SSRQ FR I/2/8 208.4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 208.4-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Anweisung
1732 Januar 18.
Editionstext
Procedure criminele
dudit GruyereOrt:
dudit GruyereOrt:
Contre Margueritte RepondPerson: . Das undergericht hatt sie zur
der anderen folterungBegriff: verfehltBegriff: . Ihr gnaden wollen inhalten,
umb zu vor die information bey dem SudanPerson: einzunehmen wegen
den bewusten schuldtbrieffsBegriff: von 25 Währung: 25 Kronen h whiesiger währung. Derendtwegen ein befelchBegriff: an
hAbkürzung ambstmann von CorbersOrt: 1 wie auch der jenige2
der anderen folterungBegriff: verfehltBegriff: . Ihr gnaden wollen inhalten,
umb zu vor die information bey dem SudanPerson: einzunehmen wegen
den bewusten schuldtbrieffsBegriff: von 25 Währung: 25 Kronen h whiesiger währung. Derendtwegen ein befelchBegriff: an
hAbkürzung ambstmann von CorbersOrt: 1 wie auch der jenige2
Stückbeschreibung