SSRQ FR I/2/8 208.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 208.7-1
License: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1741 October 10.
Edition Text
BernPlace:
Sub 5ta currentisDate of origin: 5.10.1741Language change: Latin gibt parté, daß auff inständiges anhalten des procureur
SeydouxPerson: , Marieanne oder Margaretha RepondPerson: hinder Grand CourPlace: in
arrest genommen undt nachwerthsTerm: zu gefänglichem verhafftTerm: nach WiblisburgPlace: gebracht worden. Anerbiettet derer auslifferung gegen erlagTerm:
der ergangenen kösten. Werde beantwortet, man nemme selbe alßo
an mit verdüttenTerm: , man werde selbe künfftigen sambstag durch behörigerTerm:
verangstaltTerm: auff die gräntzen abholen lassen. MithinTerm: zu dem undt
ergehe der befelchTerm: an wg hnwohlgeehrten herrn großweibel1.
SeydouxPerson: , Marieanne oder Margaretha RepondPerson: hinder Grand CourPlace: in
arrest genommen undt nachwerthsTerm: zu gefänglichem verhafftTerm: nach WiblisburgPlace: gebracht worden. Anerbiettet derer auslifferung gegen erlagTerm:
der ergangenen kösten. Werde beantwortet, man nemme selbe alßo
an mit verdüttenTerm: , man werde selbe künfftigen sambstag durch behörigerTerm:
verangstaltTerm: auff die gräntzen abholen lassen. MithinTerm: zu dem undt
ergehe der befelchTerm: an wg hnwohlgeehrten herrn großweibel1.
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