SSRQ ZH NF I/1/11 86-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 86-1
License: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Gesundheitskontrolle beim Viehhandel
1781 April 18.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.15, Nr. 4
- Date of origin: 1781 April 18 Transmission: Druckschrift, 8 S.
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 16.0 × 19.5
- Language: German
-
Edition
- SBPOZH, Bd. 6, Nr. 45 A, S. 371-378
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1038, Nr. 1866
Comments
In ZürichPlace: oblag im 18. Jahrhundert dem SanitätsratOrganisation: die Überwachung und Prävention von Seuchen bei Mensch und Tier (vgl. das Pestmandat von 1713, SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 38 und die Ordnung betreffend Zungenkrebs von 1763 SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 60). Seit 1760 war beim Viehhandel ausserdem der Nachweis von Gesundheitsscheinen des entsprechenden Tieres verpflichtend (StAZH III AAb 1.12, Nr. 27). Für die Ausstellung des Scheins wählte der Ober- oder Landvogt in jedem Dorf einen Mann aus, der in den Quellen häufig als «Scheinausteiler» bezeichnet wird. Die Scheinausteiler mussten zunächst das entsprechende Tier begutachten und nach Ausstellung der Scheine alle Angaben in einer vorgedruckten Tabelle aufführen. Die Befüllung der einzelnen Spalten ist im vorliegenden Mandat in Artikel VII detailliert erläutert. Jeweils im Januar musste die ausgefüllte Tabelle zusammen mit den eingegangenen Scheinen an den zuständigen Landschreiber geschickt werden, der die Unterlagen wiederum an die städtische SanitätskanzleiOrganisation: weiterleitete. Die Scheinausteiler mussten ausserdem darauf achten, dass die vorgeschriebene Währungszeit von sechs Wochen und drei Tagen eingehalten wurde. Dies bedeutete, dass gekauftes Vieh erst nach dieser Zeitspanne wiederverkauft werden durfte, da somit der Ursprung von allfälligen Krankheiten zurückverfolgt und das Tier behandelt werden konnte.
Im Jahre 1780 führte der SanitätsratOrganisation: eine Untersuchung durch, ob das Mandat von 1779 (StAZH III AAb 1.14, Nr. 90) ordnungsgemäss eingehalten wurde. Daraufhin erklärte der SanitätsratOrganisation: in einer Sitzung vom 3. April 1781, dass es zu zahlreichen Missverständnissen und ordnungswidrigen Praktiken unter den Scheinausteilern gekommen war. Dies hing nicht nur mit der unterschiedlichen Anzahl Scheinausteiler pro Ort zusammen, sondern auch damit, dass häufig unbesiegelte oder unbeschriebene Scheine angenommen worden waren. Ausserdem kam es vor, dass in einem Gesundheitsschein verbotenerweise mehrere Tiere aufgeführt wurden. Aus diesem Grund schlug der SanitätsratOrganisation: eine Revision des Mandats von 1779 vor, was insbesondere die Artikel III, VII und IX des vorliegenden Mandats anbelangte (StAZH B III 247, S. 30-34). Der RatOrganisation: nahm die empfohlenen Änderungen schliesslich am 18. April 1781 an und verordnete, dass das Mandat gedruckt werden solle (StAZH B II 992, S. 116-117).
Zu den Viehseuchen in der EidgenossenschaftPlace: und in ZürichPlace: im 18. Jahrhundert vgl. HLS, Viehseuchen; Bühlmann 1916; Wyss 1796, S. 276-281.
Edition Text
Mandat und Ordnung, den Vieh-Handel betreffend
Woodcut
Anno MDCCLXXXIDate: 1781
[p. 2]Page break [p. 3]Page breakWir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: , entbieten allen Unsern Angehoͤrigen, Unsern wohlgeneigten gnaͤdigen Willen, und darbey zu vernehmen, daß, nachdeme Wir schon sint geraumer Zeit die hoͤchstmißbeliebige Bemerkung haben machen muͤssen: Was gestalten durch die nicht Beobachtung des vormals in Uebung gewesnen, von Zeit zu Zeit erneuerten, allein in beynahe gaͤnzliche Vergessenheit gekommenen Land-Gesaͤtzes, die Nachwaͤhrschaft betreffende, nicht nur viele Unordnung, Verwirrung, und mancherley verwikelte unnoͤthige Processe entstehen, sonder auch der Schaden und die Gefahr der Anstekung unter dem Vieh sich hierdurch merklich vermehre, Wir, um allen diesen Unordnungen zu steuren, und hinkoͤnftig dahero zu besorgenden Gefahren so viel immer moͤglich zuvorzukommen, zu verordnen, und durch den Druk oͤffentllich bekannt machen zu lassen gutbefunden haben, wie eins auf das andre folget.
I. Es solle niemand von den Hiesigen Angehoͤrigen einAmount: 1 oder mehrere Stuk Vieh auf benachbarte oder entfernte Maͤrkte fuͤhren, er habe dann von dem in seiner Gemeind eigens geordneten Gesundheits-Schein-Austheiler, zu jedem Stuk einen besonderen Schein genommen, in welchem deutlich und bestimmt, Farbe und Alter beschrieben ist, auch bezeuget wird, daß selbiges, so viel als zu bemerken moͤglich ist, gesund, von einem des Prestens unverdaͤchtigen, ganz gesunden Ort herkomme, auch ein halbes JahrDuration: 6 months, an keinem, einiger Seuche wegen, verdaͤchtigen Ort gestanden seye; Welcher Schein dann, von dem Verkaͤuffer an den Kaͤuffer auf dem Markt, mit dem an Ihne verkauften oder vertauschten Stuk Vieh zu uͤbergeben und zuuͤberlassen ist. Wann aber
II. EinAmount: 1 oder mehrere Stuk Vieh bey dem Stall oder anderwerts verkauft oder vertauscht werden, es mag geschehen wie, wo, und von wem es will, so soll bey dem Schluß des Kaufs oder Tausches, von dem Verkaͤufer dem Kaͤufer zu jedem verkauften oder vertauschten Stuͤk Vieh, ein auf ob beschriebene Weise, von dem Gesundheits-Schein-Austheiler ausgefertigter Schein uͤbergeben werden, und ohne solchen der Kaͤufer es nicht abnehmen oder wegfuͤhren doͤrffen.
III. Wann ein Gemeinds-Genoß einAmount: 1 oder mehrere Stuk Vieh in die Gemeind bringt, er mag selbige aus der Fremde, oder von einem Orth des Zuͤrich-GebiethsPlace: , oder auch nur von einem Nachbar, eingekauft oder eingetauscht haben, solle er schuldig seyn, das Stuk Vieh alsobald dem Schein-Austheiler vorzuweisen, und ihme den Schein zu uͤbergeben, damit man immer wisse, woher, und von was Beschaffenheit jedes in der Gemeind stehende Vieh sey. Die Schein-Austheiler aber sollen bey schwehrer Verantwortung, keine andere als getrukte, oder geschriebene mit Pitschaften oder Siegeln bekraͤfftigte Scheine annehmen, die uͤbrigen aber, und diejenigen in welchem zweyAmount: 2 oder mehrere Stuk Vieh enthalten sind, ohne anders zuruͤk weisen.1
IV. Solle jeder, der ein Stuͤk Vieh kauft, schuldig seyn, solches sechs Wochen und drey TageDuration: 6 weeks 3 days, als die gewohnte Waͤhrungszeit, an seinem Futter zu behalten, ehe er es wieder verkaufen oder vertauschen mag, mit der Erlaͤuterung jedoch, daß in dem sich oft ereignen koͤnnenden Fall, da nemlich ein vorher [p. 5]Page break gesund gewesenes Stuk Vieh, in dem neuen Stall, waͤhrend der Waͤhrungszeit, eine anstekende Krankheit bekaͤme, dasselbige nicht wieder an den Ort, woher es gekommen zuruͤk gefuͤhrt, sondern da, wo es ist, stehen bleiben, und daselbst nach der jedesmahligen Verfuͤgung, Unsers eigens Verordneten Sanitaͤt-RathsOrganisation: behandelt werden solle; Weßwegen der Besitzer, so bald er die Krankheit wahrnimmt, solches dem Vorgesetzten des Orts anzeigen soll, welcher dann wissen wird, die noͤthigen Befehle von eben bemeldt Unserem Sanitaͤt-RathOrganisation: einzuhollen; Zugleich soll aber auch der Verkaͤufer dessen benachrichtigt werden, damit beyde, der Besitzer und der Verkaͤuffer entweder gemeinsam einen Arzt auswaͤhlen, oder jeder einen annehmen koͤnne, welche dann gemeinschaftlich das kranke BiehCorrected from: Vieha arznen sollen. Wann
V. Ein Viehhaͤndler ein aussert Hiesigen Landen erkauftes oder eingetauschtes Stuk Vieh mit sich heimbringt, und solches nicht in der Gemeind behalten, sondern sogleich wieder auf einen Markt, oder anderwerths verkauffen oder vertauschen will, so soll er gleichergestalten schuldig und verbunden seyn, dieses erhandelte Stuk Vieh, samt dem darzu erhaltenen Gesundheit Schein, dem Schein-Austheiler vorzuweisen, und durch ihne solchem beysetzen zu lassen, daß Er als Kaͤuffer und Besitzer dieses Stuks Vieh gesinnet seye, es wiederum zu verkaufen. Ein solch unterschriebener Schein aber, soll einen MonathDuration: 1 month lang und nicht laͤnger guͤltig seyn.
VI. Wann einer mit dem Viehhandel besonders sich abgeben will, solle er schuldig seyn, sich bey seinem Herren Ober- oder Land[p. 6]Page breakvogt darzu die Erlaubniß auszubitten, welche dann die nothwendigen Erinnerungen an ihne nach Inhalt und Anleitung dieses Mandats zu thun nicht ermangeln werden. Falls dann ein solcher ein in hiesigen Landen stehendes Stuk Vieh einkaufen oder eintauschen wurde, solle er solches nicht wieder in hiesige Bottmaͤßigkeit verkauffen oder vertauschen moͤgen, er habe es dann nach dem IVten Artikul gegenwaͤrtigen Mandats sechs Wochen und drey TagDuration: 6 weeks 3 days an seinem eignen Futter erhalten.2
VIII. Damit Sie aber die ihnen obligenden Pflichten desto geflissener und williger erfuͤllen, so solle Ihnen fuͤr ihre habende groͤßere Muͤhe und Zeitversaumniß, neben den zwey SchillingCurrency: 2 shillings welche sie bisanhin fuͤr jeden ausgegebenen Schein bezogen, von jedem in die Gemeinden kommenden Stuk Vieh, ein SchillingCurrency: 1 shilling fuͤr das Einschreiben bezahlt werden.
IX. Der Gesundheits-Schein-Austheiler halber verordnen Wir fehrners, daß ihre Bestellung gaͤnzlich den Herren Ober- und Landvoͤgten zustehen solle, welche dann veranstalten werden, daß [p. 8]Page break niemahls mehr als einAmount: 1 Austheiler in einem Dorff, auch wann dasselbige gleich unter zweyenAmount: 2 Herrschaften stuhnde, auch von nun an nirgends ein Viehhaͤndler zugleich als Schein-Austheiler bestellt, und diejennigen welche dieses zugleich sind, foͤrdersamst abgeaͤndert werden.4
Damit nun alle diesere zu gemeinem und besonderem Nuzen Unserer Gnädigen LiebenIn the original: G. L Angehoͤrigen abzwekenden Verordnungen maͤnniglich bekannt gemacht werden, so ergeht hiemit an alle Unsere Ober- und Landvoͤgt der Hochoberkeitliche Befehl, dieseres Mandat alle JahrRepeated duration: 1 year im JennerRepeated duration: 1 month ab allen Canzlen in ihren Amtsbezirken oͤffentlich verlesen, auf desselben genauste Befolgung die sorgfaͤltigste Aufsicht halten zu lassen, und die darwider Handelnden, mehr gemeldt Unserem Sanitaͤt-RathOrganisation: zu layden, Welcher dann dieselben je nach Beschaffenheit der Umstaͤnden, zu Verantwortung und angemessner Straffe zu ziehen, sich bestens wird angelegen seyn lassen. Wir versehen Uns aber in einer zur Befoͤrderung der allgemeinen und besonderen Sicherheit abziehlenden Sache, zu dem willfaͤhrigsten Gehorsam, und daß ein jeder sich selbst vor Schaden und Straffe zu vergaumen wohl wissen werde.
Geben Mittwochs den achtzehenden Tag Aprill, von der gnadenreichen Geburt Unsers lieben Herren und Heilands gezaͤhlt, Eintausend, Siebenhundert, Achtzig und Ein JahrDate of origin: 18.4.1781
Canzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .
Notes
- Corrected from: Vieh.↩
- Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 31.↩
- Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 31-32.↩
- Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 32-33.↩
- Ein Entwurf dieses Artikels findet sich unter StAZH B III 247, S. 33.↩
Regest