SSRQ ZH NF I/1/11 62-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 62-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bekanntgabe des Münzmandats der Stadt Zug vom 19. Mai 1768 für die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats
1768 juin 6.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.13, Nr. 35
- Date : 1768 juin 6 Tradition : Einblattdruck
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 44.0 × 35.0
- Langue : allemand
Commentaires
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts liess die ZürcherLieu : Obrigkeit Mandate der Städte BernLieu : , SolothurnLieu : , BaselLieu : , LuzernLieu : und ZugLieu : zur Bekanntmachung für die eigenen Angehörigen nachdrucken. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Mandate aus den Bereichen Münzwesen und Viehhandel (vgl. das Berner Viehhandelmandat von 1772: SSRQ ZH NF I/1/11 71-1), die in ZürichLieu : zwischen fünf und 81 Tagen nach dem ursprünglichen Druckdatum erlassen wurden. Die fremden Mandate werden jeweils mit einer Einleitung und einem Schlussteil versehen, die sich an die Angehörigen des ZürcherLieu : Stadtstaates richteten.
Am 19. Mai 1768 sandten die ZugerOrganisation : ihr Münzmandat mit einem Begleitbrief nach ZürichLieu : und forderten die ZürcherOrganisation : auf, das Mandat zu publizieren und allen Angehörigen bekannt zu machen (StAZH A 259.4). Das ZugerLieu : Mandat besprachen die ZürcherLieu : Ratsmitglieder allerdings erst am 6. Juni, wobei insbesondere der vierte Artikel Anlass zu Diskussionen gab (StAZH B II 940, S. 255-256). Die ZürcherOrganisation : befürchteten nämlich, dass ihre Kauf- und Handelsleute aufgrund der angedrohten Konfiskation beim Einsatz von verrufenen Geldsorten auf dem ZugerLieu : Territorium Nachteile erleiden müssten. Daher antworteten sie noch am gleichen Tag, dass auch die ZugerLieu : Kaufleute auf ZürcherLieu : Territorium mit Einschränkungen rechnen müssten, falls sich herausstellen würde, dass die ZürcherLieu : Kaufleute nachteilig behandelt worden waren. Ausserdem wurde auf die bevorstehende eidgenössische TagsatzungOrganisation : in FrauenfeldLieu : verwiesen (StAZH B IV 437, S. 22-23). Während der TagsatzungOrganisation : , die im Juli 1768 stattfand, äusserte ZugLieu : den Wunsch, ein gemeinsames Währungssystem mit ZürichLieu : einzuführen. Die ZürcherLieu : Gesandten liessen jedoch verlauten, dass ZürichLieu : nicht bereit sei, von seiner Münzordnung (vgl. beispielsweise das Münzmandat vom 30. Mai 1768, StAZH III AAb 1.13, Nr. 34) und dem Grundsatz der Verminderung der Scheidemünzen abzulassen. Falls die ZugerOrganisation : die ZürcherLieu : Münzordnung übernehmen wollen, sei ihnen dies freigestellt (EA, Bd. 7/2, Nr. 293-294).
Zu den Hintergründen des zürcherischenLieu : Münzwesens im 17. und 18. Jahrhundert vgl. die Ausführungen zum Münzmandat von 1638 (SSRQ ZH NF I/1/11 20-1).
Texte édité
Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : thun kund offentlich hiermit, daß, weilen Uns von Unseren G L A EGnädigen Lieben Alten Eidgenössischen LoͤblLoͤblichen Stands ZugLieu :
ein fuͤr Ihre Bottmaͤßigkeit neu-errichtetes und in Ihrer Landschaft publiciertes Muͤnz-Mandat communiciChangement de policeert worden, welches also lautet:
gesezt, auch einige Muͤnzen gaͤnzlichen verruffen, hingegen solche bisdahin in Unserem Orth zu hoͤchstem Schaden und Nachtheil des PubliciChangement de police so wohl, als deren ParticularChangement de policeen in hoͤheren Werth eingenommen und ausgegeben worden seyen; als haben Wir dessentwegen gebuͤhrend vorzusehen, und hiemit, daß Unser Land aller massen dieses Schadens enthebt werde, nachgesezte Puncten durch offentlichen Druk zu gehorsamer Folgleistung Maͤnniglichen bekannt zu machen nothwendig gefunden; Daß
verruffene geringhaͤltige Muͤnzen samt denen Fischlein halben Bazen in unserem Orth neuerdings bey der hierunden angesezten Straff einzunemmen, und auszugeben verbotten seyn; Mithin
Zweytens die Gold- und Silber-Sorten, und Scheid-Muͤnzen unter unseren Burgeren, und Landtleuthen folgenden Werth haben sollen:
Als die Schiltli- und teutscheLieu : zehen gute Gulden-werthige Dulonen (die | |||
montforterischOrganisation : - und hohenzollerischeOrganisation : Dublonen ausgenommen, denen | Gl | | a |
Wir wegen ihres geringen Werths keinen CoursChangement de police gestatten) | 12Unité monétaire : 12 florins " | 20Unité monétaire : 20 sous/sols | " " |
Alte LisboninChangement de policeen | 15Unité monétaire : 15 florins " | 15Unité monétaire : 15 sous/sols | " " |
Neue LisboninChangement de policeen | 21Unité monétaire : 21 florins " | " " | " " |
LLAbréviation Dublonen | 13Unité monétaire : 13 florins " | 30Unité monétaire : 30 sous/sols | " " |
Sonnen Dublonen | 12Unité monétaire : 12 florins " | " " | " " |
SpannischLieu : - und französischeLieu : Dublonen | 10Unité monétaire : 10 florins " | " " | " " |
MirlitonsChangement de police | 9Unité monétaire : 9 florins " | 15Unité monétaire : 15 sous/sols | " " |
Ducaten | 5Unité monétaire : 5 florins " | 12Unité monétaire : 12 sous/sols | " 3Unité monétaire : 3 angster |
Cronenthaler | 3Unité monétaire : 3 florins " | 5Unité monétaire : 5 sous/sols | " " |
Alte französischeLieu : Thaler genannt: Louis BlancsChangement de police | 2Unité monétaire : 2 florins " | 26Unité monétaire : 26 sous/sols | " 4Unité monétaire : 4 angster |
BayerischeLieu : Thaler mit dem Mariaͤ Bild, oder Churfuͤrstlichen Wappen | 2Unité monétaire : 2 florins " | 28Unité monétaire : 28 sous/sols | " " |
Andere Reichs- und alte SpeciesChangement de police-Thaler | 2Unité monétaire : 2 florins " | 20Unité monétaire : 20 sous/sols | " " |
BayerischeLieu : 30. Kreuzer Stuk | " " | 22Unité monétaire : 22 sous/sols | " 3Unité monétaire : 3 angster |
Die Halbe nach Proportion, naͤmlich 15. SchweizerLieu : -Kreuzer. |
| " | aAbréviation |
StAbréviation GallerLieu : Oertlin doppelt | 24Unité monétaire : 24 sous/sols | " | " |
Einfache | 12Unité monétaire : 12 sous/sols | " | " |
Alte BaßlerLieu : zehen Schillinger | 9Unité monétaire : 9 sous/sols | " | " |
StAbréviation GallerLieu : Groschen doppelt | 4Unité monétaire : 4 sous/sols | " | 3Unité monétaire : 3 angster |
Einfache 3. SchweizerLieu : -Kreuzer. | |||
Alte BaßlerLieu : - und StAbréviation GallerLieu : gute Bazen | 3Unité monétaire : 3 sous/sols | " | " |
Halbe | 1Unité monétaire : 1 sou/sol | " | 3Unité monétaire : 3 angster |
Ganze WalliserLieu : Bazen | 2Unité monétaire : 2 sous/sols | " | " |
Halbe | 1Unité monétaire : 1 sou/sol | " | " |
Kreuzer | " | " | 3Unité monétaire : 3 angster |
Aller Gattung halbe Kreuzer und Bluzger | " | " | 2Unité monétaire : 2 angster |
Alle uͤbrige SchweizerischeLieu : Muͤnzen, so bishero bey uns gangbar gewesen, | |||
auch die SraßburgerLieu : 16- 8- und 4. Raͤpler nach bisherigem Lauff bis | |||
auf weitere Verordnung. |
oder Silber-Sorten und Muͤnzen hoͤher, oder auch die gaͤnzlich verbottene in Unserem Orth auszugeben, oder einzunemmen sich erfrechen, das erste mahl mit 10Unité monétaire : 10 thaler - das zweyte mahl mit 20
ThalerenUnité monétaire : 20 thaler , und endlich das dritte mahl mit hoͤchster Straff und Ungnad belegt und gestrafft werden. Weilen aber annoch
Viertens obgemeldt-specificierChangement de policete Geldt-Sorten in einigen anderen Orthen gaͤnzlichen verruffen, oder noch weiter hinunder gesezt seyn, so sollen auch von Froͤmbden die Geldt-Sorten nicht
anderst, als wie solche an selbiger Orthen geruffen seynd, bey ConfiscationChangement de police des ausgebend- und einnemmenden Geldts, und nach befindenden Dingen auch noch schwehreren Straff ausgegeben,
und von denen Unserigen angenommen werden; Wann auch
Fuͤnfftens wahrgenommen worden, wie daß durch die gewuͤssenlose Aufwechsler, Kipperer- und Wipperer die beste Goldt- und Silber-Sorten aufgewechslet, und zu grossem Schaden
aus Unserem Land hinaus- dargegen aber geringhaͤltige Sorten hinein-geworffen werden; als solle solch Eigennuͤziger dem Allgemeinen so nachtheiliger Geldt-Handel nicht allein bey ConfiscationChangement de police, sondern auch noch 100 ThalerUnité monétaire : 100 thaler unnachlaͤßlicher Buß verbotten und undersagt seyn.
Sechstens: Zu steiffer Befolgung alles dessen, und damit die Fehlbare desto ehender angezeigt, und abgeschrekt werden, wollen Wir dem standhaften Anzeiger von obberuͤhrten Bussen
naͤmlichen von 10Unité monétaire : 10 thaler ‒ 2Unité monétaire : 2 thaler und von 20Unité monétaire : 20 thaler ‒ 4Unité monétaire : 4 thaler und von 100Unité monétaire : 100 thaler ‒ 20 ThalerUnité monétaire : 20 thaler zur RecompensChangement de police geben lassen.
Letstlichen, damit sich mit der Unwuͤssenheit alles dessen niemand Entschuldigen koͤnne, haben Wir dieses Hoch-Obrigkeitliche Mandat nicht nur in denen Kirchen publicieChangement de policeren, sondern auch
an denen gewohnten Orthen anschlagen lassen. Wuͤssen sich also Einheimisch- und Froͤmbde diesem Unserem Befehl zu folge ohnstraffbar zu verhalten.
Verordnung zu derselben geflissener Beobachtung und Ausweichung der wiedrigenfahls aus eigener Schuld sich selbsten zuziehenden Straff und Verantwortung
publicierChangement de policeen und bekannt machen wollen.
gezehlt Eintausend, Siebenhundert Sechszig und Acht JahreDate : 06.06.1768.
Résumé