[Dorsal notation above the line:] DenIn the original: D
17ten
novembrisIn the original: novbrs anno 1680Date of origin: 17.11.1680 ()
Außzug / und erleutherung des grossen Mandats / wider die je laͤnger je mehr im schwang gehende Suͤnden und Laster
Woodcut1
Anno 1680Date: 1680 ().
Wir Burgermeister
Klein und Grosse Raͤht /
so man nennt die Zweyhundert
der Statt ZuͤrichPlace: Organisation: :
Thun kund maͤniglichem
hiemit; Demnach Wir
abermahlen treu-eiferig
beherziget / die unzahlbar
grossen Geist- und Leiblichen woltahten / mit welchen
der grundguͤtige Gott von langer unverdenklicher
zeithar Unser gemein liebes Vatterland
gleichsam uͤberschuͤttet / und zu einem wunder der
ganzen Welt dargestelt / da inzwuͤschen uͤber vil
andere Voͤlker Gottes gerechte und gestrenge Gericht
ergangen / hergegen mit unpartheyischem gemuͤht
uͤberschlagen / wie alle dise Guttahten bis
daher von Uns mit grossem undanck bezahlt worden /
und die ungerechtigkeit von tag zu tag uͤberhand
genommen; Alß haben Wir / in nachdenklicher
betrachtung deren sorglichen zeiten und laͤuffen
darinnen wir leben / und verderblichen viler
Orten traurig umsich fressenden Pest-Saͤuchen /
wie auch deren in der Obern und Undern Natur
Uns grad dißmahlen vorgestelten Herolden des
Zorns und Gerichten Gottes / Uns hochgenoͤhtiget
befunden / Unser von zeiten zu zeiten ab offner
Canzel verkuͤndtes grosses Mandat2 nicht allein
dißmahlen widerum verlesen zulassen / sondern
auch ob dem inhalt desselben mit verstaͤrkung der
Straffen und unverschohnter abbuͤssung mehreren
ernsts alß vor disem beschehen zuhalten: In
der zuversichtlichen hofnung / es werde die vorstellung
angedeuten Gnaden- und Zorn-Spiegels /
zusamt denen taͤglich beschehenden treueiferigen
Erinnerungen / Vermahnungen und zusprechen
auß Goͤttlichem Wort / durch kraͤftige wuͤrkuͤng
des HeiligenIn the original: H Geists / uns zu einer wahren und ungegleichßneten
Buß und bekehrung verleiten:
Da Wir widrigen fahls nichts anders alß Gottes
Ungnad und schwere Straff zu gewarten hetten /
der uns aber darvor Vaͤtterlich behuͤten / und
die gnad verleihen wolle / daß so heilsamer anleithung
zu einem seiner Goͤttlichen Majestaͤt wolgefaͤlligem
leben / wie solches in angezognem grossen
und seithar verkuͤndten Buß-Mandaten außfuͤhrlich
begriffen ist / in aller zucht und Ehrbarkeit
gehorsamlich folg beschehen thuͤge.
[1]
Hierauf nun lassen Wir abermahlen von Oberkeits
wegen jedermaͤniglich gantz ernstlich vermahnen /
daß man sich huͤte vor schandtlicher entunehrung
des hohen Namens Gottes und der
HeiligenIn the original: H Sacramenten / vor uͤbersehung des theuren
Eids / vor dem taͤglich je laͤnger je mehr bey jungen
und alten (leider!) uͤberhand nemmenden schweeren /
fluchen / und Gottslaͤstern: Da Wir dann auf
einfalte schwuͤr und scheltungen 5 Currency: 5 lb zu buß gesezt /
die hoͤheren und schwerern aber mit doppelter
Gelt-straff / auch nach beschaffenheit der sachen
mit Gefangenschaft / fuͤrstellung fuͤr die StillstaͤndOrganisation:
und ganze Gemeinden / auch Herd-kuß / ansehen
werden: Da dann Unser ernstliches erinnern an
alle diejenigen / welche dergleichen schwuͤr hoͤrten /
daß sie ihnen eiferig angelegen sein lassen / die fehlbaren
darvon abzumahnen / und fahls sie sich nit
abmahnen lassen wolten / selbige gehoͤriger Orten
zuleiden: Deßgleichen vor Lachßnen und aberglaͤubigem
Segnen; da dann die HerrenIn the original: H Geistlichen
auf der Cantzel in den Predigen / und neben der
Cantzel in fleissigen Haußsuchungen den greuel dises
Lasters dem gemeinen Volk ernstlich zuerkennen
geben werden: Hingegen ein jeder und jede eiferig
besuchen die Predigen Goͤttlichen Worts /
an den SonnRepeated duration: 1 week- und ZinstagenRepeated duration: 3 weeks / in der Wochen /
auch sonderlich an den SamstagRepeated duration: 7 weeks-AbendenDuration: evening: worbey
die erwachßnen Persohnen ledigen Stands /
Knaben und Toͤchtern ernstlich erinnert werden / daß
sie die Kinderlehren fleissig besuchen / und dieselben /
wie auch die Abend-Gebaͤtt / zu keiner leichtsinnigkeit /
gewuͤll und unwesen mißbrauchen / sonder das
Hauß des Herren zu ihrer nohtwendigen underricht-
und erhaltung ihrer Seelen heiligen. Da
dann Unsere Verordnete zur ReformationFont changeOrganisation: auf die
fehlbahren ein Aufsehen haben / und selbige empfindtlich
abstraffen werden. Und damit man wuͤssen
moͤge / ob von jedermaͤniglich die Predigen fleissig
besucht / auch das Verbott des Fahrens /
Woͤschens / Holz-Scheitens / und andrer Arbeit
in waͤhrender Zinstag-Predig beobachtet
werde / werden unsere Verordnete zur ReformationOrganisation:
jedesmahls jemanden bestellen in der Statt
herum zugehen und darauf achtung zugeben / und
die fehlbaren mit 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß beleggen.
[2]
Und damit der Tag des Herren destomehr geheiliget
werde / ist Unser ernstliche meinung / daß die
Badenfuhren am SamstagRepeated duration: 7 weeks gaͤnzlich abgestelt
sein / und sonderlich auf diejenigen genaue achtung
gegeben / und dieselben mit 10 Currency: 10 lb Buß angelegt
werden welche nur um lusts und heimsuchens willen
auf die SonntagRepeated duration: 1 week sich dahin begeben: Es were
dann sach / daß einer zuvor von einem PraesideFont change der
ReformationFont changeOrganisation: erlaubnuß dessen erlanget haͤtte: auch
niemand an den SonntagenRepeated duration: 1 week weder auf die Zuͤnft
noch in die Wirthshaͤuser Zum Weingahn / bey 5
Currency: 5 lb Buß; und die Waͤchter vor den Thoren vor
follendeter Abendpredig ohne ehehafte ursachen
niemand auß der Statt lassen; Die Froͤmden
Land- und Bilgeri-Fuhren aber vor 12 uhrenNot after: 12:00 /
ohne genommene erlaubnuß nicht hinwegfahren
moͤgen; Und endtlich von Unsern Verordneten
Seevoͤgten in jedem Dorff am See gewuͤsse Aufseher
bestelt werden / welche diejenigen / so am SonntagRepeated duration: 1 week
fischen wurden / fleissig leiden sollen. Wann
auch junge Knaben / Handtwerks-gesellen / Maͤgd
und andere Personen / in waͤrenden SonnRepeated duration: 1 week- und
ZinstaͤglichenRepeated duration: 3 weeks Predigen / ohne erhebliche ursachen
auf der Gaß gesehen wurden / sollen sie mit 20 batzenCurrency: 20 batzen :
oder der Gaͤtteri gebuͤßt werden.
[3]
Dieweilen dann auch die unwuͤssenheit in den
Sachen des Heils und Glaubens / sonderlich bey
dem Gesind und Diensten / eben gar groß ist / so
sollen alle Haußvaͤtter und Muͤtern ihr Gesind /
Knaͤcht / Maͤgd und Kinder eintweders auf die HeiligeIn the original: H
Faͤst in der wahren Religion und rechtem verstand
der hohen Geheimnussen selbs in treuen underrichten /
oder aber zu rechter zeit in die Haͤuser ihrer
Seelsorgern schicken / damit sie daselbst zu wuͤrdiger
niessung des Hoch-Heiligen Abendmahls vorbereitet /
und sonst zu einem Gottseligen leben informiert
werden koͤnnen.
[4]
Demnach wollen Wir / daß aller eingerißne
Mißbrauch / und sonderlich alle Handschuh der
ledigen Weibs-persohnen / bey dem HeiligenIn the original: H Tauff
bey 5 Currency: 5 lb Buß verbotten und abgeschaffet / deßgleichen
keine Leuth zu Tauffs-zeugen zugelassen
werden / welche das HeiligeIn the original: H Abendmahl noch nicht empfangen;
da der / welcher ein solche Person zu Gevatter
erbetten wurde / um 10 Currency: 10 lb gebuͤßt werden
sol: auch den Kindern von ihren Gotten und
Goͤttenen mehr nicht alß ein halbe DucatenCurrency: 0.5 ducat eingebunden
werde / bey 5 Currency: 5 lb Buß: Dannethin sollen
alle kostlichen verehrungen gegen den Kind-Betteren
und jungen Kindern / und sonderlich die
Schaͤleli / Guͤrtlen und Gotten-Haͤmdli / allerdings
abgestrikt seyn / bey 20 Currency: 20 lb Buß; und im
uͤbrigen es der Gutjahren halb bey dem innhalt
Unsers mehr-angezognen grossen Mandats verbleiben.
[5]
Der Ehbruͤchen / Hurey / Fruͤhzeitigen Beyschlaffs /
und andrer leichtfertigkeiten halb / haben
Wir die in erst-gesagtem grossen Mandat gesezten
Bussen an Gelt und Gefangenschaft verstaͤrkt /
und wollen / daß dise Laster / welche / zu groͤster aͤrgernuß
der Ehrbarkeit / je laͤnger je mehr uͤberhand
nemmen / und dadurch das Land schandtlich beflekt
wird / fuͤrohin mit mehrerm ernst alß hiebevor abgestraft
werden: und benantlich / wofehrn etwann
zweyAmount: 2 Menschen lang / und zwahr vor offentlich bekandter
Ehverlobnuß / mit einandern in unzucht
gelebt / und hernach ihre Schand mit dem Ehlichen
versprechen zubedecken unterstehen wolten / die selben
nit anderst alß wann sie das Laster einer continuierten
Hurey begangen hetten / von unserm Kleinen
RahtOrganisation: abgestraft: danethin wann einer oder
eine fuͤr das erste mahl / sich in Hurey oder Ehbruch
vertrapte / Er und dieselbe doppelten Buß-Tax /
namlich wegen Hurey 20 Currency: 20 lb und wegen Ehbruchs
100 Currency: 100 lb neben doppelter Gefangenschaft / bezahlen
solle:
[6]
Wofehrn aber einer solche Suͤnden auß muthwilligem
vorsatz / und zwar zum oͤftern mal begienge /
gegen denselben die Gelt- und Gefangenschaft-Buß
je nach beschaffenheit des fehlers vermehret
und verstaͤrckt: auch damit solche abbuͤssung
mit etwas offentlicher Schmach begleitet
were / die hievor schon gemachte Satzung / wegen
fuͤhrens der fehlbaren bey heiterm TagDuration: day in
den WellenbergPlace: / wol observiert werden: Und wann
jemand die Gelt-buß nicht zubezahlen haͤtte / werden
wir selbige mit Gefangenschaft / arbeit an der
Schantz / und verbandisterung abstraffen: Die
Geistlichen aber / so sich mit disem Laster vertrapten /
werden Wir grad fuͤr das erste mahl von dem
HohenIn the original: H Predig-Stand removierenFont change. Den dritten einfachen
Ehbruch / wie auch den andern Ehbruch
zwuͤschen einer Verehlichten Weibs-Persohn und
einem ledigen Gesellen / deßgleichen den andern
zweyfachen Ehbruch / Item die Blutschanden im
ersten und anderthalben grad der Bluts-Freundschaft /
und im ersten grad der Schwaͤgerschaft /
werden Wir fuͤrohin ohne verschohnen an leib und
leben straffen.
[7]
Wir gebieten hiemit auch / daß / zu verhuͤtung vilen
unrahts / alle Ehen laͤngst innerthalb 6 WochenDuration: 6 weeks
nach beschehener Verlobnuß offentlich eingesaͤgnet
werden.
[8]
Und weilen Wir dann mit herzlichem mißfallen
verspuͤhren muͤssen / daß ungeachtet so schwerer
und gefahrlicher zeiten / auch alles verwahrnens
und zusprechens / die Kleider-Hoffahrt / alß das
schnoͤde Suͤnden-Pfand / und die Hoff-Farb des
leidigen Satans / in allerhand unehrbaren / unanstaͤndigen
und kostlichen Alamodereyen / zu grossem
verderben und ruin unserer Burgerschaft und
des ganzen Lands / in allen Staͤnden je mehr und
mehr uͤberhand nemmen wil / haben Wir eine hohe
nohtdurft zusein erachtet / dises fahls abermahl
ein ernstliches einsehen zuthun / und wollen deßwegen /
das maͤniglich sich einer ehrbaren / und seinem
Stand gezimmenden Kleidung befleisse: und vorderst
alle und jede Knaben / und Mannspersohnen /
sich hernachfolgender Alamodereyen / bey hoher
Unser straff und ungnad / gaͤnzlich muͤssigen / und
enthalten sollen: Namlich aller unanstaͤndigen
langen Haaren / und Poudrierens derselbigen
der grossen buschlen Banden an den Daͤgen / und
auf den Achßlen / auch daß sie keine Halßtuͤcher
mehr in die Kirchen / deßgleichen keine Kraͤgen-Behaͤnck
tragen / jedes oberzelter stucken bey
5 Currency: 5 lb Buß.
[9]
Wie auch aller kostlichen / und grossen Hut- und
Huͤtlibinden / des tragens aller froͤmden gattungen
Hosen und Wamsel / der gar kostlichen Daͤgen;
deren mit Steinen versezten / silbern- und
verguͤldten Schuh-Ringgen; deren mit Steinen
versezten Hosen-Banden / des tragens der
Marderen um den Halß / an Mann- und Weibs-Persohnen /
Jungen und Alten in der Statt herum /
der Haͤmbder-Knoͤpfen von Steinen / jedes
diser stucken bey 10 Currency: 10 lb Buß.
[10]
Deßgleichen aller von gold- und silber gestikten
Guͤrten / und Handschuhen / auch mit silbernen-
und guldenen Fransen / bey 15 Currency: 15 lb
Buß.
[11]
Deß tragens der PerruquenFont change und falschen
Haaren / es waͤre dann / daß einer gantz kal
were / und kein Haar pflantzen koͤnte / auf welchen
fahl Wir ihme eine kurtze PerruquenFont change / nebent
einem dicken Kragen erlauben werden:
Item / der gar kostlichen Beltz-Kappen: Deren
mit Spitzen gezierten Halß-Tuͤchern: und
in summa aller faͤdenen / seidenen / silbernen und
guldenen Spitzen an den Halßtuͤchern / der Mann-
und Weibs-persohnen / an den Fuͤrguͤrtlenen der
Weibern und Toͤchtern / an den glatten Kraͤgen
Haͤmbdern und ManchettesFont change: der kostlichen außhangenden
CamisolesFont change, so man under den Casaquen
tragt / deren jedes gemeldter stucken / mit 25 Currency: 25 lb
unnachlaͤßlicher Buß belegt werden sol.
[12]
Die Toͤchtern und Weibs-persohnen aber / alles
tragens der vilgefachten Kraͤgen in die Kirchen /
der Baͤndlen hinden und vornen um den Halß /
der grossen aͤrgerlichen Eggen an den Tuͤchlinen /
und grossen unanstaͤndigen Taͤchlenen darauf / alles
tragens der Floren auf dem Kopf in der Statt /
wie auch der langen Floren um den Halß / der neuen
gattung schwarzer sammetener Stirnen in die
Kirchen / aussert der Kirchen aber / daß keine getragen
werden / mit silber- noch guldenen Spitz und
Schnuͤhren; des tragens der Granaͤtlinen / oder
wissen Schuhen in die Kirchen / der behenken an
den Halßtuͤchern / Taffetenen Fuͤrguͤrtlinen in die
Kirchen: jedes oberzelter stucken bey 5 Currency: 5 lb Buß.
[13]
Item der Tauffe-Windlen mit gestiktem oder
Spitzen / der kostlichen Tuͤchli-Hauben / der gestikten
Roͤslinen- und Kini-schnuͤren / sonderlich auch
der Eichlen: der neuen gattung hinderthalb eingesezter
Ermlen / auch der grossen von kostlichem Zeug
gemachten / und zum theil Maͤnnischen unanstaͤndigen
uͤberlitzen darauf / wie nichtweniger der kurzen
und weiten Ermlen daran: jedes diser stucken
bey 10 Currency: 10 lb Buß.
[14]
Wie nichtweniger der kostlichen und grossen
Hinderfuͤhren / von Zoͤblen und andern Braͤminen /
bey hoher straff oder gar bey ConfiscationFont change derselben /
je nach dero werth oder kostlichkeit: aller
Ohren-behaͤnken / deren gar zubreiten / und schweren
guldenen und verguͤldten Guͤrtlen: des tragens
aller Sammetenen Schuhen inn- und aussert
der Kirchen; Ingleichem deren mit silbern-
und guldenen Schnuͤhren besezten; der neu-aufkommenen
langen Bruͤsten: der kostlichen mit silber
und gold beschlagnen Buͤchern / und aller kostlichen
geknoͤpften Schnuͤhren um das weisse Zeug.
Jedes diser stucken bey 25 Currency: 25 lb unnachlaͤßlicher
Buß: und nach hoͤher / je nach beschaffenheit der
Sachen.
[15]
Endtlich des tragens aller Perlenen insgemein:
aussert den Haarbanden / bey 100 Currency: 100 lb Buß.
[16]
Die Studenten / ExspectantenFont change und andere Geistliche /
der Taͤschen und anderer Alamodereyen an
den Casaquen: der grossen Huͤthli-binden / Hosenbanden
mit Ringgen / oder von Taffet und Seiden /
wie auch der Alamodischen Schuhen und unanstaͤndigen
Schuh-Banden / oder silbernen und
sonst weissen Ringgen darauf: deßgleichen der grossen
unehrbaren Kraͤgen und langen Haaren: aufgeschuͤrzten
Huͤten: CravatesFont change mit schwarzen Nestlen:
kurzen SpanischenPlace: Hosen: Silbernen- oder
Glaͤsernen gfarbeten Knoͤpfen an den Haͤmd-Ermlen:
der breiten mit seidenen Fransen besezten Taͤgen-guͤrten:
der Handschuhen mit seidenen Fransen:
deren mit Silber-Bschlagnen Canen:
und was sich sonst ihrem Stand nicht gezimmet:
jedes obbemeldter stucken / bey 10 Currency: 10 lb
Buß.
[17]
Die Geistlichen Toͤchtern und Weibs-Persohnen
aber / aller Hinderfuͤren von kostlichen
Braͤminen / da zu jedem mehr nicht alß zweyAmount: 2 /
oder auf das hoͤchst dreyAmount: 3 Braͤmi gebraucht werden
sollen: Der grossen Hauben-stuͤrmen / und
schwartzen Hauben-Roͤslinen / bey 10 Currency: 10 lb Deren
von Perlinen gestikten / und aller andern kinischnuͤren /
der Granaͤtlinen auf den Kraͤgen /
jedes bey 25 Currency: 25 lb Buß / aller Goͤller-Kettlinen /
der silbernen Brusthaften: silbernen Schnuͤren
auf den Bruͤsten / silbern- und verguͤldten
Halßhaͤfterlein / und Fuͤrguͤrtli-Schlossen / seidenen
Kleidern / Taffeten Fuͤrguͤrtlinen / guldenen
Kettenen / Ringen und Armbanden / jedes
diser stucken bey 15 Currency: 15 lb Buß.
[18]
Die Manns-persohnen von geringem Stand
und schlechten Mittlen / alles tragen der seidenen
Struͤmpfen / bey 10 Currency: 10 lb straff: deren jeder / wie
auch die Naͤheren / Kroͤßlern / und anders gemeines
Volk / anderst nicht alß ihrem Stand gemaͤß
bekleidet / und das tragen der Hinderfuͤhren
von Zoͤblen / ihnen gaͤnzlich abgestrikt und verbotten
seyn sol.
[19]
Die Maͤgd und ihres gleichen / aller Halß-Tüchern
von Flor- und Seiden / aller Sammetenen
und sonst kostlichen Hinderfuͤhren und Kappen /
der Granaten und Corallen um den Halß /
mit silbern- und verguͤldten Rigelein / der Faͤlten
und grossen Spitzen an den Kleidern / der halb
Seidern- und Wienernen Fuͤrguͤrtlinen / der
langen und kostlichen Bruͤsten / der Naͤstlen an
den Halß-Kraͤgen / auch allerhand kostlichen weissen
Zeugs / und Alamodischen Schuhen / jedes diser
stucken bey 20 Currency: 20 lb Ingleichem der seidenen
Pryß-Naͤstlen / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß; und wann
sie es nicht zu bezahlen haͤtten / bey der Gefangenschaft.
[20]
Und sol also jedermaͤniglich sich der Ehrbarkeit
befleissen / allen uͤberfluß und kostbarkeit abschneiden /
insonderheit in Ehrbarer Kleidung /
sich in das Hauß des Herren begeben / auch alle
dise verbottne Sachen / eben so wol in dem Badenfaͤhrten
alß allhie gemeint seyn: und auf die
uͤbertretter achtung gegeben werden: Und thund
hierauf alle Eltern / Herren und Frauen / mit Hoch-Oberkeitlichem
ernst vermahnen / daß sie alle oberzelte
stuck und sachen / in ihren Haußhaltungen /
wo es noch nicht beschehen / fuͤrderlich abstellen /
und die zarte Jugend nit mehr so gar in die hoffart
stecken / auch die Kauffleuth / Kraͤmer / Schneider /
Schuhmacher / Kuͤrsener / Hinderfuͤrmacher / Naͤheren /
Kroͤßleren / und andere Handtwerksleuth /
Unsern angehoͤrigen mit dergleichen Hoffart / bey
hoher straff / die man ihnen / wie auch andern Personen /
so hierwider zuhandlen / oder uͤber disere
verbottne sachen / andere neue gattungen / auf die
bahn zubringen sich gelusten liessen / ohn alle gnad
und verschohnen abnemmen lassen wird / nicht
mehr bedient seyen: und wird hiemit jedermaͤniglich
zuwuͤssen gemachet / daß gleich nach verlesung
dises Mandats / alsobald mit abstraffung
gegen den fehlbaren angefangen / und forthin niemand
mehr gewahrnet werden / sonder das Mandat
selbs / an statt der wahrnung dienen werde:
wie dann hierauf / wie auch auf alle andere / je zun
zeiten aufkommende neuerungen / unsere Verordnete
zur ReformationOrganisation: / ein fleissiges aufsehen haben /
und die verbrecher ohne ansehen der Persohn /
zu gebuͤhrender straaff ziehen werden / denen Wir
dann / nebent Oberkeitlich-bestimtem Buß-Tax /
wie hoch ein jedes / deren angezognen Verbrechen
gestraft werden solle / den außtrucklichen befehl
und Gwalt ertheilend / wann Einer ald Eine auf
erstes Citieren / ungehorsammlich außbleiben /
und nit erscheinen wurde / Den ald Dieselben /
nach befindtnuß des fehlers mit einer Buß zubelegen /
und so sie auf andermahliges Citieren
nit erscheinen / und die auferlegte Buß nit bezahlen
theten / solle selbige gedoppelt / und wann wider
alles versehen / Einer ald Eine / so hartnaͤckig
und widerspaͤnnig were / und auf dreymahliges
Citieren / nicht gehorsamlich erscheinen
wurde / ein solcher ald solche mit Statt-knaͤchten
gehollet / und offentlich auf das Rahthauß
gefuͤhrt werden: Und ist darbey Unser heitere
Meinung / daß alle diejenigen / welche dergleichen
Verbottne Sachen tragen / oder die ihrigen
tragen lassen / so lang sie ungehorsamm verbleiben /
weder in Unsern KleinenOrganisation: / noch Grossen
RahtOrganisation: / noch auch an das Statt-GrichtOrganisation: Erwehlt
werden moͤgen / die Geistlichen aber der Pfruͤnden
unfaͤhig seyn / und die so bereits an disen Orten
saͤssen / und durch sich selbs / oder die ihrigen /
wider solches Verbott handleten / Ihrer Ehren
so lang / bis sie darvon abstehen / still gestellt werden
sollen.
[21]
Im uͤbrigen lassen Wir es bey dem mehrern
Innhalt Unsers oft angezognen Grossen /
wie auch / deren seithar verkuͤndten ReformationFont change-
und Buß-Mandaten / betreffend das Spilen
und Wetten um Gelt / bey 10 Currency: 10 lb Buß; auch
je laͤnger je mehr uͤberhand nemmendes / zehrhaftes
und liederliches leben / (darauf nebend
den Verordneten zur ReformationFont changeOrganisation: : Unsere jeweilige
Schirm-Voͤgt / wie auch die Zunft-Herren
und Geistlichen / jedes Orts fleissige achtung
zugeben / und was Ihnen dergleichen Persohnen
halb vorkombt / alsobald fuͤr Unsern Kleinen
RahtOrganisation: zuweisen / damit ihrem undergang
zytlich gesteurt werden koͤnne / hiemit erforderlichen
Ernsts erinnert werden / ) Item / das unzeitige
Zmoͤrglen / dem Wirth und Gast jedem
bey 5 Currency: 5 lb Buß; Taback-Trincken / schnupfen
und kaͤuwen / auf den Zuͤnften und Gesellschaften /
wie auch auf der Gassen / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß;
Die NaͤchtlichenDuration: night unfugen / darunder auch das
Schlitten-fahren in der Statt gemeint / jedes
bey 15 Currency: 15 lb Buß / nachmahlen alles ernsts verboten
seyn solle: Das leichtfertige Tantzen / da
der Hochzeiter um 25 Currency: 25 lb und jede tantzende
Persohn um 2 Currency: 2 lb die Spilleuth aber / mit Gefangenschaft
gestraft werden soͤllind: Den unzimmenden
Wucher / das geylen und nachlauffen
fuͤr die Haͤuser deren / so etwann auf Ehrenstellen
befuͤrdert werden / die Badenschenckungen /
sonderlich gegen Fuͤrgesezten der Zuͤnften /
und Gsellschaften / Ober- ald Undervoͤgten / und
Seelsorgern / bey 30 Currency: 30 lb straaff fuͤr den geber
und empfaher: Den beschwerlichen Fuͤrkauff /
da Unser vorderste Statt-Diener / auf die Fuͤrkaͤuffer
ein fleissig aufsehen / und vollkommnen
befehl und gwalt haben solle / ihnen ihre verkauffende
Sachen abzunemmen und zu ConfiscierenFont change:
Das unverschamte eintringen in Geist-
und Weltliche: Hohe und Nidere Ehren Stellen
zu Statt und Land / das klagen an der Froͤmde /
oder auf der Landschaft verstorbner Persohnen:
Die unzeitigen Ehen Mittelloser Leuthen /
da insonderheit der Froͤmden halb / Unsere
Meinung ist / daß welcher ein froͤmde Weibs-Persohn /
von schlechten Mittlen Ehlichen / und
in das Land bringen wurde / derselbe samt ihro
alsobald / auß Unsern Grichten und Gebieten
verwisen werden solle; Item das lauffen in die
Papistischen Kirchen / samt allem anderm / was
in demselben begriffen / gaͤnzlich und uͤberal verbleiben /
nicht anderst / alß wann alles dißmahl
von wort zu wort wideraͤfert / und abgelesen worden
were.
[22]
Worbey Wir auch in specieFont change ernstlich zuverbieten
hoch-nothwendig befunden / die diser
zeit an den Hochzeiten / und andern Gastmaͤhlern /
uͤberhand nemmende kostbare TractationFont change:
in uͤberhaͤuffung der Tischen mit sehr kostlichen
Speisen / Aabend- und Schlaafftruͤncken / mit
Candiert und verzuͤckerten Sachen / bey 15 Currency: 15 lb
Buß. Deßgleichen daß eine zeithar / eingerißne
grosse gwuͤll an den Hochzeiten; Item das so
lange verbleiben daran bis gegen TagDuration: day: deßhalb
Unsere Meinung / daß man sich fuͤrohin an denselben
laͤnger nicht zusaumen haben / dann daß
noch Vor-MittnachtNot after: 0:00 jedermann / ohne underscheid
der Persohnen / sich zu Hauß unfehlbarlich
befinden thuͤge / bey 5 Currency: 5 lb Buß; So danne /
die neulich aufkommene außmachung der
Hochzeiten / inn- oder aussert der Statt / und
auf dem See / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß: zusamt dem
wechslen der Kleidern / an den Hochzeiten und
Nachtagen / da jede Persohn eines TagsDuration: day / sich
nach dem Kirchgang nur eines Kleids / ohne fehrners
wechslen zubeheffen hat / wie auch das
herum spatzieren / deß Hochzeit-volks in der
Statt / bey 5 Currency: 5 lb Buß; Deßgleichen wollen
Wir / daß an die Burgerlichen Hochzeiten / welche
auf der Landschaft eingesaͤgnet werden / nicht
mehr alß aufs hoͤchst achtAmount: 8 Persohnen / ohne die
Diener / reiten thuͤgind / da der Hochzeiter fuͤr jede
Persohn / so uͤber die bestimte anzahl reiten wurden /
10 Currency: 10 lb bezahlen solle.
[23]
Wir verbieten hiemit auch / bey den Ehren-Maͤhlern /
auf den Zuͤnften und Gsellschaften /
alles Confects und Zuckerwerks / by 20 PfundCurrency: 20 lb
Buß: deßgleichen / daß an die Richtermaͤhler /
keine andere Persohnen mehr / alß die jederweiligen
Richter geladen werden / bey 10 Currency: 10 lb Buß:
Und daß an erzelten und andern Mahlzeiten /
jedermaͤniglich laͤngsts um 9 UhrenNot after: 21:00 sich heimb
begeben / und alßdann / die Zuͤnft und Gsellschaften
beschlossen werden / bey 20 batzenCurrency: 20 batzen Buß.
[24]
Alles mit ernst- und Vaͤtterlicher vermahnung /
daß jedermaͤniglich / um seiner zeitlichen
und ewigen wolfahrt willen / Unserm so wolmeinlichen
Ansehen / Satz- und Ordnungen /
fuͤrbaß mehrere schuldige gehorsamme leisten /
und hardurch / die sonsten unaußbleibenliche
straffen Gottes abweichen thuͤge: Wie dann
Wir fuͤr Uns und die Unsrigen / Uns dahin einmuͤthig
erklaͤhrt / daß Wir mit Gottes huͤlff allen
obgeschribnen Stucken und Articklen / aufrichtig
und geflissenlich nachkommen wollen.
[25]
Es wird hiemit auch einjeder / Er seye Geist-
oder Weltlichen Stands / zu verpflichteter leidung
aller wuͤssenden / Unsern Mandaten zuwider
lauffender ungebuͤhren / ernstlich erinnert /
allhier in der Statt gegen Unsern Verordneten
zur ReformationOrganisation: / (welche Wir zu unpartheyischer
abstraffung / und ernstlicher handhab
dises Mandats / bey ihren Eids-pflichten verbinden / )
und auf dem Land / gegen Unsern Ober-
und Undervoͤgten / welche ihre hohe Pflicht auf
sich haben / allem uͤbel bestmuͤglicher dingen zuwehren /
und die uͤbertretter jederweilen / nach
verdienen abzustraffen.
[26]
Damit man aber so
heisammenCorrected from: heilsammena Satz- und
Ordnungen / fuͤrbas mehr alß bishar gehorsammen
koͤnne / so wuͤnschen Wir jedermaͤnniglichem
darzu / des Allerhoͤchsten gnad / und hoffen
von dem lieben Gott / bey nachfolgender
wuͤrcklichen besserung / und einer wahren / ungegleichßneten
hoͤchst-nohtwendigen Buß / auch
fehrneren Segen / Friden und Wohlstand in Unserem
werthen Vatterland. Auf daß auch maͤnniglicher
in der forcht Gottes / den Sachen nunmehr
besser nachdencken / und seines zeitlichen
und ewigen Heils / fuͤrohin mehrers gewahren
thuͤge / alß wird grad auch ab diser Cantzel / ein
weiters kraͤftige Erinnerung / auß dem Wort
Gottes selbs beschehen: Welches alles der
Heilige Geist in Uns gnaͤdiglich
wuͤrckbar machen
wolle.
Geben den 17. Tag Wintermonats /
von Christi unsers lieben
Herren und Heilands Geburt
gezelt / Eintausent / Sechshundert
und Achzig JahreDate of origin: 17.11.1680 ().
[...]Editorially irrelevant3
Regest