SSRQ ZH NF II/3 108-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 108-1
Licence : CC BY-NC-SA
Gemeindeordnung von Schwerzenbach
1742 décembre 17.
Description de la source
- Cote : PGA Schwerzenbach I B 23
- Date : 1742 décembre 17 Tradition : Aufzeichnung, Heft (4 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 31.5
- Langue : allemand
-
Regest
- Sigg 2006, S. 223
Commentaires
Da Holz nicht nur als Baumaterial eine wichtige Ressource darstellte, sondern zusammen mit Torf auch als Brennmaterial, regulierten die meisten Gemeinden den Zugang zu ihren Wäldern. Dementsprechend regelt die vorliegende Ordnung neben der Teilnahme an der Gemeindeversammlung vor allem den Zugang zum Gemeindewald und zum Torfried. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden in der Herrschaft GreifenseeLieu : verfügte SchwerzenbachLieu : aber nur über kleine Waldflächen. Einiges älter und zugleich ausführlicher als das vorliegende Stück sind die Holzordnungen von NänikonLieu : von 1556 (SSRQ ZH NF II/3 77-1) und AeschLieu : von 1567 (SSRQ ZH NF II/3 81-1).
Texte édité
Ordnung und
satzungen
einer ehresammen gemeind
zu SchwertzenbachLieu : Organisation : in der
herrschafft GreyffenseeLieu : ,
datum den 17. decdecember anno 1742Date : 17.12.1742.
[p. 1]Saut de page
[p. 2]Saut de page
[p. 3]Saut de page
brieffe, daß ein ehresamme gemeind zu
SchwertzenbachLieu : Organisation : in der herrschafft GreyffenseeLieu :
mit vorgehabtem raht, bewilligung, erlaubnuß und ratification unsers hochgeehrten
herren lannd-vogt Johann-Jacob EschersPersonne :
zu GreyffenseeLieu : nutzlich angesehen, ihre gemeind-
ordnungen durch Hannß OchßnerPersonne : von neüwem
erdauhren und in mehrere erforderliche
erlaüterung brinngen zu laßen, daß sie auf
deßelben gebührend-beschehene hinderbringung nach reiflich und wohl-erwogenem
raht der gemeind SchwertzenbachLieu : Organisation : zu besonderem
trost ermelte ordnung eingerichtet und gestellet, zumahlen zu jedeßen nachrichtlichem
verhalt cantzleyisch zu verfertigen gut befunnden, wie von einem puncten zu dem
annderen folget.
beiden dorf-meyeren in die gmeind gesagt
wird und einer ohne erhebliche ursachen
daheimen bleibt, folglichen nicht in die
gemeind gehet, ein solcher, so offt er ußbleibt
und nicht erscheint, jedes mahls vier schillingUnité monétaire : 4 sous/sols
der gmeind bueß geben und dann nach das
gmeind-werch verrichten solle.
zauhn-holtz in die gmeind hinein tragt, der selbe
solle für jedes mahl acht schillingUnité monétaire : 8 sous/sols der gmeind
bueß bezahlen, es seye gleich vill oder wenig
holtz gewesen, etcAbréviation etcAbréviation.
wann sie in das EichLieu : gen laub-rechen kommend
oder holtz ald annders aus der SchwertzenbacherenOrganisation :
gmeind-gueth wegtragend, es seye, was es
wolle, der selb solle der gmeind SchwertzenbachLieu : Organisation :
für jedes mahl zehen schillingUnité monétaire : 10 sous/sols bueß bezahlen.
aus dem Durben-RiethLieu : tragen, bey acht schillingenUnité monétaire : 8 sous/sols
bueß jedes mahls der gmeind SchwertzenbachLieu : Organisation : .
und gmeinds-gnoßen zu SchwertzenbachLieu : Organisation : ,
deren an der zahl 13Quantité : 13, die der mahlen vorhannden
und bey leben sind:
montags, den sibenzehenden tag Christ-monnats,
von der gnâdenreichen gebuhrt Christi, unsers
herren und heilannds, gezehlet eintaußent
sibenhundert viertzig und zwey jahreDate : 17.12.1742.
Cantzley der herrschafft GreyffenseeLieu : Organisation :
Résumé