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SSRQ ZH NF II/11 155-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, by Ariane Huber Hernández and Michael Nadig

Citation: SSRQ ZH NF II/11 155-1

License: CC BY-NC-SA

Aberkennung der Rechtssprechung des Stadtgerichts in Kauf- und Zugsachen zugunsten der Obervögte von Wiedikon

1739 February 10.

Nachdem die Obervögte von Wiedikon und das Stadgericht sich nicht gütlich einigen konnten darüber, wem die Jurisdiktion über die Zugstreitigkeit zwischen Heinrich Steinbrüchel und David Esslinger um die Zureichsche Bleiche gebührt, ist das Geschäft zur Beurteilung an den Zürcher Rat gelangt. Das Stadtgericht argumentiert, dass der Zug eines Kaufs als Schuldsache zu betrachten sei und somit in seine Jurisdiktion gehöre, zumal es sich um einen Streit zwischen zwei Stadtbürgern handle. Dagegen halten die Obervögte von Wiedikon den Fall nicht für eine Schuldsache, und da die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten nur in den an das Vogteigericht gehörenden Gemeinden dem Stadtgericht zustehe, falle diese Sache in die Jurisdiktion der Obervögte. Der Rat ruft die in den Ausstand getretenen Ratsherren, die Güter in Wiedikon besitzen, wieder herein und entscheidet, dass in diesem Fall die Obervögte von Wiedikon zuständig seien.

Am 17. Dezember 1738 hatte der ZürcherPlace: RatOrganisation: entschieden, dass die Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen dem StadtgerichtOrganisation: und den Obervögten von WiedikonPlace: vom RatOrganisation: entschieden werden sollte, wenn sie sich nicht gütlich einigen könnten (StAZH B II 822, S. 255). Das StadtgerichtOrganisation: beanspruchte die Zuständigkeit, weil es sich seiner Ansicht nach um eine Schuldsache und einen Streit zwischen Stadtbürgern handelte. Hingegen bestritten die Obervögte, dass der Fall eine Schuldsache sei und argumentierten, dass die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten dem StadtgerichtOrganisation: nur in den ihm zugeordneten Vogteien zustehe. Tatsächlich gehörte WiedikonPlace: als einzige der direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden weder zum StadtgerichtOrganisation: im engeren Sinne, dem unter anderem die Vier WachtenPlace: mit FlunternPlace: , HottingenPlace: , UnterstrassPlace: und OberstrassPlace: unterstanden, noch zum sogenannten VogtgerichtOrganisation: , dem RiesbachPlace: und die Vogtei EngePlace: unterstellt worden waren (vgl. Bauhofer 1943a, S. 136-150). Möglicherweise war dies das ausschlaggebende Argument, denn in anderen Fällen urteilte das StadtgerichtOrganisation: auch in Zugstreitigkeiten (SSRQ ZH NF II/11 148-1). Das Gericht von WiedikonPlace: hatte sich schon 1647 gegen einen Eingriff des Stadtgerichts in seine Jurisdiktion gewehrt (SSRQ ZH NF II/11 119-1).

Das Gericht von WiedikonPlace: unter dem Vorsitz der Obervögte entschied am 21. Februar 1739, dass EsslingerPerson: berechtigt war, ein Zugrecht auszuüben. SteinbrüchelPerson: gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und appellierte an den Rat, weshalb ihm am 9. März 1739 ein Appellationsrezess ausgestellt wurde (StAZH A 154, Nr. 118). Der RatOrganisation: wies die Appellation am 16. März 1739 jedoch ab und bestätigte das Urteil der Obervögte (StAZH B II 824, S. 112-113).

Zu einem ähnlichen Kompetenzstreit zwischen dem StadtgerichtOrganisation: und den Obervögten von WipkingenPlace: , in dem der RatOrganisation: entschied, dass die Jurisdiktion dem StadtgerichtOrganisation: zustehe, vgl. StAZH B II 856, S. 60-61. Zu den Kompetenzstreitigkeiten zwischen StadtgerichtOrganisation: und Obervögten vgl. Bauhofer 1940; zum StadtgerichtOrganisation: vgl. Bauhofer 1943a.

Edition Text


Zinnstags, den 10. febrfebruarDate of origin: 10.2.1739,
prntbpresentibus herren burgermeister HirzelPerson: , räth und burgerOrganisation:


Nachdem die hhAbbreviation obervögte
zu WiedikonPlace: und AlbisriedenPlace: einer- und ein frey loblobliches stattgerichtOrganisation: allhier anderseits, nach
deme von mnghhrnAbbreviation den kleinen räthen sub 17. decembris lest
abgewichenen jahrs
Date: 17.12.1738
gehegten gedanken1 über die einanderen
widersprochene competentiam
fori
Language change: Latin
in der zwüschent hrnherrn
Heinrich SteinbrüchelPerson: und hrnherrn
David EßlingerPerson: , beyderseits
hiesig verbürgerten, obwaltenden zugsstreitigkeit der
einten helffte der ZureichischenPerson:
bleiki bey dem Nakenden
Mann
Place:
sich nicht mit einandren vergleichen konnen, sondern
dises geschäfft zu hoher beurtheilung an mn ghhrAbbreviation gewachsen.
Und zu solchen und vor
hochgedacht denen selben heüte
beyde theil als wolvorgedachte
hhAbbreviation obervögte zu WiedikonPlace:
und herr schultheiß LandoltPerson: , in zustand samtsamtlicher dermahligen hhAbbreviation beysizeren eines
frey lobloblichen stattgerichtsOrganisation: , in
contradictorio
Language change: Latin
erschinen und
ihre darüber zu haben vermeinende befugsamme persöhnlich des mehreren und zwahren kürzlich dahin gehende
vorgestellt, daß ein [p. 67]Page break
frey loblobliches stattgerichtOrganisation: den questionirendenLanguage change: Latin streit um den zug
eines kauffs als eine schuldsach,
und danahen zwüschent burgern
waltend, vermög einich allegirten
articula des stattrechtens seiner
judicatur unterworffen ansihet.
Die hhAbbreviation obervögte zu WiedikonPlace:
hingegen selbigen als keine
schuldsach halten und ihm, weilen in dem stattrecht pagAbbreviation 20
§ 172 dem frey lobloblichen stattgerichtOrganisation:
nur in denen an das vogtgericht gehörigen gemeinden die
beurtheilung der streitigkeiten
um kaüff und zug zu denen
kaüffen oder verkaüffen zugeeignet werden seyeUncertain readinga, vor
sie in solch ganz verschiedenem
fahl gehörend glauben etcAbbreviation.

Haben mn ghhrnAbbreviation bevorderst
den außstand auf den gewohnlichen zunfft außstand
reglirt und diejenige hhAbbreviation aus
dero hohen mittel, so landguter in denen gerichten WiedikonPlace:
haben, wider hineinzuberuffen
gutbefunden, und sodanne in
erwegung und reifflicher
erdaurung der ihnen sowol
mündlich vorgetragenen als
in belesenerUncertain readingb dißfähliger gerichtlicher weisung und von
denen hhAbbreviation obervögten zu WiedikonPlace: darüber eingegebenem
beantwortungs memoriale
enthaltenen beydseitigen gründen [p. 68]Page break
mit recht erkennt, daß die judicatur angezognen zugsstreits
denen hhAbbreviation obervögten zu WiedikonPlace: zugehören solle.

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Uncertain reading.
  1. Vgl. StAZH B II 822, S. 255.
  2. Es handelt sich um das Stadtrecht und Landrecht (Stadtgerichtsordnung) von Zürich, StAZH III PPb 5/1; abgedruckt auch in SBPOZH, Bd. 1, Nr. 1, S. 1-176, hier S. 28-29.