SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, by Bettina Fürderer
Citation: SSRQ ZH NF I/2/1 56-1
License: CC BY-NC-SA
Aufnahme eines Armbrustmachers in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1424 March 27.
Metadata
- Shelfmark: STAW B 2/1, fol. 34v (Eintrag 2)
- Date of origin: 1424 March 27 Transmission: Eintrag
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 31.0
- Language: German
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Wer in das Bürgerrecht von WinterthurPlace: aufgenommen wurde, war dem Stadtherrn und der Gemeinde gegenüber zu Loyalität verpflichtet. Nach der Aberkennung der Besitzungen Herzog Friedrichs von ÖsterreichPerson: in den Vorlanden durch König SigmundPerson: im Jahr 1415 gelangte die Stadt WinterthurPlace: vorübergehend an das ReichOrganisation: , vgl. Niederhäuser 2014, S. 116-119. In der Folgezeit wird der Name der Herrschaft in den Eidformeln nicht mehr genannt, bis sich die WinterthurerOrganisation: wieder den HabsburgernOrganisation: unterstellten, vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 79-1.
Personen, die nachgefragte Berufe ausübten oder gesuchte Dienstleistungen anboten, wurden bei der Bürgerrechtsverleihung oftmals Sonderkonditionen wie Steuervergünstigungen und Befreiung von Dienstpflichten eingeräumt. Als im 16. Jahrhundert die Aufnahmepraxis restriktiver gehandhabt wurde und zeitweise keine Neubürger mehr zugelassen wurden, galten für Fachkräfte weiterhin Ausnahmen, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 282-1.
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Regest