwüssen
u–ires vogtsCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: ihr gAbbreviation
–u sich inn
frömbder herren
kriegsdienstTerm: ergeben soll. Da aber einer je lust
darzuCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: zum handelv hette, soll
erCorrection above the line, replaces: er ihren gnadenw solches anzeigen, wirdt
er nach glegenheit guten bescheidt finden.
Term:
[12]
Item
x verbieten
auchCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnadeny, das alle und jede
unterthanen
zinßTerm: ,
zehendenTerm:
unnd
gültenTerm: , wie
z solche von altersher schuldig, getreülich,
aufrichtig und zu rechter zit außrichten unnd bezalen oder eß sollen
die ungehorsammen nach glegenheit der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.
[13]
Item wyln sich befindt, das etliche underthanen ire schuldige
tagwänTerm: eintwederß gar nit leisten oder
in leistung derselbigen sich dermasen faul und
liederlichTerm: erzeigen, das daraus gnuegsam zu spüeren, wie
schlechtlich sy ihre schuldige pflicht bedencken, so lassend
aa–unser gnedig herrenIn the original: hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnaden–aa
einen jeden warnen, das hinforters die schuldigenn
tagwänTerm: mit besser
gehorsamkeitTerm: geleistet und treülich verricht werden, dann
syCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnadenab die ohngehorsamen,
so offt dieselbigen one erhebliche
entschuldigungTerm: außbleiben oder ire tagwän der gebür
ac nit versehen wurden, jedes
mal umb
j ₰Currency: 1 lb
ad anderen zum
exempelTerm:
ae–büßen laßenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ansehen–ae wöllen.
Term:
[14]
Eß lassen auch
af–unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnaden–af alles
wildpretTerm: , klein und
groses, es seien
hirschenTerm: ,
wilde schwynTerm: ,
gamßthierTerm: ,
füchßTerm: unnd
hasenTerm: , item die
fischereienTerm: , sonderlich aber die
bannbächTerm: , alß namlich die drey
forellenbächTerm:
in
SenwaldtPlace: , mit sampt der
WyßlenPlace: , aller dingß befreyen,
daß kein underthan soll
jagenTerm: ,
birschenTerm: , fischen oder
schiesenTerm: mögen außerhalb ir
ag–oder ires vogtsCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: gAbbreviation–ag
erloubnus bi hoher
straffTerm: , dann welcher
hierüber ungehorsam erfunden wurd, der soll nach befindung der sachen
gestrafft werden.
Term:
Term:
Term:
[15]
Da auch einiger underthan
frembdeTerm: und
ußheimscheTerm: personen sehen
oder erfaren wurde, die den
wildtbanTerm:
nit hielten, eß wäre inn welcher gestalt es beschäche, so wohl das
rotTerm: unnd
hochgwildtTerm: alß
gampsthierTerm: und
ander
weidwerckTerm: oder
fischereienTerm: bethreffendt, sollen
ah–die, soCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: die–ah solcheß sehen oder erfaren, bi ihren pflichten und
eiden entweders den oder dieselben frembden, die inn diser
herrschafft
wildtbanTerm: greifen oder dem
weidwerckTerm: inn
ai–unserer g hAbbreviationCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihro
gAbbreviation–ai
hohenTerm: unnd
nideren
gerichtenTerm:
nachgehen wurden,
gefenglich annemmenTerm: undt
inß
schloßTerm:
aj
überantwortenTerm: . So sie aber zu schwach
darzu werden, sollen sy bi den nächsten
nachpurenTerm: umb
hülffTerm: anschreien oder,
wo solcheß auch nit geschehen könt, solche
frembdeTerm:
wildtschützenTerm: also baldt
ak–al–von unserUncertain reading–al gnedigen
heren vogtCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir
gnaden–ak
am
anzeigenTerm: . Und wirdt insonderheit den
sennenTerm: unnd
alpknechtenTerm: , sy seien herschafft lüth oder frembde,
ernstlich gebotten, das sy hieruff in dem
gebürgTerm: achtung geben, dann solte eß
sich befinden, das einer oder mehr diß fahls etwas
verschwigenTerm: , wurde er nit ohngestrafft
bleiben.
Term:
Term:
[16]
Item
an–unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr gnaden–an
lassendt mit allem ernst verbieten allen unbillichen verbottnen
wuecherTerm: , eß seye in
leihungTerm: oder entlyhung
geltsTerm: ,
zinßverschribungenTerm: ,
contractenTerm: ,
kauffenTerm: oder
verkauffenTerm: , wie solches
nammen haben mag, inn oder außerhalb ihrer
ao
herrschafft. Dann wo
syCorrection in a hand of the 17th
century inline, replaces: ihr gAbbreviationap verfahren würden, daß
derselbigen underthanen sich hierinnen übertretten, inn oder usserhalb diser herrschafft anderer gestalt gelt außlyhenn
oder entlyhen, kauffen oder verkouffen wurden, werden
syCorrection inline, replaces: ihr gAbbreviationaq die
übertretterTerm: umb
zehen pfundt pfenningCurrency: 10 lb straffen laßen. (
Die gebürlichen und zugelaßne zinßverschribungen
aber sindt dise: Alß namlichen von hundert guldiCurrency: 100 guilders
järlichenRepeated duration: 1 year
5 güldenCurrency: 5 guilders . Item
von xxv
₰Currency: 25 lb houptguets ein schöffel waisenVolume: 1 bushel wheat . Item von
x ₰Currency: 10 lb
ein
viertel schmaltzVolume: 1 quarter lard . Item vonn xx ₰Currency: 20 lb
ein pfundtCurrency: 1 lb
undt vonn xx Currency: 20 guilders
ein guldenCurrency: 1 lb
zinß.Underlined)
ar
Term:
[17]
Item
esCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnadenas lassend
at
au ernstlich
gebieten, daß alle undt jede underthanen ir
vieheTerm: ,
schwynTerm: ,
schaffTerm: und
gaisenTerm:
lassen dermasen
behirtenTerm: unnd verwahren,
daß sy inn den güetern keinen schaden thüen, oder eß sollen die
jenigen, so hierüber anderen schaden zu füegen, nach glegenheit der
sach gestrafft werden.
Term:
Term:
Term:
[18]
Demnach
av–unser gnedig herrenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnaden–av die
müllerTerm: und die
mülinenTerm: , deßgleichen alleß
mühlen gschierTerm: ,
stampfTerm: unnd
plüwelTerm:
mit grosem
costenTerm: underhalten müessen, so
lassen
syCorrection in a hand of the 17th
century on the right
margin", replaces: jr
gAbbreviationaw ernstlich gebieten, das alle
underthanen, so selbß
kornTerm: haben,
dasselbig bi ziten, diewyl noch
wasserTerm:
vorhanden,
mahlenTerm: lassen, unnd nit ausserhalb
der herrschafft fahren, dan wo einer darüber ungehorsam sein
wurdt, der soll darumb ohn einigen nachlaß umb
x pfenningCurrency: 10 lb gestrafft werden. So
aber je das
wasserTerm: so lang ußbliebe und etwa
armeTerm: oder
kranckeTerm: underthanen wären, die selbsten kein
kornTerm: haben, sonder vonn einer wochen zue der
anderen kouffen müesten, dieselbigen sollenn sich bei der oberkeit
anzeigen und umb erlaubnus pitten, ausserhalb der herrschafft zu
mahlen, soll ihnen nach gstalt der sachen vergönt werden.
Term:
Term:
Term:
Term:
[19]
Gleicher gstalt soll keiner kein holtzTerm:
daheim sägen, sondern zue der segenTerm: thuen
und daselbsten segen laßen bi straff 2 pfenningCurrency: 2 lb .
Term:
Term:
[20]
Demnach auch die
jahr-Term: undt
wochenmärcktTerm: zuͦ
SaletzPlace: den underthanen zu guetem sind angesehen worden
und
ax–unser gnedig
herrenIn the original: hCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: ir gnaden–ax solche jahr
unnd wochen märckt nit gedencken abgehen zu laßen, so gebieten
syCorrection in a hand of the 17th
century inline, replaces: ir gnadenay bi
straffTerm:
3 ₰,Currency: 3 lb das
kein
underthanTerm: auß diser herschafft weder
schmaltzTerm: ,
käßTerm: ,
zigerTerm: ,
hampffTerm: ,
eyerTerm: ,
huënerTerm: außerhalb der herrschafft trage oder
daßelbig inn den
heüserenTerm:
daheim verkauffe, sondern alle
möntagDuration: Monday gen
SaletzPlace: auff die jahr- unnd
wuchen marckt bring und daselbsten feyl
habe. Da aber einer zu
SaletzPlace:
hampf werckTerm: ,
garnTerm: ,
hünerTerm: ,
eyerTerm: und dergleichen
feyl
gehabtTerm: , und eß nit hette verkauffen können, und daraus wüste,
zu
VeldkirchPlace: ,
AltstettenPlace: oder anderstwo in der nähe
az gelt zu lösen, soll er solches dieselbig
wochenTerm: thuen mögen. Jedoch die nächste wochen
darnach widerum auff dem
marcktTerm:
zu
SaletzPlace: , da er etwas wyterß
zuverkouffen hatt,
baerschynen und einem armen jederzyt nach
seinem begeren und umb sein gelt wenig oder vil gevolgen
bb
laßen.
4
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
[21]
Und diewyl in ellenTerm: , gwichtTerm: und maßTerm: eß inn diser herrschafft jederzit dem VeldkirchPlace: er gwicht und mess gleich gehalten worden, so
solle hinfüro an straffTerm:
3 ₰Currency: 3 lb
gebotten sein, daß in außhauwung und verkouffung deß fleischesTerm: das VeldtkirchPlace: er gewicht und pfundt gebraucht, auch das
fleisch höher nit alß daselbsten verkaufft werden sölle, darumb
ihme ein jeder diß fahls wird vor schaden zu sein wißen.
Term:
[22]
Item
bc–unser gnädige herrenIn the original: g hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gAbbreviation–bc verbieten bei
straff
2 ₰Currency: 2 lb , daß
kein underthan einige
kelberTerm: oder
kitziTerm: den
metzgerenTerm:
verkauffen sollen, sy seyen dann zum wenigisten
drei
wochenDuration: 3 weeks alt unnd sollen jederzit durch den
weibelTerm:
solche feile kälber oder kitzi erstlich im
schloßTerm: angebotten
bd, wie gleichfalß die
hüenerTerm: und
eyerTerm: .
Term:
Term:
[23]
Eß befindt sich auch, das ohnangesehen es vor langst verbotten
gewest, die frömbden
bettlerTerm: und
landtstricherTerm: , insonderheit
aber die
heidenTerm: und
zegynerTerm: , deßgleichen die
fahrendeTerm:
schuelerTerm: und andere dergleichen starke,
ohnpresthaffte bettler und
landtleüfferTerm: , die
anderst
nichtß suechen, alß den armen mann zu
bestelenTerm:
und umb das sein zubringen oder zubetriegen, nicht zubehausen noch
zubeherbergen, sondern stracks durch unnd ihreß wegß fort zu wysen, das
doch etliche underthanen solches alleß ohngeachtet dergleichen
landtstrycherTerm: und
bettlerTerm: an sich ziehen, behausen,
beherbergenTerm:
und bißwilen ihnen ir erbettelt
brotTerm: essen
helffen, so lassen
be–wolgemelt unser
gnädige herrenIn the original: g hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gAbbreviation–be hinforters
gebieten, das kein underthan solche starcke, ohnbresthaffte
landstreicher,
fahrendeTerm:
schuelerTerm:
und zegüner,
keßlerTerm: und
kromerTerm: , eß seyen
wyber
oder manTerm: , sollen behausen noch beherbergen, sondern dieselbigen ihreß wegs wysen oder den
amptleüthenTerm:
anzeigenTerm: bei
straffTerm:
2 ₰Currency: 2 lb .
Da aber einige
kranckeTerm: oder sonsten
bresthaffteTerm: ,
alteTerm: leüth wären, die ihr
brotTerm:
mit ihrer hand nit verdienen konnen, sollen dieselbigen ein
nachtTerm: in der herrschafft mögen geherbergt,
unnd alß dann nit gleich von einem
dorffTerm:
in das ander, sonder auß der herrschafft gewysen werden. Dann
bf–unser gnädige herrenIn the original: g hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gAbbreviation–bf hieruff werden
achtung geben lassen, und nit gemeint sind, solche anordnung
bg zu
leidenTerm: .
Da aber einer oder mehr underthanen wären, welche die
werck der barmhertzigkeit ihrem nächsten erzeigen wöllen,
sollen sy daselbig den haußarmenTerm: bekanten herrschafft leüthen, deren leider inn
disen thüren zyten gnueg vorhanden sind, bewysen und in der kirchenTerm: das allmüesenTerm: geben, soll alß dan den hußarmen threülich
ußgetheilt werden.
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
[24]
Und diewil etliche
underthanenTerm: von solchen
landstreichenden
bettlerenTerm: , deßgleichen
den farenden
schuelernTerm: , item
zegünernTerm: und
altenTerm:
wibernTerm: , etwan ihre
kranckeTerm:
mennerTerm: , wyber,
kinderTerm: und
vieheTerm:
abgöttischerTerm: zeüberischer wys
segnenTerm: lassen
bh–unnd aberCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: diewyl dann–bh solch
abgöttischTerm:
zouberTerm:
und segnen
bi anderst nichts dann ein falscher
betruegTerm: ist, damit gottes nammen gelesteret
und sein wort mißbrucht wirdt, so lassend
bj–unser gnädige herrenIn the original: g hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr
gAbbreviation–bj bi hoher
straffTerm: verbieten, daß hinforters kein
underthan, eß seye
wyb oder manTerm: , jung oder
alt, sich selbsten, sein
vieheTerm: oder anders von
solchen landstreichern oder anderen, sy seien, wer sy wöllen,
segnenTerm: noch auch die
zegünerTerm: ihnen
wahr
sagenTerm: lassen, dan
syCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ir gnadenbk mit allem ernst
obCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: überbl disem gebott
halten werden.
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
Term:
[25]
bm–Vilgenant unser
gnädige herrenIn the original: g hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: Ihr gAbbreviation–bm lassen auch
gebieten, daß keine underthanen einige
fischTerm: , die usserhalb den
bannbechenTerm: gefangen werdent, sollend an
frembde ortTerm: , sonder erstlich dieselbigen inn
daß
schloßTerm: tragen und do mann solcher nit
bedörffte, alß dann soll erlaupt sein, den
pfarerernTerm: ,
würtenTerm: ,
amptTerm: unnd
herschafft
leüthenTerm: dieselbigen
zuverkouffenTerm: ,
doch anderer gestalt nit, dann umb ein zimlichen pfenning.
Term:
Term:
[26]
Alle bruggenTerm: , steg
und wegTerm: sollen gebesseret werden, vonn den jenigen, die
solcheß zuthuen schuldig bei straff 2 ₰Currency: 2 lb .
[27]
Mit
zünenTerm: ,
taglonenTerm: ,
beümTerm: setzen,
anryßTerm: undt dergleichen soll eß gehalten
werden, wie vonn alters
bn
gebrüchlich, und man deßwegen jederzit bi den
amptleüthenTerm: wirt bescheidt finden.
Term:
Term:
Term:
[28]
Item eß soll keiner keine gatterTerm: und hurdenTerm: gegen den yngeschlagnen
güetern offen lassen bi straff x ₰Currency: 10 shillings , und do eß frömbdeTerm: wären, sollen sy inn trostungTerm: genommen werden.
Term:
[29]
Item eß sollen auch alle grabenTerm: auff dem
rietTerm: , deßgleichen wo sonsten güeter
zusammen stosen uffgethon und geseüberet werden, damit das wasserTerm: seinen lauf haben möge und die güeter
nit ertrinckenTerm: , dann alle
jahrRepeated duration: 1 year zu
mittem meyenDate: 15. May solche gräben in jeder
gemeindt sollend besichtiget unnd die ungehorsamen umb x Currency: 10 shillings gestrafft
werden.
Term:
Term:
[30]
Item, welcher dem anderen seine böumTerm:
schütten oder sonsten inn den wingartenTerm:
und anderen früchtenTerm: auff dem feldtTerm: etwaß entfrembdenTerm: wurde, der soll wie von alterher umb x Currency: 10 lb gestrafft werden.
Wurde er aber nachtsTerm:
ergriffen, soll die straff doppel sein.
Term:
[31]
Item, so gebieten
bo–unser gnädigen herrenIn the original: g hCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihr gAbbreviation–bo allen undt
jeden underthanen by den pflichten und eiden, damit sy
inenCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: ihro
gAbbreviationbp zugethan unndt by
gebürenderCorrection in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: bibq straff,
da einer wurde sehen, hören oder innen werden, daß
widerCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: gegenbr dise abgelesne
mandatenTerm: wäre gehandlet, gefräflet oder
inn einigerley wiß oder weg gethan worden, daß allwegen
bs–irem vogtTerm:
anzuzeigenTerm: und
zeoffenbaren.Correction in a hand of the 17th
century on the left
margin, replaces: ann
zytgrichterenTerm: –bs
bt. Dann wo fern sich befinden wurde, daß
einer oder mehr etwas
verschwigenTerm: , der
oder dieselbigen sollen ohne alle gnadt gestrafft werden.
Term:
[32]
Item wann sich tags oder nachtsTerm: zutragen
wurde, das die underthanen im schloßTerm: zu
VorsteggPlace: ohngewohnliche schüßTerm:
mit groben stuckenTerm: , doppel hackenTerm: oder sonsten lüthenTerm:
hören wurden, sollend sy von stund an sturm
schlahenTerm: und mit ihren obergewehrenTerm: dem schloßTerm: zulauffen,
die wyberTerm: aber sollen kübelTerm: unnd wassergeltenTerm: mit ihnen bringen, da etwan feührs notTerm: , darvor gott sein wöll,
vorhanden, damit zu löschen. Term:
Term:
[33]
Waß sonsten wyters sein möcht, das in disen mandatenTerm:
nit begriffen, dem gottes wort und allen heilsammen christenlichen
satzungenTerm: , deßgleichen den alten mandaten
und diser herrschafft bruchTerm: zu wider und
entgegen, soll anderer gstalt nit gstrafft werden, alß wan daselbig
hierinn außgetruckt wäre.
[34]
Da auch einer oder mehr underthanenTerm: wären,
so dise mandatenTerm:
nit alle inn ablesen gnueg verstahn oder behalten könte, der oder
dieselbigen sollen bi den amptleüthenTerm: oder
pfarernTerm:
dise beschribne mandaten finden, welche ihnen auff ihr begeren
gnueg sollen vorgelesen und offenbaret werden.
Diß alles wirdt eüch gemeinlich darumb vorgelesenTerm: , das üwer gnädigbu herrbv dahin allein sëhendCorrection in a hand of the 17th
century above the line, replaces: sichtbw, damit under
eüch ein bxstill,
rüewig leben möge gefüert und gottes wie auch der oberkeit zornTerm: und ungnad verhüetet werden, darnach sich
ein jeder wirt wissen zu richten und seinen schaden zuverhüeten.
Regest
Polizeiordnung und Mandat unter Freiherr Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax:
1. Kirchenbesuch
2. Kinderlehre
3. Gotteslästerung, Fluchen
4. Blutschande, Ehebruch, Unzucht und Hurerei
5. Unzüchtige Taten und Worte, Tanzen, Fastnachtsspiel, Neujahrssingen der Jugend
6. Heimliche Eheversprechen (Winkelehen)
7. Vorehelicher Beischlaf
8. Spiel und Tanz
9. Trinken und Saufen
10. Rüstung der Hausväter mit einem Vermögen über 600 Gulden, Rüstung der Gesellen über 17 Jahre
11. Reislauf
12. Zinsen, Zehnten und Renten bezahlen
13. Frondienst (Tagwerk)
14. Jagd und Fischerei
15. Wilderer und Wildfrevel
16. Geldverleih und Zinsverschreibungen (Wucher)
17. Behirten von Vieh
18. Mühlen und Stampfwerke
19. Sägereien
20. Jahrmarkt und Wochenmarkt
21. Masse und Gewichte
22. Schlachtung von Zicklein und Kälbern
23. Beherbergung von fremden Bettlern, Landstreichern, Zigeunern, fahrenden Schülern etc.
24. Betrügerische Wahrsagerei oder Zauberei durch Bettler, Landstreicher oder Zigeuner
25. Fischerei und Fischverkauf
26. Unterhalt von Brücken und Wegen
27. Zäunen, Taglohn, Bäume pflanzen und Überhang von Baumfrüchten (Anries)
28. Gatter schliessen
29. Säuberung der Wasserleitungen
30. Feld- und Obstfrevel bei Tag und Nacht
31. Anzeigepflicht
32. Drohende Kriegsgefahr, Sturmläuten
33. Alles, was diesem Mandat, alten Mandaten, Bräuchen der Herrschaft oder christlichen Satzungen widerspricht, wird bestraft.
34. Wer etwas nicht versteht, soll bei den Amtleuten oder beim Pfarrer nachfragen.