SSRQ ZH NF I/1/11 91-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 91-1
License: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Aufenthalt von Juden und Einschränkung des Handels für Juden
1788 February 23.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.15, Nr. 56
- Date of origin: 1788 February 23 Transmission: Einblattdruck
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 41.0 × 33.0
- Language: German
-
Edition
- SBPOZH, Bd. 6, Nr. 19, S. 195-198
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1043, Nr. 1907
Comments
Seit dem 15. Jahrhundert wurden die JudenOrganisation: zunehmend aus der Stadt und Landschaft ZürichsPlace: vertrieben. Zwar verkehrten JudenOrganisation: weiterhin als Gäste in ZürichPlace: , aber ihnen war der Eintritt in eine Zunft, die Ausübung jeglicher politischer Rechte und die Nutzung des Gemeindeguts verboten. Daher betätigten sich die JudenOrganisation: seit dem 16. Jahrhundert vor allem als Hausierer, Makler, Tuch-, Vieh- und Pferdehändler.
In den 1630er Jahren wurden die JudenOrganisation: aus dem ZürcherPlace: Herrschaftsgebiet ausgewiesen (vgl. die Ratserkenntnis von 1639: StAZH B II 426, S. 14). Der Aufenthalt war ihnen bei Todesstrafe und Güterverlust untersagt, ausser sie erhielten eine obrigkeitliche Bewilligung. Nichtsdestotrotz wurde das Verbot nicht konsequent eingehalten, weswegen der RatOrganisation: am 29. April 1695 ein Mandat erliess und die Bestimmungen wiederholte (StAZH B II 648, S. 66-67).
Aufenthalts- und Handelsbeschränkungen für JudenOrganisation: wurden im 18. Jahrhundert nicht nur in ZürichPlace: ausgesprochen, sondern auch auf eidgenössischerOrganisation: Ebene, wie zahlreiche eidgenössischeOrganisation: Abschiede zeigen. So erfolgten im Jahre 1786 Beschwerden aus der gemeinen Herrschaft ThurgauPlace: über die zahlreichen erteilten Handelsbewilligungen an fremde JudenOrganisation: trotz dem Einreiseverbot von 1755 (EA, Bd. 8, Nr. 23). Der Zürcher RatOrganisation: gab am 24. Dezember 1787 einigen verordneten Ratsherren den Auftrag, die früheren Verordnungen betreffend den Aufenthalt fremder JudenOrganisation: auf zürcherischemPlace: Gebiet zu konsultieren und ein Gutachten über allfällige Neuerungen zu verfassen (StAZH B II 1018, S. 156-157). Im Gutachten vom 28. Januar 1788 wurden die Ratserkenntnis von 1639 und das Mandat von 1695, in denen den JudenOrganisation: der Aufenthalt und Handel in ZürcherPlace: Gebiet verboten war, bestätigt. Allerdings schlugen die Ratsverordneten vor, das Mandat dahingehend zu ergänzen, dass JudenOrganisation: in wichtigen Angelegenheiten vom Kleinen RatOrganisation: eine Ausnahmebewilligung, die sich auf zwei oder drei Tage beschränken sollte, erhalten könnten. Die Bescheinigung sollte bei Eintritt und Austritt vom Untervogt oder dem ersten Unterbeamten unterschrieben und danach an die StadtkanzleiOrganisation: zurückgesandt werden. Aufgeführt wurden im Gutachten zudem die im vorliegenden Mandat genannten Bussen für Zuwiderhandlungen (StAZH A 44.3). Das Gutachten wurde vom RatOrganisation: am 23. Februar 1788 ohne Ergänzungen oder Änderungen genehmigt und der Druck des vorliegenden Mandats verordnet. Ausserdem wurden die Bestimmungen des neuen Mandats der Stadt BernPlace: und dem Landvogteiamt BadenPlace: schriftlich mitgeteilt (StAZH B II 1020, S. 112-114).
Zur Geschichte der JudenOrganisation: in ZürichPlace: in der Frühen Neuzeit vgl. HLS, Judentum; Kaufmann 1988, S. 101-109; Stahel 1941, S. 41-42; Weisz 1938, S. 196-208.
Edition Text
Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: , entbieten allen Unsern getreuen lieben Buͤrgern und Angehoͤrigen Unsern goͤnstigen, wohlgeneigten Willen, und geben ihnen dabey zu vernehmen: daß, nachdem der sint einigen Jahren, allzustark uͤberhand genommene Verkehr und Handel der JudenOrganisation: in hiesigem Gebieth uns noͤthigt, demselben Schranken zu sezen, und Unsre Angehoͤrige vor den damit oͤfters begleitet gewesenen strafbahren Betriegereyen in Zukonft sicher zu stellen, Wir bey genommener Ruͤcksicht auf dasjenige, was Unsre Standes-Vorfahren in fruͤhern Zeiten ruͤcksichtlich auf den Aufenthalt der JudenOrganisation: in Unsern Landen verordnet haben, sowohl den dermahligen Umstaͤnden, als Unsrer Landesvaͤterlichen Obsorge allerdings angemeßen erachten, die AnnoFont change 1639Date: 1639 () errichtete und 1695Date: 1695 () bestaͤtigte Verordnung1 vermittelst des gegenwaͤrtigen durch den Druck oͤffentlich bekannt gemachten, und zu Stadt und Land ab der Canzel zu verlesenden Mandats zu erneuern, dem zu folge Unsren ausdruͤcklichen Willen alles Ernst dahin zu aͤussern:
Geben, Samstags den 23. Hornung 1788Date of origin: 23.2.1788.
Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .
[fol. v]Page breakNotes
- Gemeint sind die beiden Ratserlasse vom 4. Februar 1639 und vom 29. April 1695, worin den JudenOrganisation: das Betreten des ZürcherPlace: Gebiets verboten wird (StAZH B II 426, S. 14; StAZH B II 648, S. 66-67).↩
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