SSRQ FR I/2/8 121.29-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.29-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Obertoos-Raeber, Tichtli Jeckelmann-Gauch, Maria Roggo-Conte, Elsy Tunney-Schueller – Instruction et jugement
1646 juillet 28.
Texte édité
Gefangne
Anni Räber, die ObertossinaPersonne : , bekhendtTerme : noch mehr
mißhandlungenTerme : unnd maleficiaTerme : unnd blybt in der
angebung beständig. Man soll mit ihren mit dem
keyßerlichen rechtenTerme : fürfahrenTerme : .
mißhandlungenTerme : unnd maleficiaTerme : unnd blybt in der
angebung beständig. Man soll mit ihren mit dem
keyßerlichen rechtenTerme : fürfahrenTerme : .
Tichtli GauchPersonne : will gar unschuldig syn. Ist yngestelt,
biß die ObertossinaPersonne : das keyßerlich rechtTerme : völliglich
ußgestanden.
biß die ObertossinaPersonne : das keyßerlich rechtTerme : völliglich
ußgestanden.
[...]Non-pertinence éditoriale1
MußmeriaPersonne : will auch nichts bekhennenTerme : . Man soll mit
dem instrument des schinbeinsTerme : , wan sie es erlyden
mag, wider sie fürfahrenTerme : .
[p. 289]Saut de page
dem instrument des schinbeinsTerme : , wan sie es erlyden
mag, wider sie fürfahrenTerme : .
[...]Non-pertinence éditoriale2
BluttgerichtTerme :
Elsi SchulerPersonne : von S. WolffgangLieu : , hinder TaffersLieu : gebürtig,
ein unholdinTerme : ist zu dem füwrTerme : verurtheilt worden, mit confiscation ihrer gütteren. Jedoch ward der schleiffenTerme : erlassen unnd
uß gnaden ein säckli pulfersTerme : .
ein unholdinTerme : ist zu dem füwrTerme : verurtheilt worden, mit confiscation ihrer gütteren. Jedoch ward der schleiffenTerme : erlassen unnd
uß gnaden ein säckli pulfersTerme : .
Annotations
- Ce passage concerne le procès mené contre Margreth Boschung-DedelleyPersonne : . Voir SSRQ FR I/2/8 122.6-1.↩
- Dieser Abschnitt betrifft eine andere Angelegenheit.↩
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