SSRQ ZH NF I/1/11 4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 4-1
License: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Entrichtung des Zehnten
1528 May 26.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.1, Nr. 8
- Date of origin: 1528 May 26 Transmission: Einblattdruck
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 34.0 × 28.5
- Language: German
-
Regest
- Egli, Actensammlung, Nr. 1419
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 765, Nr. 146
- Vischer, Einblattdrucke, S. 45-46, Nr. A 28
Comments
Die Abgabe des zehnten Teils von landwirtschaftlichen Erträgen und Einkünften war ein wesentlicher Bestandteil des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Steuerwesens. Es existierte eine Vielzahl an Zehnttypen, die je nach Gebiet unterschiedliche Bezeichnungen hatten. Oft wurde zwischen Fruchtzehnt (Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus) und Blutzehnt (tierische Produkte) unterschieden. Der Fruchtzehnt wurde wiederum in den Grossen Zehnt (Weizen, Roggen, Gerste, Dinkel, Hafer, Wein etc.) und den Kleinen Zehnt (Obst, Nüsse, Bohnen, Erbsen etc.) unterteilt. Zehntrechte waren im Mittelalter eng an kirchliche und weltliche Grundherrschaft geknüpft. Pfründen waren meist mit Zehntrechten ausgestattet, wobei die Übernahme eines solchen Amtes mit der Ausübung seelsorgerischer Aufgaben verknüpft war. Obwohl gemäss dem mittelalterlichen Corpus iuris canonici Zehntrechte nicht von Laien besessen oder verkauft werden durften, kam es im Laufe des Spätmittelalters zu einem regelrechten Handel mit Zehntrechten unter Kirchhören (Kirchgemeinden), Klöstern, weltlicher Obrigkeit und Grundbesitzern. Huldrych ZwingliPerson: lehnte zwar die biblische Begründung der Zehntabgabe ab, aber bestehende Zehntverträge sollten nicht ohne weiteres aufgelöst werden dürfen (menschliche Gerechtigkeit). Langfristig forderte ZwingliPerson: , dass die Abgabe und Verwendung des Zehnten wieder seiner ursprünglichen Bestimmung, also Finanzierung der Seelsorge und des Armenwesens in den Gemeinden, zugeführt werden solle (HLS, Zehnt; Pribnow 1996, S. 35-38, 95-98).
Die missbräuchliche Verwendung des Zehnten führte im Jahr 1523 zu mehreren Zehntverweigerungen durch Bauern sowie zu Beschwerden verschiedener Gemeinden der Landschaft vor dem RatOrganisation: . Die ZürcherPlace: ObrigkeitOrganisation: , die seit Aufhebung vieler Klöster zu Zehntrechten gekommen war, hielt aber an der Zehntpflicht fest und erliess verschiedene Mandate (beispielsweise SSRQ ZH NF I/1/3 116-1). Im März 1525 kam es dann unter Einfluss des deutschen Bauernkrieges von Seiten der ZürcherPlace: Bauern zu Aufruhr und der Forderung nach der Abschaffung des Kleinen Zehnten sowie die Verwendung des Grossen Zehnten für das Armenwesen, Jahrzeitstiftungen und Kaplaneipfründen (Kamber 2010, S. 102-107; Stucki 1996, S. 200-204).
Als Reaktion auf die bäuerlichen Unruhen verordneten Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt ZürichPlace: Organisation: im Mandat vom 14. August 1525, dass zwar der Grosse und Kleine Zehnt weiterhin zu entrichten sei, aber der Zehnt auf die sogenannte zweite Frucht nicht abgegeben werden müsse (SSRQ ZH NF I/1/3 128-1). Das bedeutete, dass bei Mehrfachbepflanzung eines Ackers jeweils nur das erste Mal die Zehntabgabe fällig war. Diese Bestimmungen finden sich erneut im Mandat vom 1. Juni 1527 (Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 1197), welches im vorliegenden Mandat wiederholt und überarbeitet wurde. In den Zehntmandaten der darauf folgenden Jahre kam es zu keinen grundlegenden Neuerungen (zum Beispiel StAZH III AAb 1.1, Nr. 12 und StAZH III AAb 1.1, Nr. 20).
Edition Text
Notes
- Im Gegensatz zum Mandat betreffend halbjährliche Synoden von 1528Date: 1528 ist kein Siegelabdruck vorhanden (SSRQ ZH NF I/1/11 2-1).↩
Regest