SSRQ ZH NF I/1/11 17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, by Sandra Reisinger
Citation: SSRQ ZH NF I/1/11 17-1
License: CC BY-NC-SA
Bettagsmandat der Stadt Zürich
1633 September 9.
Metadata
- Shelfmark: StAZH III AAb 1.3, Nr. 12
- Date of origin: 1633 September 9 Transmission: Einblattdruck
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 33.5 × 29.0
- Language: German
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Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, Nr. 251
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 862, Nr. 836
Comments
Bereits in der spätmittelalterlichen Busspraxis lassen sich Wurzeln der Fast-, Buss- und Bettage finden, welche ihren Höhepunkt in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts hatten. In ZürichPlace: kann die Einführung des Dienstagsgebets im Jahr 1571 als ein Vorläufer der späteren Bettage gesehen werden, da sich dort schon zahlreiche Busselemente finden (SSRQ ZH NF I/1/11 11-1). Ausschlaggebend für die Einführung der Bettage auf zürcherischemPlace: Gebiet war das Engagement des Antistes Johann Jakob BreitingerPerson: . 1619 nahm er an der DordrechterPlace: Synode in den NiederlandenPlace: teil, wo bereits Bettage abgehalten wurden. Deswegen entschloss sich der ZürcherPlace: RatOrganisation: , dass in schweren Notsituationen ausserordentliche Bettage eingeführt werden sollten. Bereits am 2. November 1619 fand der erste Bettag statt, der aber danach nur in unregelmässigen Abständen durchgeführt wurde. Das erste gedruckte Bettagsmandat stammt erst aus dem Jahr 1631 (StAZH III AAb 1.3, Nr. 2). Eine unvollständige Übersicht zu den Bettagsmandaten zwischen 1620 bis 1798 findet sich im Meyerischen Promptuarium (StAZH KAT 464, fol. 174r). Auf eidgenössischer Ebene beschlossen die evangelischen Orte ab 1639 (StAZH A 42.5, Nr. 56) und die katholischen Orte ab 1643, gemeinsame Bettage abzuhalten.
Besonders häufig wurden Bettage während des Dreissigjährigen Krieges durchgeführt. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts verwandelte sich der ursprünglich ausserordentliche Bettag in eine regelmässige Institution und wurde bis 1798 ein bis zweimal jährlich abgehalten. Angekündigt wurde der Bettag jeweils durch ein entsprechendes Mandat, welches am Sonntag zuvor in den Gottesdiensten verlesen werden musste. Bezüglich Wochentag lassen sich keine Regelmässigkeiten nachweisen. Es fällt aber auf, dass am Sonntag kaum Bettage abgehalten wurden. Eine Ausnahme stellt das Bettagsmandat von 1647 dar (SSRQ ZH NF I/1/11 21-1). Während im 17. Jahrhundert häufig Kriegsgefahren (SSRQ ZH NF I/1/11 21-1), Naturereignisse (StAZH III AAb 1.4, Nr. 84), drohende Seuchen (SSRQ ZH NF I/1/11 23-1) oder die Not von Glaubensgenossen (StAZH III AAb 1.4, Nr. 42) als Gründe für einen Bettag genannt wurden, finden sich ab dem Jahr 1700 nur noch knappe Hinweise auf äussere Ereignisse. Ab 1724 sind die Bettagsmandate weitgehend gleichförmig und weisen nur noch kleine Veränderungen auf (HLS, Bettag; Schaufelberger 1920).
Am 9. November 1633 beschloss der Kleine Rat den Druck eines Bettagsmandats sowie die Durchführung eines Bettages am 17. September 1633 (StAZH B II 404, S. 23). Die handschriftlichen Korrekturen weisen ausserdem darauf hin, dass ein Jahr später, nämlich am 23. September 1634, ebenfalls ein Bettag stattfand (vgl. den Eintrag des Stadtschreibers in den Ratsmanualen, StAZH B II 408, S. 26). Der Grund für die Abhaltung eines Bettags lag zum einen in der drohenden Gefahr durch den Dreissigjährigen Krieg, zum anderen aber auch in der Prävention von Missernten. Indem an Gottes Gnade und Barmherzigkeit appelliert wurde, sollte der göttliche Zorn über die bereits begangenen Sünden abgeschwächt werden. Mithilfe von Busse, Gebet und Fasten wollte man das religiöse und sittliche Leben verbessern und Unheil abwenden.
Auf der Rückseite des Mandats finden sich handschriftliche Bemerkungen zu zwei Mandaten betreffend Weinrechnungen, Weinhandel, Weinzoll und Weinimport. Es lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob diese Ergänzungen im Hinblick auf das Arbeitsverbot, welches für Bettage häufig ausgesprochen wurde, zu deuten sind.
Edition Text
CantzleyOrganisation: ZürichPlace: .
d–Anno 1634, den 18ten octobrisDate of origin: 18.10.1634 (), ist ein mandat an alle ober- und undervögt ußgangen, der jhenigen so uff die wynrechnunng gepoten oder pietind, flyßig wahrzenemmen zur abstraffung.
Anno 1638, den 27ten augustiDate of origin: 27.8.1638 (), ward das bestellen und ufkouffen deß wyns an den reben und das pieten zur rechnung aberkendt und verbotten: Item gebotten, daß alle fuhrlüt fürohin einen zedel nemmint, darinn begriffen, wer den wyn schicke, wohar er komme, wem er ghöre, und wie der fuhrman, dem er ufgeben, heiße, welchen dann sy dem zoller bim thôr bi ihren eiden zustellen sölint, damit er den zoll hernach desto gflißner ynzüchen könne. Sodenne undIn the original: u wyl unß got diß jars mit einem guten wyn begaabet, ward das ynfuͤren deß VeltlynersPlace: , RyfPlace: und anderen derglychen kostlicher WeltscherPlace: wynen verbotten: by 25 Currency: 25 lb buͦß deme gemacht, so deßen verwirtet oder uff zünfft, gsellschafften und andere ort umbß gelt hingeben werde.
Addition on the reverse side in another hand–d [fol. v]Page breakNotes
- Correction in a later hand on the left margin: drey- und zwentzigistenDate: 23.9.1634 ().↩
- Correction in a later hand below the line: donstags den 18.Date: 18.9.1634 ()ten.↩
- Correction in a later hand below the line: vier.↩
- Addition on the reverse side in another hand.↩
- Deletion, uncertain reading: Diser mandaten sölen livAmount: 56 gemacht werden.↩
Regest