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SSRQ ZH NF I/1/3 98-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), by Michael Schaffner

Citation: SSRQ ZH NF I/1/3 98-1

License: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich betreffend jährliche Rechnungslegung der städtischen Amtleute und Vögte

ca. 1516 – 1518.

Damit ausstehende Guthaben in Zukunft vollumfänglich zuhanden der Stadt eingenommen werden können, wird beschlossen, dass zukünftig der abtretende Bürgermeister, der jüngste Oberstzunftmeister, beide Säckelmeister sowie je zwei Mitglieder des Grossen und Kleinen Rats dazu verordnet werden, jährlich von den städtischen Amtleuten und Landvögten Rechnung zu nehmen. Dabei sollen sie darauf achten, dass niemand zwei Rechnungen gleichzeitig ablegt und anlässlich des Rücktritts eines Amtmanns oder Landvogts mit diesem eine Schlussrechnung durchführen. Sind in einer Rechnung noch Posten ausstehend, hat der betreffenden Amtmann oder Landvogt diese innert zwei Monaten zu begleichen, es sei denn, dass der Rat angesichts besonderer Umstände darauf verzichtet. In diesem Fall soll dies in den Säckelamtsrechnungen vermerkt werden.

  • Shelfmark: StAZH B III 2, S. 361, Eintrag 2
  • Date of origin: 1516 (Datierung aufgrund der Schreiberhand)
  • Transmission: Eintrag
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 33.0
  • Language: German
  • Scribe: Joachim vom Grüth, Unterschreiber der Stadt Zürich

Die vorliegende Ordnung lässt sich der Hand des Schreibers des Satzungsbuches der Stadt Zürich von 1516-1518 zuordnen. Eine gleichzeitige, leicht abweichende Fassung von der Hand des Unterschreibers Joachim vom GrüthPerson: , der für die Konzeption des Satzungsbuches verantwortlich zeichnete, ist ebenfalls überliefert (StAZH B III 2, S. 361).

Bereits seit Ende des 15. Jahrhunderts wurden verschiedentlich ad hoc gebildete Kommissionen zur Prüfung der Rechnungen von Vögten und Amtleuten eingesetzt (vgl. dazu die Bestimmungen zur Rechnungslegung, SSRQ ZH NF I/1/3 77-1). Demgegenüber spricht die vorliegende Ordnung erstmals von einer dauerhaften Rechnungsprüfungskommission und definiert, wer daran teilzunehmen hatte. Bereits einige Jahre zuvor lassen sich den Ämterlisten der Rats- und Richtbücher die Namen der zur Rechnungsprüfung abgeordneten Amtsträger entnehmen. Demzufolge umschrieb die vorliegende Ordnung eine bereits seit einiger Zeit gebräuchliche Praxis (Hüssy 1946, S. 18). Im Jahr 1533 schliesslich wurde im Zug der Reform der Klostergüterverwaltung das Gremium der RechenherrenOrganisation: gebildet. Dieses entsprach von der Zusammensetzung her den Vorgaben der vorliegenden Ordnung, wobei zusätzlich der Obmann der Klosterämter zu den RechenherrenOrganisation: gezählt wurde.

Zur vorliegenden Ordnung vgl. Weibel 1988, S. 137; 358; zur Herausbildung des Gremiums der RechenherrenOrganisation: vgl. Sigg 1971, S. 101-103; Hüssy 1946, S. 18-21; zur Finanzverwaltung vgl. auch den Eid der Säckelmeister (SSRQ ZH NF I/1/3 2-1).

Edition Text


Wie man jerlichRepeated duration: 1 year von der statt amptlu̍ten
und vogten sol rechnung innemen


Witer erkennent wir unns, damit unnser statt dest eigentlicher
mu̍ge werden das, so ir zuͦgehort, das allweg ein abgender bu̍rgermeister, ein ju̍ngster obrister meister, der das denText variant in StAZH B III 2, S. 361: eina jarDuration: 1 year thun soll, beid
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den burgern, dem großen ratOrganisation: , wie die ye zuͦ ziten werdent geordnet,
von unnser statt amptlu̍ten unnd voͤgten jerlichsRepeated duration: 1 year rechnung nemint
unnd keinem zwoAmount: 2 rechnungen lassent zusamen komen, ouch so einer
abzu̍cht unnd von sinem ampt oder von siner vogty kumpt, mit dem
selben fu̍rderlich abrechnint.
Unnd was also die amptlu̍t oder vogt by
rechnung schuldig blibent, das sollent sy nach solcher rechnung bezallen
in zweyen monatenDuration: 2 months, sy habent das ingezogen oder nit, es begegne inen
dann solich abgeng unnd hinderung, deß sich die rëtOrganisation: benu̍gent. Und
solichs sol ouch allweg unnser statt secklern in ir innemen ingeschryben
werden Text variant in StAZH B III 2, S. 361: deßglich ouch
dem kornmeister
c.

Notes

  1. Text variant in StAZH B III 2, S. 361: ein.
  2. Omitted in StAZH B III 2, S. 361.
  3. Text variant in StAZH B III 2, S. 361: deßglich ouch
    dem kornmeister.