SSRQ ZH NF I/1/11 39-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 39-1
License: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Einfuhr und Ausfuhr von Vieh aus Orten mit Tierseuchen
1713 December 20.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.8, Nr. 32
- Date of origin: 1713 December 20 Transmission: Einblattdruck
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 41.5 × 43.0
- Language: German
-
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 958, Nr. 1418
Comments
Zu den Viehseuchen wie beispielsweise dem Zungenkrebs vgl. die Verordnung von 1763 (SSRQ ZH NF I/1/11 60-1), zum Tierarztberuf im 18. Jahrhundert vgl. das Mandat von 1776 (SSRQ ZH NF I/1/11 77-1) und zu den seit 1760 eingeführten Gesundheitsscheinen vgl. das Mandat von 1781 (SSRQ ZH NF I/1/11 86-1).
Edition Text
Woodcut
Wir Burgermeister und Raht der Stadt
ZuͤrichPlace: Organisation: : Thund kund maͤnniglich hiemit; Demenach von allen Orthen hero leider, der traurige
Bericht eingeloffen / wie daß nicht allein aussert der werthen EidgnoßschafftPlace: / als dem ElsaßPlace: / BreisPlace: - und SuntgoͤuwPlace: / der MarggraaffschafftPlace: /
CostantzPlace: / SchwartzwaldPlace: / der Herrschafft ThuͤingenPlace: / und HechingenPlace: in SchwabenPlace: / sondern auch an vilen Orthen innert deroselben selbsten /
der laͤidige Viehpraͤsten hefftig hinzuraffen beginne; Wir aus Landvaͤtterlicher Sorgfalt zusteur und abhaltung dises Uebels / noͤthig erachtet
under angeruffter Heilmacht des Hoͤchsten / Unsere dißfaͤhlige Vorsehung dahin ergehen zulassen.
ZuͤrichPlace: Organisation: : Thund kund maͤnniglich hiemit; Demenach von allen Orthen hero leider, der traurige
Bericht eingeloffen / wie daß nicht allein aussert der werthen EidgnoßschafftPlace: / als dem ElsaßPlace: / BreisPlace: - und SuntgoͤuwPlace: / der MarggraaffschafftPlace: /
CostantzPlace: / SchwartzwaldPlace: / der Herrschafft ThuͤingenPlace: / und HechingenPlace: in SchwabenPlace: / sondern auch an vilen Orthen innert deroselben selbsten /
der laͤidige Viehpraͤsten hefftig hinzuraffen beginne; Wir aus Landvaͤtterlicher Sorgfalt zusteur und abhaltung dises Uebels / noͤthig erachtet
under angeruffter Heilmacht des Hoͤchsten / Unsere dißfaͤhlige Vorsehung dahin ergehen zulassen.
1. Daß kein außlaͤndisches Vieh / als Ochsen / Stiehren / Kuͤhe und das von disem fallende junges Vieh auß dem ElsaßPlace: / BreisPlace: - und SuntgaͤuPlace: / der MarggraaffschaftPlace: / CostantzPlace: / SchwartzwaldPlace: / der Herrschaft ThuͤyngenPlace: / und HechingenPlace: / auch auß den Angesteckten und verdaͤchtigen
Orthen der EidgnoßschafftPlace: selbst / bey 200 PfundCurrency: 200 lb Buß / auch je nach gestaltsame der Sach bey Leib und Lebensstraaff in Unser Land gebracht
werden solle.
2. Solle aus allen obbedeuten Orthen in Unser Land gefuͤhrte Hornvieh nidergeschlagen / mit Haut und Haar dergestalten verscharret
werden / daß auf das wenigste annoch 6 SchuhLength: 6 shoes Erdrich ob demselben zustehen kommen.
3. Solle nicht allein kein von oberzehlten Orthen in unser Land kommendes Vieh eingestellet und gehirtet; sonder im Fahl / wann auch
solches wider versehen auf erwartende obgesetzte ernstliche Buß sich eraͤugen moͤchte / dises und alles andere Vieh von dem Einheimschen und
gesunden abgesoͤndert / ob den offentlichen Traͤnckenen nicht getraͤncket / diejenige Geschirr damit sie gefuteret und getraͤncket worden / zu denen
Einheimschen und gesunden nicht gebraucht werden.
4. Gleich wie kein von oder durch offt bemelte Orth in Unser Land gefuͤhrtes Vieh daselbst solle geschlachtet / und zum Gebrauch frisch oder
gedorͤrt aufbehalten / sonder obbefohlener massen abgethan werden; also solle auch kein Fleisch es seye frisch oder gedoͤrrt von danahen in Unsere Gerichte getragen / oder allda verbraucht werden; darbey dann Unsere heitere und ernstliche Meinung ist / daß aller Orthen auf die so genanten Kaffler ein wachtbares Aug gehalten werde / auch die Ober- und Landvoͤgt / Geschwohrne / und geordnete Fleischschaͤtzere bey ihren
Pflichten fleissig achtind / was in denen Metzgen und Privat-Haͤuseren fuͤr Fleisch eingemetzget / und wonahen solches herkommen seye / da sie
dann alles verdaͤchtige an behoͤrigem Orth getreulich zulaͤiden ermahnet sind.
5. Solle den Unsrigen auch ernstlich verbotten seyn / keine in obbedeut inficierten Orthen haltende Maͤrckte zu besuchen / kein Vieh dahin
zufuͤhren / und keines darauf zukauffen / noch zuverkauffen.
6. Weilen es sich schon offt zugetragen daß durch allerhand liederliches Baͤttel- und Strolchen-Gesind vermittelst deren angesteckten Kleideren / dergleichen Ungluͤck in die Scheuren und Staͤhl salva venia eingetrungen / als wollen Wir auch jedermaͤnniglich treulich verwahrnet haben /
solchem Gesind gantz kein Underschlauff zugeben: auch sorgfaͤltig zuverhuͤten / daß solche Leuth / so krancknem Vieh gewartet / in die Staͤhl
svsalva venia gelassen werdind / auch hie entgegen in solche Staͤhl svsalva venia da krancknes Vieh ist / oder gelegen ist / sich niemand verfügen thuͤge.
7. Damit auch Unser Land an dergleichen so nothwendigem Horn-Vieh nicht uͤber die massen erschoͤpft und empfindtlichen Mangel
gesetzt werde / haben Wir bey gegenwuͤrtiger / vast aller Orthen gemachter Viehspehrung fuͤr hoͤchst erforderlich angesehen / die Außfuhr des
Horn-Viehes von was Gattung es immer seye / ald das Verkauffen desselben aussert Unser Land / bey hoher Straff und Ungnad ernstlich
zuverbiethen.
Damit nun disem Unserem so heilsamen / und zu dem Nutzen so wohl des lieben Landtmanns ins besonders / als Unser aller in gemein
errichteten Mandat / getreuliche Folg und Gehorsame geleistet / auch vermittelst disem / diser schwehre Vieh-Praͤsten fehrner abgewendet werde / werden unsere Ober-Landvoͤgt / und Geschwohrne aller Orthen dessen geflissene Obsicht halten / und die ubertrettere desselben zu angemessener Abbüssung selbs zuziehen / oder aber Uns zulaͤiden wohl wuͤssen. Geben nach der heilwerthen Geburt Christi / den Zwaͤnzigsten Christmonat / Eintausent / Sibenhundert und Dreyzehen JahreDate of origin: 20.12.1713.
Cantzley der Stadt ZuͤrichPlace: Organisation: .
[Dorsal notation at the top left of the
verso in a hand of the 18th
century:]
1713Date: 1713.
Verbottne zufuhr
frömbden vychs.
1713Date: 1713.
Verbottne zufuhr
frömbden vychs.
Regest