SSRQ ZH NF II/3 60-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener
Citation: SSRQ ZH NF II/3 60-1
License: CC BY-NC-SA
Einzugsbrief des Städtchens Greifensee
1531 March 13.
Metadata
- Shelfmark: PGA Greifensee I A 7
- Date of origin: 1531 March 13 Transmission: Original
- Substrate: Pergament
- Format h × w (cm): 45.0 × 18.0 (Plica: 6.0 cm)
- 1 seal:
- Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , wax, round, sealed on a parchment tag, missing
- Language: German
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Regest
- Sigg 2006, S. 218
Comments
Von 1465 bis 1530 verdoppelte sich die Bevölkerung auf der Zürcher LandschaftPlace: , und bis 1585 stieg sie auf das Dreifache. Damit einher ging eine Verknappung der Ressourcen, sodass es vermehrt zu Konflikten über die Nutzung von Weideland und Wald kam. Mittels der Erhebung einer Gebühr, dem sogenannten Einzugsgeld, sollte der Zuzug von Ausswärtigen beschränkt werden. Ab dem 16. Jahrhundertert erlangten die meisten Gemeinden im Zürcher HerrschaftsgebietPlace: einen Einzugsbrief, der sie zur Erhebung entsprechender Gebühren berechtigte. Deren Höhe korrelierte mit der Grösse des vorhandenen Gemeindelandes; kleinere Gemeinden durften einen weniger hohen Betrag erheben als grössere. Ausserdem variierten die Gebühren je nachdem, ob jemand aus dem Zürcher HerrschaftsgebietPlace: , aus der EidgenossenschaftPlace: oder aus dem Ausland stammte (Ziegler 2001, S. 83, S. 89-90). Der vorliegende Einzugsbrief aus dem Jahr 1531 ist einer der ältesten aus dem Gebiet der Herrschaft GreifenseePlace: . Bereits 1529 hatte sich die Gemeinde KirchusterPlace: Organisation: um einen Einzugsbrief bemüht (ZGA Kirchuster I A 3; StAZH A 99.5, Nr. 144). 1539 folgte FällandenPlace: (PGA Fällanden I A 5), 1546 MaurPlace: (ERKGA Maur I A 9), 1571 NänikonPlace: (ZGA Nänikon I A 8), 1584 IrgenhausenPlace: (StAZH A 99.4, Nr. 151), 1586 AuslikonPlace: (StAZH A 99.4, Nr. 146) und SchwerzenbachPlace: (PGA Schwerzenbach I A 3; StAZH A 99.5, Nr. 21), 1589 HegnauPlace: (ZGA Hegnau I A 11; StAZH A 99.5, Nr. 203-205) und 1592 HutzikonPlace: (StAZH A 99.5, Nr. 119).
Gelegentlich wurden die Einzugsbriefe erneuert und an veränderte ökonomische Gegebenheiten angepasst. So erhielt das Städtchen GreifenseePlace: 1593 einen neuen Einzugsbrief, mit dem das Einzugsgeld für Leute aus dem Zürcher HerrschaftsgebietPlace: von 5 auf 10 Pfund sowie für solche aus der EidgenossenschaftPlace: von 10 auf 30 Pfund erhöht wurde (PGA Greifensee I A 16; StAZH A 99.2, Nr. 164-166). Eine erneute Einschätzung wurde 1664 vorgenommen, indem der Zürcher RatOrganisation: bestimmte, dass jeder Neuzuzüger 25 Gulden und für seine Nachkommen 200 Gulden zu bezahlen habe (PGA Greifensee I A 24; StAZH C III 8, Nr. 29).
Einen Einblick in die Handhabung des Einzugs bietet ein Konflikt aus dem Jahr 1567 zwischen der Gemeinde UsterPlace: Organisation: und dem Vogt von GreifenseePlace: , Hans Jakob RordorfPerson: : Wie dieser dem Rat mitteilte, hatte Hans WyssPerson: aus HegnauPlace: ein Haus in KirchusterPlace: gekauft und wolle nun dorthin ziehen, doch werde ihm dies verweigert, weil die Gemeindeversammlung beschlossen habe, keine Zuzüger mehr aufzunehmen und das Einzugsgeld von 5 Pfund zu erhöhen, damit das Dorf nicht weiter «übersetzt» werde. Als der Vogt der versammelten Gemeinde erläutert habe, dass sie das Einzugsgeld nicht eigenmächtig anheben dürfen, sei ihm geantwortet worden, dass die Entscheide der Gemeindeversammlung unumstösslich seien und der Vogt diesbezüglich nichts zu sagen habe (StAZH A 123.3, Nr. 3). Bereits am folgenden Tag wurde der Fall vom Zürcher RatOrganisation: behandelt und festgelegt, dass sich WyssPerson: gegen die Bezahlung des üblichen Einzugsgeldes von 5 Pfund am Gemeindeland beteiligen dürfe (StAZH B II 139, S. 38-39).
Edition Text
Regest