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SSRQ SG III/4 intro

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 intro

License: CC BY-NC-SA

Table of Contents

Vorwort des Präsidenten

Mit dem vorliegenden Band kann ein weiterer wichtiger Baustein in das umfangreiche Gesamtgefüge der St. Galler Beiträge zur Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen eingesetzt werden. Mit Blick auf die Region schliesst diese Edition nun auch die Lücke zwischen den bereits erschienenen Sammlungen im Rheintal und im Sarganserland. Damit ist nun der ganze zur Alten Eidgenossenschaft gehörige Raum des Alpenrheins rechtsquellenmässig erschlossen.
Die Werdenberger Rechtsquellen imponieren nicht nur durch den Umfang der Edition, sondern auch durch ihre historische Mannigfaltigkeit. Sie sind in einem Zeitraum von über 700 Jahren entstanden, zeugen von diversen unterschiedlichen Herrschaftstraditionen und beschlagen eine Vielzahl verschiedener Rechtsgebiete. Auf mittelalterliche Quellen zu Eigentums- und Herrschaftsrechten folgen frühneuzeitliche Dokumente zu Gerichtsherrschaft und Gerichtsbarkeiten, Privilegien und Regalien, Verwaltungsorganisation, -reform und staatsrechtlichen Verhältnissen zu den Ständen der Eidgenossenschaft, über Genossenschaften, Ämter und Kompetenzen, Ehe- und Erbrecht, Sittenmandate und Polizeiordnungen, Strafrecht, Gesundheitswesen und Zoll. Sogar eine Quelle über «Abwehrzauber gegen Hexen, böse Menschen und Geister» aus der Zeit des Prozesses gegen Anna Göldi in Glarus findet sich im vorliegenden Band. Die beiden letzten der 259 Rechtsquellen dokumentieren die Entlassung von Werdenberg und Gams in die Freiheit durch Glarus bzw. Schwyz im Jahr 1798.
Die Werdenberger Rechtsquellen stellen der rechts- und regionalhistorischen Forschung wesentliches Material für neue Studien zur Verfügung. In dieser regionalgeschichtlich sehr aktiven Region wird das neue Quellenwerk rasch fruchtbare Verwendung finden.
Die vorliegende Druckversion ist zugleich Referenzpublikation der ersten Editionseinheit, die vollumfänglich digital erarbeitet wurde. Im seit 2018 aufgeschalteten Portal der Rechtsquellenstiftung (SSRQ-online) finden sich die mit TEI-ausgezeichneten digital erarbeiteten Texte. Neben der Volltextsuche stehen verschiedene Suchfunktionen, darunter die Suche nach den Entitäten Person, Ort, Organisation und Konzept (Schlagworte/originalsprachliche Lemmata) sowie Faksimiles der edierten Stücke zur Verfügung. Die digital erstellten und miteinander verlinkten Orts-, Personen- und Sachindices sowie das Glossar enthalten wertvolle Schlüsselinformationen (z. B. Lebensdaten, Verwandtschaftsbeziehungen, Ortsidentifikationen, Worterklärungen), die durchsuchbar sind. Zudem muss als Mehrwert die Erschliessung der Werdenberger Quellen in den Archivinformationssystemen der beteiligten Archive (LAGL, StASG, StAZH) erwähnt werden.
Die Publikation dieses grossen Werks wurde nur dank dem unermüdlichen Einsatz und der grosszügigen Unterstützung durch folgende Personen und Institutionen möglich. Der Dank der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins geht zuerst an die langjährige Bearbeiterin, Dr. Sibylle Malamud, auf deren wertvolle und zuverlässige Dienste die Stiftung während vielen Jahren zählen durfte. Ferner gilt der Dank Dr. Pascale Sutter für die bewährte wissenschaftliche und administrative Projektleitung. Dr. Bernhard Ruef hat die zahlreichen Herausforderungen im Bereich der Informatik bewältigt. Dank gebührt sodann für sprachwissenschaftliche Beratung Dr. Hans-Peter Schifferle, Schweizerisches Idiotikon. Für die Karte zeichnet Alexander Hermann vom Geographischen Institut der Universität Bern verantwortlich. Der Druck erfolgte durch die Dike-Verlag AG, Zürich/St. Gallen. Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Hierfür sei Christian Aliverti und seinen Mitarbeitenden gedankt.
Sodann gebührt grosser Dank auch den Geldgebern, welche die Finanzierung des Projekts ermöglicht haben. Es sind dies der Lotteriefonds des Kantons St. Gallen, die Gemeinden Buchs, Gams, Grabs, Sevelen und Sennwald, der Friedrich-Emil-Welti-Fonds, Bern, die Walter und Verena Spühl-Stiftung, der Lotteriefonds des Kantons Glarus, der Lotteriefonds des Kantons Zürich, der Lotteriefonds des Kantons Schwyz, die Historisch-Heimatkundliche Vereinigung der Region Werdenberg und der Historische Verein des Kantons St. Gallen. Ihnen allen gebührt grosser Dank.
Für die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins,
Prof. Dr. Lukas Gschwend, St. Gallen/Rapperswil-Jona, im Juli 2020

Vorwort der Bearbeiterin

Während den sechs Jahren, in denen ich mich mit den Rechtsquellen der Region Werdenberg auseinandersetzte, bin ich in Archiven längst vergangenen Geschichten und Personen begegnet, auf die ich bei der Durchsicht, dem Zusammentragen und Transkribieren der Akten und Urkunden traf. Die alten Schränke, Gestelle und Tablare mit ihren staubigen Schachteln und schweren, dunklen Büchern erweckten jedes Mal von Neuem meine Neugierde auf längst Vergangenes. Ich habe mich aber nicht nur mit der Werdenberger Vergangenheit beschäftigt oder längst Vergangenes ans Tageslicht befördert, sondern auch viele Facetten des heutigen, lebendigen Werdenberg kennengelernt. Es ist eine Region, in der modernes und historisches sehr eng beeinander liegen. Die Wege zu den Schriftstücken führten mich über ausgebaute, breite Strassen, steile Treppen, enge, kleine Gassen, moderne Liftaufzüge oder verwinkelte Strässchen in feuchte Kellergewölbe, in Übungs- und Gemeinderäume, in klimatisierte Büros oder in grosse Industriehallen. Manchmal breitete ich die Urkunden auf grossen Konferenztischen oder auf einem Schülerpult in einer Privatwohnung aus oder stellte meinen Laptop auf eine aus Büchern und Brettern zusammengebastelte Ablage. Häufig fror ich in gut gekühlten Archivräumen an Händen und Füssen, obwohl ich in weiser Voraussicht trotz angekündigten 30 Grad warme Kleidung und Handschuhe eingepackt hatte.
Auf meinen Besuchen bin ich auch vielen netten, interessanten, hilfsbereiten Menschen begegnet. So bleiben mir viele unvergessliche Momente: Gerne erinnere ich mich an das Abendessen am Werdenberger See an einem heissen Sommerabend mit meiner Freundin aus dem Münstertal, die jetzt am Grabser Berg wohnt, oder an die interessanten Diskussionen mit Carolin Krumm von den Kunstdenkmälern Werdenberg im Garten vom «Öpfelbom» in Buchs. In schöner Erinnerung bleibt mir auch mein Besuch bei Alois Dürr, der mir bei einer Tasse Kaffee alles über Bienen beibrachte, was ich heute noch weiss, und dessen Bienenstöcke ich besichtigen und dessen feiner Honig ich kosten durfte. Um mir den langen Heimweg nach Zürich zu ersparen, habe ich manchmal im malerischen Dörfchen Sax im historischen Schlössli Sax übernachtet, wo mich die Familie Theus wunderbar und gastfreundlich bewirtet hat. Was gibt es Schöneres als an einem lauen Sommerabend bei einem Gläschen Weisswein auf der Terrasse vor dem Schlössli zu sitzen, den Blick über das Rheintal schweifen zu lassen und das feine Essen zu geniessen?
An erster Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins, dem Präsidenten, Prof. Dr. Lukas Gschwend, den Mitgliedern der Kommission sowie der wissenschaftlichen Leiterin, Dr. Pascale Sutter, bedanken. Mein ganz spezieller Dank geht an Dr. Pascale Sutter für ihre jahrelange Projektbetreuung, Hilfe, tatkräftige Unterstützung, ihre Korrekturen und Anregungen. Sie nahm sich für meine kleinen und grossen Fragen immer die nötige Zeit, hatte immer ein offenes Ohr für alle meine Probleme und half mir weiter, wenn ich mich in einer Sackgasse befand. Besonders sei auch Dr. Beni Ruef und Dr. Natalia Korchagina für ihre unermüdliche Unterstützung in allen informatischen und computerlinguistischen Belangen herzlichst gedankt. Auch Dr. Adrian Collenberg möchte ich für seine Korrekturen der Einleitung herzlich danken.
Mein Dank geht auch an Dr. Hans-Peter Schifferle, Chefredaktor des Idiotikons, und sein Team für die kompetente Hilfe bei unklaren Wortbedeutungen. Ebenso möchte ich mich bei Prof. Dr. Hans Stricker, Verfasser der Werdenberger Namenbücher, bedanken, der mir bei unsicheren Lokalisierungen von Ortsbezeichnungen mehr als einmal geholfen hat. Besonderen Dank geht an Stefan Gemperli, lic. phil. I, vom Staatsarchiv St. Gallen und an Dr. Fritz Rigendinger vom Landesarchiv Glarus, die mir die bereits online verzeichneten Bestände zu Werdenberg über Excel zur Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt haben. Für den reibungslosen Ablauf beim Hin- und Rückspielen der Daten danke ich Beat Mahler, Martin Jenny und Patric Schnitzer. Für die Erstellung der Digitalisate der Urkunden und Akten aus dem Staatsarchiv St. Gallen, die jetzt auf dem online-Portal der SSRQ frei einsehbar sind, danke ich Claudia Privitera.
Danken möchte ich auch Hans Jakob Reich und dem Historischen Verein Werdenberg, ohne deren Initiative und Engagement heute keine Rechtsquellen vorliegen würden. Mein weiterer Dank geht an Prof. Dr. Stefan Sonderegger und an Heinz Gabathuler, die mir bei vielen Fragen und Unklarheiten weitergeholfen haben.
Für die spontane, ehrenamtliche Hilfe vieler Archivarinnen und Archivare, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsquellenstiftung, Historikerinnen und Historiker, Freunde und Bekannte möchte ich mich besonders bedanken: stellvertretend für sie alle danke ich namentlich Michael Berger, Mathias Bugg, Dr. Cornel Dora, Dr. Peter Erhart, Dr. Albert Fischer, Dr. Moritz Flury, Stefan Gemperli, Dr. Werner Hagmann, Nicole Hanselmann, Dr. Andreas Ineichen, Susanne Keller, Dr. Carolin Krumm, Dr. Jakob Kuratli, Werner Kuster, Dr. Oliver Landolt, Beat Mahler, Dr. Fritz Rigendinger, Patric Schnitzer, Christian Sieber, dem Team der SSRQ ZH, Rupert Tiefenthaler, Karin von Wartburg (BSG), Elodie Wälti (BSG), Regula Wyss und Dr. Regula Zürcher.
Für die Hilfe, das Vertrauen und das Interesse aller Betreuerinnen und Betreuer der Orts-, Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr- und Privatarchive, die uns den Zugang zu den Quellen überhaupt ermöglichten, möchte ich ganz besonders danken Frau Anghern, Rony Dürr, Andreas Eggenberger, Josef von Felten, Stephan Fuchs, Daniel Göldi, Alma Guntli, Karl-Heinz Haedener, Hanspeter Lenherr, Karl Lenherr, Mathäus Lippuner, Olivia Loher, Lilly Müller, Hanna Rauber, Samuel Rhyner, Jakob Tinner, Elsbeth Wenk, Irene Wenk und allen, die ich namentlich vergessen habe.
Zum Schluss danke ich ganz herzlich meiner Familie, die mich bei den historischen Reisen in die Region Werdenberg stets unterstützten. Sehr dankbar bin ich dabei auch meinem Ehemann Dr. Peter Brun, der mir nicht nur als Partner sondern auch als promovierter Historiker mit Rat und Tat immer zur Seite stand. Zu guter Letzt möchte ich auch allen meinen Freundinnen und Freunden danken, die mir während der Entstehungszeit dieser Arbeit mit vielen aufmunternden Worten und Gesprächen weiterhalfen.
Dr. Sibylle Malamud, Zürich, im Juni 2020

Einleitung

1Zur Rechtsquellenedition der Region Werdenberg

1.1Vorarbeiten zur Edition

Die Urkunden der Region Werdenberg sind bis Mitte des 14. Jh. ediert.1 Eine wichtige Ergänzung zum Urkundenbuch der südlichen Teile des Kantons St. Gallen bilden die Editionen der Nachbarregionen: Die Rechtsquellenbände Sarganserland und Rheintal, die Liechtensteiner, Vorarlberger oder Bündner Urkundenbücher sowie das Urkundenbuch der Abtei St. Gallen.2 Das Chartularium Sangallense deckt die Urkunden aus dem Kanton St. Gallen – mit Ausnahme der Bezirke Werdenberg, Sargans und Gaster – bis 1411 ab.3 Die vorliegende Edition versteht sich als Fortsetzung und Ergänzung der bereits bestehenden Editionen. In erster Linie werden unbekannte Schriftstücke ab dem 14. Jh. bis 1798 wissenschaftlich aufbereitet und ediert. Wichtige, bereits anderwärtig edierte Quellen werden in Regestform wiedergegeben.
Hilfreich für die vorliegende Edition sind die Arbeiten von Niklaus Senn und Ulrich Reich-Langhans. 1860 erscheint die Werdenberger Chronik von Niklaus Senn, eine Mischung aus chronikaler Geschichtsschreibung, Regesten und Quellen, die er chronologisch zusammenstellt;4 1883 folgt die «Chronik zur Veste und Herrschaft Wartau».5 Senn ediert zudem einzelne Quellen, z. B. das Urbar von Buchs von 14846 oder der formalisierte Ablauf eines Hochgerichts in der Grafschaft Werdenberg.7 Wohl in Anlehnung an die Werdenberger Chronik publiziert von 1921 bis 1932 Ulrich Reich-Langhans eine Chronik der Bezirke Werdenberg und Sargans.8 Seine Chronik ist eine nicht chronologische, etwas unübersichtliche Sammlung von Quellen, die manchmal thematisch, manchmal geographisch, manchmal in nicht nachvollziehbarer Form geordnet sind. Der wissenschaftliche Nutzen ist wegen der zahlreichen Fehllesungen, besonders bei älteren Texten, beschränkt.9
Neuere lokalhistorische Editionen sind die Lizentiatsarbeit von Schwendener zum Werdenberger Urbar von 1543 oder der Anhang von Graber in seiner Geschichte zur Burg Wartau.10 Ein zentrales Rechtsdokument, das sogenannte Landbuch (Landrecht) der Zürcher Landvogtei Sax-Forstegg von 1627, wurde von Hans Georg Aebi in seiner rechtshistorischen Dissertation ediert.11 Es handelt sich um eine sehr gute Edition, die neben einem geschichtlichen Abriss eine Untersuchung des Inhalts der Quelle und der weiteren Überlieferungen enthält. Editionen einzelner Quellen finden sich auch im Werdenberger Jahrbuch, wie z. B. der Schiedsspruch von 1476 über Grenzstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Gams und Sax von Noldi Kessler,12 das älteste Werdenberger Urbar von 1483/85 von Heinz Gabathuler13 oder die Werdenbergische Feuerordnung von 1770.14
Eine wichtige Ergänzung zu den Editionen bildet die fundierte Regestensammlung von Emil Krüger, die 1887 als Teil seiner Monographie zu den Grafen von Werdenberg erschienen ist und die noch heute als Grundlage zahlreicher Forschungsarbeiten dient.15 Ältere Regestensammlungen wie z. B. diejenigen von Vanotti oder Lichnowsky gelten hingegen heute in vielfacher Hinsicht als überholt: Die Quellenbelege sind ungenau oder fehlen gänzlich.16 Für die vorliegende Edition von grossem Wert ist das 2017 erschienene Werdenberger Namenbuch von Hans Stricker, das fast 13’000 geographische Namen mit Ortsbeschrieben, urkundlichen Belegen sowie Deutungen der Namen enthält.17
Die ältere Geschichtsschreibung zur Grafschaft Werdenberg beschäftigt sich vornehmlich mit der Geschichte der Grafen von Werdenberg.18 Die Grafengeschichte wurde in den letzten Jahrzehnten durch zahlreiche Beiträge korrigiert und ergänzt. Zu erwähnen gilt es die Arbeiten von Burmeister, Gabathuler und Bilgeri sowie die Ausführungen von Rigendinger zur Entstehung und Ausbildung der Grafschaft Sargans.19 Eine neuere Monographie zu den Grafen von Werdenberg steht jedoch aus. Mit dem Ende der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg als Herren der Grafschaft Werdenberg erlischt auch das Interesse an der Geschichtsschreibung der Grafschaft. Der Aufsatz von Burmeister zur Geschichte der Grafen von Montfort-Tettnang als Schlossherren von Werdenberg ist der einzige Beitrag, der sich mit der Grafschaft im 15. Jh., nach der Zeit der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg, beschäftigt.20 Burmeister schliesst damit in der Geschichte der Herren der Grafschaft Werdenberg eine Lücke.
Neben der Grafengeschichte sind vor allem die im frühen 20. Jh. erschienenen Dissertationen über die Rechtsgeschichte der Grafschaft Werdenberg von Beusch sowie die Geschichte von Werdenberg unter Glarus von Winteler für den vorliegenden Rechtsquellenband von Bedeutung.21 Die wohl aktuellste Monographie zu Werdenberg ist die Lizentiatsarbeit von Dieter Schindler über Werdenberg als Glarner Landvogtei im 18. Jh.22 Einzelne Themenbereiche wie die Stadt Werdenberg, die Reformationszeit oder die Glarner Landvögte wurden bereits von der älteren Historiographie ausführlich dargestellt.23
Die Historiographie zur Herrschaft Sax beginnt mit der Geschichtsschreibung über die Herren von Sax.24 Ein Standardwerk ist die Dissertation von Deplazes-Haefliger über die Geschichte der Herren von Sax bzw. von Sax-Hohensax.25 Die Historikerin löst sich von der personenzentrierten Geschichtsschreibung und legt den Schwerpunkt auf die Herrschaftsbildung und -entwicklung.26 Neben den hier aufgeführten Gesamtdarstellungen zur Geschichte des Hauses Sax geraten immer wieder einzelne Persönlichkeiten aus dem Hause Sax-Hohensax in das Visier der Forschung, allen voran Ulrich VIII. von Sax-Hohensax27 und Johann Philipp von Sax-Hohensax.28
Betrachtet man die Literatur über die drei Saxer Teilherrschaften Sax-Forstegg, Frischenberg und Hohensax-Gams, so werden diese in den Gesamtdarstellungen zu den Sax-Hohensaxern bis zum jeweiligen Ende der Herrschaft der Freiherren in der Regel berücksichtigt.29 Danach endet jeweils auch die Geschichtsschreibung. Symptomatisch dafür steht Staehelins Geschichte von Gams, in welcher der Autor Gams nach dem Verkauf 1497 vollständig aus den Augen verliert und stattdessen seine Gamser Geschichte mit einer Geschichte über die Herrschaft Sax-Forstegg bis 1615 fortsetzt und mit einem Exkurs über die Zürcher Herrschaft [!] beendet.30 Als gemeine Herrschaft von Schwyz und Glarus scheint Hohensax-Gams mit der Gemeinde Gams nach 1497 ein historiographisches Niemandsland zu sein. Als «Anhängsel» der Landvogtei Uznach-Gaster wird die Herrschaft auch in der Geschichtsschreibung von Glarus oder Schwyz, wenn überhaupt, nur am Rande erwähnt.31 Die «Beiträge zur Heimatkunde Gams» von Anton Müller 1915 und die 1985 erschienene Geschichte von Noldi Kessler sind die einzigen Werke, die sich mit der Geschichte von Gams auch nach dem Herrschaftswechsel 1497 beschäftigen.32
Etwas besser ist es mit Sax-Forstegg als Landvogtei von Zürich bestellt. Die einzige umfassende Darstellung zur Herrschaft Sax-Forstegg als Zürcher Landvogtei stammt von Hans Kreis.33 In der neueren Literatur greift nur Kuster in einem Artikel über das Verhältnis der Herrschaft Sax-Forstegg zur Eidgenossenschaft die Landvogteizeit unter Zürcher Obrigkeit ausführlicher auf.34
Das Werdenberg Jahrbuch vermag das Fehlen neuerer Monographien durch zahlreiche lokal- und regionalgeschichtliche Beiträge zumindest teilweise auszugleichen.35 Die einzelnen Bände enthalten Artikel zu einem Schwerpunktthema, wobei der Band über Verbrechen und Strafe hervorzuheben ist.36 Seit 2018 erscheint eine weitere Reihe in ähnlicher Form: Die «Werdenberger Geschichte/n».

1.2Editionsgrundsätze

Die vorliegende Rechtsquellensammlung wird nicht nur digital im Portal der Rechtsquellenstiftung, sondern auch als interaktives PDF und in Buchform publiziert.37 Die Erschliessung der archivischen Metadaten, die digitale Edition der Texte mit Abbildungen sowie die Auszeichnung und Datenbankerfassung der Registerforschungsdaten folgt den Editionsgrundsätzen der SSRQ.38 Die Texte werden in XML39 nach dem TEI40 -Standard erfasst. Die Auszeichnung von Personen, Orten, Organisationen, Konzepten und Begriffen (Lemmata) in den Texten sowie die Erfassung der Registerforschungsdaten in den Datenbanken der SSRQ und in der Forschungsinfrastruktur histHub ermöglicht es, Personen oder Organisationen mit Standardnamen zu identifizieren, Orts- und Flurnamen zu lokalisieren und originalsprachliche Begriffe in ihrer Bedeutung zu erklären.41
Die Transkription der Texte erfolgt nach den Transkriptionsregeln deutschsprachiger Texte der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen.42 Diese sind im SSRQ-Wiki dokumentiert; hier die wichtigsten Grundregeln: Die Texte werden buchstabengetreu wiedergegeben, wobei bis Ende des 18. Jh. grundsätzlich die Kleinschreibung gilt. Gross geschrieben werden nur Satzanfänge sowie Personen- und Ortsnamen. Zur besseren Leserlichkeit werden Interpunktionen gesetzt. Getrennt- und Zusammenschreibung von Wörtern folgen der Vorlage, wobei im Zweifelsfall die heutige Schreibweise angewendet wird. Bindestriche in der Textvorlage werden übernommen. Dreifache s (sss, sß, ßs) werden mit ss bzw. ß aufgelöst. In der Onlineausgabe erscheint die Textvorlage in zwei Fassungen: In der quellennahen Fassung werden Titel, Zeilenumbruch, Worttrennungen oder Abschnitte nach der Textvorlage angezeigt. In der normalisierten Fassung ist der Text von der Bearbeiterin strukturiert; Abkürzungen, Worttrennungen und Zeilenumbrüche sind aufgelöst.
Einen Mehrwert bilden das Regest als Inhaltsangabe und die einleitenden Kommentare, die dem Quellentext vorangestellt sind und die Hinweise auf weitere historische Zusammenhänge und Quellen liefern. Für inhaltliche Ergänzungen werden sachkritische Anmerkungen verwendet, die mit arabischen Ziffern dargestellt werden. Textkritische Anmerkungen, Zusätze, Nachträge, Änderungen durch Streichungen, Auslassungen, Ergänzungen, Textvarianten, unsichere Lesungen oder Fehler des Schreibers werden im Text jeweils speziell gekennzeichnet. Unter der Stückbeschreibung erscheinen die Editionsvorlage mit Signatur, die physische Quellenbeschreibung etc. sowie die Angaben zu weiteren Ausfertigungen des Stücks. Bei beschädigten oder verschollenen Originalen dient in der Regel die älteste Kopie als Vorlage. Die in der Edition zitierte Literatur wird mit der Datenbank der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) der Schweizerischen Nationalbibliothek verlinkt, wo weitere Ressourcen – z. B. Digitalisate von Zeitschriftenartikeln – zur Verfügung stehen.43

1.3Editionsgebiet

Die heutige Region Werdenberg befindet sich im südlichen Teil des St. Galler Rheintals auf der linken Rheinseite und gehört seit 2003 als Region Werdenberg (Wahlkreis) zum Kanton St. Gallen. Begrenzt wird die Region im Osten durch den Rhein bzw. das Fürstentum Liechtenstein, im Süden durch die Region Sarganserland, im Norden durch die Region Rheintal und im Westen durch das Toggenburg bzw. die Alvierkette und den Alpstein. Die Region Werdenberg setzt sich aus den politischen Gemeinden Wartau (Azmoos, Trübbach, Weite, Fontnas, Gretschins, Oberschan und Malans), Sevelen, Buchs, Grabs (Grabs und Stadt Werdenberg), Gams und Sennwald (Frümsen, Haag, Salez, Sax und Sennwald) zusammen.
Historisch bezieht sich der Name Werdenberg ursprünglich nur auf das Städtchen, das Schloss und die Grafschaft, die Grabs, Buchs und Sevelen (ab 1304) umfasst. Die Bezeichnung Werdenberg für alle sechs politischen Gemeinden findet sich erst nach dem Untergang der alten Eidgenossenschaft 1798. Während der Helvetischen Republik (1798–1803) bilden die sechs Gemeinden den sogenannten Distrikt Werdenberg, der gemeinsam mit den Distrikten Mels, Neu St. Johann, Glarus, Schwanden, Schänis und Rapperswil zum Kanton Linth gehört. Mit der Gründung des Kanton St. Gallens 1803 werden die sechs Gemeinden unter dem Distrikt Sargans dem Kanton zugeteilt. Mit der dritten Kantonsverfassung 1831 erfolgt eine Aufteilung des Distrikts Sargans, aus welcher der Bezirk Werdenberg mit den sechs Gemeinden als eine Verwaltungseinheit des Kantons mit dem Hauptort Buchs hervorgeht. Seit 2003 bildet der Wahlkreis Werdenberg, der mit dem früheren Bezirk identisch ist, die Region Werdenberg. Der auf das ganze Gebiet übertragene Name bildet die Klammer und damit die Voraussetzung für die Entwicklung einer gemeinsamen Identität der Region, die sich vor 1798 aus verschiedenen Herrschaften zusammensetzt.44
Die historische Region Werdenberg ist nicht identisch mit der heutigen Region und umfasst ursprünglich mehrere Herrschaften: Die Grafschaft Werdenberg, die Herrschaften Wartau (Burg Wartau mit dem Dorf Gretschins) und die Freiherrschaft Sax. Nach mehreren Aufteilungen und Wiedervereinigungen besteht die Region um 1500 schliesslich aus der Grafschaft Werdenberg mit der Herrschaft Wartau, der Freiherrschaft Sax-Forstegg und der Herrschaft Hohensax-Gams. Die Gemeinde Wartau ist hoheitsrechtlich nie Teil der Herrschaft Wartau, sondern gehört zur ehemaligen Grafschaft Sargans bzw. ab 1483 bis 1798 zur eidgenössischen Landvogtei Sargans.45
Topographisch ist die Region geprägt durch eine breite Talsohle, die von Norden nach Süden verläuft und die östlich vom Rhein sowie westlich von Bergketten begrenzt wird. Der Rhein entwickelt sich im Mittelalter nach und nach von einer geographischen zu einer landespolitischen Grenze. Über den Rhein bestehen seit dem Mittelalter drei Übergänge: Die Fähre bei Gamprin, die 1394 abgelöst wird durch eine Fähre zwischen Haag und Bendern,46 ein Übergang unterhalb der Stadt Werdenberg nach Schaan47 und einer am Schollberg. Wegen drohender Überschwemmungen des Rheins haben sich die meisten Siedlungen an den geschützten Hängen und am Fusse der Berge gebildet, wo auch Weinbau betrieben wird; im Talboden liegen Auen und fruchtbares Land für Ackerbau und Weidewirtschaft. Versumpfungen und Überschwemmungen des Rheins verursachen wiederholt grosse Schäden, weshalb Felder und Dörfer durch aufwändige Dämme geschützt werden müssen. Der Bau der Wehre und die häufig gemeinsam genutzten Rheinauen sorgen für reichlich Konfliktstoff zwischen den Gemeinden, erfordern jedoch auch immer wieder ihre Zusammenarbeit.48 Aus verkehrspolitischer Sicht liegt die Region an der Transitverbindung auf der linken Rheinseite vom Bodensee nach Sargans-Chur bzw. Walenstadt-Zürich, wobei der Schollberg einen wichtigen Übergang bildet.49 Bei Gams befindet sich eine Verbindung Richtung Westen ins Toggenburg.

Karte 1: Karte der Herrschaften Werdenberg (mit der Herrschaft Wartau), Hohensax-Gams und Sax-Forstegg, bestehend aus den Teilen Frischenberg und Forstegg (um 1500)

Neben der Talsohle nden sich steile Berghänge, wo Alp-, Weide- und Waldwirtschaft vorherrschen. Die Alpwirtschaft breitet sich besonders im etwas flacheren Gebiet des Alviers und am südlichen Ende des Alpsteinmassivs aus; weiter nördlich wird der Gebirgszug des Alpsteins sehr steil, weshalb dort die Alpnutzung nur in beschränktem Masse möglich ist. Aufgrund der geographischen Einschränkungen weichen viele Private und Dorfschaften auf Alpen in anderen Herrschaftsgebieten aus und beginnen bereits im 15. Jh. vor allem im Sarganserland ganze Alpen oder Alpanteile zu erwerben.50 Diese Lage der Region Werdenberg bestimmt auch die Überlieferungssituation. In den Archiven lagern vorwiegend Quellen zur Wald- und Weidewirtschaft. Vergleichsweise wenig ist über Handel, Handwerk und Gewerbe sowie über innerdöriche bzw. innerstädtische Strukturen und Angelegenheiten zu erfahren.

2Geschichtlicher Überblick

Im Folgenden wird die Geschichte der einzelnen Herrschaften in der Region Werdenberg bis zum Ende der alten Eidgenossenschaft 1798 skizziert. Neben der geschichtlichen Entwicklung liegt der Schwerpunkt auf den herrschaftlichen, verwaltungs- und gerichtsrechtlichen Strukturen. Aufgrund der Quellenlage ist vor 1400 über die einzelnen Herrschaften wenig zu erfahren, weshalb die Geschichte über die jeweiligen Besitzer erschlossen werden muss. Die frühe Geschichte bis zum Ende der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg bzw. der Freiherren von Sax-Hohensax ist relativ gut aufgearbeitet, weshalb hier nicht auf Details eingegangen wird. Viele Ergänzungen sind in den edierten Stücken und den dazugehörigen Kommentaren zu finden. Dem geschichtlichen Abriss einer Herrschaft schliesst sich jeweils die Darstellung der Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen und der Gerichtsorganisation an. Ein letztes Unterkapitel ist der Stadt und den Gemeinden gewidmet.

2.1Die Grafschaft Werdenberg bis 1517

Das Gebiet der späteren Grafschaft Werdenberg ist ursprünglich Teil der Grafschaft Unterrätien,51 die sich im Hochmittelalter im Besitz der Grafen von Bregenz befindet. Nach dem Tod des letzten Bregenzer Grafen übernimmt Hugo II. von Tübingen (†1182), der mit dessen Erbtochter verheiratet ist, den Grossteil der Bregenzer Hinterlassenschaft. Sein Sohn Hugo (†1234/37) wählt die Burg Montfort zu seinem Stammsitz und errichtet als neues Herrschaftszentrum Feldkirch. Er gilt als Stammvater des Grafengeschlechts der Montforter, aus dem später die Grafen von Werdenberg hervorgehen.52 Hugo I. von Montfort lässt wohl zur Sicherung seiner südlichen Besitzungen um 1230 die beiden Burgen Sargans und Werdenberg bauen.53 Der Bau der Burg Werdenberg muss auch in Konkurrenz zu den sich in der unmittelbaren Umgebung festsetzenden Freiherren von Sax gesehen werden, die sich im frühen 13. Jh. mit dem Bau der Burg Hohensax nördlich von Werdenberg ausbreiten.54
Nach dem Tod des Vaters übernimmt Rudolf I. (†1243/45) neben Bludenz die südlichen Teile der Herrschaft mit den Burgen Sargans und Werdenberg. Sein Bruder Hugo II. verwaltet die nördlichen Gebiete mit Feldkirch, Bregenz und Tettnang. Die Brüder führen die Linie gemeinsam fort und nach dem Tod Rudolfs I. (†1243/45) herrscht sein Bruder Hugo II. (†1257) über den ganzen Besitz.55 Erst die Söhne der beiden Brüder teilen den Grafenbesitz in die Linien Werdenberg und Montfort: Nach dem Tod Hugos II. (†1257) übernehmen die Söhne Rudolfs I., Hugo und Hartmann, den Stammsitz in Sargans und errichten kurz darauf einen zweiten Stammsitz in Werdenberg.56 Hartmann nennt sich 1259 erstmals von Werdenberg.57 Der Zeitpunkt der Trennung von der Montforter Linie ist nicht belegt, da es keine formelle Teilungsurkunde gibt. Die Teilung zwischen der Montforter und Werdenberger Linie beginnt um 1258 und ist deutlich erkennbar in einer Urkunde von 1265, in der die zwei Teilherrschaften mit vier Grafensitzen (Montfort und Bregenz einerseits und Werdenberg und Blumenegg andererseits) genannt werden.58
Die Brüder Hartmann I. und Hugo I. von Werdenberg verwalten gemeinsam die Teilgrafschaft Werdenberg und Blumenegg. Geographisch umfasst ihr Besitz den südlichen Teil Vorarlbergs, das heutige Fürstentum Liechtenstein und das Sarganserland mit Werdenberg. Gewisse Güter und Rechte sind jedoch weiterhin bis Ende des 13. Jh. als gemeinsamer Besitz der Werdenberger und Montforter belegt.59
Nach dem Tod Hartmanns I. von Werdenberg um 1271 übernimmt sein jüngerer Bruder Hugo I. die Vormundschaft über die noch unmündigen Söhne Hartmanns und damit die Gesamtherrschaft über die südliche Teilgrafschaft. 1277 kauft Hugo I. zusätzlich die Grafschaft Heiligenberg und nennt sich 1280 erstmals auch von Heiligenberg.60 Als Verwandter der Rapperswiler und Vormund der Kyburger sowie der Sarganser ist Hugo I. von Werdenberg-Heiligenberg der mächtigste Graf in der Ostschweiz, der sich im Gefolgschaftsverhältnis mit Habsburg und dem König gegen seine potenziellen Konkurrenten, gegen die Grafen von Montfort oder von Toggenburg, durchzusetzen vermag.61
Als Hugo I. von Werdenberg-Heiligenberg 1280 stirbt, übernimmt sein Sohn Hugo II. den kleineren Teil der Grafschaft mit Werdenberg, das 1289 erstmals als Orts- und nicht nur als Namensbezeichnung urkundlich belegt ist,62 und den Kirchspielen Buchs und Grabs, der Stadt Bludenz, den Klostervogteien Disentis und St. Johann im Thurtal und begründet die Linie der Werdenberg-Heiligenberg.63 Sein Vetter Rudolf II., Hartmanns Sohn, nimmt den grösseren Teil der Grafschaft Werdenberg mit Sargans, Vaduz und dem Walgau in Besitz und begründet die Linie von Werdenberg-Sargans.64 Die Aufteilung nach dem Tod Hugos I. erfolgt ebenfalls durch keine abrupte Trennung der beiden Häuser Werdenberg und Sargans; vielmehr treten die beiden Vetter wiederholt gemeinsam auf. Die Teilung der beiden Linien erfolgt also schrittweise und ohne augenscheinliche Auseinandersetzungen.65
Hugo II. von Werdenberg-Heiligenberg setzt die Politik seines Vaters fort; er befindet sich weiterhin in enger Verbindung mit dem König und Habsburg und im wiederholten Gegensatz zu den Montfortern. 1304 erweitert Hugo II. das Kerngebiet der Grafschaft um die Burg Werdenberg, indem er vom Bischof von Chur den Hof Sevelen als Pfand erwirbt.66
Die engen Bindungen an das Königshaus und die Habsburger bleiben auch nach dem Tod von Hugo II. unter seinen drei Söhnen bestehen. 1309 bestätigt König Heinrich VIII. Graf Hugo III. die Reichspfandschaften und überlässt ihm und seinen Brüdern Heinrich II. und Albrecht I. neben der bereits bestehenden Pfandschaft auf die Stadt Rheineck auch die Burg Rheineck,67 womit ihm eine weitere Arrondierung seines Herrschaftsgebiets gelingt. Die Feindschaft mit den Montfortern verringert sich, da diese auf die Seite der Habsburger wechseln. Damit vergrössert sich der Einfluss Habsburgs auf das Vorarlberger Gebiet, was später zwangsläufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Werdenbergern und den Habsburgern um die Vorherrschaft im Rheintal führt.68 Zu einer ersten Auseinandersetzung kommt es im Streit um das Frauenberger Erbe mit der Burg Gutenberg, welche die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg erworben haben. 1314 wird der Streit friedlich beigelegt, indem die Werdenberger zugunsten von Habsburg von ihren Ansprüchen zurücktreten.69 Durch die Heirat von Hugo III. mit der Erbtochter Anna von Wildenberg kommen hingegen die Herrschaften Wildenberg und Freudenberg mit der Gerichtsvogtei Ragaz vor 1320 in den Besitz der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg.70 Die Söhne von Hugo II. von Werdenberg-Heiligenberg, die Brüder Hugo III. und Albrecht I., treten bis zum Tod Hugos III. um 1330 meist gemeinsam auf und stehen hinsichtlich Reichsdienste und Militärunternehmertum ganz in der Tradition ihrer Vorfahren.
Nach dem Tod seines Bruders übernimmt Albrecht I. die alleinige Führung des Hauses Werdenberg.71 Er bleibt weiterhin eng verbunden mit den Habsburgern. Im Jahr 1330 werden ihm seine Reichslehen und Reichspfandschaften bestätigt72 und es gelingt ihm in der Folgezeit, das Herrschaftsgebiet der Werdenberger im Rheintal nochmals deutlich zu erweitern.73
In den folgenden Jahrzehnten wird Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg jedoch in zahlreiche Fehden verstrickt.74 In der Belmonter Fehde (1352) um Güter und Leute der Werdenberger in der Surselva, geraten die Werdenberger mit ihren ehemaligen Verbündeten, den Herren von Belmont und von Rhäzüns, aneinander, auf deren Seite sich auch der Abt von Disentis und später die Montforter schlagen.75 Wenige Jahre später eskaliert der Konflikt zwischen Montfort und Werdenberg im Streit um das Erbe des 1359 verstorbenen Hugo von Montfort-Tosters, Bruder von Rudolf IV. von Montfort-Feldkirch, da beide Parteien Ansprüche auf das Erbe erheben.76 Am 13. Januar 1360 brennt Rudolf IV. Grabs nieder und nimmt Buchs und Altstätten ein.77 Als am 26. Juni 1360 Herzog Rudolf IV. von Habsburg-Österreich dem Grafen Rudolf III. von Montfort-Feldkirch und seinen Söhnen in dem Konflikt Hilfe gegen die Werdenberger zusichert, verlieren die Werdenberger ihren wichtigsten Bündnispartner.78 Noch bevor es zu weiteren kriegerischen Auseinandersetzungen kommt, werden die Parteien am 22. September durch Kaiser Karl IV. versöhnt.79
Die fehdenreiche Zeit von 1352–1362 kann als Zäsur für das Haus Werdenberg-Heiligenberg bezeichnet werden, indem ihren Expansionsversuchen im Rheintal und in der Surselva ein Ende gesetzt wird. Sie geraten erstmals in Opposition zu Habsburg-Österreich und Montfort um die Vormachtstellung im Rheintal und stürzen in ernsthafte Geldschwierigkeiten. Die Grafen müssen viele Besitzungen veräussern80 und kommen aufgrund ihrer Schulden in die Acht, aus der sie jedoch von Kaiser Karl IV. am 16. Mai 1364 entlassen werden.81 Von der misslichen Lage der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg haben bereits 1355 die Sarganser profitiert, wie aus der Teilungsvereinbarung um strittige Rechte im Walgau hervorgeht.82 Auch in der Vereinbarung zwischen den Grafen von Werdenberg-Heiligenberg und von Montfort-Feldkirch von 1361 müssen die Werdenberger Abstriche machen, da das Geleitrecht der Werdenberger Richtung Arlberg nur noch von Werdenberg bis Feldkirch und zurück gültig ist.83 Den Verkehr ab Feldkirch Richtung Bodensee und zum Arlberg kontrollieren fortan die Grafen von Montfort-Feldkirch.
Albrecht I. wird 1366 zusammen mit seinem Sohn Albrecht II. und seinem Enkel Hugo IV. ein letztes Mal urkundlich erwähnt.84 Albrecht II. (†1371/72) überlebt seinen Vater nur um wenige Jahre. Nach seinem Tod kommt es unter den vier Söhnen zwischen Juni 1377 und Juni 1378 zu einer Teilung der Grafschaft Werdenberg, zuerst in zwei, dann in vier Teile: Heiligenberg, Werdenberg, Rheineck und Bludenz. Werdenberg und Rheineck mit dem Rheintal fallen an die beiden Brüder Hugo IV. und Heinrich II., die ihr Gebiet etwa zehn Jahre später weiter unter sich teilen: Hugo IV. erhält Werdenberg, Heinrich II. Rheineck mit dem Rheintal.85 Diese Aufteilung währt jedoch nicht lange. Als Hugo IV. um 1388/89 kinderlos stirbt, verzichtet am 15. März 1390 Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg(-Bludenz) zugunsten seines Bruders Heinrich II. von Werdenberg-Heiligenberg(-Rheineck) auf die Erbschaft.86 Als Besitzer der Grafschaft Werdenberg verleiht Heinrich II. von Werdenberg-Heiligenberg(-Rheineck) am 20. Mai 1389 die Alp Arin an Private zu Erblehen und am 23. September 1390 den Zoll von St. Ulrich sowie die Schenke in Sevelen.87 Nach dem Tod von Heinrich II. von Werdenberg-Heiligenberg(-Rheineck) erben dessen Söhne, Rudolf II., Heinrich III. und Hugo V., die beiden Teilgrafschaften Werdenberg und Rheineck.
Seit der Tosterser Fehde, in der sich die Herzöge von Habsburg-Österreich 1360 gegen die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg gestellt haben, tauchen diese kaum noch in Verbindung mit den Habsburgern auf.88 In dieser Zeit baut das Haus Habsburg-Österreich seine Stellung im Rheintal kontinuierlich aus. 1378 erwirbt es die Herrschaft Feldkirch von Graf Rudolf IV. von Montfort-Feldkirch, die mit seinem Tod 1390 definitiv an dieses übergeht.89 1393 kauft Habsburg-Österreich die Herrschaft Hohensax-Gams90 und 1394 gelangen fast alle Besitzungen von Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg(-Bludenz)91 sowie 1396 die Grafschaft Sargans in österreichischen Besitz.92 Damit rücken die Habsburger den verbleibenden Gebieten der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg gefährlich nahe. 1393 verbünden sich die Grafen von Werdenberg-Sargans zusammen mit dem Abt von Pfäfers und dem Bischof von Chur gegen die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg, um ihre territorialen Ansprüche im Raum Wartau und Sevelen durchzusetzen.93 Die Sarganser beanspruchen ein Gebiet, das bis zum Nussbaum bei Räfis reicht.94 1395 treten auch die Habsburger dem Anti-Werdenbergischen Bündnis bei.95 Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich erobert in der Folge die Werdenberger Besitzungen im Rhein- und Thurtal und belagert Rheineck, das nach elf Tagen aufgibt. Hugo V. und sein Onkel Albrecht IV. von Werdenberg-Heiligenberg geraten in österreichische Gefangenschaft. Rudolf II. von Werdenberg-Heiligenberg, der Bruder von Hugo V., kann zwar Burg und Stadt Werdenberg erfolgreich verteidigen, doch die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg verlieren die Herrschaft Rheineck mit der «Vogtei Rheintal» an Habsburg-Österreich.96 Mit dem Schiedsspruch von 139997 müssen die Grafen von Werdenberg-Sargans ihre wichtigste Eroberung während der Werdenberger Fehde, die Burg Wartau, an die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg zurückgeben. Der Hof Sevelen ist letzteren bereits in einem Schiedsspruch von 1397 zugesprochen worden.98 Während sowohl der Churer Bischof als auch die Sarganser nach dieser Fehde «leer» ausgehen,99 gehen die Herzöge von Habsburg-Österreich als die eigentlichen Gewinner hervor.100
Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gibt Rudolf II. von Werdenberg-Heiligenberg 1398 seinem Onkel Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg(-Bludenz) seine «vesten und geslos Werdemberg, Froͤwdemberg und Trumbs» in Obhut, der dafür für ihn bürgt und verspricht, den mit den Burgen verbundenen Verpflichtungen und Leistungen gegenüber Habsburg-Österreich nachzukommen.101 Wenige Jahre später verkaufen die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg diverse Güter und Rechte, so z. B. die Vogtei Disentis 1401 an das dortige Kloster102 und 1402 die Herrschaft Freudenberg mit dem Kirchensatz in Maienfeld an Habsburg-Österreich.103 Mit der Verpfändung der Grafschaft Werdenberg zwischen 1401 und 1404 an die Grafen von Montfort-Tettnang verlieren Rudolf II. und sein Bruder Hugo V. von Werdenberg-Heiligenberg schliesslich ihre Stammlande.104 Den Grafen von Werdenberg-Heiligenberg gelingt es nicht mehr, die Grafschaft Werdenberg auszulösen. Diese bleibt bis 1483 in den Händen der Grafen von Montfort-Tettnang. Der Versuch von Graf Rudolf II. von Werdenberg-Heiligenberg, mit Hilfe eines Bündnisses mit Appenzell105 die Grafschaft zurückzugewinnen, scheitert. Mit dem Verkauf der Herrschaft Wartau 1414106 verlieren die beiden Brüder schliesslich ihren letzten Besitz in der Region. Rudolf II. zieht sich auf die Burg Hohentrins zurück, die mit dem Wildenberger Erbe um 1310 in den Besitz der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg gekommen ist, und stirbt 1421 kinderlos. Sein Bruder Hugo V. von Werdenberg-Heiligenberg, der um 1416/18 von seinem Onkel Albrecht IV. die Herrschaft Heiligenberg erbt, stirbt 1428 ebenfalls kinderlos, womit das Haus Werdenberg-Heiligenberg im Mannesstamme erlischt.107
Anfang des 15. Jh. ist Heinrich IV. von Montfort-Tettnang Besitzer der Grafschaft,108 doch weil sein Sohn auf der Burg Werdenberg gegenüber Herzog Friedrich IV. von Habsburg-Österreich und seinem Bruder «ain smaeh und unzucht» verübt, wird die Burg Mitte 1404 kurzer Hand von Habsburg-Österreich eingenommen.109 Sie wird jedoch noch vor dem 13. Februar 1405 wieder an Heinrich IV. von Montfort-Tettnang zurückgegeben.110 Die schnelle Rückgabe ist wohl darauf zurückzuführen, dass auch Heinrich IV. von Montfort-Tettnang ein führender Parteigänger von Habsburg-Österreich ist.111
Am 13. Februar 1405 übergibt nach Vanotti und Krüger Graf Heinrich IV. von Montfort-Tettnang die Grafschaft Werdenberg seinen Söhnen Rudolf VI. und Wilhelm V.,112 welche die Grafschaft bis zum Tod ihres Vaters 1408 gemeinsam verwaltet haben sollen.113 In Werdenberg scheint sich jedoch nur Wilhelm V. aufgehalten zu haben, er erscheint 1406 als alleiniger Pfandherr der Grafschaft.114 In den Appenzellerkriegen scheint er im Sommer 1405 die belagerte Stadt und Burg Werdenberg erfolgreich verteidigt zu haben.115 Viele Werdenberger Untertanen flüchten mit Hab und Gut in die Stadt116 oder schliessen sich dem Bund «ob dem See» an, der unter der Führung von Appenzell und der Stadt St. Gallen nach der erfolgreichen Schlacht am Stoss 1405 gegen Habsburg-Österreich geschlossen worden ist.117 Der Pfandherr der Grafschaft, Wilhelm V. von Montfort-Tettnang, tritt darauf in ein Burgrecht mit Zürich und Schwyz. Schiedsrichter aus diesen beiden Orten vermitteln 1406 zwischen dem Grafen und seinen Pfandleuten von Grabs, Buchs und Sevelen sowie den Leuten, die Appenzeller Landleute geworden sind und dem Bund «ob dem See» beigetreten sind. Wilhelm V. muss im Schiedsspruch seinen Pfandleuten und den Appenzeller Landleuten einige Zugeständnisse machen, die für drei Jahre gelten sollen: So z. B. können sie die Steuern und andere leibesherrliche Abgaben mit 200 Pfund ablösen. Erstmals werden hier die Hoheitsrechte des Inhabers der Grafschaft von Werdenberg sowie Rechte und Pflichten der Bewohner genannt.118
Wilhelm V. von Montfort-Tettnang setzt sich direkt für seine Herrschaftsleute ein, indem er sich einige Male um die Vermittlung bei Streitigkeiten seiner Angehörigen bemüht.119 Unter ihm entsteht wohl auch der sogenannte Seveler Rodel, eine undatierte Ordnung über Gerichtsbefugnisse, Fasnachtshühner und Alpabgaben.120 1413 vergleicht sich Wilhelm V. mit den Landleuten und den Bürgern seiner Herrschaft Werdenberg über die Steuern, wonach bestimmt wird, dass ihm die Landleute der Grafschaft jährlich 170 Pfund und die Bürger der Stadt Werdenberg 33 Pfund Steuern bezahlen müssen.121 Wohl aufgrund seiner Dienste beim König und bei Habsburg-Österreich erscheint er danach kaum noch in Werdenberger Urkunden. Um die Besitzungen vor Ort zu verwalten, setzt er einen Vogt oder Ammann ein, der als sein Stellvertreter auf der Burg Werdenberg residiert und der in der Regel aus der Werdenberger Bürgerschaft stammt.122 Der Vogt oder Ammann fällt im Namen des Grafen als Richter Urteile,123 stellt Urkunden aus124 oder wirkt als Schiedsrichter in Schlichtungsverfahren.125 Vom Streit um das Toggenburger Erbe und vom Alten Zürichkrieg, der das Sarganserland und Wartau erschüttert, bleibt Werdenberg fast gänzlich verschont.126
Nach dem Tod von Wilhelm V. 1440 fällt die Grafschaft Werdenberg mit den Gerichten in Graubünden, Tettnang und weiteren Besitzungen an Heinrich VI. und Ulrich V.127 Wenige Jahre später teilen 1443 die beiden Brüder ihr Erbe auf und Heinrich VI. wird alleiniger Inhaber der Grafschaft Werdenberg und der Bündner Besitzungen. Anders als sein Vater erhebt er Werdenberg zu seinem Hauptsitz, stirbt jedoch bereits 1444. Zu seinen Lebzeiten ist er in Werdenberger Urkunden nicht belegt, sondern nur sein unehelicher Halbbruder Heinrich Gabler, der als Vogt von Werdenberg die Grafschaft verwaltet.128 Die Vormundschaft über den noch unmündigen Sohn von Heinrich VI., Wilhelm VIII., übernimmt sein Onkel Hugo XIII. von Montfort-Tettnang bis 1458.129 1463 belehnt Kaiser Friedrich III. Wilhelm VIII. mit der Grafschaft Werdenberg.130 Dessen Engagement während seiner Regierungszeit gilt vor allem seiner Grafschaft.131 1471 einigt er sich mit den Eigenleuten, die er von den Brüdern Hans und Rudolf von Griffensee gekauft hat, über die leibesherrlichen Abgaben und Rechte.132 1475 tritt er in ein Burgrecht mit der Stadt Zürich auf zehn Jahre.133
Wilhelm VIII. baut nach der Veräusserung seiner Gerichte in Graubünden seinen Stammsitz Werdenberg aus134 und erwirbt 1470 die Herrschaft Wartau als Pfand von Jörg Schenk von Limpurg um 2300 Pfund.135 Durch den Kauf werden die beiden Herrschaften Wartau und Werdenberg wieder unter einem Besitzer vereinigt. Kurz danach überträgt Wilhelm VIII. die Burg Wartau seinem Schwager Hans Friedrich Hewer.136 Grosszügig versorgt er auch seinen unehelichen Halbbruder Heinrich Montforter mit zahlreichen Gütern aus der Grafschaft Werdenberg.137 Am 20. März 1481 tritt Wilhelm VIII. das letzte Mal mit seinem vermeintlichem Schwiegersohn Johann Peter von Sax-Misox in einem Streit um Schulden auf.138 An Lepra erkrankt, stirbt er im Februar 1483.139
In den folgenden 35 Jahren wechseln die beiden Herrschaften Werdenberg und Wartau häufig den Besitzer. Insgesamt müssen sich die Bewohner mit fünf verschiedenen Herren arrangieren, bevor sie 1517 von Glarus gekauft werden: Im Streit um das Erbe von Wilhelm VIII. verzichten 1483 die verwandten Montforter auf die Grafschaft Werdenberg und die Herrschaft Wartau zugunsten von Graf Johann Peter von Sax-Misox, räumen sich jedoch ein Wiedereinlösungsrecht ein, sollte dieser ohne männliche Nachkommen sterben. Ausserdem wird bestimmt, dass die Grafschaft Werdenberg nicht noch stärker belastet werden darf.140 Johann Peter von Sax-Misox als vermeintlicher Schwiegersohn des verstorbenen Wilhelm VIII. erscheint dann aber im Juni 1484 als Ehemann der Witwe des Verstorbenen.141 Kurz nach der Übernahme der Grafschaft tritt Johann Peter von Sax-Misox am 9. Mai 1483 erstmals als Herr von Werdenberg auf142 und setzt gleichentags seine Besitzungen in der Surselva, die Burg Wartau und die Grafschaft Werdenberg als Sicherheiten für die jährliche Leibrente seines Schwiegervaters von 300 Gulden ein.143 Wenig später tritt auch er in ein Burgrecht mit Zürich und übernimmt dabei die Abmachungen, die bereits Wilhelm VIII. 1475 mit Zürich vereinbart hat.144 Die Bewohner von Werdenberg anerkennen jedoch ihren neuen Herrn nicht und verweigern ihm den Huldigungseid. Im Schiedsspruch vom 6. Juli 1483 werden sie aber zum Eid angehalten und müssen ihm schwören.145 Während seiner Regierungszeit lässt sich Johann Peter von Sax-Misox meist durch den einheimischen Ammann Hans Steinheuel von Sevelen vertreten, der 1484 durch Klaus Steinheuel von Sevelen abgelöst wird.146
Die Herrschaft von Johann Peter von Sax-Misox währt nur kurz, denn das Ehepaar verkauft aufgrund zunehmender Verschuldung die Grafschaft Werdenberg mit der Herrschaft Wartau bereits am 29. Oktober 1485 an Luzern um 21’000 Gulden.147 Das wohl im Zusammenhang mit Veräusserungsabsichten um 1485 erstellte «Verkaufsurbar» der Grafschaft Werdenberg enthält die erste, detaillierte Aufzeichnung über Güter, Rechte und Einkünfte der Herrschaft und stellt damit eine der wichtigsten Quellen aus der Grafenzeit dar.148
Durch den Kauf von Luzern wird die ehemalige Grafschaft Untertanengebiet eines eidgenössischen Orts. Zur Verwaltung der Herrschaft setzt Luzern einen Landvogt mit einer dreijährigen Amtszeit ein. 1487 legt der erste Luzerner Landvogt Ulrich Feiss Rechnung ab.149 In seiner Amtszeit werden eine Strafrechtsordnung für Werdenberg, ein Inventar des Schlosses Werdenberg, eine Ordnung über Wahl und Einkommen des Landvogts erstellt, ausserdem die Eide der Untertanen und eines Landvogts aufgezeichnet.150 Auf Ulrich Feiss folgen 1490–1492 Hans Sonnenberg und 1493 Hans Grepper.151
Unter Luzerner Herrschaft werden 1488 die Grenzen zwischen den Grafschaften Werdenberg und Sargans festgelegt und eine Strasse am Schollberg gebaut, um die linksrheinische Verbindung zwischen dem Sarganserland, Werdenberg und dem Rheintal zu verbessern.152 Die weite Entfernung und die damit verbundenen Umtriebe und hohen Kosten veranlassen Luzern, die Grafschaft Werdenberg mit der Herrschaft Wartau 1493 an die Brüder Mathis und Jörg von Castelwart zu verkaufen.153 Mathis von Castelwart tritt darauf in ein Burgrecht mit Luzern,154 worin ihm die Stadt Schutz und Hilfe im Kriegsfall zusichert. Er soll dafür in einem allfälligen Krieg der Eidgenossen mit Österreich neutral bleiben und die Rheingrenze verteidigen. In der Folgezeit wird nur Mathis von Castelwart als Herr von Werdenberg genannt. Seine Ansprüche gegenüber den Sieben Orten als Herren der benachbarten Landvogtei Sargans betreffend die Teilung der Eigenleute und die hohen Gerichtsrechte der Herrschaft Wartau kann er nicht durchsetzen.155 Als seine Kaufabsichten um die Herrschaft Hohensax-Gams scheitern und die Spannungen zwischen den Eidgenossen und König Maximilian zunehmen, dem er entgegen seines Burgrechts mit Luzern im Kriegsfall Hilfe gegen die Eidgenossen zusichert, verkauft er seine Herrschaft 1498 an Heinrich von Hewen, Bischof von Chur, der diese für seine unmündigen Neffen, die Freiherren Wolfgang und Jörg von Hewen, erwirbt.156
Mit den Freiherren von Hewen beginnt eine etwas längere Besitzerphase, die fast 20 Jahre dauert. Im Schwabenkrieg, der 1499 zwischen den Eidgenossen und Habsburg-Österreich ausbricht, geraten die Freiherren zwischen die Fronten, die trotz ihres Burgrechts mit Luzern in Verdacht stehen, auf Seiten der Österreicher zu stehen.157 Eidgenössische Truppen sind bei Azmoos, in Sevelen und Werdenberg stationiert und die Grafschaft kommt kurzzeitig unter die Herrschaft der Eidgenossen, die im Mai 1499 Hans Murer von Luzern als Landvogt nach Werdenberg schicken.158 Bereits im Januar 1500 werden die Werdenberger wieder aus dem eidgenössischen Eid entlassen und im Mai von ihren ursprünglichen Herren wieder in den Eid genommen.159
Die ersten Jahre bis 1501 verwaltet der uneheliche Halbbruder des Bischofs von Chur, Hans Friedrich Hewer, als Vogt von Werdenberg die Grafschaft.160 Ab Ende 1501 bis 1517 ist Hans Müller als Vogt von Werdenberg belegt.161 Wohl nach der Absetzung von Heinrich von Hewen als Bischof von Chur 1505 übernimmt Ulrich VIII. von Sax-Hohensax die Vormundschaft über seine Stiefsöhne.162 1508 setzt er im Namen seiner Stiefsöhne Buchs, Grabs und Sevelen als Sicherheit gegenüber Luzern für eine Summe von 1450 Gulden ein.163 Zur Zeit der Herren von Hewen werden die Rechtsverhältnisse zwischen den Sieben Orten als Herren der Landvogtei Sargans, zu denen die Gerichtsgemeinde Wartau gehört, und den Freiherren von Hewen als Besitzer der Herrschaft Wartau geregelt und die Grenzen des Etters festgelegt.164
Am 13. März 1517 verkaufen die Freiherren Wolfgang und Jörg von Hewen die Grafschaft Werdenberg und die Herrschaft Wartau für 21’500 Gulden an Glarus.165 Die neu organisierte Landvogtei Werdenberg mit der Herrschaft Wartau bleibt bis 1798 in Besitz von Glarus.

2.2Werdenberg als Glarner Landvogtei

Nach der Herrschaftsübernahme durch Glarus kommt es 1517 zu Konflikten zwischen der Werdenberger Bewohnerschaft und ihrem neuen Herrn. Die Reformationsbewegung löst im süddeutschen Raum sowie in vielen Gebieten in der Schweiz nach 1519 sozialpolitische Bewegungen aus und greift auch auf Werdenberg über. Die Untertanen verlangen von Glarus Urbare und andere Dokumente zum Beweis der glarnerischen Rechte in Werdenberg. Als Glarus ihrem Ansuchen nicht nachkommt, verweigern sie jegliche Abgaben, Leistungen und den Gehorsam. Glarus nimmt darauf die Pfarrer von Sevelen und Wartau-Gretschins166 gefangen und droht den Untertanen bei weiterem Ungehorsam mit Gewalt. Bevor es jedoch zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommt, lenken die Untertanen ein, worauf 1525 der sogenannte Verzicht- oder Gnadenbrief167 ausgestellt wird, in dem Glarus seinen Untertanen nach einem Schuldeingeständnis verzeiht. Dabei verwirken die Werdenberger für immer ihr altes Recht, strafwürdige Verbrechen vor ihrem eigenen Gericht zu verurteilen. Auch der Forderung der Werdenberger auf ein unparteiisches Gericht wird nicht entsprochen. Die Schuldigen werden stattdessen durch fünf Glarner Strafrichter verurteilt und mit Geldbussen und Gefangenschaft bestraft.168
Trotzdem kann sich unter Landvogt Jost Tschudi in Werdenberg und Wartau nach 1526 die Reformation durchsetzen und bis 1532 ist Werdenberg vollständig reformiert. Der Landesvertrag von Glarus, in dem die Zugehörigkeit der Religion innerhalb Glarus geregelt wird, anerkennt am 21. November 1532169 das Verbleiben der Werdenberger beim neuen Glauben, unter Vorbehalt, dass der katholische Glaube auf Wunsch der Landleute gestattet sei.170 Glarus bleibt Kollator und die Wahl der Pfarrer, die meist glarnerischer Herkunft sind, erfolgt durch den Rat von Glarus. Um Bestechungen bei der Stellenbesetzung zu verhindern, wird 1748 die Loswahl eingeführt.171
Die Unruhen von 1525 bleiben nicht ohne Folgen für die Werdenberger. Jenseits des Rheins und in ihrer Nachbarschaft werden sie als meineidige, ehrlose Leute angesehen. Deshalb gelangt die Bewohnerschaft 1565 mit der Bitte an Glarus, ihnen ihre Ehrbarkeit offiziell zu bestätigen. Gleichzeitig begehren sie eine eigene Fahne, um sich im Kriegsfall als Mannschaft geordneter und besser darstellen zu können. Im sogenannten Fähnlibrief bestätigt Glarus der Einwohnerschaft ihre Ehrbarkeit und bewilligt ihnen unter gewissen Bedingungen in Kriegszeiten ein Banner.172
Während seiner fast 300-jährigen Herrschaftszeit in Werdenberg sieht sich Glarus mit Rechts- und Besitzansprüchen benachbarter Herrschaften konfrontiert:173 Gegen Freiherr Ulrich Philipp von Sax-Hohensax verteidigt Glarus 1546 seine Lehenrechte am Fährbetrieb bei Bendern, muss ihm jedoch die Gerichtsrechte überlassen.174 1562 wird mit Vaduz ein Vergleich über Rheinfischerei, Jagd und Wald, Grenzen und Gerichtsbarkeit ausgehandelt.175 Da Glarus gleichzeitig Herr der Landvogtei Werdenberg-Wartau und mitregierender eidgenössischer Ort der benachbarten gemeinen Herrschaft Sargans ist, gerät der Ort vor allem wegen der sich überlagernden hoch- und niedergerichtlichen sowie kirchenrechtlichen Verhältnisse beider Herrschaften wiederholt in Konflikt. Diese entzünden sich vor allem an den Jagd- und Fischereirechten, der Zugehörigkeit der Leibeigenen bei Kinderteilungen, der Steuern oder der Religionszugehörigkeit.176
Mehrmals berichtet der Landvogt über feindliche Truppenansammlungen auf der anderen Rheinseite; es kommt aber zu keinen Übergriffen. Während der Bündner Wirren ziehen Bündner durch Werdenberg; die Glarner werden sogar verdächtigt, sie hätten ungehindert Volk in Werdenberg zum Prättigauer Aufstand 1622 sich versammeln lassen.177 Als Vorsichtsmassnahmen lässt Glarus die Fährbetriebe einstellen und Wachposten aufstellen. Kurz darauf soll die Pest 1629 in Werdenberg 1700 und in Wartau 700 Personen dahingerafft haben.178
Die Überlieferung zeigt eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung des linksrheinischen Transportwegs: Die Zollstation ist bereits 1390 bei St. Ulrich belegt und wird unter Glarner Herrschaft nach Räfis verlegt.179 Zoll- und Weggelder sind wichtige Einnahmen, von denen Glarus ein Drittel und den Landleuten zwei Drittel gehören.180 Eine erste Tarif- und Zollordnung stammt aus dem Jahr 1587, die in den folgenden Jahrhunderten mehrmals erneuert und ergänzt wird.181 1651 legen die Landvögte von Werdenberg-Wartau und Sax-Forstegg mit den Amtleuten im Rheintal eine Tarifordnung für den Getreidetransport von Monstein bis ins Sarganserland fest182 und einigen sich gleichentags mit dem Landvogt im Rheintal, dem Vogt des Abtes von St. Gallen und den Verordneten der beiden Städte Rheineck und Altstätten sowie der Höfe des unteren und oberen Rheintals auf weitere Punkte zum Transportwesen und zum Unterhalt der Strassen.183 Der schlechte Zustand der Strasse über den Schollberg sowie der relativ hohe Zoll führen dazu, dass vielfach auf die rechte Rheinseite ausgewichen wird.184 Auch die Fähre am Schollberg wird vor allem bei Niederwasser umgangen, weshalb Glarus als Lehenherr der Fähre 1654 Zolltarife, Fährlöhne und Brückengelder festlegt und den Fuhrleuten bei drohendem Verlust der Waren oder des ganzen Fuhrwerks gebietet, die Bezahlung auszurichten, auch wenn sie anstelle der Fähre den Rhein durch Furten oder Brücken überqueren.185
Im 18. Jh. kommt eine weitere Fähre hinzu, das Mittelfahr in der Burgerau, da dieser Übergang sicherer ist als die beiden anderen Fähren am Trübbach und bei Bendern. Gegen die neue Konkurrenz wehrt sich besonders die Fähre am Schollberg vergeblich, doch als Entschädigung einigt man sich, dass die Burgerauer Fährleute die Hälfte des Ehrschatzes der anderen beiden Fähren übernehmen müssen.186 Weil 1783 die Wartauer ein neues Weggeld gegenüber den Werdenbergern aufsetzen und drei Jahre später das ganze Sarganserland nachzieht, bewilligt 1787 Glarus auch der Bewohnerschaft von Werdenberg ein Weggeld gegenüber den Sarganserländern.187
Das Verhältnis zwischen Herrschaft und Untertanenschaft bleibt nach der Reformationszeit bis zum Werdenberger Landhandel (1705–1725) ruhig. Es gibt keine Aufstände mehr, was nicht bedeutet, dass die Bewohnerschaft in Ergebenheit obrigkeitliche Missbräuche oder jegliches Machtgebaren seitens der Landvögte ertragen hätte. Im Gegenteil: Die Bewohnerschaft verschafft sich in Glarus wiederholt auf friedlichem Weg Gehör. Das 17. Jh. ist geprägt von Reformen innerhalb der Verwaltung und zahlreichen Zugeständnissen von Glarus gegenüber der Werdenberger Bewohnerschaft. Als 1604 der Landvogt den Abzug auf Gütertransaktionen für sich beansprucht, schützt Glarus die Bewohnerschaft und bestätigt ihnen das Abzugsrecht.188 Auf Initiative der Bewohnerschaft bestätigt 1639 Glarus das Landbuch, das der Landvogt zusammen mit den Amtleuten und Ausschüssen aus Werdenberg erneuert hat.189 Dieses Landbuch ist eine der wichtigsten Rechtsquellen und enthält Bestimmungen zum Erb-, Sachen-, Schuld- und Verfahrensrecht. 1650 versucht Glarus in der sogenannten Werdenberger Reformation die Verwaltungskosten zu senken, die unordentliche Buchführung sowie andere Missstände abzuschaffen, die zu Lasten von Glarus gehen, wie z. B. die Verrechnung privater Auslagen, Bestechung oder Unterschlagung bei Bussen.190
Zielt die Reform v.a. auf eine Straffung innerhalb der Verwaltung, die Glarus finanziell entlasten soll, so geht die Verwaltungsreform von 1653, das sogenannte Libell, einen Schritt weiter. Das Libell beruht auf einer Beschwerde der Bewohnerschaft, die dazu einige Artikel aufstellt und Glarus bittet, diese zu bestätigen. Glarus kommt darin den Bedürfnissen der Bewohner wesentlich entgegen und versucht, dem eigenmächtigen Gebaren von Landvögten oder Glarner Gesandten Einhalt zu gebieten. So dürfen z. B. ungerechtfertigt hohe Bussen, die von Glarner Gesandten ausgesprochen werden, nach Glarus appelliert werden und ein Landvogt darf die Bewohner, die sich in Glarus über seine Entscheidungen beschweren wollen, nicht behindern. Er darf auch bereits im Ausland bestrafte Taten nicht nochmals in Werdenberg strafen. Zur allgemeinen Senkung von Gerichtskosten werden im Libell die Verfahren vereinfacht, der Zinsfuss gesenkt oder die Tarife festgelegt.191 Unter die gleiche Gattung fällt auch der sogenannte «Freiheitsbrief» von 1667, der vor allem im Landhandel (1719–1725) eine grosse Rolle spielt bzw. den Ausschlag für den Konflikt darstellt. Der Name «Freiheitsbrief» ist insofern irreführend, als dass es sich um einen Beschluss von Glarus über vier Beschwerdepunkte der Einwohnerschaft von Werdenberg handelt, in denen die Kompetenzen eines Landvogts über die Nutzung der Gemeindegüter geregelt sowie den Bewohnern einige Zugeständnisse gemacht werden: Dem Landvogt wird jegliche Nutzung der Allmenden und Bannwälder der Gemeinden verboten und die Aufnahme von Glarner Zuzügern soll den Werdenberger Gemeinden überlassen werden. Die Landvögte sollen sich beim Erstellen von Gemeindeordnungen nicht mehr einmischen und den Gemeinden «die dispositionn gentzlichen überlaßen».192 Auch 1687 kommt Glarus den Beschwerden der Bewohnerschaft in allen Punkten entgehen und gewährt ihnen mehr Selbstbestimmung.193 Somit reiht sich dieser «Freiheitsbrief» in die weiteren Reformen der Glarner in Werdenberg im 17. Jh. ein, die versuchen, den diversen Missständen in der Verwaltung und den Einmischungen der Landvögte zugunsten der Einwohner entgegenzuwirken.
Die Zugeständnisse von Glarus enden schlagartig, als Landvogt Trümpy 1705 Anspruch auf die Nutzung von Gemeindegüter erhebt. Weil sich die Gemeinden zur Wehr setzen und sich auf alte Rechte berufen, beschwert sich der Landvogt über angeblich widerrechtlich ausgestellte Urkunden in Glarus, worauf die Glarner 1705 zur Überprüfung einige Urkunden einziehen, darunter auch den sogenannten «Freiheitsbrief» von 1667 sowie die Verwaltungsreform von 1687. Dies führt zu dem sogenannten Werdenberger Landhandel, der in einen jahrelangen Rechtsstreit und schliesslich in gewalttätige Auseinandersetzungen mündet: Da Glarus den mehrmaligen Bitten der Werdenberger um Rückgabe der Urkunden nicht nachkommt, verweigern die Werdenberger 1719 dem neuen Landvogt den Eid. Durch Vermittlung der Tagsatzung leisten die Werdenberger schliesslich am 15. Juli 1721 den Eid. Da Glarus jedoch weiterhin die Urkunden zurückhält, eskaliert der Konflikt. 1722 wird der Aufstand der Werdenberger durch Glarner Truppen niedergeschlagen; die geflüchteten Anführer werden verbannt und ihr Vermögen konfisziert.194 Die Kriegskosten werden teilweise den Gemeinden aufgebürdet, die Beträge von mehreren Tausend Gulden an Glarus abliefern müssen.195 Der Landhandel endet mit der sogenannten Remedur, die Glarus 1725 als neue Landesordnung für Regierung und Verwaltung in Werdenberg aufstellt.196
In der Remedur werden alle Urkunden mit Ausnahme des Kaufbriefs von 1517 und der Satzungen des Landes für ungültig erklärt. Die obrigkeitliche Verwaltung wird gestrafft, die Kontrolle und die Einmischung in Gemeindeangelegenheiten verstärkt bzw. das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden deutlich eingeschränkt197 sowie die Nutzungsrechte des Landvogts und einiger Amtleute an den Gemeindegütern erweitert. Mit Ausnahme des Stadtknechts werden zudem alle Werdenberger Ämter nur noch mit Glarnern besetzt.198 Allerdings erhalten 1734 die Werdenberger ihre Waffen zurück199 und dürfen 1738 Landeshauptmann und Landesfähnrich wieder aus ihrer Mitte wählen.200 1731 erneuert der Landvogt Zwicky das Grosse Landesmandat.201 1754 verfasst Glarus – wohl im Zusammenhang mit dem neuen Urbar – eine Verwaltungsreform über die hohen Kosten, die Rechnungsablegung und die Vernachlässigung herrschaftlicher Güter.202
Wie bereits 1525 setzt Glarus auch im Landhandel jeglichem Widerstand von unten mit Gewalt und harten Strafen ein Ende. Mit dieser herrschaftlichen Machtdemonstration stärkt Glarus die Kontrolle und sichert sich seine Souveränität für die folgenden Jahrzehnte. Zwangsläufig regt sich im 18. Jh. kaum Widerstand mehr gegen die Glarner Obrigkeit, bis die aufklärerischen Ideen auch in Werdenberg um sich greifen. Ende 1797 gestattet Glarus der Werdenberger Bewohnerschaft den Auskauf vom Fall und den Fastnachtshennen.203 Das Kaufangebot wird jedoch von den nachfolgenden Ereignisse überrollt: Nachdem Ende Januar und Anfang Februar 1798 in den Werdenberger Gemeinden zwei Versammlungen (mit Bewilligung des Landvogts) abgehalten worden sind, wird beschlossen, ein Bittschreiben an Glarus zu überbringen mit dem Wunsch, in die Freiheit und Unabhängigkeit entlassen zu werden. Niemand solle etwas gegen die Obrigkeit, gegen Amtleute oder Glarner Hintersassen unternehmen, da man weiterhin treu und gehorsam bleiben wolle.204 Trotzdem berichtet der Landvogt von zunehmenden Unruhen.205 Als auf das erste Bittschreiben vom 4. Februar 1798206 Glarus eine klarere Formulierung der Wünsche fordert, wird eine weitere Bittschrift an Glarus eingereicht.207 Da Glarus mit halbherzigen Zusagen über eine Entlassung in die Unabhängigkeit antwortet, äussern die Werdenberger am 16. Februar in einem Schreiben mit scharfen Worten ihre Enttäuschung über die Glarner Hintanhaltungen.208
Trotz des anfänglichen Zögerns von Glarus erhalten die Werdenberger am 11. März 1798 ihre Freiheit unter dem Vorbehalt, dass Glarus über seine obrigkeitlichen Güter weiter bestimmen kann.209 Dass der Landvogt wirklich aus Angst vor seinen Untertanen Hals über Kopf aus Werdenberg geflüchtet sei und darauf Glarus seine Untertanen in die Freiheit entlassen habe, wie dies in der Literatur nach zeitgenössischen Berichten gern dargestellt wird, kann anhand der Ratsprotokolle nicht belegt werden: Am 22. März 1798 erhält Landvogt Freitag von Glarus einfach den Auftrag, die Untertanen aus dem Eid zu entlassen210 und Zahlungsrückstände von Fällen, Fastnachtshennen u. a. einzuziehen. Am 11. April wird er schliesslich nach Glarus zurückbeordert und der Rat beschliesst, zwei Gesandte zur Regelung des Übergangs nach Werdenberg zu senden.211 Die politische Freiheit bedeutet jedoch nicht die Loslösung von grundherrschaftlichen Rechten seitens Glarus gegenüber Werdenberg: 1804 wird das Eigentum von Glarus an privaten Liegenschaften, Zehnten, Erblehen, Gülten und Zinsen von der eidgenössischen Liquidationskommission anerkannt und muss von Werdenberg nach und nach losgekauft werden.212
Im Mai 1798 wird die ehemalige Landvogtei Werdenberg-Wartau als Distrikt Werdenberg dem Kanton Linth zugeteilt, wo sie während der Helvetik verbleibt und 1803 mit der Mediationsakte bzw. mit der Gründung des Kanton St. Gallens unter dem Distrikt Sargans (ab 1831 Bezirk Werdenberg bzw. ab 2002 Region Werdenberg) an den Kanton St. Gallen kommt.

2.2.1Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen

Mit dem Kauf der Grafschaft Werdenberg und der Herrschaft Wartau 1517 geht die Oberhoheit an den eidgenössischen Ort Glarus über. Die laufenden Geschäfte werden vom «gemeinen» oder «ganz gesessnen» Glarner Rat mit dem vorsitzenden Landammann geführt und sind in den gemeinen Ratsprotokollen festgehalten.213 Sie enthalten Ratsbeschlüsse, Anweisungen an den Landvogt in Verwaltungssachen, Gebote und Verbote oder kurze Notizen zu Anträgen oder Bitten von Werdenberger Einwohnern.214 Der Landammann und Rat sind Ansprechorgan des Werdenberger Landvogts in fast allen Belangen, sie nehmen dem Landvogt die Jahresrechnung ab und bilden zweite bzw. letzte gerichtliche Instanz bei Appellationen vom Werdenberger Landvogt nach Glarus.215 Als höchste Gewalt gilt die Landsgemeinde, der die Entscheidung in den wichtigsten Fragen über Rechte und Freiheiten der Werdenberger zukommt;216 die überwiegende Mehrheit der Entscheide wird jedoch vom Rat getroffen. Die unklare Verteilung der Kompetenzen zwischen Rat und Landsgemeinde dient schliesslich im Landhandel als entscheidende Begründung seitens Glarus zur Kassierung der Urkunden über Freiheiten und Rechte wie dem sogenannten Freiheitsbrief von 1667, die nur vom Rat und nicht von der Landsgemeinde ausgestellt worden und damit ungültig seien.217
Die Landvogtei Werdenberg wird von einem Landvogt als Stellvertreter der Herrschaft verwaltet, der auf Schloss Werdenberg residiert. Er ist Repräsentant und ausführendes Organ der obrigkeitlichen Herrschaft, er übt die oberste Leitung der Verwaltung, der Hoch- und Niedergerichtsbarkeit sowie des Militärs aus. Alle drei Jahre wählt die Landsgemeinde von Glarus einen neuen Landvogt; eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich. Vor seinem Aufritt Mitte Mai hat er vor Landammann und Rat von Glarus jeweils einen Eid zu leisten.218 Bei der Ankunft des Landvogts haben alle über 16 Jahre alten Männer bewaffnet an offener Landsgemeinde im Graben zu erscheinen, um dem neuen Landvogt zu huldigen.219 Dieser wird bei seinem Amtsantritt von zwei Glarner Gesandten begleitet.220 Sie bilden zusammen mit den beiden anwesenden Landvögten bei der Übergabe der Regierung vom alten zum neuen Landvogt das «Syndikat», das ad interim die laufenden Regierungsgeschäfte erledigt.221 Während der Regierungszeit anfallende Einnahmen wie Zinsen, Bussen, Fälle oder Gebühren werden unter den vier Regierungsmitgliedern aufgeteilt. 1653 bestimmt Glarus, dass ungerechtfertigt hohe Bussen, die von Glarner Gesandten ausgesprochen werden, nach Glarus appelliert werden dürfen.222 Offenbar ist es öfters vorgekommen, dass das «Syndikat» zu hohe Bussen verhängte. Alle zehn Jahre werden von Glarus zudem ein katholischer und ein reformierter Gesandter nach Werdenberg geschickt, die jeweils durch die Landsgemeinde ihrer Konfession gewählt werden. Diese sogenannten Ehrschatzgesandten kontrollieren die Ehrschatz- oder Armengüter, die sie zu einem geringen Zins an bedürftige Einwohner neu vergeben.223
Über seine Amtstätigkeit muss der Landvogt jährlich im Juni vor dem Rat Rechnung ablegen. Die Rechte, Einkommen und Pflichten eines Landvogts sind ausführlich in der Verwaltungsreform von 1650 sowie im Urbar von 1754 geregelt.224 Wie bereits unter Luzerner Herrschaft225 beträgt das Jahreseinkommen eines Landvogts 100 Gulden;226 ferner gehören ihm Jagd und Fischerei sowie Nutzungsrechte an den herrschaftlichen Gütern, Weingärten, Wiesen und Alpen sowie bestimmte Anteile aus diversen Einnahmen.227
Seit dem 4. Landesvertrag von 1638 werden nur noch evangelische Landvögte in Werdenberg eingesetzt.228 Im gleichen Jahr wird zudem das Losverfahren bei der Landvogtwahl eingeführt, um Bestechung zu verhindern. Trotzdem bleibt die Wahl mit hohen Kosten für den Gewählten verbunden, der für seine Wahl allen Wählern 13½ Batzen und in den evangelischen Landessäckel 200 Gulden zu leisten hat.229 Dieses System führt zwangsläufig dazu, dass einzelne Landvögte versuchen, während ihrer Amtszeit die hohen Ausgaben mit möglichst hohen Einnahmen zu decken. Verschiedentlich versucht Glarus, den Übergriffen von Landvögten durch Verwaltungsreformen Einhalt zu gebieten.230
Dem Landvogt stehen während seiner Verwaltungstätigkeit verschiedene Amtleute zur Seite,231 allen voran der Landammann. Das Landammannamt ist das wichtigste Amt, das ein Einheimischer bekleiden kann. Der Landammann wird dabei auf Vorschlag des Landvogts von Landammann und Rat von Glarus auf Lebenszeit gewählt. Er führt den Vorsitz in den niederen Gerichten und ist Beisitzer im landvogteilichen Bussen- und Appellationsgericht. Daneben ist er erster Fallschätzer, zieht die Zinsen ein und ist für weitere amtliche Handlungen wie Siegelungen u. ä. zuständig. Für seine Aufgaben wird er entschädigt und bekommt alle drei Jahre ein Kleid.232 Laut dem Amtsbuch aus der zweiten Hälfte des 16. Jh. stehen ihm jährlich für den Einzug der Gülten 5 Gulden sowie 26 Gulden Jahreslohn zu.233
Ein weiteres wichtiges Amt ist die Landschreiberei. Auch der Landschreiber wird von Glarus eingesetzt. Er protokolliert alle obrigkeitlichen Handlungen, Vorfälle, rechtlichen Begebenheiten und Prozesse. Für seine Tätigkeit bekommt er Mitte 16. Jh. 20 Gulden Jahreslohn und sechs Masse Schmalz, fünf Gulden für den Einzug der Gülten sowie alle drei Jahre ein Amtskleid.234 Im Urbar von 1754 besteht neben dem Kleid und einem Jahreslohn von 25 Gulden ein Grossteil seines Verdienstes aus den Einnahmen durch die Ausfertigung einzelner Schriftstücke sowie aus Einkünften von Gütern. Der Landschreiber hat den Beisitz ohne Stimmrecht im Bussengericht.235 Schon 1642 bitten die Werdenberger Einwohner, dass die Landschreiber- und Landweibelstelle wieder mit einem Einheimischen besetzt werde, da diese «noch bey mans gedenckhen von personnen zu Werdenberg versechen worden», worauf Andreas Tischhauser das Schreiberamt übernehmen darf.236 In der Folge besetzen jedoch wieder vorwiegend Glarner das Amt, bis um 1700 die Loswahl eingeführt wird.237
Das Landweibelamt besteht laut Urbar von 1754 aus vielfältigen Aufgaben. Wie der Landschreiber wird auch der Landweibel von Glarus bestimmt. Er ist für Zitationen, die Verhaftung und Betreuung von Delinquenten verantwortlich und muss bei Verhören, Bussentagen und allen anderen Gerichtsverhandlungen anwesend sein. Im 16. Jh. zieht er die Landessteuer und den Jungzehnt ein und erhält dafür jährlich 20 Gulden, ein grosses Viertel Schmalz sowie jedes dritte Jahr ein Kleid.238 Er ist einer von drei Fallschätzern und besitzt die Aufsicht über das Wägen der Brote sowie den Einzug der Zehnten. Dafür bekommt er neben dem Wartgeld von 20 Gulden, festgesetzte Beträge aus den einzelnen Tätigkeiten sowie die Nutzniessung aus obrigkeitlichen Gütern.239
Zu den übrigen Amtleuten zählen Läufer, Richter,240 Stadtknecht241 sowie Weingartenvogt.242 Der Läufer für amtliche und gerichtliche Botengänge wird ebenfalls von Glarus gewählt und erledigt ähnliche polizeiliche Aufgaben wie der Landweibel. Zudem ist er für den Einzug des Zolls verantwortlich, übt die Aufsicht über die Brunnen aus und hilft bei der Schätzung des Zehnten mit.243 Der Weingartenvogt ist ein Einheimischer und wird auf Vorschlag des Landvogts von Landammann und Rat von Glarus gewählt. Ihm untersteht die Kontrolle über die Bewirtschaftung und den Unterhalt aller obrigkeitlicher Güter, Weinberge und Zehntrechte.244
Unter den militärischen Ämter gilt es vor allem den Landeshauptmann und den Landesfähnrich zu nennen. Beide Ämter werden von Glarus aus der Mitte der Werdenberger auf Lebzeiten gewählt. Der Landeshauptmann steht an der Spitze sämtlicher Truppen, während der Landesfähnrich bei Kriegszügen die Landesfahne trägt, die den Werdenbergern 1565 von Glarus bewilligt worden ist.245 Erster Werdenberger Landesfähnrich ist Paulus Schwarz. Nach dem Landhandel verlieren die Werdenberger zwischenzeitlich bis 1738 diese beiden militärischen Ämter.246

2.3Gerichtsorganisation von Werdenberg zur Grafen- und Landvogteizeit

Gerichtsordnungen zur Grafschaft bzw. Landvogtei Werdenberg sind selten und lassen sich nur für das niedere Gericht und später für das Bussengericht fassen. Da Gerichtsprotokolle für den gesamten Untersuchungszeitraum nur vereinzelt überliefert sind, können die einzelnen Gerichtsorgane auch über die Gerichtspraxis nur schwierig eruiert werden. In den Darstellungen von Beusch und Winteler ist vor allem die Gerichtssituation des 18. Jh. wiedergegeben.247 Dabei sind Gerichte jedoch verschiedenen Entwicklungen und Veränderungen unterworfen:
Eine erste Ordnung zum niederen Gericht, dem sogenannten Zeitgericht,248 ist im Seveler Rodel überliefert, der um 1400 entstanden ist. Demnach hält ein Herr jährlich im Januar und im Mai während dreier Tage Gericht und zwar abwechslungweise in Sevelen und in der Stadt Werdenberg.249 Nach einem Schiedsspruch von 1406 können die Leute des Grafen die Gerichte unter sich besetzen und auflösen sowie anfallende Bussen einziehen. Bussen der gräflichen Eigenleute, die innerhalb der Stadt Werdenberg anfallen, gehören dem Grafen.250 In den überlieferten Urteilen des 15. Jh. erscheint mehrmals der Vogt bzw. Ammann der Herrschaft als Richter im Namen seines Herrn.251 Die Zahl der Urteiler wird nicht genannt. Als Gerichtsort werden z. B. 1442 der Tanzbongert bei der Stadt Werdenberg und 1503 ein Haus in der Stadt bezeichnet.252
Dieses niedere Gericht wird als einziges Gericht auch in den Urbaren unter Glarner Herrschaft genauer beschrieben: Es tagt jeweils drei Tage im Mai und im Herbst auf Schloss Werdenberg253 und ist mit sieben einheimischen Richtern besetzt, die über Ehre und Güter («zivilrechtliche» Angelegenheiten) richten.254 Von den sieben Richtern, die im 16. Jh. von den Gesandten und später vom Landvogt gewählt werden, stammen drei aus Grabs und je zwei aus Buchs und Sevelen. Der Ammann führt den Vorsitz, während der Landvogt nur den Beisitz hat. Zur Entlastung des Gerichts und zur Kostenminderung wird 1653 bestimmt, dass geringe Streithändel neben dem Schloss Werdenberg mit Kenntnis des Landvogts mit einem Richter gütlich beigelegt werden sollen.255 Vom Zeitgericht ist bereits im 16. Jh. eine Appellation innerhalb einer Frist zwischen zwei und drei Wochen256 an eine nächst höhere Gerichtsinstanz, den Landvogt als Einzelrichter, und von da nach Glarus möglich.257 In der Remdedur von 1725 wird die Appellation vom Landvogt an Glarus präzisiert, so dass die Appellation innerhalb einer Frist von acht Tagen beim Landvogt einzureichen und innerhalb von zwei Monaten weiter zu verfolgen ist. Der Landvogt darf eine Appellation nicht verhindern; er muss aber davon in Kenntnis gesetzt werden.258 Die Gebühren betragen Mitte des 18. Jh. für eine Appellation an den Landvogt drei Kronen, für einen Weiterzug nach Glarus vier Taler.259 Auch Urteile der Gesandten bzw. des «Syndikats» können seit 1653 weiter nach Glarus appelliert werden.260
Unter Luzerner Herrschaft sind erstmals ausführliche strafrechtliche Bestimmungen überliefert, die im Eid der Untertanen von 1487 enthalten sind und deren inhaltlicher Schwerpunkt auf der Friedenssicherung (Friedensgebot, Friedbruch und Anzeigepflicht) zur Einschränkung von Gewalt innerhalb der Grafschaft liegt und sich gegen Reislauf sowie Unruhestiftung richtet.261 Diese Ordnung wird später von Glarus mit einigen Anpassungen übernommen und verändert sich auch nach dem Landhandel kaum.262 Die strafrechtlichen Gerichtsinstanzen, das Hochgericht und das Bussengericht, lassen sich erst unter Glarner Herrschaft fassen, wobei die Verfassung besonders der hohen Gerichtsbarkeit im Dunkeln bleibt. Die nach Glarner Vorbild angelegte «Hochgerichtsform» von Werdenberg aus dem 17. Jh. zeigt nur den formelhaften Ablauf eines Hochgerichtsverfahrens.263
Die Werdenberger besitzen ein eigenes Hochgericht, obwohl sie laut dem sogenannten Verzicht- und Gnadenbrief von 1525 das Recht verlieren, Übeltäter gefangen zu nehmen und vor ihr Hochgericht zu laden und zu bestrafen.264 Doch die Aufhebung eines Urteil von 1546 durch Glarus zeigt, dass Werdenberg weiterhin über ein eigenes Hochgericht verfügt haben muss, mit dem Recht, über Leben und Tod zu richten. Das Hochgericht ist jedoch kein von der Obrigkeit Glarus unabhängiges Gericht; vielmehr müssen die Richter vor dem Endurteil die Erwartung von Glarus berücksichtigen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Richter danach richten. Als sie 1546 der Empfehlung von Glarus nicht Folge leisten, werden sie mit Ehr- und Wehrlosigkeit sowie mit hohen Bussen bestraft. Ausserdem kann Glarus ohne Weiteres das Endurteil des Hochgerichts aufheben, den Fall an sich ziehen und selbst beurteilen. Glarus droht zudem, der Herrschaft bei Wiederholung einer solchen Widersetzlichkeit das Hochgericht zu entziehen.265 Nach Beusch und Winteler liegt die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit seit 1525 beim Rat von Glarus266 und nur die Voruntersuchung obliegt dem Landvogt. Die Quelle von 1546 zeigt jedoch, dass Werdenberg zumindest im 16. Jh. ein selbständig urteilendes Hochgericht besitzt.267 Erst die Glarner Ratsprotokolle aus dem 18. Jh. zeigen eindeutig, dass der Landvogt die Voruntersuchung leitet, danach die Unterlagen nach Glarus schickt, wo sie vor dem Glarner Rat verlesen werden. Dieser fällt das Urteil und schickt es nach Werdenberg, wo vor dem Hochgericht wohl nur noch die formale Bestätigung sowie die Vollstreckung des Urteils stattfindet.268 Diese Verfahrensform besteht spätestens seit Mitte des 17. Jh., denn in der Verwaltungsreform von 1653 und später in der Remedur von 1725 heisst es, dass in Malefizsachen «ein jederweilliger landtvogt unß bericht ze thuen und unßers guetachten, rath und bevelchs zu erwarten wüßen wirt».269
Werdenberg hat keinen eigenen Scharfrichter; wahrscheinlich lässt man bei Bedarf den benachbarten Henker aus dem Sarganserland kommen. Zumindest stellt sich 1725 die Frage, ob man den Scharfrichter von Sargans annehmen solle.270 1740 waltet in der Landvogtei Werdenberg zusammen mit Hohensax-Gams ein Leonhard Vollmar aus Diessenhofen als Scharfrichter und Wasenmeister.271
Neben dem Hochgericht, das über schwere Vergehen wie Mord, Totschlag oder Diebstahl urteilt, die mit Leib und Leben, d. h. mit Ehren- und Körperstrafen, Verbannung oder der Todesstrafe geahndet werden, besteht ein Bussengericht, vor dem geringere Straftaten verhandelt werden. Im Bussengericht ist der Landvogt alleiniger Richter. In schwierigen Fällen hat er jedoch den Glarner Rat zu konsultieren.272 Die Bussenbeträge sind mit den Namen der Gebüssten und den jeweiligen Delikten in den Jahresrechnungen der Landvögte verzeichnet. Diese reichen von einigen Batzen über ein oder mehrere Gulden bis zu 20 Gulden. Beträge über 20 Gulden sind selten, können aber vereinzelt bis zu 200 Gulden reichen.273 Von den Bussgeldern erhält der Landvogt gemäss der Verwaltungsreform von 1650 10 Prozent;274 den Rest muss er nach Glarus abliefern. Im Urbar von 1754 heisst es weiter, dass er zum Bussengericht als Berater den Landammann, Landschreiber und abwechslungsweise einen der sieben Richter hinzuziehen soll.275 Zudem darf er nur einen Bussentag festlegen, wenn genug Geschäfte anfallen und dabei nicht mehr als diese drei Amtleute sowie den Landweibel beiziehen. Zur Entschädigung erhalten der Landvogt eine Krone und die übrigen anwesenden Amtleute je einen halben Gulden.276 1791 muss sich Landvogt Samuel Blumer gegen den Vorwurf rechtfertigen, ein Verfahren verheimlicht zu haben, weil er eine Busse ohne Beizug des Landammanns ausgesprochen hatte.277
Die Region Werdenberg gehört zum Bistum Chur, weshalb geistliche und eherechtliche Angelegenheiten bis zur Reformation vor dem bischöflichen Gericht verhandelt werden. Trotz der Reformation verbleiben die drei Kirchgenossenschaften Buchs, Grabs und Sevelen der Landvogtei Werdenberg zumindest anfangs formell beim geistlichen Gericht in Chur.278 Bis zur Schaffung eines Ehegerichts und einer Ehegerichtsordnung (1631) in Glarus werden die reformierten Glarner Landleute und wohl ab Mitte des 16. Jh. auch die Werdenberger an das Zürcher Chorgericht gewiesen;279 zumindest verweist der Glarner Rat 1565 die Ehescheidung eines Werdenberger Paars an Zürich.280 1638 wird die Zürcher Kirchenordnung auch für Werdenberg als verbindlich erklärt.281 Diversen Auszügen aus Ehegerichtsprotokollen nach zu urteilen, existiert in Werdenberg im 18. Jh. und wahrscheinlich schon früher auf Schloss Werdenberg ein «proforma ehegericht», in dem Ehegerichtsfälle vor dem Landvogt, den Geistlichen und dem sogenannten Oberamt282 verhandelt werden.283 Mehrmals bittet denn auch der Landvogt den evangelischen Rat,284 den Landammann und die Eherichter285 oder den Präsidenten des Ehegerichts286 von Glarus um Rat.287 Ehescheidungen und schwierige Fälle werden weiterhin an das Glarner Ehegericht verwiesen.288 Ehen im dritten Grad oder näher sind verboten. 1778 werden zudem Heiraten von verschwägerten oder stiefverwandten Personen sowie zwischen einem Witwer und einer Witwe, deren verstorbene Ehepartner Geschwister waren, verboten. Auch Neffen und Nichten eines verstorbenen Ehepartners können nicht geheiratet werden.289

2.4Die Herrschaft Wartau

Die Herrschaft Wartau mit der gleichnamigen Burg ist eine Grundherrschaft innerhalb der Grafschaft Sargans, welche die hohe Gerichtsbarkeit über die Herrschaft besitzt. Nach den Urbaren aus dem 15. Jh., aber sicher schon früher, gehören zur Herrschaft neben der Burg die Hofsiedlungen Gretschins, Fontnas und Murris mit der Pfarrkirche Gretschins.290 Die 1273 erstmals erwähnte Pfarrkirche Gretschins war wahrscheinlich bereits um 1300 eine Eigenkirche der Wartauer Herren, obwohl erst der Spruchbrief von 1399 die Zugehörigkeit des Kirchensatzes Gretschins zur Burg Wartau bestätigt.291 Die grund- und niederen gerichtsherrlichen Rechte der Herrschaft Wartau beziehen sich nur auf die zur Herrschaft gehörigen Leute und Güter; die mit der Herrschaft Wartau verbundene Kirchherrschaft über die Kirchgenossenschaft Wartau-Gretschins umfasst hingegen alle Bewohner jenseits des Schollbergs und entspricht in etwa dem heutigen Gebiet der politischen Gemeinde Wartau. Nicht zur Herrschaft gehörige Güter und Dörfer in der heutigen Gemeinde Wartau bzw. im Gebiet «jenseits des Schollbergs» gehören zur Grafschaft Sargans, die dort die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besitzt.
Nach archäologischen Untersuchungen wird die Burg Wartau um 1220 erbaut.292 Das erste schriftliche Zeugnis der Burg findet sich jedoch erst 1342 im Pfandbrief des Freiherren Johann von Belmont.293 Über die Erbauer der Burg und ehemaligen Inhaber der Herrschaft im 13. Jh. ist nichts bekannt. Nach Gabathuler könnte der Besitz über die Herren von Sagogn, die zu jener Zeit auch die Herrschaften Gutenberg bei Balzers und Freudenberg bei Ragaz innehaben, an die Belmonter gekommen sein.294
Laut dem Urbar von 1485 ist die Herrschaft Wartau von den Herren von Belmont an die Werdenberger gekommen, wobei der Zeitpunkt des Übergangs an die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg nicht klar ist. Im Vertrag von 1379295 um das Belmonter Erbe erscheint die Burg Wartau nach dem Tod von Ulrich Walter von Belmont (†1371) in Besitz seiner Schwester Adelheid von Belmont und im Schiedsspruch von 1390 wird die Burg Wartau letztgenannter Tochter Elisabeth von Rhäzüns und deren Sohn Albrecht zugesprochen.296 Nach Rigendinger handelt es sich dabei jedoch lediglich um Regelungen von Ansprüchen, nicht um die rechtliche Aufteilung der Güter.297 Möglicherweise kommt die Herrschaft Wartau bereits nach dem Tod von Ulrich Walter von Belmont in Besitz von Hugo IV. von Werdenberg-Heiligenberg.298 Mit Sicherheit sind die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg vor 1393 Besitzer der Herrschaft Wartau, da sich das Bündnis von 1393, in dem sich die Grafen von Werdenberg-Sargans mit dem Bischof von Chur und dem Abt von Pfäfers verbünden, um ihre Ansprüche auf die Herrschaft Wartau und auf Sevelen durchzusetzen, nur gegen die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg richtet.299 Die in der Werdenberger Fehde durch die Grafen von Werdenberg-Sargans eroberte Burg Wartau muss nach dem Schiedsspruch von 1399 mit dem Kirchensatz Gretschins wieder den Grafen von Werdenberg-Heiligenberg zurückgeben werden.300
Wohl durch die Werdenberger Fehde in Geldschwierigkeiten geraten, verkauft Rudolf II. von Werdenberg-Heiligenberg auch im Namen seines Bruders Hugo V. bereits 1401 zahlreiche zur Herrschaft Wartau gehörige Alpen und Güter301 und verpfändet 1414 für 2300 Pfund Burg und Herrschaft Wartau an seinen Schwager Friedrich von Toggenburg. Dieser reicht sie im Jahre 1429 für den gleichen Betrag an seinen Schwager Bernhard von Thierstein weiter.302 Die Regierungszeit der von Thierstein ist geprägt vom Alten Zürichkrieg (1436–1450): Nach dem Tod von Friedrich von Toggenburg schliessen sich 1436 die Kirchgenossen von Wartau-Gretschins der Sarganserländer Landsgemeinde an, die mit der Stadt Zürich in ein Burgrecht tritt, dem auch ein Jahr später der Herr von Wartau, Bernhard von Thierstein, beitritt.303 1438 schliessen sich die Wartauer Herrschaftsleute zusammen und fordern von ihrem Herrn Erleichterungen in der Art und Höhe der Abgaben. Ihre Forderungen werden vom Sarganser Landrat als Schlichtungsinstanz (und als Verbündeter des Herren von Wartau) mehrheitlich abgewiesen, stattdessen die bisherigen Herrschaftsrechte bestätigt.304
1451 erbt Friedrich von Limpurg die Herrschaft. Nach mehrjährigen Auseinandersetzungen mit Heinrich Rugg von Tannegg, seinem Ammann auf Wartau,305 verkauft er die Herrschaft 1470 wiederum für 2300 Pfund an Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang, womit die Herrschaft Wartau bis 1798 wieder mit der Grafschaft Werdenberg vereint wird.
Über die Verwaltungsstrukturen im 15. Jh. ist wenig bekannt. Vögte oder Ammänner als stellvertretende Verwalter eines Herrn sind ab 1441 belegt.306 Als Vogt waltet Rudolf Kilchmatter von 1441 bis 1451, gefolgt von Heinrich Rugg von Tannegg (1465–1469). Wilhelm VIII. von Montfort-Tettnang überlässt die Herrschaft Wartau nach dem Kauf 1470 seinem Schwager Hans Heinrich Hewer, dem unehelichen Bruder seiner Ehefrau Clementa von Hewen, zur lebenslänglichen Nutzniessung. Er bezahlt ihm «von soͤlicher pfleg und vogtye» jährlich 40 Gulden und übergibt ihm weitere Burggüter.307 Unter Johann Peter von Sax-Misox und danach unter Luzerner Herrschaft ist Hans Müller von Fontnas von 1484 bis 1497 als Ammann von Wartau bezeugt.308
Im 15. Jh. bleiben Wartau und Sevelen bis 1488 umstrittenes Herrschaftsgebiet zwischen den Werdenberger Herren und den Sarganser Grafen: Die 1488 festgelegte Herrschaftsgrenze entspricht der Grenzlinie zwischen den Kirchspielen Sevelen und Wartau, wie sie im Schiedsspruch von 1434 bestimmt worden ist.309 Das Gebiet nördlich der Grenze gehört zur Grafschaft Werdenberg, das Gebiet südlich der Grenze zur Grafschaft Sargans. Ausgenommen ist die Herrschaft Wartau mit der niederen Gerichtsbarkeit innerhalb des Etters. Der Etter als territorial begrenzter und umzäunter Bezirk wird 1511 festgelegt und umfasst die Burg Wartau mit ihrem Vorhof, das Herrenfeld und das Dorf Gretschins.310
Zusammen mit der Grafschaft Werdenberg wechselt die Herrschaft Wartau nach 1470 mehrmals ihren Besitzer, bis sie schliesslich 1517 an den eidgenössischen Ort Glarus gelangt, der bis zur Unabhängigkeitserklärung vom 11. März 1798 Landesherr der Landvogtei Werdenberg-Wartau ist.311
Die Reformationsbewegung in Werdenberg greift auch auf die Kirchgemeinde Wartau über, deren Kollator Glarus ist. Glarus nimmt den Pfarrer von Wartau-Gretschins gefangen und setzt den Unruhen in Werdenberg 1525 ein Ende. Als im folgenden Jahr mit Landvogt Jost Tschudi ein dem neuen Glauben zugeneigter Landvogt auf Schloss Werdenberg einzieht, setzt sich sowohl in der Landvogtei Werdenberg als auch in der Kirchgenossenschaft Wartau-Gretschins der neue Glaube durch. Da am Ende der Reformationswirren Wartau-Gretschins die einzige reformierte Kirchgemeinde in der sonst katholischen Landvogtei Sargans ist, versuchen einige katholische Landvögte von Sargans die Pfarrer in Wartau loszuwerden.312 1542 muss die Kirchgemeinde nochmals über die Glaubenszugehörigkeit abstimmen, verbleibt aber beim neuen Glauben.313 Die konfessionellen Gegensätze führen innerhalb der Sieben Orte als Herren der gemeinen Herrschaft Sargans schliesslich 1695 zum sogenannten Wartauer Handel. Als der Sarganser Landvogt Josef Anton Reding von Schwyz in Wartau die katholische Messe wieder einführt, kann ein drohender Krieg zwischen den katholischen und reformierten Orten erst nach zähen, fast vierwöchigen Verhandlungen mit Hilfe der nicht beteiligten eidgenössischen Orte vermieden werden: Die Messe soll eingestellt und zu alten Bündnissen und Verträgen zurückgekehrt werden.314
In kirchenrechtlichen Angelegenheiten verbleibt die reformierte Kirchgenossenschaft Wartau-Gretschins nach der Reformation und auch nach der Schaffung eines Glarner Ehegerichts 1631 beim bischöflichen Gericht in Chur, denn erst 1654 gelangen die Wartauer mit der Bitte an evangelisch Glarus und an Zürich, in geistlichen Angelegenheiten nicht mehr nach Chur, sondern an die evangelischen Ehegerichte von Zürich oder Glarus gelangen zu dürfen.315 Glarus verweigert jedoch die freie Gerichtswahl und beansprucht den Gerichtsort allein für sich; erst laut eines Vergleichs zwischen Zürich und Glarus von 1673 wird der Bitte der Wartauer entsprochen.316
Die hoheitlichen Rechtsansprüche von Glarus in der Herrschaft Wartau werden ausführlich im Urbar von 1581 beschrieben:317 Glarus besitzt das Schloss Wartau mit den zugehörigen Gütern und Eigenleuten, die den Fall, Fastnachtshennen, Tagwerke, Steuern und Grundzinsen zu entrichten haben. Weiter gehört Glarus die Kollatur der Pfrund Gretschins, der Zehnt, die Hälfte des Wildbanns,318 die Fähre am Schollberg sowie die niedere Gerichtsbarkeit innerhalb des Etters. Dieses Niedergericht verhandelt über güter-, erb- und lehenrechtliche Sachen und findet zweimal jährlich während zweier Tag statt. Es wird durch Glarus bzw. durch den Landvogt319 mit fünf Rechtsprechern besetzt. Auf Verlangen der Parteien können zwei Werdenberger hinzugezogen werden. Zum niederen Gericht gehört auch die Strafgerichtsbarkeit mit Bussgewalt bis zu drei Pfund über kleinere Vergehen, die innerhalb des Etters verübt werden, wie es bereits 1515 zwischen den Freiherren von Hewen und den Sieben das Sarganserland regierenden eidgenössischen Orten geregelt worden ist.320 Bislang geht die Literatur stillschweigend davon aus, dass der Schlossammann den Vorsitz führt.321 Nach den Auszügen aus dem wartauischen Etterbuch lässt jedoch der Landvogt nicht nur das Etterzeitgericht verkünden, sondern hält selbst Gericht oder lässt es halten (wohl durch den Schlossammann).322
Oberaufsicht über die Verwaltung der Herrschaft Wartau hat der Glarner Landvogt von Werdenberg-Wartau, dem die Wartauer Eigenleute in der Kirche Gretschins huldigen müssen.323 Der Landvogt vertritt die Herrschaft nach aussen, kümmert sich etwa um Wuhr- und Grenzangelegenheiten, um die Teilung der Eigenleute oder um die Fähre am Schollberg.324 Auch Mandate betreffend Huldigungseid, Einzug der Grundzinsen oder Jagd und Fischerei, die in der Kirche in Gretschins verlesen werden, werden vom Landvogt aufgestellt.325 Die wichtigsten Amtspersonen des Landvogts sind der Schlossammann, der die zur Burg gehörigen Zinsen und Abgaben einzieht, sowie der Schlossweibel, der für den Einzug der Steuern und die tierischen Zehnten verantwortlich ist. Laut Urbar von 1754 werden beide Ämter von Landammann und Rat von Glarus auf Vorschlag des Werdenberger Landvogts gewählt.326 Beide erhalten für ihre Dienste einen jährlichen Lohn von 5 bzw. 2 Gulden, alle drei Jahre ein Kleid sowie besondere Nutzungsrechte.327 Die Burg Wartau ist wohl bereits Mitte des 16. Jh. nicht mehr bewohnt und zunehmend dem Verfall preisgegeben, da der Landvogt auf Schloss Werdenberg und der Schlossammann in Fontnas wohnt.328 1653 ist die Burg bereits derart baufällig, dass nicht mehr der Burghof, sondern der Kirchhof von Gretschins zum Besammlungsort in Kriegsfällen bestimmt wird.329
Als Kollator steht dem glarnerischen Rat die Pfarrwahl in der Kirchgemeinde Wartau-Gretschins zu.330 1672 erhebt die Kirchgemeinde Wartau-Gretschins erfolglos Anspruch auf die Pfarrwahl eines von Glarus vorgeschlagenen Kandidaten.331 Aufgrund zahlreicher Beschwerden über die Vergabe der Pfründen in Wartau (und in Werdenberg) wird 1748 die Loswahl eingeführt.332 1734–1736 lässt Azmoos eine eigene Kirche bauen und trennt sich von der Mutterkirche Gretschins. Nach längerem Tauziehen mit Glarus um die Kollaturrechte können sich beide Parteien im Azmooser Kirchenbrief von 1743 über gegenseitige Rechte und Pflichten einigen: Azmoos darf einen eigenen Pfarrer wählen, der jedoch aus Glarus stammen muss. Dafür steuert Glarus zum Kirchenbau 500 Gulden bei und verheisst einem Pfarrer ein jährliches Einkommen von 40 Gulden.333

2.5Die Freiherrschaft Sax

Die Freiherrschaft Sax teilt sich Mitte des 14. Jh. in die drei Teilherrschaften Sax-Forstegg, Frischenberg und Hohensax-Gams auf. Zur Benennung dieser Teilherrschaften ist zu sagen, dass die jeweiligen Teilherrschaften in den Quellen unterschiedliche Namen führen, die sich zudem während der Jahrhunderte ändern: So wird Sax-Forstegg vom 15. bis 16. Jh. meist als Herrschaft bzw. Freiherrschaft Forstegg bezeichnet, seltener als «Herrschaft Sax». Ende des 16. Jh. bürgert sich noch vor der Übernahme der Herrschaft durch Zürich schliesslich der Name «Sax und Forstegg» ein; die Begriffe Herrschaft, Freiherrschaft oder Vogtei «Sax» finden sich jedoch weiterhin in den Quellen bis ins 18. Jh., während die alleinige Bezeichnung «Forstegg» verschwindet. Auch in der Literatur wird der Name nicht konsequent verwendet, so wird die Herrschaft entweder Sax, Forstegg oder vor allem in Bezug auf die Landvogtzeit Sax-Forstegg genannt.334 Frischenberg wird sowohl in den Quellen als auch in der Literatur meist als Herrschaft Frischenberg bezeichnet, vereinzelt als Herrschaften Sax und Frischenberg. Die Herrschaft Hohensax-Gams wird in den mittelalterlichen Quellen vorwiegend als Herrschaft Hohensax bezeichnet, einmal als Herrschaft Gams. In späteren Quellen ab 1500 finden sich verschiedene Varianten des Namens, wie «Herrschaft Gams», «Herrschaft Hohensax», Herrschaft «Hohensax und Gams» oder «Land bzw. Landschaft Gams». Der Landvogt im Gaster verwendet (wenn überhaupt) den Namenszusatz «Gams». In der Literatur wird die Herrschaftsbezeichnung nicht konsequent angewendet, stattdessen finden sich die unterschiedlichsten Namen wie «Herrschaft Sax-Gams», «Herrschaft Gams» oder «Herrschaft Sax», teilweise werden die Bezeichnungen auch innerhalb eines Werkes für den gleichen Zeitraum unterschiedlich gehandhabt.335 Für das Mittelalter wird in der Literatur am häufigsten die Bezeichnung «Herrschaft Hohensax», für die Landvogteizeit «Amt Gams» verwendet, da Gams unter Wahrung der Sonderrechte der Verwaltung des Landvogts im Gaster unterstellt wird.336
Da die Quellentermini sehr unterschiedlich ausfallen,337 wäre es konsequent, die drei Teilherrschaften der ehemaligen Herrschaft Sax im Namen mit Sax zu bezeichnen und zur Unterscheidung den entsprechenden Burgnamen hinzuzufügen: Sax-Forstegg, Sax-Frischenberg und Sax-Hohensax. Da es sich hier jedoch um ein Konstrukt handelt, das sich teilweise von den in den Quellen und in der Literatur verwendeten Begriffen deutlich unterscheidet, wird in der vorliegenden Edition darauf verzichtet. Vor allem die Bezeichnung Sax-Hohensax kann aufgrund der Namensgleichheit mit den Herren von Sax-Hohensax, die jedoch bereits nach 1411 gar nicht mehr Herren dieser Herrschaft sind, aber trotzdem weiterhin das Namensattribut «Herren von der Hohensax» verwenden, zu Verwechslungen führen. Ausserdem wird diese Herrschaft nach 1500 in den Quellen häufiger als «Herrschaft Gams» oder «Hohensax und Gams» bezeichnet, weshalb die Herrschaftsbezeichnung Sax-Hohensax zu kurz greift.
In dieser Einleitung werden für die Teilherrschaften folgende Bezeichnungen verwendet: Für die Teilherrschaft mit der Burg Forstegg wird die in der Literatur gebräuchliche und im HLS verwendete Bezeichnung Sax-Forstegg übernommen.338 Weiter wird für die Teilherrschaft mit der Burg Frischenberg die in den Quellen und in der Literatur relativ einheitliche Bezeichnung Frischenberg verwendet. Aus den oben genannten Gründen wird der Begriff «Hohensax-Gams» für die dritte Teilherrschaft mit der Burg Hohensax gewählt, da dieser als Quellenbegriff sowohl das Mittelalter als auch die Neuzeit einbezieht und durch den Zusatz Gams auch mögliche Verwechslungen ausräumt. Die Namen der drei Teilherrschaften Sax-Forstegg, Frischenberg und Hohensax-Gams werden in der Edition trotz Herrschafts- bzw. Gebietswechsel bis 1798 der Einfachheit halber nicht geändert.339
Gegen Mitte des 12. Jh. wird das Geschlecht der Freiherren von Sax schriftlich fassbar. Ihre Herkunft ist ungewiss: Während Deplazes-Haefliger ihren Ursprung in Oberitalien als wahrscheinlich darlegt,340 lassen die Untersuchungen von Gabathuler eher eine Herkunft der Saxer aus dem schwäbischen Raum annehmen.341 Entsprechend zum Ursprung des Geschlechts wird die Herrschaftsbildung im Misox oder im Rheintal vermutet.342 Auch Hitz, der sich zuletzt dieser Frage eingehend angenommen hat, kommt zu keinem definitiven Ergebnis, hält es jedoch für denkbar, «dass die Saxer um 1200 noch gar nicht in der Talschaft residierten, noch gar nicht auf der Burg Mesocco sassen. Erst das zweite Jahrzehnt des 13. Jh. hätte also den eigentlichen Antritt der Saxer als Landesherrn im Misox gesehen».343 Sicher ist, dass die Staufer im Zuge ihrer Alpenpasspolitik den Aufbau der Saxer Herrschaft gebilligt, wenn nicht gar unterstützt haben: 1194 ist Heinrich II. im Gefolge Kaisers Heinrich VI. nachzuweisen;344 1207 wird Abt Ulrich von Sax vom König in den Stand eines Reichsfürsten erhoben und seine Wahl zum Abt von St. Gallen bestätigt. 1209 wird sein Bruder Heinrich II. für den Verlust der Vogtei über das Kloster St. Gallen mit der Reichsvogtei über das Kloster Pfäfers entschädigt und beim Zug Friedrichs II. 1212 von Italien nach Konstanz geben sowohl Abt Ulrich als auch Heinrich II. dem späteren Kaiser das Geleit durch Unterrätien. 1213 ist Heinrich II. auch Schirmvogt über das Kloster Disentis, das bereits Friedrich Barbarossa gefördert hat. Die beiden Brüder halten sich in der Folge mehrfach am Hof des Kaisers auf.345
Geht man von einem süddeutschen Ursprung der Saxer aus und folgt man Gabathulers Ausführungen, so haben die beiden Brüder den Grundstein ihrer Herrschaft im Rheintal im königlichen Wald Sennwald gelegt, in welchem sie um 1200 zwischen dem Hof Gams des Klosters Einsiedeln und dem Hof Rüthi des Klosters Pfäfers die Burg Hohensax als Herrschaftssitz bauen – ein gemeinschaftliches Unternehmen, das durch ihre Klostermacht und ihre Königsnähe ermöglicht wird.346 1210 wird die Burg Hohensax als Ausstellungsort in einer Urkunde erstmals erwähnt.347 Der Versuch von Hugo I. von Montfort 1206/07, den Herrschaftsaufbau durch einen Burgbruch zu verhindern, scheitert.348 Gleichzeitig mit dem Herrschaftsaufbau im Rheintal kommen die Saxer in den Besitz der Mesolcina mit den Talschaften Misox und Calanca. Eine Herrschaft der Saxer vor dem 13. Jh. ist dort nicht eindeutig nachweisbar.349
In der ersten Hälfte des 13. Jh. wird nach Deplazes-Haefliger die Verwaltung der Gesamtherrschaft im Norden und im Süden zwischen Heinrich II. von Sax und seinem Sohn Albrecht II. aufgeteilt: Güter und Rechte bleiben im Gesamtbesitz, doch Heinrich II. übernimmt die Verwaltung der südlichen Besitzungen und die Vogtei Disentis, während Albrecht II. die Besitzungen im Rheintal und die Vogtei Pfäfers verwaltet.350 Da Albrecht II. noch vor seinem Vater Heinrich II. stirbt, geht die Herrschaft nach dem Tod des Grossvaters um 1240351 an seine drei Enkel Heinrich III., Ulrich IV. und Albrecht III. über. Als die drei Brüder eine Teilung in drei Herrschaftssitze vornehmen, erhält Ulrich IV.352 die Besitzungen im Rheintal und wird damit zum Stammvater der Linie Sax-Hohensax.353 Heinrich III. wird Herr von Misox und Albert III. erhält die Vogtei Pfäfers. Die Vogtei mit dem Schloss Wartenstein verkauft Albrecht III. 1257 dem Abt von Pfäfers.354 Die Disentiser Klostervogtei müssen die Saxer bereits vor der Teilung um 1240 verloren haben, da diese nicht in der Teilung erscheint.355 Die Linie Sax-Hohensax büsst Ende des 13. Jh. den Freiherrenstand bis zur Wiedererlangung 1414 ein, da Ulrich V. (1280/82)356, der Sohn von Ulrich IV. (1236–†vor 1270),357 eine unstandesgemässe Ehe mit Anna von Schellenberg eingeht, weshalb seine Nachkommen sich fortan bloss Ritter nennen.358
Die Besitzverhältnisse der Herren von Sax-Hohensax um 1300 lassen sich nur durch Rückschlüsse aus späteren Quellen erschliessen. Die Besitzungen reichen von Salez am Rhein bis ins Obertoggenburg an das Gebiet des Klosters St. Johann bei Unterwasser an der Thur und bilden ein mehrheitlich geschlossenes Herrschaftsgebiet, in dem die Saxer die gerichts-, kirchen- und grundherrschaftlichen Rechte besitzen.359 Die Burg Hohensax mit den Dörfern Sax und Gams bilden den Kern der Herrschaft. Die Burg Wildenburg unterhalb Wildhaus dient als Verwaltungssitz und zur Kontrolle des Übergangs von Gams ins Toggenburg.
Unter Heinrich Ulrich (†vor 1329)360, kommt es in der ersten Hälfte des 14. Jh. zu einer Verkleinerung des Besitzes: Zwischen 1313 und 1329 wird der gesamte Besitz im oberen Toggenburg an die Grafen von Toggenburg verkauft.361 Nach dem Tod von Heinrich Ulrich wird die Herrschaft von seinen vier Söhnen gemeinsam verwaltet. 1346 verkaufen diese auf Bitten des St. Galler Abtes als Pfandinhaber der Reichsvogtei über das Appenzellerland Land in der Saxerlücke zum Bau einer Letzi. Die Saxerlücke bildet die einzige direkte Verbindung zwischen der Herrschaft Sax und Appenzell.362 Durch die Verkäufe der Wildenburg im oberen Toggenburg und der Saxerlücke verliert das Haus Sax-Hohensax die Kontrolle über zwei wichtige Übergänge in das Toggenburg bzw. nach Appenzell und somit auch den Einfluss auf Gebiete ausserhalb ihrer Stammlande im Rheintal. Deplazes-Haefliger sieht den Verkauf dieser Güter als den Endpunkt der Expansionsphase der Saxer im 13. Jh., einhergehend mit dem schrittweisen Vorstoss und Aufstieg der Toggenburger.363
1356 treten die vier Brüder noch gemeinsam auf.364 Vermutlich kommt es nach dem Tod von Ulrich Branthoch unter den drei Brüdern zu einer Teilung in drei Teilherrschaften: Sax-Forstegg, Frischenberg und Hohensax-Gams.365 Ein Teilungsvertrag ist nicht erhalten, doch erscheint in der zweiten Hälfte des 14. Jh. die Herrschaft Hohensax-Gams explizit in Besitz von Ulrich Eberhard I. dem Älteren. Seine Brüder werden in den Quellen zwar nie als Besitzer einer Teilherrschaft genannt, doch erscheinen die Teilherrschaft Sax-Forstegg später in Besitz der Nachkommen von Ulrich Stephan (†1356/65) und die Teilherrschaft Frischenberg in Besitz der Nachkommen von Ulrich Johann (†1384).366
Eine Erweiterung des Herrschschaftsgebiets macht im 14. Jh. für die Sax-Hohensaxer nicht nur der Toggenburger im Osten unmöglich; weitere mächtige Nachbaren wie die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg im Süden und Norden sowie die Grafen von Montfort im Osten verhindern eine Expansion. Durch die Territorialpolitik der Habsburger mit dem Ziel, ihr Stammland in Tirol mit ihren westlichen Besitzungen zu verbinden, rücken Vorarlberg und das untere Rheintal verstärkt in ihren Fokus. Den zunehmenden Einfluss von Habsburg-Österreich, der vor allem auf Kosten der Häuser Werdenberg-Heiligenberg, Werdenberg-Sargans und Montfort erfolgt, veranlasst die Sax-Hohensaxer, die territorial an ihre Grenzen gestossen und finanziell in Schwierigkeiten geraten sind, sich ihnen anzunähern. Ab Mitte des 14. Jh. sind sie vermehrt in habsburgischen Diensten anzutreffen und beteiligen sich mehrfach an deren Auseinandersetzungen mit den Eidgenossen.367
Im Folgenden wird die Geschichte der drei Teilherrschaften Frischenberg, Hohensax-Gams und Sax-Forstegg von der Mitte des 14. Jh. bis 1500 separat betrachtet.

2.6Die Freiherrschaft Frischenberg

Der Zeitpunkt des Baus der Burg Frischenberg ist nicht bekannt. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Burg um 1320 als Ersatz für den Verkauf der Wildenburg erbaut worden ist.368 Aufgrund der Lage der Burg über dem Dorf Sax am Hang des Felssporns unterhalb der Burg Hohensax ist eher wahrscheinlich, dass die Burg im Zuge der Teilung der Herrschaft Sax Mitte des 14. Jh. als Sitz der neuen Teilherrschaft Frischenberg entstanden ist.369 Bei der Teilung muss die Herrschaft Frischenberg mit der Burg und dem Dorf Sax an Ulrich Johann übergegangen sein;370 jedenfalls nennt sich sein Sohn Johann 1423 «Hanns von Sax, gesessen uff Frischenberg».371 Quellen zu Frischenberg sind spärlich: Erstmals schriftlich erwähnt wird die Burg im Jahr 1405372 und 1423 wird ein Weingarten an der Grenze zu Frischenberg genannt.373
Der Bruder von Johann stirbt bereits vor 1429; drei Jahre später erscheint Johann von Sax-Hohensax als «der elter» zusammen mit seinem Neffen Wilhelm II. als Besitzer von Frischenberg.374 Nach dem Tod von Johann dem Älteren, der ohne Nachkommen nach 1435 stirbt, zerfällt die Herrschaft Frischenberg für kurze Zeit in zwei Teile. Ein Teil der Herrschaft geht als Erbschaft an die Familie von Schönstein, die ihren Teil jedoch bereits 1440 für 290 Pfund an Ulrich VII. von Sax-Hohensax, Bruder von Wilhelm II., verkauft.375 Der andere Teil von Frischenberg bleibt bei Wilhelm II., bis ihm sein Bruder Ulrich VII. seinen Teil 1442 um 680 Pfund abkauft, so dass die ganze Herrschaft Frischenberg wieder in einer Hand vereint wird.376
Im Zuge des Alten Zürichkriegs wird die Herrschaft Frischenberg 1446 durch die Appenzeller erobert. Deshalb und wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten verkauft Ulrich VII. seinen Besitz 1454 an seinen Vetter Albrecht I. von Sax-Hohensax, Inhaber von Forstegg.377 Albrecht I. kann sich gegen die Appenzeller in Frischenberg nicht durchsetzen. Nach seinem Tod (†1463) verpfänden seine verschuldeten Erben Frischenberg zusammen mit Forstegg an Lütfried Mötteli, Bürger von St. Gallen.378 Nach langwierigen Streitigkeiten werden in einem Spruch der Eidgenossen von 1473 Lütfried Mötteli gewisse Rechte an Frischenberg gegen die Appenzeller zugesprochen.379 Doch die Appenzeller bleiben die eigentlichen Machthaber in Frischenberg, das sie erst 1490 zusammen mit dem Rheintal infolge des St. Galler Kriegs (1489–1490) an die vier eidgenössischen Schirmorte des Klosters St. Gallen verlieren.380 Wohl aufgrund der neuen Herschaftsverhältnisse im Rheintal werden 1494 die hohen und niederen Gerichtsgrenzen zwischen Ulrich VIII. von Sax-Hohensax als Besitzer der Herrschaft Sax-Forstegg, dem Abt von St. Gallen als Inhaber der niederen Gerichte in Altstätten und den acht eidgenössischen Orten, die das Rheintal mit der Herrschaft Frischenberg besitzen, festgelegt.381
Im Jahr 1500 übergeben die Eidgenossen die Herrschaft Frischenberg mit dem Dorf Sax und der Hochgerichtsbarkeit über die Obere Lienz Ulrich VIII. von Sax-Hohensax als Dank für seine Verdienste im Schwabenkrieg.382 Die niederen Gerichte des Abtes von St. Gallen in der Lienz sind von der Schenkung ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Herrschafts- und Verwaltungstrukturen in Frischenberg ist aus den Quellen wenig zu erfahren. Die Herren von Frischenberg treten einige Male als Aussteller und Siegler von Urkunden zu ihrer Herrschaft auf.383 Unter Appenzeller Herrschaft und danach unter den Eidgenossen lässt sich Hans Bernegger von Sax als Ammann (1474–1495) nachweisen,384 dem auch richterliche Kompetenzen zukommen. Er sitzt sowohl im Namen von Appenzell als auch später im Namen der acht eidgenössischen Orte des Rheintals als Richter im Dorf Sax zu Gericht, wobei er sich 1482 von einem «geschwornen Richter» vertreten lässt.385

2.7Die Herrschaft Hohensax-Gams bis 1497

Als nach der Mitte des 14. Jh. die Herrschaft Sax in drei Teile geteilt wird, kommt die Burg Hohensax mit Dorf und Kirche Gams an Ulrich Eberhard I.386 Nachdem seine beiden Neffen Ulrich Eberhard II. und Wilhelm I. von Sax-Hohensax eine Fehde gegen ihren Onkel Ulrich Eberhard I. eröffnen, die Burg Hohensax stürmen und plündern sowie ihren Onkel gefangennehmen, kommt es am 11. April 1393 zu einer Einigung durch Leopold IV. von Habsburg-Österreich. Offenbar haben die beiden Neffen versucht, einen Verkauf der Burg Hohensax durch ihren Onkel zu verhindern.387 Laut Schiedsspruch müssen die Neffen die Burg an ihren Onkel zurückgeben; er darf fortan die Burg nutzen, höchstens mit 200 Gulden für sein Seelenheil belasten und nicht weiter verkaufen. Nach seinem Tod soll die Burg an seine Neffen Wilhelm I. und Ulrich Eberhard II. fallen, die sie von den Herzögen von Habsburg-Österreich als Lehen empfangen sollen.388 Am gleichen Tag noch bestätigt Ulrich Eberhard I., zusammen mit seinen Neffen, die Verleihung der Burg Hohensax, die vormals ihr freies Eigen gewesen ist.389
Nur wenige Monate nach dem Schiedsspruch verkauft Ulrich Eberhard I. seinerseits am 24. November 1393 die Burg Hohensax, Gams mit dem Kirchensatz und alle zu Hohensax-Gams gehörigen Leute und Güter für 12’000 Gulden an Habsburg-Österreich.390 Der Onkel kann die Burg wohl trotz des Verkaufsverbots im Schiedsspruch verkaufen, weil seine Neffen dem Schiedsspruch nicht Folge leisten und somit ihre Ansprüche auf die Burg verloren haben.391 Nach dem Tod von Ulrich Eberhard I., der um 1397 ohne eheliche Nachkommen stirbt, erhebt Ulrich Eberhard II. Ansprüche auf die Herrschaft Hohensax-Gams, die aus dem Schiedsspruch von 1393 stammen. Es kommt zum Streit mit Habsburg-Österreich, der am 24. August 1398 beigelegt wird.392 Kurz darauf wird Ulrich Eberhard II. von Habsburg-Österreich als Burgvogt auf der Herrschaft Hohensax-Gams eingesetzt, die noch vor 1410 pfandweise wieder in seinen Besitz gelangt.393 Für kurze Zeit sind die beiden Teilherrschaften Sax-Forstegg und Hohensax-Gams wieder in einer Hand vereint.
Kurz nachdem die Appenzeller in der Schlacht am Stoss im Juni 1405 die Habsburger als Verbündete des Klosters St. Gallen geschlagen und den Bund ob dem See gegründet haben, erobern und zerstören sie zahlreiche Gebiete und Burgen im Rheintal. Durch die enge Verbindung zwischen Ulrich Eberhard II. und Habsburg-Österreich ist dessen Herrschaft von den Appenzellern unmittelbar bedroht, worauf Gräfin Elisabeth von Werdenberg-Sargans – Ehefrau von Ulrich Eberhard II. von Sax-Hohensax – am 6. Juli 1405 in ein Landrecht mit Appenzell tritt und ihnen die Burg Hohensax übergibt.394 Im gleichen Jahr treten zahlreiche Leute aus dem Rheintal dem Bund ob dem See bei, darunter auch Herrschaftsleute von Ulrich Eberhard II. Die Herrschaft bleibt von Zerstörungen und Belagerungen der Appenzeller verschont. Nach der Niederlage der Appenzeller am 13. Januar 1408 bei Bregenz folgt die Auflösung des Bundes «ob dem See» am 4. April 1408.395 Ende 1410 schliessen Ulrich Eberhard II. und die Appenzeller einen fünfjährigen Frieden, worin Appenzell die Herrschaft Hohensax-Gams als österreichisches Pfand anerkennt.396 Nur wenig später verpfändet Herzog Friedrich von Habsburg-Österreich im August 1411 die Burg Hohensax mit dem Kirchensatz Gams an Johann von Bonstetten, der dem Herzog verspricht, die Burg offen zu halten. Diese Verpfändung beruht auf einer Schuld des Herzogs gegenüber Johann von Bonstetten, wobei sich die beiden einigen, dass der Herzog die Burg Hohensax mit dem Kirchensatz von Gams bis zur Tilgung der Schuld an den Bonstetter verpfänden soll.397 1423 bestätigt Herzog Friedrich von Habsburg-Österreich Johann von Bonstetten die Pfandschaft, dem er zusätzlich einen Weingarten an der Grenze zur Herrschaft Frischenberg überlässt.398
Hat die Herrschaft Hohensax-Gams die Appenzellerkriege relativ unbeschadet überstanden, erobern die Appenzeller im Zuge des Alten Zürichkriegs 1445 und 1446 das untere Rheintal und zerstören die Burg Hohensax.399 Die Herren von Bonstetten sind Bürger von Zürich und Anhänger von Österreich und stehen somit auf der Gegenseite der Appenzeller.400 Die Appenzeller geben ihre Eroberungen nach Beendigung des Krieges nicht auf. Die Burg Hohensax mit dem Dorf Gams bleibt in appenzellischem Besitz; die Herrschaftsleute werden zu Appenzeller Landleuten. Über mehrere Jahre hinweg versucht Kaspar von Bonstetten, Sohn und Nachfolger von Johann von Bonstetten, vergeblich, seine Rechte an der Herrschaft zurückzuerlangen.401 Schliesslich bestätigt die Stadt St. Gallen 1461 dem Ehepaar Kaspar und Elisabeth von Bonstetten ihre früheren Rechte «von luͤten und guͤtern, gerichten, stuͤren, zechenden, zinsen, gewaltsamy und herlikaiten und andern nutzen und rechten, so zu der Hochen Sagx gehoͤrent».402
In der Folgezeit erscheint Kaspar von Bonstetten nicht mehr in den Quellen mit Bezug zu Hohensax-Gams. Bereits in der Gerichtsverhandlung in St. Gallen hat er sich durch seinen Sohn Andreas Roll von Bonstetten vertreten lassen. Dieser wird im gleichen Jahr als Herr der Herrschaft Hohensax-Gams genannt, der 1461403 den Gamsern eine Allmend- und Grenzbesichtigung sowie die Erstellung eines Urbars bzw. Gangbriefs bewilligt.404 Andreas Roll von Bonstetten lässt sich während seiner Regierungszeit oft durch einen Ammann vertreten. Zwischen 1461 bis 1477 ist Ulrich Schöb mehrfach als solcher belegt; Heinrich Schöb zwischen 1482 und 1487. Nach seinem Tod 1493 erscheinen die Ammänner Hans Dürr 1495 und Hans Kaiser 1497 in den Quellen.405
Während der Regierungszeit von Andreas Roll von Bonstetten versuchen die Gamser, mehr Rechte zu erlangen. 1468 verweigern sie ihrem Herrn den Eid und die Zahlung der Steuern von 80 Pfund.406 Unter Vermittlung von Bürgermeister und Rat von Zürich wird darauf die Zahlung der Steuern festgelegt und die Gamser dazu angehalten, ihrem Herrn bei Strafandrohung den Huldigungseid zu schwören. Gleichzeitig veranlasst die Auseinandersetzung zwischen dem Bonstetter und seinen Untertanen Zürich dazu, die hoheitlichen Nutzungen und Gerechtigkeiten in der Herrschaft Hohensax-Gams zu regeln, wobei Andreas Roll den Gamsern z. B. den freien Zug oder die freie Heiratswahl zugestehen muss.407 Im Schiedsspruch werden zudem Herrschaftsrechte, Hochgerichtsgrenzen, Gerichtsordnung und -verfahren, Strafrecht, die Eide der Untertanen und Amtleute sowie die herrschaftlichen Erträge in 52 Artikeln festgelegt und aufgeführt. Es handelt sich um eines der zentralen Rechtsdokumente dieser Herrschaft, das in späteren Quellen auch als Urbar bezeichnet wird.408 Als Amtleute werden 1468 Ammann, Richter und Weibel genannt, die dem Herrn einen Treueid ablegen. Der Weibel muss die Steuern und Zinsen einziehen mit Ausnahme des Kornzehnts. Dafür erhält er die Zinsen aus zwei Wiesen in Gamschol sowie ein Pfund aus den Steuern und dem Pfandgeld. Er wird von der Herrschaft aus einem Dreiervorschlag der Gemeinde gewählt. Falls der Obrigkeit niemand aus dem Vorschlag zusagt, schlägt sie ihrerseits drei Männer vor, aus denen die Gemeinde Gams einen Weibel auswählt.409 Ein Herr oder sein Ammann setzen die Richter bzw. Rechtsprecher ein.410
Nach dem Tod von Andreas Roll von Bonstetten (†1493) legt sein Sohn Beat von Bonstetten 1496 mit seinen Nachbarn von Castelwart, Besitzer der Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, die Grenzen zwischen den beiden Herrschaften fest und einigt sich mit ihnen über die Teilung der Eigenleute,411 bevor er und sein Bruder Wolf die Herrschaft für 4920 Gulden an diese verkaufen. Die Gamser sind mit dem Verkauf allerdings nicht einverstanden und bringen am 4. Oktober 1496 an der eidgenössischen Tagsatzung die Bitte vor, von den Sieben Orten gekauft und der Landvogtei Sargans oder dem Rheintal zugeschlagen zu werden.412 Die Herren von Castelwart treten darauf vom Kauf zurück und die Gemeinde Gams bezahlt ihnen als Entschädigung 80 Gulden.413 Glarus und Schwyz kaufen 1497 die Herrschaft Hohensax-Gams,414 die der bereits von Schwyz und Glarus verwalteten Herrschaft Gaster zugeteilt wird. Kurz nach dem Kauf, am 21. Februar 1497, verpflichtet sich Gams gegenüber den beiden Orten Schwyz und Glarus, die «uns von unser ernstlichen pit wegen als an den koffe der gemelten herschafft Hohensagx vier tusent alles guͦter [...] guldin an golde samenhaft also bar gelihen habend», jährlich 200 Gulden Zins zu bezahlen.415 Der Umstand, dass die Gemeinde Gams den grösseren Teil an der Kaufsumme aufwendet und sich dafür um 4000 Gulden verschuldet, obwohl sie im Kaufvertrag nicht erwähnt wird, wurde in der Literatur bisher wenig beachtet.416 Gleichentags ausgestellt und im direkten Zusammenhang mit dem Schuldbrief steht der Vertrag zwischen Gams und den beiden Orten über ihre Rechte und Freiheiten.417 Aus diesem Vertrag wird ersichtlich, weshalb sich die Gamser für 4000 Gulden an der Kaufsumme verschulden: Bei Schwyz und Glarus als Schirmherren bleiben Hochgerichtsbarkeit, Kirchensätze sowie die grundherrlichen Rechte wie Todfall und Fastnachtshennen, die Hälfte der niederen Gerichtsbarkeit und die Ämterwahl.418 Alle übrigen Herrschaftsrechte wie Wildbann, Federspiel und Fischereirecht, das Vogelmahl, der Zoll des Jahrmarkts, der Tavernenzins, die Mühlen sowie alle sonstigen Abgaben und Zinsen, alle Zehnten und ebenso alle Herrschaftsgüter und « darzuͦ alle ander nutzungen, so zuͦ der herschafft Hohensagx gehoͤrent nach uswisung eis urbers»,419 gehören jedoch den Gamsern.420 Im «Urbar» von 1468 erscheinen diese Rechte und Güter allesamt in den Händen des Bonstetters als einem Herrn von Hohensax-Gams.421 Gams kauft demnach für 4000 Gulden von Schwyz und Glarus die meisten Herrschaftsrechte und alle Güter. Da die Gemeinde die Kaufsumme nicht aufwenden kann, bezahlt sie dafür einen jährlichen Zins von 5 %. Die Restsumme von 920 Gulden an der von Schwyz und Glarus aufgewendeten Kaufsumme von 4920 Gulden ist mit den bei Schwyz und Glarus verbleibenden herrschaftlichen-, grundherrlichen und kirchlichen Rechte gleichzusetzen. Damit besitzt die Gemeinde Gams während der ganzen Landvogteizeit bis 1798 zahlreiche Freiheiten, Rechte und Güter an der Herrschaft, zu der sie gehören, und unterscheidet sich dadurch von den benachbarten Herrschaftsleuten.

2.8Hohensax-Gams als gemeine Herrschaft von Schwyz und Glarus

Mit dem Übergang 1497 von einer Freiherrschaft zu einer gemeinen Herrschaft von Schwyz und Glarus verschwindet Hohensax-Gams aus dem Bewusstsein der Geschichtsschreibung. Die Herrschaft findet auch in den Kantonsgeschichten von Glarus und Schwyz oder als Teil der Landvogtei Uznach-Gaster nur am Rande Erwähnung.422 Einzig die «Beiträge zur Heimatkunde Gams» von Anton Müller 1915 und die 1985 erschienene Geschichte von Noldi Kessler beschäftigen sich mit der Geschichte von Gams auch nach dem Herrschaftswechsel.423
Die Herrschaft Hohensax-Gams bleibt bis 1798 in Besitz der beiden Orte Glarus und Schwyz. Die von den Appenzellern 1446 zerstörte Burg Hohensax wird nicht wieder aufgebaut. Die Herrschaftszeit unter Schwyz und Glarus kann als ruhig bezeichnet werden. Einzig im Schwabenkrieg wird das Dorf Gams am 26. März 1499424 von österreichischen Truppen überfallen und zerstört.425 Danach bleibt die Herrschaft von Kriegen verschont. Selbst während der Reformationszeit kommt es zu keinen grösseren Unruhen. In Gams soll sich der Prediger Bartholomäus Fronberger für die Reformation stark gemacht und die Messe abgeschafft haben.426 Nach den Bestimmungen des ersten Kappeler Landfriedens 1529427 dürfen die Gemeinden selbst bestimmen, ob sie den neuen Glauben annehmen wollen oder nicht. Ob Gams gleich Gaster und den umliegenden Gemeinden über kurze Zeit zum neuen Glauben übergetreten ist, ist nicht belegt.428 Mit der Niederlage der Reformierten im zweiten Kappelerkrieg gewinnen die katholischen Orte an Gewicht. Auf Betreiben von Schwyz wird im Gaster der alte Glaube wieder eingeführt und die Widerständigen bestraft.429 Gams wird dabei nicht erwähnt: 1532 sind aber beide dortigen Pfründen unbesetzt, worauf Schwyz den Gamsern die Suche nach einem Priester und einem Frühmesser katholischen Glaubens erlaubt.430 Der Vorschlag von Glarus, die eine Pfründe mit einem reformierten, die andere mit einem katholischen Priester zu besetzen, wird von Schwyz abgelehnt.431 Die konfessionellen Gegensätze innerhalb von Glarus bzw. zwischen den beiden regierenden Orten führen in den folgenden Jahrzehnten immer wieder zu Spannungen,432 die jedoch die Herrschaft Hohensax-Gams nicht direkt beeinträchtigen. Schliesslich einigt man sich 1638 darauf, die katholischen Landvogteien Uznach und Gaster nur noch mit katholischen, die reformierte Landvogtei Werdenberg-Wartau nur noch mit reformierten Landvögten zu besetzen.433
Besonders in den Anfängen der Regierungszeit kommt es mit benachbarten Herrschaften punktuell zu Unstimmigkeiten: In einem Schiedsspruch von 1517 einigt man sich mit dem Abt des Klosters St. Gallen über die Grenzen des Hoch- und Niedergerichts zum Toggenburg, die zugleich die Grenzen zwischen Gams und Wildhaus bilden.434 Diese Grenzen führen auch in den folgenden zwei Jahrhunderten wiederholt zu Diskussionen.435 Auch die Herrschaftsgrenzen zu Werdenberg und die Fischereirechte in der Simmi müssen 1538 geregelt werden.436 Diese Grenzen werden im 17. und im 18. Jh. mehrfach erneuert, führen jedoch nicht mehr zu ernsthaften Auseinandersetzungen.437 Die bereits im Schiedsspruch von 1468 festgelegten und 1497 wiederholt beschriebenen Hochgerichtsgrenzen der Herrschaft Hohensax-Gams438 werden von den benachbarten Freiherren von Sax-Hohensax kaum in Frage gestellt, bis einige Jahre nach der Übernahme der Herrschaft Sax-Forstegg durch Zürich 1623 ein jahrzehntelanger Streit ausbricht, bei dem sich die Parteien erst 1652 auf den Status quo von 1497 bzw. 1468 einigen.439 Nach diesem Spruch bleiben die Grenzen zwischen den beiden Herrschaften bis zum Ende des Ancien Régime kaum mehr umstritten.
Im Laufe der Herrschaftszeit sind zwischen den beiden Obrigkeiten Schwyz und Glarus und der Gemeinde Gams gelegentlich Spannungen belegt, die jedoch in der Regel auf friedlichem Weg gelöst werden.440 Ernsthafte Widerstände gegen die Obrigkeit brechen vor allem im 18. Jh. aus, als Glarus und Schwyz 1736 verlangen, dass die gewählten Pfarrer in Gams aus den beiden Orten stammen müssen.441 Die Kollatur gehört den beiden Orten, doch die Gemeinde Gams besitzt das Wahlrecht eines Pfarrers der Kirche Gams, den sie mit der Bestätigung der beiden Orte bestellen kann.442 Bereits ein Jahr später versuchen die Gamser, die Ordnung zu umgehen, indem sie für ihren neugewählten Pfarrer aus Appenzell nur um bischöfliche Zustimmung ersuchen. Da jedoch laut der Urkunde von 1497 der Kirchensatz und damit die Kollatur den beiden Orten gehört, wird die Wahl aufgehoben. Schwyz gestattet den Gamsern zwar weiterhin die Pfarrwahl, doch mit der Bedingung, dass dieser aus den beiden Orten stammt und zuerst die Bestätigung bei beiden Orten eingeholt werden muss, bevor man den Bischof von Chur um Einsetzung nachsucht.443 Trotzdem akzeptieren die beiden Orte die Wahl des Appenzellers und nach dessen Tod 1747 bestätigt Schwyz den Gamsern sogar erneut die Wahl eines auswärtigen Pfarrers.444 Als die Gemeinde 1765 jedoch wieder einen auswärtigen Pfarrer wählen will, interveniert der Landvogt im Gaster, in der Meinung, dass sie nur einen Pfarrer aus der Eidgenossenschaft wählen dürften. Gams widersetzt sich den obrigkeitlichen Befehlen und wählt einen Pfarrer aus Feldkirch. Es folgen verbale und tätliche Ausschreitungen vornehmlich gegen den Ammann, worauf eine Untersuchung eingeleitet und die Verantwortlichen durch das Syndikat bestraft werden. Danach wird auf Anhalten der Obrigkeit Pfarrer Johann Georg Seiz mit der Mehrzahl der Stimmen gewählt. In den folgenden Jahren wehren sich die Gamser jedoch gegen ihren neuen Pfarrer derart heftig, dass dieser nach mehreren Verhandlungen 1769 seinen Rücktritt einreicht. Im Juni 1770 wird Pfarrer Zumbach von Zug gewählt, womit in Gams wieder Ruhe einkehrt.445
Mit dem Einzug aufklärerischer Ideen regt sich in Gams der Wunsch nach Freiheit. Bereits am 3./14. Mai 1797 kauft sich Gams mit Uznach und Gaster vom Fall los.446 Den Freiheitsbewegungen in der unmittelbaren Nachbarschaft schliesst sich Gams jedoch nicht an: Es versichert Schwyz noch am 7. März 1798 in einem Schreiben, dass sie keinen Freiheitsbaum aufgerichtet hätten, der Obrigkeit weiterhin ergeben seien und ihren Vertrag von 1497447 mit den beiden Orten Schwyz und Glarus halten wollten.448 Am 10. März 1798 erklärt Schwyz alle Angehörigen der Landschaften, die noch nicht ausdrücklich in die Freiheit entlassen worden sind, als frei. Doch erst als am 21. März 1798 die beiden Gamser Abgeordneten Säckelmeister Johann Hardegger und Michael Hardegger versichern, dass die jährlichen Zinsen bis zur Ablösung bezahlt würden, entlässt Schwyz am 24. März auch die Gamser in die Freiheit, unter dem Vorbehalt, dass die katholische Religion beibehalten, die jährlichen Zinsen bezahlt und das private und obrigkeitliche Eigentum sicher bleibe.449 Glarus hatte Gams bereits am 11. März 1798 für frei und unabhängig erklärt mit der Bedingung, dass sie Schwyz und Glarus die «gült brief wie bis anhin verzinset oder das capital bezalt hat».450 1804 verlangen Schwyz und Glarus den 1497 vorgeschossenen Kaufbetrag von 4000 Gulden, für den Gams über drei Jahrhunderte hinweg 200 Gulden Zins bezahlt hat, zurück. Während Schwyz sein Kapital von 1750 Gulden der Pfarrkirche Gams übergibt, behält Glarus seine gesamte Einlage.451 Der Übergang in die Freiheit erfolgt demnach in Gams ohne grössere Unruhen. Naheliegend ist dabei die Vermutung von Kessler, die Zurückhaltung der Gamser in Verbindung mit den grösseren Freiheiten zu sehen, die sie im Vergleich zu den Nachbargebieten seit dem ausgehenden 15. Jh. besessen haben.452

2.8.1Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen

Durch den Spruchbrief von Zürich 1468 und den «Gamserbrief» von 1497, der sich stark an den Vorgängerbrief anlehnt, sind wir für die Herrschaft Hohensax-Gams über die Herrschaft- und Verwaltungsstrukturen gut unterrichtet: 1468 gehören dem Herrn der Herrschaft Hohensax-Gams die hohen und niederen Gerichte, Wildbann, Federspiel und Fischereirechte, Kirchensatz, Zinsen, Zehnten, Fälle und weitere Abgaben sowie zahlreiche Güter und Betriebe wie der Hof Gula oder ein Weinberg unterhalb der Burg Hohensax, das Bad in Gämpelen, eine Taverne und eine Mühle in Gams.453 Mit dem Kauf 1497 verbleiben bei den neuen Herren von Schwyz und Glarus nur noch die Hochgerichtsbarkeit, die Hälfte der Niedergerichtsbarkeit, die Kirchensätze, Fälle und Gelässe, während die Güter und übrigen Rechte an die Gamser übergehen.454 Die Gültigkeit des Gamserbriefs von 1497 wird von den beiden Orten wiederholt bestätigt.455 In dieser Urkunde werden auch die Grundlagen der Rechtsbeziehung zwischen der Gemeinde und ihren neuen Herren geregelt. Dies ist wohl der Grund, weshalb es unter der Herrschaft von Schwyz und Glarus weder umfassende Urbare, Landrechte noch Mandate gibt; nur vereinzelt sind Erlasse oder Ordnungen überliefert. Einzig bei Eingriffen in die Gamser Rechte und Freiheiten, bei Rechtsunsicherheiten, Streitigkeiten oder bei dringenden Neuerungen werden Änderungen vorgenommen: So erstellen Schwyz und Glarus 1557 eine Ordnung über die Aufnahme Fremder, die Rechte der Hintersassen, über Gütertransaktionen sowie das Zugrecht, da viele Auswärtige in die Gemeinde ziehen und Güter kaufen.456 Oder 1612 bewilligen die beiden Orte der Gemeinde Gams den Abzug auf Güter, die ausser Landes gezogen werden. Einen Drittel der Gebühren darf die Gemeinde behalten.457 1622 müssen das Erbrecht,458 1759 die Umrechnungskurse der Münzen und 1775 die Zolltarife angepasst werden.459
Die Herrschaft Hohensax-Gams wird ab 1497 unter Wahrung ihrer Sonderrechte der gemeinen Herrschaft oder Landvogtei Gaster zugeteilt, die seit 1438 in Besitz der beiden Orte Schwyz und Glarus ist. Zur Regierung dieser gemeinen Herrschaft finden meist im Anschluss an eidgenössische Tagsatzungen Konferenzen der beiden Orte statt, wo über verschiedenste Angelegenheiten beraten wird; nur selten betreffen die Belange die Herrschaft Hohensax-Gams.460 Die Gesandten entscheiden hier vorwiegend über kirchliche Angelegenheiten, verhandeln über Grenzfragen mit benachbarten Herrschaften oder beschäftigen sich, wenn auch seltener, mit rechtlichen, wirtschaftlichen oder militärischen Fragen.461 Die dort gefassten Beschlüsse müssen den einzelnen Orten zur Beratung und Ratifikation vorgelegt werden. Über die wichtigsten Geschäfte entscheiden die beiden Orte Schwyz und Glarus in ihren Landsgemeinden oder Räten selbst. Bei divergierenden Beschlüssen entscheidet der Landvogt im Gaster: So legt z. B. die Gemeinde Gams 1759 dem Landvogt im Gaster zwei verschiedene Beschlüsse über die Währungsverhältnisse in Gams vor mit dem Ansuchen, darüber zu entscheiden.462
An einem oder beiden Orten können Gemeinde oder Private463 direkt ihre Beschwerden vorbringen: So z. B. beschwert sich Gams 1588 in Schwyz über den Landvogt im Gaster, der ihre beiden Gefangenen nach Schänis zum Richten überführen will, was gegen ihre Rechte verstosse. Das Recht auf ein eigenständiges strafrechtliches Verfahren in Gams wird ihnen darauf zugesichert.464 1673 beklagt sich die Gemeinde Gams in Schwyz,465 dass sie oft von den Landvögten und Gesandten wegen geringfügiger Sachen an das Januarsyndikat466 zitiert würden und ihnen befohlen worden sei, beim nächsten Kriegszug mit 25 bewaffneten Männern zu erscheinen, was für ihre kleine Gemeinde zu viel sei. Darauf wird bestimmt, dass sie nach alter Übung nur an ihrem Wohnort rechtlich belangt werden dürfen und im Kriegsfall nur 12 Männern stellen müssten.467 In den meisten solchen Fällen werden die Gamser in ihren Begehren von ihrer Obrigkeit geschützt.468
Repräsentant der beiden Orte in der Landvogtei Gaster ist der Landvogt. Alle zwei Jahre stellen Glarus und Schwyz abwechslungsweise einen solchen, der ab 1638 nur noch katholischer Konfession sein darf.469 Der Landvogt besitzt als Einzelrichter richterliche Kompetenzen und ist für Hohensax-Gams als Schieds- und vor allem Appellationsrichter von Bedeutung.470 Sowohl in kriminal- als auch in zivilrechtlichen Verfahren kommt ihm bei divergierenden Urteilen der beiden Orte das Beifallsrecht zu.471 Der Landvogt hält sich in Schänis bzw. in Gams nur in wichtigen Angelegenheiten vor Ort auf.472 Ganzjährig vertreten wird er durch die Untervögte bzw. in der Herrschaft Hohensax-Gams durch den Ammann.473 Gemäss dem Gamserbrief von 1497 sollen die Einwohner von Gams möglichst alle fünf Jahre den Herren von Schwyz und Glarus den Eid ablegen.474 Wahrscheinlicher ist jedoch, dass sie alle zwei Jahre beim Aufritt des neuen Landvogts gehuldigt haben. 1698 wird der Aufritt der beiden Gesandten mit dem neuen und alten Landvogt auf drei Tage beschränkt, wobei es dem Landvogt von Uznach frei steht, den Ritt mitzumachen. Die Entschädigung beträgt einen Dukaten pro Tag.475
Neben dem Landvogt im Gaster spielt das sogenannte Syndikat eine wichtige Rolle, das sich zur gemeinsamen Regierung der gemeinen Herrschaften Uznach und Gaster trifft. Jährlich im Januar (Januarsyndikat) sowie alle zwei Jahre im Mai (Maiensyndikat) beim Auf- und Abritt der Landvögte entsenden die beiden Orte Glarus und Schwyz je einen Gesandten nach Schänis.476 Diese bilden zusammen mit den beiden Landvögten von Uznach und Gaster – im Mai jeweils zusätzlich mit den beiden abtretenden Landvögten – das Syndikat.477 Sie befassen sich mit allen Belangen der beiden Vogteien, nehmen die Amtsrechnungen ab, lassen Mandate publizieren, entscheiden über laufende Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte. Auch hier betreffen wenige Verhandlungen die Gamser. Z. B. wird 1757 beschlossen, ein bereits in Weesen publiziertes Geldmandat auch in Gams veröffentlichen zu lassen oder 1766 die hölzernen Säulen des Galgens in Gams durch steinerne zu ersetzen.478 Das Syndikat ist nicht nur Appellationsinstanz bei landvögtlichen Urteilen, sondern auch bei Beschwerden über die Amtsführung eines Landvogt zuständig.479 In den übrigen Verwaltungszweigen ist die Herrschaft Hohensax-Gams von der Landvogtei Gaster unabhängig.
Als Amtleute werden 1497 Ammann, Richter und Weibel genannt. Ammann und Weibel werden auf die gleiche Weise wie bereits 1468 gewählt.480 Auch der Lohn des Weibels erfährt keine Änderung.481 1497 führt neu der Ammann ein eigenes Siegel und die Einnahmen aus den Siegelungen stehen ihm zu.482 Neben dem Ammann und Weibel sind in den Quellen vor allem Säckelmeister, Schreiber und Richter483 belegt, die häufig mit dem Ammann im Namen der Gemeinde als Ausschüsse tätig sind.484

2.9Gerichtsorganisation von Hohensax-Gams zur Zeit der Freiherren und der gemeinen Herrschaft

Die Herrschaft Hohensax-Gams besitzt 1468 zwei Jahrzeitgerichte im Mai und Herbst mit 12 Richtern, die von einem Herrschaftsinhaber bzw. seinem Ammann und den Einwohnern von Gams gewählt werden;485 den Vorsitz führt der Ammann.486 Bei Bedarf können Einheimische oder Fremde auf eigene Kosten ein ausserordentliches Gericht, ein sogenanntes Kaufgericht, verlangen.487 Ab 1497 gehören das Niedergericht (Besetzung, Kosten) und die niedergerichtlichen Bussen je zur Hälfte der Gemeinde Gams und den beiden Orten.488 Nach einem Beschluss von 1646 kommen jedoch Bussen über zehn Pfund den beiden Obrigkeiten zu,489 1737 wird ferner bestimmt, dass Bussen von drei bis neun Pfund zur Hälfte dem Landvogt und zur anderen Hälfte dem Gericht gehören. Mehr als neun Pfund Busse gehen an beide Orte.490 Ein Minderurteil mit drei Stimmen oder mehr kann an den Landvogt im Gaster gezogen werden.491 1736 wird diese «alte Übung» für die Herrschaft Hohensax-Gams sowohl für Kriminal- als auch für Zivilsachen bestätigt. Urteile und Bussen des Landvogts dürfen die Gamser an das Syndikat weiterziehen und danach an die beiden Orte appellieren.492
Über die Hochgerichtsbarkeit in Hohensax-Gams ist wenig bekannt. Es gibt ausser der sogenannten Blutgerichtsordnung, die nur den formalen Ablauf des Verfahrens vor dem Hochgericht wiedergibt,493 weder eine Prozessordnung noch eine Gerichtsverfassung. 1737 heisst es in den Abschieden, dass «wegen obrigkeitlichen regals, hochcriminal- und malefizsachen die auf Gams gleich denen zu Windegg, Wesen und Gaster gehalten werden sollen».494 Rückschlüsse auf das hochgerichtliche Verfahren über die Gerichtspraxis vornehmlich aus dem 18. Jh. in Hohensax-Gams zeigen denn auch im Wesentlichen die gleichen Grundzüge wie im Gaster:495 Die Voruntersuchung mit dem Verhör und dem peinlichen Examen wird durch den Landvogt im Gaster in Hohensax-Gams durchgeführt. Nach erfolgtem Geständnis schickt der Landvogt alle Unterlagen nach Schwyz bzw. Glarus, wo das Urteil gefällt sowie der Zeitpunkt der Vollstreckung festgelegt wird.496 Dieses wird dem Landvogt per Eilbote mitgeteilt. Die Verurteilung des Delinquenten erfolgt durch ein formales Gerichtsverfahren vor dem Hochgericht in Gams nach den Vorgaben der beiden Orte: Der Landvogt eröffnet als oberster Richter das Gericht, zerbricht bei einem Todesurteil den Gerichtsstab und schliesst das Gericht. Der Weibel tritt als Ankläger auf, dessen Fürsprech der Gesandte von Schwyz ist. Als Fürsprech des Beklagten tritt der Glarner Gesandte auf. Die beiden Fürsprecher geben je ein Urteil ab. Falls diese beiden nicht gleich lauten, steht dem Landvogt der Stichentscheid (Beifall) zu.497 Die Vollstreckung des Todesurteils findet auf der Richtstätte in Hohensax-Gams statt.498 Über die Zusammensetzung des Gerichts gibt es keine schriftlichen Quellen. Wahrscheinlich besteht das Hochgericht in Hohensax-Gams wie das Zeitgericht aus 12 Richtern mit Landvogt, Ammann und weiteren Amtleuten.499

2.10Die Freiherrschaft Sax-Forstegg bis 1500

Die Herrschaft Sax-Forstegg mit der Burg Forstegg und den Dörfern Haag, Frümsen und Salez kommt bei der Teilung Mitte 14. Jh. an Ulrich Stephan von Sax-Hohensax, der mit der Erbtochter des Freiherrn Eberhard V. von Bürglen verheiratet ist. Das Ehepaar hinterlässt zwei Söhne, Ulrich VI. und Ulrich Eberhard II. Den beiden Brüdern gelingt es, den Besitz sowohl im Thurgau als auch im Rheintal zu erweitern: 1377 kauft Ulrich VI. einen Hof bei Bürglen sowie den Hof am Büel in der heutigen Gemeinde Sennwald.500 Als er in der Schlacht bei Näfels 1388 stirbt, geht das Erbe an Ulrich Eberhard II.501
Die wichtigste Erweiterung der Herrschaft Sax-Forstegg ist der Hof Sennwald, den Ulrich Eberhard II. 1396 um 650 Pfund dem Grafen Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg(-Bludenz) abkauft.502 In seinen Besitz kommt nach 1399 und vor 1410 als Pfand die Herrschaft Hohensax-Gams hinzu, die sein Onkel Ulrich Eberhard I. 1393 an Habsburg-Österreich verkauft hat.503 Ebenfalls aus der Erbschaft seines Onkels stammen Lehen des Abts von St. Gallen im Rheintal sowie Grundbesitz im Toggenburg.504
Durch eine Annäherung an die Appenzeller505 gelingt es Ulrich Eberhard II., in den Appenzellerkriegen seinen Besitz zu halten, doch 1411 verliert er die Pfandschaft Hohensax-Gams an die Herren von Bonstetten.506 1414 erhebt König Sigismund von Luxemburg Ulrich Eberhard II. und alle seine Nachkommen wieder in den Freiherrenstand.507 Die Quellen zur Herrschaft Sax-Forstegg fliessen danach so spärlich, dass man die genauen Besitzverhältnisse nicht mehr nachvollziehen kann.508 Die zahlreichen Kinder scheinen nach dem Tod des Vaters die Besitzungen gemeinsam verwaltet zu haben: Im Zusammenhang mit der Herrschaft Sax-Forstegg tritt allerdings zuerst nur Diepold, später zusammen mit seinem jüngsten Bruder Albrecht I., auf.509 So ist es 1423 Diepold von Sax-Hohensax alleine, der bei Wolfgang von Brandis um Vermittlung im Streit der Dorfleute von Salez mit den Dorfleuten von Sax nachsucht.510 1439 vergeben Diepold und Albrecht I. das Alplehen der Alpeel gemeinsam.511 Nach dem Tod von Diepold erbt 1451 Albrecht I. die Herrschaft Bürglen und erscheint als alleiniger Besitzer der Herrschaft Sax-Forstegg. 1454 kauft er zusätzlich die Herrschaft Frischenberg von seinem Vetter Ulrich VII.512 Den endgültigen Bruch mit Habsburg-Österreich vollzieht Albrecht I. 1458, als er sich gegenüber den Eidgenossen verpflichtet, sich an deren Kriegszügen zu beteiligen.513
Nach dem Tod von Albrecht I. (†1463) wird die Herrschaft Sax-Forstegg zusammen mit Frischenberg514 an den St. Galler Bürger Lütfried Mötteli verpfändet, der sich die hohe Gerichtsbarkeit 1466 vom Kaiser bestätigen lässt.515 Nachdem Mötteli die beiden Herrschaften zu einem unbekannten Zeitpunkt der Stadt St. Gallen verpfändet hat, werden diese 1481 von Ursula Mötteli, der Witwe Albrechts I., zusammen mit ihrem inzwischen volljährigen Sohn Ulrich VIII. und ihrer Tochter Veronika um 2100 Gulden ausgelöst.516 1500 schenken die Eidgenossen Frischenberg an Ulrich VIII. von Sax-Hohensax, so dass die beiden Herrschaften auch de facto wieder vereint sind.517
Über die Verwaltungsstrukturen ist wenig bekannt: 1462 wird Jos Imhag als Ammann des Herren von Sax-Forstegg genannt518 und als Ulrich Herzog von Salez wegen Ehrverletzung gegenüber Ulrich VIII. von Sax-Hohensax 1487 im Gefängnis in der Burg Forstegg sitzt, halten «die voͤgt und amptlüt ze Vorstekg»519 im Namen ihres Herren Gericht. Bis zum Tod von Albrecht I. sitzt wohl der jeweilige Inhaber der Herrschaft meist auf der Burg Forstegg und kümmert sich mit Hilfe der Amtleute um die herrschaftlichen Angelegenheiten.520 Unter Ulrich VIII. werden häufiger Vögte bzw. Ammänner als Vertreter der Herrschaft genannt.521

2.11Die Freiherrschaft Sax-Forstegg nach 1500

Im 14. und 15. Jh. gelingt es den Freiherren von Sax-Hohensax, ihre Herrschaft trotz Verkäufen und Teilungen zu erhalten, indem sie sich den jeweils vorherrschenden Machtverhältnissen geschickt anpassen. Bis zum Ende des 14. Jh. sind die Hohensaxer im Gefolge der Habsburger anzutreffen, in den Appenzellerkriegen nähern sie sich den Appenzellern an und mit der Festigung der Macht der Eidgenossen in der heutigen Ostschweiz nach dem Alten Zürichkrieg wenden sie sich diesen zu. Mit Kriegsdienst und Beutegeld aus eidgenössischen Kriegszügen vermögen die Hohensaxer ihre finanzielle Lage zu stabilisieren und die ehemalige Herrschaft mit Ausnahme von Hohensax-Gams im alten Umfang wieder zu etablieren. Sie taten gut daran, sich auf die Seite der Eidgenossen zu schlagen, denn zu Beginn der Neuzeit ist ihre Herrschaft von eidgenössischen Herrschaften umgeben: 1483 erwerben die Eidgenossen die Grafschaft Sargans, 1485 übernimmt Luzern vorübergehend die Grafschaft Werdenberg mit der Herrschaft Wartau, 1490 kommt das Rheintal an die Eidgenossen und 1497 kaufen Glarus und Schwyz die Herrschaft Hohensax-Gams.
Die Freiherren von Sax-Hohensax können ihre Herrschaft Sax-Forstegg522 bis 1615 halten und gehen damit als letztes Adelsgeschlecht der Ostschweiz in die Geschichte ein. Die Basis dafür legt Ulrich VIII. von Sax-Hohensax durch seine enge Verbindung mit Zürich, seinen Schritt in das finanzstarke militärische Unternehmertum und sein diplomatisches Geschick. 1475 steht er unter der Vormundschaft von Hans Waldmann, mit dem er gemeinsam in die Burgunderkriege zieht. 1488 tritt er in ein Bürgerrecht mit Zürich. Die enge Beziehung mit Zürich bleibt auch unter seinen Nachkommen bestehen, in dem sie jeweils das Zürcher Bürgerrecht erneuern.523
Ulrich VIII. pflegt auch enge Beziehungen zu den Eidgenossen und nimmt auf deren Seite am Schwaben- und am Mailänderkrieg teil. Für seine Teilnahme am Schwabenkrieg erhält er von den Eidgenossen die Herrschaft Frischenberg mit dem Dorf Sax und die Hochgerichtsbarkeit über die obere Lienz.524 Während dieses Krieges hat der Freiherr in seiner Herrschaft erhebliche Verluste erlitten; bei einem Überfall österreichischer Truppen in der Karwoche 1499 berichtet die Freiburger Chronik neben Verwüstungen in Gams und Sax auch von der Zerstörung der Dörfer Haag und Sennwald.525
Als die Landvögte im Rheintal 1517 Ulrich VIII. seine Rechte in Frischenberg streitig machen, muss er von den Eidgenossen die Schenkung bestätigen lassen.526 Zwei Jahre später werden die Hochgerichtsgrenzen zwischen dem Rheintal und der Herrschaft Sax-Forstegg ausgehandelt,527 die 1560 erneuert und präzisiert werden.528 Danach geben die Grenzen zwischen diesen Herrschaften keinen Anlass mehr zu Unstimmigkeiten. Hingegen sind die gerichtlichen Kompetenzen in der Lienz meist wegen konkreter Vorkommnisse noch im 18. Jh. Gegenstand von Unstimmigkeiten,529 obwohl diese 1599 ausdrücklich festgelegt worden sind: Als Inhaber der hohen Obrigkeit muss die Bauernschaft aus der Lienz einem Herren von Sax-Forstegg schwören und dieser besitzt das Recht, Vergehen, die Leib und Leben, Verbannung, Ehr- und Wehrverlust nach sich ziehen, zu richten. Wenn in der Lienz als Teil der Gemeinde Altstätten kleinere Frevel oder Bussen anfallen, ist das Gericht in Altstätten zuständig, wobei einem Herr von Sax-Forstegg ein Drittel der Bussgelder gehört.530
Nachbarlicher Zwist besteht auch mit Glarus als Herr der Landvogtei Werdenberg-Wartau und damit als Lehenherr der Fähre von Bendern, die auf hohensaxischem Boden auf dem Rhein zwischen Haag und Bendern verkehrt: 1546 einigt man sich darauf, dass Glarus als Lehenherr solange auf die Gerichtsrechte an der Fähre verzichtet, wie der umliegende Grund und Boden nicht zu Werdenberg gehört. Im Gegenzug übernimmt der Freiherr als Gerichtsherr den Schutz über die Fähre und gibt alle Lehensansprüche an der Fähre auf.531 Diese Vereinbarung bleibt bis Ende des 18. Jh. bestehen, weshalb Zürich beispielsweise 1725 gegen eine Bestrafung der Fährleute von Haag durch Glarus, die angeblich einen verbannten Werdenberger über den Rhein geführt haben, sofort eingreift.532
Mit den Grafen von Sulz als Herren von Vaduz auf der anderen Seite des Rheins müssen 1555 die Rechtsverhältnisse geklärt werden.533 Laut Schiedsspruch verlaufen die Hoch- und Niedergerichtsgrenzen beider Herrschaften in der Mitte des Rheins, während die Fischereirechte eines Herren von Sax-Hohensax den ganzen Rhein umfassen. Ausserdem hat letzterer Anspruch auf die Hälfte der Bussen bei kleineren Freveln, die ab der Mitte Richtung Vaduzer Rheinseite anfallen. Offenbar wird der Vertrag nie besiegelt, denn nach dem Kaufbrief der Stadt Zürich 1615 sowie auf der Gyger-Karte von 1664/67 reicht die Hochgerichtsbarkeit von Sax-Forstegg eindeutig bis zum rechten Rheinufer.534 Vaduz beansprucht jedoch wiederholt die Jurisdiktion bis zur Mitte des Rheins, weshalb zwischen den beiden Herrschaften immer wieder Streitigkeiten ausbrechen, deren Auslöser in der Regel im Rhein ertrunkene Personen, an die Ufer gespülte Waren oder Frevel sind.535
In der Reformationszeit werden auch in der Herrschaft Sax-Forstegg soziale Forderungen laut, worauf der Freiherr seinen Untertanen 1525 den Kauf der Herrschaft oder den Loskauf der Leibeigenschaft mit den damit verbundenen Abgaben anbietet. Die Bewohnerschaft schlägt jedoch sein Angebot aus, hält eine Gemeindeversammlung ab und stellt weitere Forderungen, worauf er sein Angebot zurückzieht.536 Als der Druck aus der Nachbarschaft und seitens Zürich weiter zunimmt, erlaubt der Freiherr schliesslich der Bewohnerschaft 1528, sich für 1101 Pfund von den Steuern und den Fasnachtshennen loszukaufen.537 Aus den konfessionellen Auseinandersetzungen der Eidgenossen kann sich Ulrich VIII. trotz seiner engen Verbindung zu Zürich vorerst heraushalten, in dem er sich einer militärischen Unterstützung geschickt entzieht.538 Nach dem ersten Kappeler Landfrieden entscheidet sich die Gemeinde Sennwald nach dem Gemeindeprinzip539 für die Reformation, worauf Zürich mit dem Einverständnis von Ulrich VIII. einen Prädikanten nach Sax-Forstegg schickt und an die Stelle des katholischen Ammanns Hans Egli, einen Zürcher Bürger, setzt.540 Trotz eines Vergleichs im Jahr 1529 zwischen Ulrich VIII. und den beiden Gemeinden bleiben die Spannungen zwischen dem Freiherr, Zürich und den Untertanen bestehen.541 Im zweiten Kappelerkrieg nimmt Ulrich VIII. dann doch mit seinen thurgauischen Untertanen auf Seiten Zürichs teil. Nach der Niederlage der Reformierten leitet Ulrich VIII. jedoch teilweise mit Gewalt auch in Sax-Forstegg die Rekatholisierung ein. Die Interventionen Zürichs auf Beschwerden der Bewohnerschaft bleiben erfolglos, der Vertrag von 1529 wird rückgängig gemacht und die Herrschaft bleibt bis zur sogenannten zweiten Reformation 1565 katholisch.542
Als Ulrich VIII. von Sax-Hohensax 1538 stirbt, übernimmt sein Sohn Ulrich Philipp die Freiherrschaft Sax-Forstegg zusammen mit der Herrschaft Bürglen. Wie sein Vater steht er u. a. in französischen Diensten und pflegt enge Beziehungen zu Zürich. 1552 erwirkt Ulrich Philipp von Sax-Hohensax die Scheidung von seiner ersten Ehefrau Anna von Hohenzollern wegen Ehebruchs543 und heiratet kurze Zeit später die reformierte und bürgerliche Regina Marbach. Seiner zweiten Ehefrau vermacht er 1553 das «Haus Sax»544 zu Leibding, das er kurz zuvor von Hans Bäbi gekauft hat.545 Als er die Herrschaft Bürglen verkauft und stattdessen 1560 die Herrschaft Uster erwirbt, überträgt er ihr anstelle des «Hauses Sax» die neuerworbene Herrschaft Uster als Leibding.546 1570 überlässt er das «Haus Sax» seinem erstgeborenen Sohn Johann Albrecht aus erster Ehe, während er die Herrschaft Uster 1577 seinem erstgeborenen Sohn Johann Christoph aus zweiter Ehe übergibt.547
Seine Scheidung und Wiederheirat legitimiert Ulrich Philipp von Sax-Hohensax 1564, indem er zum reformierten Glauben übertritt und in seiner Herrschaft die Reformation einführt. 1565 hält er die Pfarreien in Sax-Forstegg an, seinem Beispiel zu folgen. Während die Leute in Sennwald und Salez auf Begehren ihres Herrn zum neuen Glauben übertreten,548 wartet man in der Pfarrei Sax den Abgang des katholischen Pfarrers ab. Als dieser im gleichen Jahr seine Stelle verlässt, lässt der Freiherr diese durch den Pfarrer von Salez versehen.549 Offenbar bleiben viele Saxer bis Ende des 16. Jh. beim alten Glauben, da sich 1590 Johann Philipp von Sax-Hohensax in einem Schreiben an Zürich beklagt, dass sich viele Bewohner von seinem katholischen Halbbruder aufhetzen liessen, den rechtmässigen Erbanspruch der reformierten Kinder aus zweiter Ehe anzweifeln würden und auf der Landsgemeinde nur noch der katholischen Nachkommenschaft schwören wollten. Viele Saxer würden zudem nach Gams, Bendern oder ins Rheintal in die Kirche gehen. Die katholischen Kirchenzierden hätten sie zwar nach dem Tod seines Vaters entfernt, würden diese jedoch weiterhin aufbewahren.550 Haag, das zur katholischen Pfarrei Bendern gehört, bleibt auch nach 1565 beim alten Glauben.551 Laut Vertrag von 1595 dürfen die Haager, obwohl sie zur evangelischen Freiherrschaft Sax-Forstegg gehören, weiterhin den katholischen Gottesdienst in Bendern besuchen. Eine Person pro Haushalt muss aber einmal pro Woche zur evangelischen Predigt in Salez gehen.552 Erst nach langen Widerständen wird Haag gegen Mitte des 17. Jh. endgültig reformiert.553
Um künftige Konflikte um seine Hinterlassenschaft zwischen den katholischen und reformierten Kindern aus beiden Ehen zu vermeiden, stellt Ulrich Philipp von Sax-Hohensax bereits 1553 einen Vertrag um sein Erbe auf, in dem er seinen männlichen Nachkommen aus beiden Ehen die Herrschaft gemeinsam vermacht.554 Obwohl er in den folgenden Jahrzehnten weitere Regelungen über seine Hinterlassenschaft aufstellt, kommt es nach seinem Tod 1585 zu langwierigen Erbstreitigkeiten. Gemäss Teilungsvertrag von 1590 erhält Johann Albrecht I., der erstgeborene Sohn aus erster, katholischer Ehe, das ihm 1570 zugeteilte Haus Sax mit Rechten und Gütern im Wert von 7550 Gulden.555 Johann Christoph, der erstgeborene Sohn aus zweiter Ehe, bekommt Uster und seine beiden Brüder Johann Philipp und Johann Ulrich erben die Herrschaft Sax-Forstegg gemeinsam. Nur die Hochgerichtsbarkeit bleibt bei allen vier Brüdern. Diese Erbteilung wird jedoch vom katholischen Teil der Familie nur widerwillig akzeptiert. Als sich die beiden Brüder Johann Philipp und Johann Ulrich 1592 gegenseitig als Universalerben der Herrschaft Sax-Forstegg einsetzen und Johann Ulrich kurz darauf stirbt, flammen die Erbstreitigkeiten wieder auf und führen schliesslich 1596 zur Ermordung von Johann Philipp durch den Sohn seines Halbbruders Johann Albrecht.556 Im gleichen Jahr verkauft Johann Albrecht seinen Teil der Freiherrschaft Sax-Forstegg mit dem Haus Sax an Johann Philipps Witwe Adriana Franziska von Sax-Hohensax für 23’000 Gulden.557
Johann Philipp von Sax-Hohensax hat seiner Witwe und seinem unmündigen Sohn Friedrich Ludwig ein stattliches Vermögen sowie eine Pension von jährlich 2000 Gulden aus niederländischen Diensten hinterlassen. Doch mit seinem Tod versiegen die übrigen Einnahmen, die er – wie bereits sein Vater und sein Grossvater – durch militärisches Unternehmertum und diplomatische Dienste verdient hat. Dadurch können die Ausgaben einer standesgemässen Lebensführung nicht mehr gedeckt werden; die Misswirtschaft der Witwe und ihres Sohnes, die Vögte und Amtleute, die sich teilweise persönlich bereichern, und nicht zuletzt die Stadt Zürich, die trotz Warnungen seitens des verbliebenen Verwandten Johann Christoph von Sax-Hohensax dem Treiben keinen Einhalt gebietet – und mehr noch, als Kreditgeberin vom Auskauf der Herrschaft profitiert, verschlechtern die finanzielle Lage zusätzlich.558 Als der inzwischen volljährig gewordene Friedrich Ludwig 1609 die Herrschaft übernimmt, vervielfachen sich die Schulden. Auf 75’000 Gulden angewachsen, sehen sich die Hohensaxer gezwungen, die Herrschaft zu verkaufen. Am 15. April 1615 kauft die Stadt Zürich die Herrschaft für 115’000 Gulden,559 die bis 1798 in deren Händen bleibt. Friedrich Ludwig verlässt 1616 das Schloss Forstegg und wohnt danach mit seiner Mutter in der gekauften Herrschaft Kempten, wo er 1629 kinderlos stirbt.560
Johann Christoph von Sax-Hohensax, Herr von Uster, behält seinen Teil am Hochgericht in Sax-Forstegg auch nach dem Verkauf der Herrschaft 1615. Nach seinem Tod verkauft sein Sohn Christoph Friedrich von Sax-Hohensax 1625 seinen Anteil am Hochgericht an Zürich für 5000 Gulden.561 Er stirbt 1633, womit die Linie Sax-Hohensax im Mannesstamm erlischt.562

2.11.1Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen

Am Ende der Herrschaftszeit der Freiherren werden infolge des Verkaufs Rechte und Einkommen der Herrschaft Sax-Forstegg detailliert aufgelistet: Demnach gehören einem Herrn von Sax-Forstegg die hohen und niederen Gerichte in Sax-Forstegg, die hohen Gerichte über die Lienz und am Büchel, das Mannschaftsrecht über 500 bis 600 Mann, die Kollatur der drei Pfarrkirchen Sax, Sennwald und Salez, das Schloss Forstegg mit allem Zubehör, der Wildbann, die Fischereirechte, die zusammen mit der Hochgerichtsbarkeit auf der Länge der Herrschaft bis an das andere Ufer des Rheins reichen, fünf Bannbäche und der Weiher beim Schloss Forstegg, das Haus Sax mit sieben Alpstössen auf der Roslenalp, die Alpila sowie Güter, Weingärten und Höfe, die Zwingmühlen in Sennwald und Sax, die Zehnten in Haag und Sax, die Kalb-, Nuss- und Weinzehnten in Sax, die Tagwerke, das Weggeld und sonstige Zinsen und Abgaben.563
Ein erstes grosses Mandat ist 1597, mit dem Herrschaftswechsel nach dem Tod von Johann Philipp, zusammen mit den Eidformeln der Untertanen und von Statthalter, Ammann, Richter und Weibel überliefert.564 Die Eide und das Mandat werden sowohl 1609 mit der Übernahme der Herrschaft durch den bis dahin unmündigen Sohn von Johann Philipp, Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax, als auch nach dem Kauf 1615 erneuert und den Untertanen vorgelesen.565 Das Mandat ist eine Polizei- und Bussenordnung mit Vorschriften zum Kirchenbesuch, zu Spiel und Tanz, unzüchtigen Handlungen, Bettlern und Landstreichern, unerlaubter Jagd oder Fischerei, Jahr- und Wochenmärkten, Mühlen, Massen und Gewichten, zum Unterhalt von Strassen, Gräben und Zäunen usw. Straftaten müssen den Zeitgerichten oder den Amtleuten oder Richtern bei Androhung einer Strafe angezeigt werden.566 Die Bussenbeträge variieren zwischen zehn Schillingen und zehn Pfund. Ehebruch, Blutschande, Hurerei und Unzucht werden mit Leibes- oder höchsten Strafen, Gotteslästerung mit Leib und Gut geahndet.567 Andere Straftatbestände, die mit Tod, Verbannung oder Leibesstrafen sanktioniert und vor dem Hochgericht verhandelt werden, sind nicht erwähnt.
Den Vorsitz der hohen und niederen Gerichte führt der Ammann im Namen bzw. auf Geheiss eines Freiherren;568 er kann auch von einem Statthalter vertreten werden.569 Laut eines Vergleichs von Zürich zwischen Ulrich VIII. und seinen beiden Gemeinden Salez und Sennwald vom 1. Dezember 1529 sollen der Freiherr und seine Herrschaftsleute jährlich abwechslungsweise einen Ammann aus einem Dreiervorschlag stellen, von dem die andere Partei jeweils einen bestimmen soll. Die Besetzung der zwölf Richter aus den fünf Gemeinden steht allein dem Freiherr zu.570 Der Vertrag wird allerdings im Zusammenhang mit der Rekatholisierung der Herrschaft nach dem zweiten Kappelerkrieg wieder rückgängig gemacht.571 Die kurze Episode zeigt jedoch, dass ein Gericht in der Freiherrenzeit neben dem Ammann aus zwölf Richtern bestanden haben muss, die von ihrem Herrn gewählt werden; die Ammannwahl steht wohl vor und nach der Reformationszeit allein einem Herrn der Freiherrschaft Sax-Forstegg zu. Niemand in der Freiherrschaft Sax-Forstegg darf vor ein fremdes Gericht geladen werden; ein Urteil der Amtleute und Richter des Gerichts in Sax-Forstegg kann nur vor den Freiherrn als letzte Gerichtsinstanz appelliert werden.572 1562 soll bei Konflikten zwischen der Gemeinde Sax und der Herrschaft ein unparteiisches Gericht aus Vertretern der anderen Gemeinden bestellt werden. Ein solches Urteil kann nicht appelliert werden.573 Gerichtsversammlungen, ebenso wie Rats- und Gemeindeversammlungen dürfen nur mit Wissen und Willen eines Freiherrn abgehalten werden.574
Eine wichtige Amtsperson ist der Statthalter, der in Abwesenheit der Herrschaft eingesetzt wird; er ist ihr Verwalter und Vertreter in allen Belangen575 sowie ihr Anwalt bzw. Kläger in den Gerichten.576 In den Quellen erwähnt werden auch Weibel und Landschreiber. Der Weibel zieht Bussen ein, muss Gebote und Verbote, Ganten, Schätzungen und Pfändungen auf Befehl eines Herrn und nach Brauch der Herrschaft getreu vornehmen; Übeltäter soll er anzeigen oder gefangennehmen und während der Gefangenschaft versorgen.577 Als Landschreiber waltet vor 1535 Jörg Bäbi;578 später bis etwa 1589 ist Georg Tinner von Salez zuerst als Weibel und dann als Schreiber tätig, wobei er auch für die Verwaltung der Einkünfte verantwortlich ist.579

2.12Sax-Forstegg als Zürcher Landvogtei

Ereignisgeschichtlich gibt es unter Zürcher Herrschaft bis 1798 wenig zu berichten: Nach der Übernahme wird am 25. April 1615 beschlossen, dass drei Zürcher Gesandte den neu gewählten in die Verwaltung einführen sollen.580 Die Bewohnerschaft von Sax-Forstegg und in der Lienz wird aus dem Eid mit Freiherr Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax entlassen und huldigt den neuen Herren.581 Die Polizeiordnung und die Eide, wie sie unter den Hohensaxer 1609 erstellt worden sind, werden erneuert und vor allem bei der Anrede der neuen Obrigkeit angepasst582 sowie das Zeremoniell beim Aufritt eines Landvogts vorgegeben.583 In ihrer ersten Amtshandlung legen die Gesandten den Unterhalt eines Landvogts fest und verleihen die herrschaftlichen Mühlen, Güter und Höfe.584 Während einige zum Haus gehörigen Güter verkauft oder verpachtet werden können,585 steht das Haus Sax seit dem Kauf leer, bis 1630 der Zürcher Adrian Ziegler, der von 1626 bis 1633 Landvogt von Sax-Forstegg ist, den Sitz für seinen Sohn erwirbt. Das Haus Sax bleibt in Besitz der Familie Ziegler, bis es 1760 an Leonhard von Buol von Parpan verkauft wird.586
Zu Beginn der Herrschaftszeit der Zürcher wird vor allem auf die vollständige Reformierung der Herrschaft wert gelegt; 1616 werden die verbliebenen katholischen Leute in Sax und Salez unter Druck gesetzt und die Reformation in Haag vorangetrieben.587 Bereits 1601 sind die beiden Zürcher Vögte mit einem Mandat gegen die katholischen Bewohner in Haag vorgegangen, erlauben ihnen aber, bis zur Volljährigkeit ihres Herrn bei der katholischen Religion zu bleiben.588 Um sich ein genaues Bild zu verschaffen, werden 1635 alle Bewohner nach ihrer Religion verzeichnet; ein Vorgang, der alle paar Jahre wiederholt wird.589 1641 sind die Bemühungen Zürichs und seines Pfarrers abgeschlossen und alle Haager «mit dem licht des heiligen evangeliums erleuchtet», worauf ihnen Zürich als Belohnung den kleinen Zehnt und die Beteiligung an den Unkosten an Kirche und Pfründhaus in Salez erlässt, wohin sie kirchgenössig sind.590 Der Kirchenbesuch sowie protestantische Sitte und Moral bleiben auch in den folgenden Jahrzehnten ein wichtiges Anliegen Zürichs: 1642 erlässt Zürich zwei umfangreiche Mandate, wobei im allgemeinen Landesmandat die ersten acht Artikel die Religionsausübung betreffen und das zweite Mandat ganz dem sittlichen und eherechtlichen Leben gewidmet ist.591 Zur Kontrolle werden sogenannte Ehegaumer eingesetzt, die Ungebührlichkeiten sofort anzeigen müssen.592 Bezeichnend ist der Fall von Christina Jäggi, die 1635 wegen Unzucht und Blutschande zum Tode verurteilt wird. Landvogt Hans Heinrich Lochmann kann jedoch weder in der Bibel noch in der Vergangenheit der Herrschaft einen Hinweis finden, dass Frauen deswegen mit dem Tode bestraft worden seien. Solche Delikte seien unter den Hohensaxern kaum verfolgt worden. Trotzdem gibt Zürich den Befehl zur Hinrichtung.593
Während der Bündner Wirren nimmt die Bedrohung der Herrschaft wegen Durchzügen und Stationierungen von Truppen auf der anderen Rheinseite zu, da das Rheintal eine günstige Verbindung zwischen der katholischen Macht Habsburg-Österreich und seinem Verbündeten Mailand im Kampf um das Veltlin bildet.594 Die Fähre bei Haag und wohl auch das Wirtshaus am Büchel stellen wichtige Wachposten dar.595 Trotzdem wird die Herrschaft von Übergriffen nicht verschont, so dass der Landvogt 1622 Verstärkung anfordern muss.596 Schwerere Überfälle fremder Truppen können verhindert werden, doch die Kriegsbedrohung und der Hunger, der auf sehr nasse Jahre und grosse Dürren folgt, sowie der Einfall der Pest, die gut zwei Drittel bzw. 1200 Personen dahinrafft, setzen der Herrschaft zu.597 Dem allem nicht genug – zur gleichen Zeit bricht zwischen Zürich und den beiden Orten Schwyz und Glarus als Herren der Herrschaft Hohensax-Gams ein langwieriger Streit aus. Dieser dreht sich um den Titel «Hohensax», um Herrschaftsgrenzen, Abzug, Steuern, Fischfang in der Simmi, Zehnt von Sax, Feiertagsheiligung, Trostung und Aufnahme von Kundschaften. Die Vereinbarung von 1623 wird von Seiten Schwyz und Glarus nicht gesiegelt, weshalb der Konflikt bis 1652 weiter schwelt, als man sich schliesslich einigt und hinsichtlich der Herrschaftsgrenzen zum Status quo von 1497 zurückkehrt.598 Die hoheitlichen Grenzen entsprechen jedoch nicht den Gemeindegrenzen zwischen Sax und Gams, die das Gulatobel hinauflaufen und bereits 1476 ausgehandelt worden sind.599 Auch die Beziehungen von Zürich als Obrigkeit von Sax-Forstegg zu seinen übrigen Nachbarn werden wegen Grenzfragen oder umstrittener Rechtsverhältnisse getrübt. So geben vor allem die Gerichtsbarkeit über die Fähre bei Bendern, über den Rhein oder die güterrechtlichen Verhältnisse in der Lienz wiederholt zu Streitigkeiten Anlass.600
Nachdem in der Herrschaft Sax-Forstegg die Reformation definitiv und vollständig durchgesetzt ist, gibt das Verhältnis zwischen Zürich und seinen Forstegger Untertanen zu wenig Diskussionen Anlass. 1627 bestätigt Zürich den Abgeordneten der Herrschaft ihr geschriebenes Landrecht, das sie nach Zerstörung durch einen Brand im Schloss601 wieder aufgezeichnet haben.602 Das Landrecht beinhaltet vor allem gerichts-, erb-, schuld- und flurrechtliche Artikel und wird 1714 mit neuen Ordnungen ergänzt, die verwaltungstechnische Missstände zu beseitigen versuchen und die Kontrollfunktion und Machtposition eines Landvogts deutlich stärken.603 Diese gehören neben den Grossen Mandaten/Polizeiordnungen zu den wichtigsten Rechtsquellen der Landvogteizeit.604 Zürich kommt in der Regel den Bitten oder Beschwerden der Bewohnerschaft entgegen: Als 1633 z. B. die Gemeinden Sax, Sennwald, Salez und Haag um Schutz ihres alten Gebots, dass niemand von einer Gemeinde in die andere ziehen dürfe, nachsuchen, wird ihnen dies gewährt.605 Aufrührerische Handlungen und Zusammenschlüsse der Bewohnerschaft sind zwar keine überliefert, doch man könnte mit Kuster von vereinzeltem «Widerstand im Alltag» sprechen:606 Wegen Ungehorsams müssen sich 1692 einige Saxer vor dem Landvogt über eine Abstimmung in der Gemeinde ohne Wissen der Obrigkeit verantworten.607 Oder 1664 wird Richter Christian Kammerer von Sax wegen Ehrverletzungen des Landvogts, des Landeshauptmanns, des Landgerichts und anderer Personen mit 900 Gulden bestraft, der wohl höchsten Busse, die während der Zürcher Herrschaftszeit ausgesprochen wird.608 Widerstand der Bevölkerung und damit auch Sympathien für die Aufständischen im Werdenberger Landhandel zeigen sich auch bei Aufnahme der geflüchteten Werdenberger trotz Mahnungen und Verboten der Obrigkeit bei höchsten Strafen.609
Während des Aufkommens aufklärerischer Ideen gegen Ende des 18. Jh. ist, wie Landvogt Wolf am 6. Februar 1798 schreibt, « die epidemische krankheit des freyheits-sinns auch in hier erwachet, aber got sey dank nicht so wüthet als wie in Werdenberg und im Rheintal». Die einzelnen Gemeinden hätten sich letzte Woche versammelt und ihre Ausschüsse auf das Schloss geschickt. Diese wollen vorläufig nichts weiteres unternehmen und sind zuversichtlich, dass ihnen die gleichen Rechte wie in anderen Gemeinden von Zürich vergünstigt würden. Der Landvogt fühlt sich sicher.610 Dies mag damit zusammenhängen, dass Zürich bereits am 5. Februar 1798, früher als die umliegenden Herrschaften, «eine durchaus vollkommene Freyheit und Gleichheit aller und jeder politischen und bürgerlichen Rechte» für alle Angehörigen des Landes proklamiert. Die gegenwärtigen Regierungen sollen mit ihren Amtleuten provisorisch an ihren Stellen verbleiben.611 Die Bevölkerung lässt den Landvogt trotzdem ihren Unmut offen spüren: Von Krankheit gezeichnet legt der Landvogt seine provisorische Regierung nieder, doch auch als Verwalter bleibt er dem öffentlichen Gespött ausgesetzt. Er reicht Anfang April seinen Rücktritt ein, übergibt die Verwaltung einem Einheimischen und verlässt Mitte Monat die ehemalige Landvogtei.612 Nach einer kurzen Zeit der Selbständigkeit mit einem autonom gewählten Landammann wird die ehemalige Landvogtei in der Zeit der Helvetik dem am 4. Mai 1798 gegründeten Kanton Linth als Teil des Distrikts Werdenberg zugeteilt. 1803 wird dieser Kanton aufgelöst und der ehemalige Distrikt Werdenberg wird Teil des Distriktes Sargans des neuen Kantons St. Gallen.613 Obwohl Zürich keinen Herrschaftsanspruch mehr besitzt, fordert es vom Kanton St. Gallen den Auskauf der Rechte an Liegenschaften, Gefällen und Effekten, wofür St. Gallen 1804 24’000 Gulden oder 38’400 Schweizer Franken bezahlt.614

2.12.1Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen

Zürich lässt seine Landvogtei Sax-Forstegg durch einen Landvogt verwalten, der jeweils am 24. Juni vom Zürcher Rat gewählt wird. Die Amtszeit eines Landvogts beträgt sechs Jahre, die mit der Verwaltungsreform von 1717 auf neun Jahre erhöht wird. Mit der längeren Amtsdauer, die im Mai beginnt, wird auch die jährliche Rechnungsablegung aus Kostengründen geändert und der Landvogt muss nur noch alle zwei Jahre persönlich in Zürich erscheinen.615 Sein Einkommen beträgt 20 Stück Vieh sowie die Nutzung bestimmter Schlossgüter; was er davon nicht braucht, darf er verleihen.616 Hinzu kommen jährlich diverse Erträge an Weizen, Bohnen, Hafer und Wein. Da die Einnahmen jedoch gering sind, wird das Einkommen 1619 auf das Doppelte an Weizen und Bohnen sowie um den Betrag von 30 Gulden erhöht.617 Weiter stehen dem Landvogt Anteile an den Bussen, Sitzungsgeldern und andere Einnahmen zu.618 Der Landvogt ist Vertreter der Landeshoheit und besitzt die Verantwortung und Oberaufsicht über die obrigkeitlichen Güter, Höfe und Einnahmen, die Gerichtsbarkeit sowie das Militär. Er ist Einzelrichter im Bussengericht sowie Beisitzer im Herrschaftsgericht, waltet als Schiedsrichter, erteilt Audienzen oder nimmt Besichtigungen vor.
Während seiner Amtstätigkeit stehen dem Landvogt einheimische Amtleute zur Seite, die in der Regel ihr Amt auf Lebenszeit innehaben. Allen voran steht der Landammann, der vom Kleinen Rat in Zürich aus einem Dreiervorschlag des Landvogts gewählt wird. Er führt den Vorsitz im Zeit- und Hochgericht und ist Beisitzer im Bussengericht; er ist Vertreter des Landvogts und geht ihm in allen Alltagsgeschäften zur Hand. Für den Zeitaufwand wird ihm das Siegelgeld bei Appellationen zugestanden sowie der dritte Teil der kleinen Bussenbeträge bis zu zehn Batzen und ein Sitzungsgeld.619 Landschreiber und Landweibel werden nur durch den Landvogt gewählt, die vornehmlich aus der Gemeinde Sennwald stammen. Der Landschreiber muss zwei Mal wöchentlich in das Schloss kommen und dem Landvogt aufwarten. Bei Schlichtungsverfahren steht ihm das Sitzungsgeld zu. Er fertigt Schriftstücke und Mandate aus, wobei er das Verlesen der Mandate in der Kirche in Sennwald selbst übernimmt, während in den anderen Kirchen dafür die Schulmeister zuständig sind.620 Der Landweibel621 hat dem Landvogt alle zwei Tage zur Verfügung zu stehen und seine Befehle auszuführen, wie Märkte oder Ganten ausrufen, Gerichte versammeln, Missetäter verhaften und Gefangene betreuen, Schätzungen und Pfändungen verrichten sowie den Landvogt zu den Jahrmärkten oder zu den Kirchen in den Landesfarben blau-weiss begleiten. Für die einzelnen Aufgaben wird er jeweils entschädigt. Als Lohn stehen ihm zusätzlich ein Mantel, fünf Gulden, ein Drittel der kleinen Bussen sowie Gerichtsgebühren zu. Im neuen Landsbrauch von 1714 wird ihm die Anfertigung von Schuldbriefen verboten.622 Wie der Weibel so muss auch der Läufer den Landvogt im Läuferrock begleiten; im Übrigen ist er Überbringer der Briefe nach Zürich oder an andere Orte.623
Zürich gehört das Mannschaftsrecht; die Mannschaft untersteht dem Landeshauptmann, der wahrscheinlich vom Landvogt vorgeschlagen und von Zürich gewählt wird. Leutnant und Fähnrich als weitere Offiziere werden vom Landvogt unter Beizug des Landeshauptmanns gewählt.624 Die Landeshauptmannsstelle wird zuerst von der Familie Bösch von Salez, dann durchgehend von der Familie Ziegler besetzt. Nach deren Verlassen der Herrschaft beschliesst Zürich 1758, in Zukunft die Stelle dem Landvogt zu übergeben.625 Die übrigen Ämter Landammann, Landschreiber und Landweibel werden häufig von der Familie Roduner von Sennwald besetzt.626

2.12.2Gerichtsorganisation

Im Landesrecht von 1627 ist nur ein monatlich tagendes Gericht erwähnt unter dem Vorsitz des Landammanns mit sechs Richtern, das über zivilrechtliche Streitigkeiten urteilt. Dieses Gericht tagt zu unregelmässigen Zeiten, weshalb 1627 aus Kostengründen jeweils der erste Dienstag im Monat um 9 Uhr als Rechtstag festgelegt wird.627 Nach der Beschreibung von Landvogt Johannes Ulrich um 1755 sitzen in diesem Gericht neben dem Landammann nur noch fünf der ältesten Richter aus den Gemeinden, während neu der Landvogt mit Stimmrecht der Verhandlung beiwohnt. Wahrscheinlich wird die Richterzahl aufgrund des Einsitzes des Landvogts reduziert. Dieses Gericht wird in den Quellen meist Herrschaftsgericht genannt,628 womit das bei Landvogt Ulrich erwähnte halbe Herrschaftsgericht629 gemeint ist, im Gegensatz zum gesamten Herrschaftsgericht, worunter das Hochgericht zu verstehen ist.630
Zwischen dem monatlichen Gericht ist auch ein Kaufgericht möglich, das laut Ulrich aus dem Landammann und fünf Richtern besteht.631 Die Richter amten auf Lebenszeit; beim Tod eines Richters wählt der Landvogt einen neuen Richter aus der Gemeinde des verstorbenen Richters.632 Appellationen gehen gegen eine Gebühr von drei Talern in das Schloss Forstegg vor den Landvogt. Das Appellationsgeld wird je zu gleichen Teilen aufgeteilt unter dem Landammann, dem Landschreiber und den Richtern.633 Das Rechtsmittel einer Appellation nach Zürich wird im Landrecht nicht erwähnt, muss aber vor 1687 bestanden haben, da in diesem Jahr bestimmt wird, dass keine Appellationen mehr unter einem Streitwert von 100 Gulden nach Zürich gezogen werden dürfen.634
Bereits unter den Freiherren von Sax-Hohensax hat jährlich im Mai ein Zeitgericht mit strafrechtlichen Kompetenzen stattgefunden, an dem die Amtleute die busswürdigen Personen bekannt gegeben und die zwölf Richter deren Strafen bestimmt haben.635 Kurz nach dem Kauf der Herrschaft übergibt Zürich 1616 dem Landvogt das alleinige Recht, strafwürdige Personen zu büssen. Dazu kann er bei Bedarf Amtleute und Richter beiziehen, doch die Höhe der Busse bestimmt er alleine.636 Wie die Ausführungen von Landvogt Ulrich 1755 zeigen, besteht das Zeitgericht zusammen mit dem Bussengericht in etwas anderer Form weiter; beide werden am gleichen Tag im April oder Mai abgehalten: Das Gericht findet bei guter Witterung im Hof des Schlosses Forstegg, bei schlechter Witterung in der Richterstube statt. Der Landvogt sitzt am oberen Ende des gedeckten Tisches in einem Sessel, zur seiner Rechten der Landammann, zu seiner Linken der Landschreiber, dem die Richter nach der Dauer ihrer Amtstätigkeit folgen. Hinter den Richtern steht das Volk und zwischen Landvogt und Landammann steht der Weibel. Im verbannten Zeitgericht wird vor Beginn der Verhandlungen zuerst das Bussenverzeichnis verlesen, danach tritt der Landvogt ab, um Audienz zu halten, und der Landammann übernimmt als Vorsitzender die Verhandlungsführung. Das Zeitgericht urteilt über Schuldsachen, Wegstreitigkeiten und geringe Vergehen wie Ungehorsamkeiten beim Unterhalt von Zäunen oder Gräben. Urteile können an den Landvogt appelliert werden. Die Anzahl der Richter wird zwar nicht erwähnt, muss aber immer noch zwölf betragen haben.637
Nach der Beschreibung Sax-Forsteggs von Kaspar Thomann von 1741 führt im Hochgericht der Landammann den Vorsitz mit 13 Richtern. Das Urteil wird vom Landvogt bestätigt, gemildert oder aufgehoben.638 Sax und Sennwald stellen je drei, Frümsen, Salez und Haag je zwei und die Obere Lienz einen Richter.639 Nach Landvogt Ulrichs Ausführungen führt der Landvogt zusammen mit Landammann, Landschreiber, Landweibel und zwei Richtern die Voruntersuchung durch. Danach wird ein Gerichtstag festgesetzt, wo der Landvogt mit dem gesamten Herrschaftsgericht bzw. Hochgericht640 beurteilt, ob es sich um ein todeswürdiges Verbrechen handelt oder nicht. Anschliessend tritt der Landvogt ab und überlässt die Verurteilung dem Gericht.641 Die Richtstätte befindet sich nahe der Landstrasse zwischen Sennwald und Salez im Galgenmad. Die Scharfrichter lässt man anfangs aus St. Gallen, später aus Feldkirch kommen. 1740 stellt der Scharfrichter und Wasenmeister von Werdenberg und Hohensax-Gams, Leonhard Vollmar aus Diessenhofen, an Zürich die Bitte, auch in Sax-Forstegg diese Funktionen ausüben zu dürfen.642 Nach 1746 hat offenbar ein einheimischer Scharfrichter das Amt inne.643
Die Landvogtei besitzt auch ein eigenes Ehegericht, das gemäss der Ehegerichtsordnung von Zürich urteilt. Die Pfarrer der drei Kirchgemeinden Salez, Sennwald und Sax kommen alle zwei Monate zum Landvogt in das Schloss. Liegt ein ehegerichtlicher Fall vor, wird das Ehegericht versammelt, das aus dem Landvogt, den drei Pfarrern und den fünf ältesten Richter besteht. Zugegen sind auch Landammann, -schreiber und -weibel. Heirat im 3. Grad und frühzeitiger Beischlaf werden ebenfalls vor dem Ehegericht verhandelt.644 Nach den Bussenverzeichnissen in den Landvogtrechnungen und nach Aussage von Landvogt Ulrich werden die beiden Delikte jedoch vom Landvogt allein bestraft.645

2.13Stadt und Gemeinden

Der Quellenterminus «gmeind» taucht im 15. Jh. vereinzelt auf646 und setzt sich im 16. Jh. gegenüber den Begriffen Kirchgenossenschaft und Nachbarschaft durch. Die im 15. Jh. quellenterminologisch häufig verwendeten Begriffe Dorfgenossenschaft oder Nachbarschaft als Vorstufen der Gemeindegenossenschaft verschwinden allmählich bzw. werden nur noch in bestimmten Zusammenhängen verwendet. Der Ausdruck Gemeinde wird jedoch in den Quellen nicht nur als Synonym für Pfarrei bzw. Kirchgenossenschaft verwendet, sondern auch für die Nachbarschaft als Dorfgenossenschaft. Deutlich erkennbar wird dies bei den Dörfern Haag und Frümsen, die keine Kirchgenossenschaft bilden und trotzdem als Gemeinde bezeichnet werden.647 Da in den Quellen unter dem Begriff Gemeinde sowohl die Kirch- als auch die Dorfgenossenschaft bzw. Nachbarschaft subsumiert werden kann, ist eine scharfe Begriffstrennung nicht möglich, weshalb in der Edition auf eine diesbezügliche Unterscheidung verzichtet wird.

2.13.1Die Stadt Werdenberg

Gestützt auf archäologische Untersuchungen und historische Zusammenhänge geht man in der historischen Forschung davon aus, dass Mitte des 13. Jh. mit der Erstnennung der Grafen als «von Werdenberg» und der Entstehung des Stammsitzes Werdenberg auch die Stadt entstanden ist648 Nach Albertin werden Teile der östlichen Stadt- bzw. Umfassungsmauer und der mit ihr im Verbund stehenden Häuser Städtli 5 und 14 (Schlangenhaus) um 1260 oder etwas später erbaut.649 Der Bau der Stadtmauer und die Stadtgründung Mitte 13. Jh. würde somit zeitlich mit der Gründung von Werdenberg als Grafensitz und der Trennung von Montfort zusammenfallen. Sie könnten damit als Aufbau eines neuen Herrschafts- und Verwaltungszentrums und bestimmter Herrschaftsansprüche in Abgrenzung oder Konkurrenz zu den Grafen von Montfort und der Stadt Feldkirch als älteste Stadt in der Region gesehen werden.650
Neueste bauarchäologische Untersuchungen im Stadtgebiet weisen auf Baustrukturen vor 1200 hin, doch zum jetzigen Zeitpunkt können weder der Bau einer Stadtmauer noch Wohnbauten Mitte des 13. Jh. nachgewiesen werden. Ein eigentlicher Siedlungsausbau zur Stadt zeichnet sich erst gegen Ende des 13. Jh./Anfang 14. Jh. ab.651 Hugo II. von Werdenberg-Heiligenberg erweitert um 1300 das Kerngebiet seiner Herrschaft, indem er Sevelen erwirbt. Im Zusammenhang mit diesem Herrschaftsausbau könnte er auch versucht haben, Werdenberg als Stadt zu fördern.652 Es ist durchaus möglich, dass die Heirat seines Sohnes Hugos III. mit einer Wildenberger Erbtochter und ein damit verbundenes verstärktes Interesse am Vorderrheintal dafür ausschlaggebend sind. Eine verstärkte Bautätigkeit im Städtchen ist auch ab 1375 zu beobachten und könnte mit der Erbteilung unter den Söhnen von Albrecht II. in Zusammenhang stehen, indem wahrscheinlich der Erbe der Teilgrafschaft Werdenberg seinen Familiensitz auf die Burg verlegt.653
Der Akt der Stadtgründung bzw. die Privilegierung mit einem verbrieften Stadtrecht lässt sich bei Werdenberg ebensowenig nachweisen wie bei vielen anderen Schweizer Klein- und Kleinststädten, deren Anfänge vor allem in die Stadtgründungswelle des 12. und besonders des 13. Jh. fallen. Diese Klein- und Kleinststädte, die weniger Rechte besitzen als grosse Städte und deren wirtschaftliches Potenzial nur schwach ausgebildet ist, werden in der modernen Forschung unter dem umstrittenen Begriff der «Minderstädte» zusammengefasst. Dieser von Stoob geprägte Begriff, der alle Siedlungsformen mit städtischen Qualitäten umfasst, betont jedoch den Bezug zur Stadt auch bei Fehlen gewisser typischer städtischer Merkmale wie z. B. einer Stadtmauer oder eines verbrieften Stadtrechts.654 In der neueren Literatur wird nicht nur auf die unterschiedlichsten Formen und Typen von Klein- und Kleinststädten hingewiesen, sondern besonders ihre zentralörtlichen Funktionen und ihre Bedeutung für die Region betont.655
Werdenberg erscheint erstmals 1259 als Namensbezeichnung von Hartmann I. und 1289 als Ortsbezeichnung.656 Wenige Jahre später, 1294, ist unter der Bezeichnung Werdenberg klar die Siedlung zu verstehen: «Dis gischach zi Werdinberg in Uͦlrichs hûs des Litscher».657 Der Ortsname Werdenberg taucht bereits 1292 auf: «Cuͦnraden, den Litscher von Werdinberc und umbe Uͦlrichin, sin sun».658 Die Bezeichnung Stadt wird in den Quellen erst 1352 verwendet, wo einerseits Ulrich Unrain als Schultheiss von Werdenberg bezeichnet wird und andererseits eine ausstehende Schuld «gen Veltkirch, gen Werdenberg oder gen Maigenvelt, in der [driger] stett aine» geliefert werden soll.659 Im Teilbrief von 1355 wird das Geleitrecht der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg bestimmt, das von Werdenberg gegen Bludenz und zurück sowie von Werdenberg an das Fahr am Rhein, das zu Werdenberg gehört, und zurück verläuft.660
Quellenterminologisch ist Werdenberg Mitte 14. Jh. als Stadt mit einem Schultheissen fassbar. Im 15. Jh. ist auch die soziale und wirtschaftliche Sonderstellung der Bürger gegenüber den Landleuten, eine Stadtmauer sowie die Marktfunktion der Stadt in den Quellen greifbar.661 Die Stadt besitzt ein Markt- und Tavernenrecht, Wahlrechte, städtische Amtleute, eine Gant, Fischereirechte im Rhein sowie das Recht, Masse zu eichen. Neben einem Jahrmarkt findet der Wochenmarkt jeweils am Mittwoch statt. Der städtische Wochenmarkt ist unter Glarus der einzig zugelassene Wochenmarkt in der Landvogtei.662 Jeden Donnerstag wird ein Wochengericht abgehalten. Bussen für verbale und tätliche Angriffe in der Stadt betragen nach altem Bürgerrecht an Werktagen fünf Schilling, an Sonn-, Feier- oder Markttagen das Doppelte.663 Die Bürger wählen Bürgermeister und Rat, setzen städtische Amtleute ein und verfügen über persönliche Freiheiten wie die Befreiung von leibesherrlichen Abgaben.664 Unter Luzerner Herrschaft entsteht um 1489 ein Rathaus, an dessen Bau sich auch die Ausbürger beteiligen müssen.665
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Werdenberg eine Stadt ist, die in rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht städtische Rechte und Qualitäten aufweist, jedoch entgegen der gängigen Meinung, wie sie vor allem in Internet zu lesen ist, keine Stadtrechtsprivilegierung und vor 1538 kein verbrieftes Stadtrecht besitzt.666 Im 15. Jh. sind zwar Bestrebungen der Bürgerschaft zur Verschriftlichung ihrer Rechte und Freiheiten sichtbar,667 doch zu einer offiziellen herrschaftlichen Bestätigung kommt es wohl nicht. Vielleicht sehen die Bürger oder der Stadtherr keinen Anlass für eine Bestätigung, sei es, weil die Rechte seitens des Stadtherrn nie in Frage gestellt werden oder sei es, weil der Stadtstatus aus herrschaftlicher Perspektive zu unbedeutend ist, um die Rechte eigens verbriefen zu müssen. Das Fehlen einer Stadtrechtsverleihung oder eines verbrieften Stadtrechts kommt den Werdenberger Bürgern jedoch nach der Übernahme durch Glarus teuer zu stehen. Als der Glarner Landvogt Hans Lütziger auf Bitten der Bürgerschaft 1538 den Bürgern ein Libell ausstellt, werden ihre Rechte und Freiheiten gegenüber dem 15. Jh. deutlich eingeschränkt:668 Die Einschränkungen betreffen besonders die Gerichtskompetenzen, die Freiheiten der Ausbürger sowie das Bürgerrecht.669
Bereits 1406 wird die Bürgerschaft des Städtchens Werdenberg genannt und 1413 tritt sie erstmals aktiv als organisierte Gemeinschaft in Erscheinung, die ihre Interessen im Streit um die Höhe der Steuerabgaben mit den Landleuten nach Aussen vertritt.670 Die Bürger der Stadt Werdenberg gehören zum Kirchspiel Grabs, d. h. sie sind nach Grabs kirchgenössig. Als Grabser Kirchgenossen steht den Bürgern auch die Nutzung der gemeinen Güter zu.671 Der Begriff Ausbürger taucht 1477 in einer Urkunde erstmals auf,672 doch erst unter Luzerner Herrschaft gewinnt der Begriff «usburger» im Gegensatz zum Bürger an Schärfe und 1515 stehen die In- und Ausbürger als Gemeinschaft in Opposition zu den Landleuten.673 Bürger inner- und ausserhalb der Stadt besitzen anfangs alle die gleichen städtischen Rechte und sind vom Todfall, den Fasnachtshennen und dem kleinen Zehnt befreit, sie verfügen über freie Wohnsitznahme (freier Zug) und freie Ehepartnerwahl. Wer das Bürgerrecht erwirbt oder in der Stadt ein Haus kauft bzw. verkauft, muss den Bürgern dafür einen Viertel Wein geben. Nichtbürger in der Stadt besitzen die gleichen Rechte wie die Bürger mit Ausnahme der Entrichtung von Todfall und Steuern.674 Der Erwerb des Bürgerrechts durch Heirat wird 1536 abgeschafft und Bürger, die aus der Stadt ziehen oder auf dem Land wohnen, verlieren ihr Bürgerrecht, ausser sie können ihr altes Bürgerrecht urkundlich beweisen oder sie besitzen eine Genehmigung von Glarus.675 Diese Rechtslage führt zu Unsicherheiten über den rechtlichen Status eines Ausbürgers und zwangsläufig zu Streitigkeiten mit der Obrigkeit, da die Ausbürger immer wieder versuchen, stadtbürgerliche Rechte, wie z. B. die Befreiung von der jährlichen Wagenladung Weihnachtsholz, auch für sich zu reklamieren.676
Über die Aufnahme eines Bürgers entscheidet der Herr bzw. später Glarus und nicht die Bürgerschaft.677 Zieht ein Bürger aus der Stadt, gehört den Bürgern der «Abzug», eine Gebühr auf das aus der Stadt gezogene Vermögen.678 Der Steuerbetrag beträgt 33 Pfund, den Ausbürger und Bürger gemeinsam bezahlen; um 1485 ist er auf 38 Pfund angestiegen und bleibt bis ins 18. Jh. unverändert.679
Zur Grafenzeiten werden wiederholt Personen aus der Bürgerschaft als Schiedsleute oder Zeugen in Konflikten aufgeboten. Die Bürgerfamilien Gocham, Plattner oder Vittler stellen mehrfach die Vögte bzw. Ammänner der Grafen.680 In der Glarner Landvogteizeit finden sich einige Stadtbürger in Landesämtern oder auch als Vertreter der Landschaft.681 Die alten Namen werden von neuen Bürgergeschlechtern abgelöst, allen voran von der Familie Hilty, doch auch die Geschlechter Engler, Mader, Forrer oder Schwarz tauchen in Verbindung mit bedeutenden Positionen auf.
Über die Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen der Stadt ist wenig bekannt. Zur Grafenzeit werden Schultheiss und Rat, die wahrscheinlich auch das Wochengericht bilden, am Martinstag (11. November) von der Bürgerschaft gewählt.682 Die Bussen werden an städtische Ausgaben und für den Stadtbau verwendet. Das Holz aus dem Bannwald dürfen die Bürger nur für den Bau an der Ringmauer, das Brennen von Kalk, die Wege und die Mühle gebrauchen. Die Bürgerschaft wählt jährlich einen Stadtknecht sowie Gerichtsweibel, Bannwart und Feuerschauer. Der Stadtknecht ist für die Pfändungen der Bürger inner- und ausserhalb der Stadt verantwortlich, nicht aber der Landleute, die vom Landweibel gepfändet werden. Die gepfändeten Waren von Bürger und Landleuten muss der Stadtknecht auf die städtische Gant bringen, wo sie 14 Tage liegen bleiben, bevor sie verkauft werden.683 Er öffnet und schliesst die Stadttore, wofür er von den in der Stadt ansässigen Landleuten jährlich an Pfingsten und an Weihnachten je ein Brot bekommt.684 Ferner liefert er die Bürgersteuer ab und nach dem Urbar von 1754 zieht er auch an Markttagen das Standgeld ein und muss bei Besichtigungen sowie Gerichtstagen aufwarten. Für seine Einsätze wird er jeweils entlöhnt und erhält alle drei Jahre ein Kleid.685
Über die Zusammensetzung des Gerichts oder des Rats schweigen die Quellen. 1352 wird der Schultheiss Ulrich Unrain erwähnt. Als handelnde Institution treten Bürgermeister und Rat nicht in Erscheinung.686 Zur Landvogteizeit verschwinden nicht nur die meisten strafrechtlichen Befugnisse und damit wohl auch das Wochengericht, sondern auch der Rat, zumindest werden diese Institutionen weder im Bürgerlibell von 1538 noch in anderen Quellen jemals erwähnt. Es dürfen nur noch «geringe ding» sowie Holzfrevel bis 15 Schilling gebüsst werden. Alle drei Jahre werden an Martini der Stadtknecht sowie der Bürgermeister und vier «Steurer» gewählt, die dem Bürgermeister als eine Art Rat im Namen der Bürgerschaft helfend zur Seite gestellt werden. Als ein Ratsgremium treten sie in den Quellen jedoch nie auf. Im Rathaus dürfen Versammlungen nicht ohne Bewilligung der Obrigkeit stattfinden.687 Der Bürgermeister tritt auch in neuzeitlichen Quellen wenig hervor und unterscheidet sich in seiner Rolle kaum von den Vorstehern in den ländlichen Gemeinden. Er ist Vertreter der Bürgergemeinde und kümmert sich zusammen mit den vier «Steurern» um die bürgerlichen Angelegenheiten.688 Ihm allein untersteht alle drei Jahre die Kontrolle über Masse und Gewichte, die er in Anwesenheit von zwei Männern eichen darf.689 Namentlich lassen sich die Bürgermeister in den Quellen erst ab dem 17. Jh. fassen. Sie stammen meist aus dem Geschlecht Hilty,690 vereinzelt auch aus den Geschlechtern Forrer, Gantner oder Schlegel.691
Luzern gewährt den Bürgern von Werdenberg 1489 die Errichtung einer Metzgerei. Das Privileg zum alleinigen Besitz einer Metzgerei wird 1595 von den Ratsgesandten von Glarus zusammen mit dem Landvogt von Werdenberg bestätigt; trotzdem versuchen 1613 die Wirte die Monopolstellung des Metzgers zu durchbrechen, worauf ihnen zwar der Verkauf von Fleisch verboten, das Metzgen an den drei grossen Festtagen, an Kirchweihen und Hochzeiten gestattet wird.692 Bereits 1399 ist eine Mühle bei der Stadt bezeugt, die unterhalb des Städtlis an der Ringmauer liegt. Sie besitzt ein Holzbezugsrecht sowie ein Vorrecht auf «daß waßer und waßer leyte und ganzen waßerfluß, so in und uß dem wyer gange».693 Als die Gerberei, die 1531 auf dem Wuhr unter dem Weiher neben dem Bach liegt, 1565 eine Rindenstampfe bauen will, muss der Müller um das für seine Mühle notwendige Wasser fürchten.694 Das Wasser- und Holzrecht wird der Mühle auch später wiederholt strittig gemacht. Als 1685 an die Gerberei noch eine Sägerei angebaut wird, besteht vor allem bei Kälte für die Mühle Wassermangel, weshalb der Gerber das Wasser nur zu bestimmten Zeiten brauchen darf. Der Müller wird von der Obrigkeit immer bei seinen Rechten geschützt und ohne seine Einwilligung darf von den anderen Gewerben das Wasser aus dem See nicht genutzt werden.695 Bereits 1463 befindet sich auf dem Graben «under der mur» eine Schmiede696 und im gleichen Jahr wird ein Siechenhaus genannt, das wahrscheinlich im Raum Siechenbühel in der Nähe des Dorfes Grabs liegt.697 Vor der Stadt an der Landstrasse liegt auch ein Badhaus, über dessen Funktionen nichts Näheres bekannt ist.698
Auf dem Wuhr beim See befindet sich ein Kornhaus, das um 1674 von Landeshauptmann Mathias Forrer und Richter Walter Senn gebaut wird und im 18. Jh. im Besitz der Familie Hilty erscheint. Das Kornhaus verfügt über das alleinige Privileg zum Verkauf von Getreide und Hülsenfrüchten, ausgenommen das Getreide, das für den eigenen Haushalt bzw. für das Gewerbe der Müller und Bäcker gebraucht wird.699 Als es Ende des 18. Jh. zu einer Getreideknappheit kommt, müssen die Händler das Getreide zuerst den Müllern, Bäckern und übrigen Einwohnern zum Hausgebrauch verkaufen. Den Rest dürfen sie erst, wenn das Quantum von der kommenden Woche gedeckt ist, auf obrigkeitliche Bewilligung hin ausser Landes verkaufen.700

2.13.2Grabs, Buchs und Sevelen

Um 1300 gehört zur Kernlandschaft der Grafschaft Werdenberg die Burg Werdenberg mit den Kirchspielen Buchs und Grabs (mit der Stadt).701 1304 kommt der Hof Sevelen des Bischofs von Chur als Pfand an die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg, denen dieser jedoch erst im Schiedsspruch von 1397 endgültig zugesprochen wird.702
Die drei Höfe am Sevelerberg sind Eigentum der Sarganser Grafen. 1361 verkauft Graf Rudolf IV. von Werdenberg-Sargans mit seinem Sohn dem Kloster Pfäfers u. a. die beiden Höfe Blankenhusen und Blatten in St. Ulrich bei Sevelen.703 Diese Höfe bleiben als Lehenshöfe in Besitz des Klosters bis zu dessen Auflösung im 19. Jh.704
In einem Nutzungskonflikt von 1334 treten die Bewohner von Grabs erstmals als die «Leute von Grabs», d. h. als gemeinschaftlich organisierte Körperschaft, auf.705 Im 15. Jh. lassen sich die zu einem Verband gefestigten Dorf- oder Kirchgenossenschaften, die als gemeinschaftliche Organisation ihre Angelegenheiten und Interessen nach innen und aussen vertreten, besser fassen. Solange die Hoheitsrechte des Herrn nicht betroffen sind, agieren die einzelnen Genossenschaften, im 15. Jh. besonders die Kirchgenossenschaften bzw. später die Gemeinden, als einheitliche Verbände meist ohne ihren Herren, jedoch mit seiner Zustimmung. In zahlreichen Konflikten werden bereits im Spätmittelalter die jeweiligen Ansprüche auf Allmenden oder Alpen ausgehandelt, Nutzungsrechte festgelegt und Grenzen zwischen den einzelnen Kirchspielen bestimmt.706 Die Nutzungsgrenzen benachbarter Kirchspiele verschiedener Herrschaften spielen auch bei der Territorialisierung der Landesherrschaften eine wichtige Rolle und bilden häufig die Grundlage der später verschriftlichten Herrschaftsgrenzen.707
Die Nutzung der Auen und Allmenden führen bereits im Spätmittelalter zu Konflikten mit den Kirchgenossenschaften jenseits des Rheins. Zwar bildet der Rhein im 15. Jh. die Herrschaftsgrenze zwischen den links- und rechtsrheinischen Herrschaften, doch besitzt z. B. 1439 das Kirchspiel Triesen gemeinsame Weiderechte mit Sevelen in der Seveler Au auf Seveler Seite.708 Auch Sevelen erhebt Ansprüche auf Allmenden und Auen auf der anderen Rheinseite, die ihnen jedoch 1498 abgesprochen werden.709 Die Befestigungen am Rhein, die sogenannten Wehre oder Wuhren, die das eigene Land vor Überschwemmungen schützen, das Wasser jedoch auf die gegenüberliegende Seite schieben und dort das Land gefährden oder gar beschädigen, führen wiederholt zu Konflikten zwischen den rechts- und linksrheinischen Gemeinden. Sie sind erstmals 1466 in einem Streit zwischen den Kirchspielen Sevelen und Triesen fassbar.710
Zur dörflichen Selbstverwaltung geben die Urbare sowie einzelne Quellen Auskunft, die besonders die Kontrolle und Nutzung von Allmenden und Wäldern, Strassen und Wegen, Gewässern, Grenzen, Zäunen und Privatgütern in einer Gemeinde betreffen. Jede Gemeinde bestimmt mit Erlaubnis des Herrn eine gewisse Anzahl Männer aus den eigenen Reihen, die sogenannten Untergänger, die für alle Angelegenheiten, welche die Gemeindegüter eines Kirchspiels betreffen, zuständig sind. Sie schwören einen Eid und führen einen Untergang (Besichtigung der Gemeindegüter) durch. In Buchs und Grabs sind es im 15. Jh. 13,711 in Sevelen neun Untergänger.712 Die Untergänger erlassen auch einzelne Bestimmungen, die inhaltlich Vorläufer der (erst später) erhaltenen Dorfordnungen oder Legibriefe sind und die durch das Mehr beschlossen werden.713 Laut «Freiheitsbrief» von 1667 soll jede Gemeinde hinsichtlich ihrer Nutzungsrechte freie Hand haben; nach dem Landhandel (1719–1725) müssen jedoch alle Gemeindeordnungen von Glarus ratifiziert werden.714
Über die Gemeindeämter und ihre Entstehung ist wenig zu erfahren. Der Grabser Legibrief von 1790 nennt Vorgesetzte und Geschworene, die wie in anderen Gemeinden für ihre Aufgaben entlöhnt werden sollen.715 In den Quellen werden Säckelmeister, Schul-, Alp-, Spend-, Steuer- oder Gemeindevögte, Wuhrmeister usw. genannt, die von der Gemeinde gewählt werden.716 Der Säckelmeister ist für die Finanzen einer Gemeinde zuständig; er tritt zusammen mit anderen Amtsinhabern als Abgeordneter im Namen einer Gemeinde auf und wird in den Quellen als Erster aufgeführt.717 1648 bestimmt Sevelen, dass sie einen Säckelmeister haben wollen, der alle drei Jahre an Martini beim Aufritt eines neuen Landvogts gewählt wird.718 An Martini werden auch die Geschworenen gewählt und die Rechnungen geprüft.719 Steuervögte sind für die Verwaltung und den Einzug der Steuern, Spendvögte für die Verwaltung des Armenguts und die Schulvögte für das Schulgut verantwortlich.720 Die Kontrolle und Aufsicht der Schutzbauten an Flüssen unterstehen den Wuhrmeistern, die in umstrittenen Fällen auch Entscheidungen treffen können und ohne deren Erlaubnis die Dämme weder verändert noch neu gebaut werden dürfen.721
Die Gemeinden regeln gewisse innere Angelegenheiten durch Mehrheitsentscheide in den Gemeindeversammlungen.722 In der Regel wird nach der Entscheidungsfindung jedoch die Zustimmung der Obrigkeit benötigt. Änderungen von Allmendgut führen zu neuen Regelungen, die verschriftlicht werden: Als 1484 Buchs «sich mitainander gemainlich veraint», die Buchser Allmend oberhalb Altendorf – mit Erlaubnis ihres Herrn – in Weingärten umzuwandeln, wird eine Nutzungsordnung aufgestellt.723 Solche Umnutzungen und besonders später die Austeilung von Allmendgut an besitzlose Gemeindemitglieder führen zu erbitterten Konflikten innerhalb der Gemeinden.724
Innerhalb der Herrschaft besitzen die Einwohner den freien Zug, wobei über eine Aufnahme die Gemeinde entscheidet. 1626 vereinbaren Sevelen und Buchs, ihre Gemeindebürger bei einem Zuzug gegenseitig anzunehmen und den Neuzuzügern das Kirchspielrecht bei Verlust des alten zu gewähren. Da die Grabser bei den Verhandlungen zwar anwesend sind, sich aber nicht festlegen wollen, sollen sie vor einem Zuzug mit einer jeweiligen Gemeinde verhandeln.725 Die unentgeltliche Nutzung der Gemeindegüter durch auswärtige Zuzüger wird jedoch für die Gemeinden zunehmend zum Problem, weshalb sie bei der Aufnahme von Auswärtigen als Hintersassen oder als Gemeindsgenossen mitbestimmen sowie ein sogenanntes Einzugsgeld zur Entschädigung für die Nutzung von Gemeindegütern erheben wollen.726 Den Gemeinden wird erlaubt, mit Bewilligung der Obrigkeit fremde Zuzüger als Hintersassen aufzunehmen. Diese müssen für 100 Gulden einen Bürgen stellen und jährlich ein Sitzungsgeld entrichten.727 Auswärtige Frauen haben 1745 bei einer Heirat mit einem Seveler eine doppelt so hohe Bürgschaft zu stellen und zusätzlich 30 Gulden in den Gemeindesäckel zu zahlen.728 Die Gemeinden besitzen zudem die Gebühr (Abzug) auf alle Güter, die auswärts transferiert werden, auch der Güter der Hintersassen.729
Die einzelnen Gemeinden sind aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen in sogenannte Drittel unterteilt: Einen Hinweis auf einen «siedlungspolitischen» Entscheid ist der Beschluss des Kirchspiels Sevelens von 1456, das Kirchspiel für die Nutzung sowohl der Nuss- und Birnbäume für zehn Jahre als auch ihrer drei gemeinschaftlichen Alpen Malschüel, Farnboden und Valtüsch für 31 Jahre in Drittel aufzuteilen. Die einzelnen Drittel Räfis, Sevelerberg und (Dorf) Sevelen werden bestimmt und mit ihren Grenzen festgelegt.730 Die Seveler Drittel bleiben auch unter Glarner Herrschaft bestehen.731 Die Rechte und Pflichten der einzelnen Drittel über die Nutzung der Güter, den Unterhalt von Strassen und Dämmen oder die Beteiligung am Wächterlohn müssen geregelt werden und führen vor allem in Sevelen bei den sogenannten Winterfuhren von Holz und Steinen für die Dämme zu Auseinandersetzungen.732 Auch die anderen beiden Gemeinden Buchs und Grabs sind in Drittel aufgeteilt:733 So besteht Buchs aus dem Altendorfer, Räfiser und Buchser (Dorf) Drittel734 und Grabs aus dem Dorf-, Studner- und Bergdrittel. Beispielsweise zur Überwachung der Brandschutzverordnungen oder als Steuergenossenschaft ist Grabs überdies in Stadtner-, Studner-, Oberdorfer-, Unterdorfer-, Grabserberg Vorder- und Hinterbergersechstel unterteilt.735 Wie aus späterer Zeit den Quellen zu entnehmen ist, besitzt jede Gemeinde eine eigene Steuergenossenschaft mit einer Kasse; die Ausbürgerschaft und die Bürgerschaft der Stadt bilden eine separate Steuergenossenschaft. Aus der Steuerkasse («stür» ) werden nicht nur die Steuern an die Obrigkeit bezahlt; vielmehr dient sie als Fonds, in den auch die Zinsen verlehnter genossenschaftlicher Liegenschaften oder der Abzug auf Güter einfliessen. Daraus können auch Beträge an die Steuergenossen ausbezahlt oder gemeinsame Schulden der Gemeinde getilgt werden. Der Verwalter des Fonds ist der Steuervogt, der jährlich vor der Gemeinde Rechnung ablegen muss.736
Spezielle Rechte geniessen die sogenannten Ganz- und Halbteiler von Räfis, die sowohl in Buchs als auch in Sevelen Kirchspielrechte besitzen. Bereits 1476 wird einigen Bewohnern von Räfis das gemeinsame Nutzungsrecht im Kirchspiel Sevelen zugesprochen.737 Andere Räfiser als Angehörige des Kirchspiels Buchs besitzen nur das Halbteilrecht von Sevelen: Nach dem Urteil von 1613 dürfen sie ihr Vieh auf die Seveler Allmend treiben und alle Rechte im Seveler Kirchspiel zur Hälfte nutzen. Dafür müssen sie aber die Hälfte der Gemeinwerke übernehmen. Durch Heirat mit einer Halbteilerin kann das Halbteilrecht nicht mehr erworben werden.738 Die Ganz- und Halbteiler dürfen das volle bzw. halbe Nutzungsrecht in Sevelen nur beanspruchen, solange sie in Räfis wohnen; an den Gemeindeversammlungen in Sevelen haben sie kein Stimmrecht.739

2.13.3Frümsen, Gams, Haag, Salez, Sax und Sennwald

Vor der Teilung der Herrschaft Sax in drei Gebiete Mitte des 14. Jh. bildet die Burg Hohensax mit den Dörfern Sax und Gams das Kerngebiet der Herrschaft. Zur Saxer Herrschaft gehört auch die Siedlung Salez, die beim Übergang des Rheins nach Gamprin liegt.740 Die Siedlungen Frümsen und Haag werden erst Ende des 14.  Jh. erwähnt und gehören ebenfalls zur Saxer Herrschaft.741 Der Hof Sennwald mit allen seinen Rechten und Zubehör dies- und jenseits des Rheins ist Eigenbesitz von Graf Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg(-Bludenz) und kommt erst durch den Kauf von 1396 an die Herrschaft Sax-Forstegg.742
Sennwald, Salez und Haag gehören zur Kirchgenossenschaft Bendern, die aus einer Kirche in Bendern und einer Filialkapelle auf der linken Rheinseite besteht. Das Kirchspiel Bendern gelangt durch eine kaiserliche Schenkung 1194 an das Prämonstratenserkloster St. Luzi in Chur.743 Sennwald trennt sich um 1422 von der Mutterkirche, doch die Kollatur und der Zehnt bleiben weiterhin beim Kloster St. Luzi. Die dem heiligen Gallus geweihte Kirche in Sennwald, die Rote Kirche genannt, wird bereits vorher erwähnt.744 1422 stiftet das Ehepaar Kobler aus Feldkirch ihren Hof im Kirchspiel Sennwald und einen Acker bei Ruggell dem Kloster St. Luzi für eine Priesterpfründe in Sennwald.745 Die Grenzen des Kirchspiels Sennwald werden bereits ein Jahr später im Zusammenhang eines Streits zwischen den Kirchgenossen von Sennwald mit den Dorfleuten von Sax und Salez über gemeinsame Nutzungsrechte im Saxerriet beschrieben.746 1531 kaufen die Kirchgenossen von Sennwald vom Kloster St. Luzi den Grosszehnt für 250 Pfund. Die Leute aus der oberen Lienz und am Büchel werden im Kaufbrief zwar nicht erwähnt, doch gehören auch sie seit unbekannter Zeit zum Kirchspiel Sennwald.747 Beim Kauf des kleinen Zehnten von Zürich 1639 werden denn auch als Käufer die ganze «gmeint Sennwald, auch Lientz und Büchel sampt den dreyen hüßeren zu Gardiß» genannt.748 Die Leute aus der oberen Lienz gehörten wahrscheinlich früher den Freiherren von Sax-Hohensax, weshalb sie in den Quellen u. a. auch als «Sennwalder» bezeichnet werden.749
Nach dem Bau einer Kirche in Salez bitten 1512 die Salezer um die Errichtung einer eigenen Pfarrpfründe. Die Kollatur und der Zehnt bleiben jedoch weiterhin beim Kloster St. Luzi.750 1529 kauft die Kirchgenossenschaft den grossen Zehnt und 1624 den kleinen Zehnt.751 Haag gehört weiterhin zum Kirchspiel Bendern. Den grossen Zehnt von Haag kauft Ulrich Philipp von Sax-Hohensax 1551 vom Kloster St. Luzi, der 1615 mit dem Verkauf der Freiherrschaft an Zürich übergeht. Der kleine Zehnt wird den Haagern 1642 nach ihrer Bekehrung zum reformierten Glauben von Zürich geschenkt.752
Frümsen gehört nicht zur Pfarrei Bendern, sondern zum Saxer Kirchspiel. 1439 stiftet Ulrich VII. von Sax-Hohensax seinen Anteil am Zehnten von Frümsen der Kirche in Sax als Jahrzeit.753 Die Hälfte dieses Zehnts befindet sich 1437 in Besitz von Ulrich Plattner, der 1440 Vogt von Werdenberg ist.754 1609 veräussert Adriana Franziska von Sax-Hohensax den Kleinzehnt von Frümsen um 280 Gulden der Pfründe Sax, nachdem sie bereits 1606 den kleinen Zehnt von Sax um 650 Gulden verkauft hat.755 Schon 1395 hatte Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich einen Teil des kleinen Zehnts von Sax der Pfarrkirche von Gams gestiftet, der 1619 dem Hans Kammerer von Sax um 1000 Gulden verkauft wird.756
Das Gamser Kirchspiel mit der Kirche St. Michael in Gams und später einer Kapelle bei der Burg Wildhaus umfasst auch das Obertoggenburg bis Unterwasser.757 Das Gebiet gehört bis zu den Verkäufen an die Toggenburger in der ersten Hälfte des 14. Jh. den Herren von Sax-Hohensax. Bis zur Gründung einer Tochterkirche in Wildhaus 1484 unterstehen die Toggenburger Untertanen kirchlich jedoch weiterhin den Hohensaxern.758 1583 lösen die Gamser mit Genehmigung der Obrigkeit den kleinen Zehnt um 300 Gulden aus.759
Nach der Teilung der Herrschaft Sax in drei Herrschaften gehören Sennwald, Haag, Frümsen und Salez mit der Burg Forstegg zur Herrschaft Sax-Forstegg. Frümsen bleibt jedoch kirchenrechtlich weiterhin bei der Pfarrei Sax, die zusammen mit der Burg Frischenberg und dem Dorf Sax die Herrschaft Frischenberg bildet.760 1500 werden die beiden Herrschaften unter den Hohensaxer wieder vereint und kommen 1615 an Zürich. Die Herrschaft Hohensax-Gams besteht aus der Burg Hohensax mit dem Dorf Gams und der Kirche und wird bereits 1393 an Habsburg-Österreich verkauft. Nachdem die Herrschaft für kurze Zeit als Pfand wieder in Besitz der Hohensaxer gelangt ist, kommt sie 1411 an die Herren von Bonstetten und wird schliesslich 1497 von Schwyz und Glarus übernommen, wo sie bis 1798 verbleibt.761
Die Kirch- und Dorfgenossenschaften als gemeinschaftlich organisierte Körperschaften treten erst in den Quellen des 15. Jh. in Erscheinung.762 Sie versuchen, ihre Ansprüche auf Nutzflächen durchzusetzen, ihre Grenzen auszuhandeln und zu bestimmen, gemeinsame Nutzungsrechte festzulegen und nutzbare Weiden und Wälder gerichtlich zu erstreiten. Besonders Nutzflächen in Grenzregionen, auf die verschiedene Gemeinwesen Ansprüche erheben oder die von verschiedenen Gemeinwesen gemeinsam genutzt werden, sind umstritten. 1476 streiten sich z. B. die beiden Kirchgenossenschaften Gams und Sax um Nutzungsrechte in Schönenberg, in St. Jörgenberg sowie im Gebiet der Alp Gadöl (Igadeel) und im Gämpelerboden, worauf nicht nur die Nutzungsgrenzen, sondern auch die gemeinsame Nutzung im Gebiet der Alp Igadeel festgelegt werden.763 Die Rheinauen auf der Haager Seite werden von den Leuten von Haag und den Kirchspielen Eschen und Bendern gemeinsam genutzt, weshalb es 1489 zu Streitigkeiten kommt.764 Einbrüche des Rheins verursachen grosse Schäden auf den Weiden und belasten besonders die «Talgemeinden» Haag und Salez, die sich mit grossen Kosten durch aufwändige Dämme schützen müssen. Daher bestimmt z. B. Salez 1661, dass alle Auen zur Verwendung für Dammbauten kein Eigentum, sondern Gemeindegut sein sollen.765 Die errichteten Schutzbauten schieben jedoch das Wasser bloss auf die andere Seite des Rheins und führen dort zu Schäden, was wiederum das Verhältnis zu den Nachbarn Eschen, Bendern oder Gamprin jenseits des Rheins stark belastet.766 Mitte 18. Jh. werden die «Berggemeinden» Sax und Frümsen verpflichtet, den «Talgemeinden» beim Bau und Unterhalt der Wuhren zu helfen, die sich jedoch hartnäckig dagegen sträuben.767
Durch Käufe von Weiden, Wäldern und Alpen vergrössern die einzelnen Körperschaften ihre Nutzungsflächen: So gelingt es beispielsweise den Dorfgenossen von Frümsen 1486 für 100 Gulden, ihr Gemeingut durch den Kauf des Frümser Bergs erheblich zu erweitern,768 und 1492 kaufen die Einwohner von Sennwald den Berg in Chelen von ihrem Herrn Ulrich VIII. von Sax-Hohensax.769 Ein begehrtes Gut stellen insbesondere die Alpen dar: 1439 erwerben zahlreiche Personen die Alpeel zu Erblehen770 oder 1442 werden die Einwohner von Sax, die alle zwischen dem Walenbach, dem Huebbach und den Erlen wohnen, Besitzer der Alp Tafrus (Roslenalp).771 Aufgrund der beschränkten Alpflächen im eigenen Herrschaftsgebiet werden auch in fremden Herrschaften und besonders im Sarganserland Alpen und Alpanteile gekauft. Bereits 1462 erwirbt die Nachbarschaft Haag die beiden Alpen Gafarra und Vermol im Weisstannental.772 Die Alpen Igadeel (Gadöl) und Gämpelen mit dem Gämpelerboden muss Gams noch vor 1468 gekauft haben.773 Auch die Alp Tesel mit dem Gulmen im Herrschaftsgebiet der Grafen von Toggenburg ist seit unbekannter Zeit in Besitz der Gemeinde Gams,774 worauf Wildhaus sowohl 1437 als auch 1495 versucht, Gams den Besitz streitig zu machen.775
Die innerdörflichen Organisationsformen bleiben vorwiegend im Dunkeln. Anders als in Werdenberg walten Gemeindevögte als Vorgesetzte, denen in Gemeindeangelegenheiten die Richter bzw. Gerichtsgeschworene zur Seite stehen.776 Ein Gemeindevogt kann gleichzeitig Säckelmeister oder Richter sein, wie dies das Beispiel der Familie Berger von Salez zeigt.777 Neben den übrigen Gemeindeämtern, auf die bereits bei den Werdenberger Gemeinden kurz eingegangen wurde, sind speziell die Rodmeister zu nennen, die in Sennwald mit den Wuhrmeistern beim Bau der Dämme die Aufsicht über die Materialfuhren und die Arbeitsroden besitzen.778 In Gams handelt neben dem herrschaftlichen Ammann vor allem der Säckelmeister im Namen der Gemeinde.779
An Gemeindeversammlungen werden durch Mehrheitsbeschlüsse die gemeinschaftlichen Nutzungsrechte am Gemeindegut geregelt. In der Landvogteizeit dürfen Gemeindeversammlungen in Sax-Forstegg nicht ohne Einwilligung des Landvogts geschehen,780 während in Gams Versammlungen ohne Wissen der Vorgesetzten und der regierenden Amtleute erst 1766 nach den Unruhen um die Pfarrwahl verboten werden.781 Einzelne Gemeindebeschlüsse sind selten überliefert,782 doch enthalten die Urbare bzw. Wegbriefe von Gams und Sax aus den Jahren 1461 und 1474, die mehrheitlich ein Verzeichnis der Fahr- und Fusswege darstellen, einzelne Bestimmungen über die Nutzung und den Unterhalt der Gemeindegüter.783 Spätere Gemeinde- oder Dorfordnungen sind nur von der Gemeinde Sax überliefert,784 von den einzelnen Gemeinden existieren jedoch verschiedene Nutzungsordnungen: So stellt Frümsen 1660 eine Ordnung zur Allmend Schlipf nach deren Teilung auf,785 1714 eine Alpordnung der Alpilen786 und 1784 eine Nutzungsordnung über den Auftrieb von Vieh auf die Alpen und die Allmend, den Holzbann und die Holznutzung am Frümserberg.787 Von Sennwald bzw. von Sax finden sich Holzordnungen aus den Jahren 1590, 1779 und 1783,788 von Haag eine Ordnung über die gekaufte Au Schara von 1627 oder über den Weidegang in den Rheinauen von 1691,789 von Salez eine Ordnung über die Besetzung der Chorstühle von 1741790 oder von Sennwald ein Ordnung über das Wuhren von 1648/49 oder über die Verteilung der Auen von 1790.791
Hintersassen in Sax-Forstegg sind sowohl abstimmungs- als auch nutzungsberechtigt und müssen die gleichen Pflichten übernehmen wie die Einheimischen.792 Der Einzug in die Gemeinde Sax bedarf der Zustimmung des Herren und der Gemeinde. Neuzuzüger müssen dafür 1528 14 Pfund zahlen, wobei die Hälfte einem Herrn zufällt. Nach dem Vertrag von 1562 ist die Gemeinde Sax jedoch verpflichtet, einen jeden Neuzuzüger für 20 Pfund aufzunehmen, welcher «der herschafft gefellig und annemlich syge»; die Aufnahmegebühren werden weiterhin geteilt.793 Da die Gemeinden divergierende Rechte über die Aufnahme von Personen besitzen, ist der Wohnsitzwechsel innerhalb der Landvogtei Sax-Forstegg nicht erlaubt.794 Die Gemeinde Gams kann gegen eine Einkaufsgebühr Hintersassen aufnehmen, jedoch nicht gegen den Willen der Obrigkeit, welche sogar bei einer Ablehnung durch die Gemeinde die Aufnahme erzwingen kann. Hintersassen dürfen jedoch die Gemeindegüter nur mit dem Einverständnis der Gemeinde Gams nutzen.795
Für den Unterhalt der Strassen sind die Gemeinden zuständig, wofür ihnen das halbe Weggeld zufällt. In der Landvogteien Werdenberg und Sax-Forstegg besitzen Salez und Sennwald als einzige Gemeinden das Recht, Kaufmannsgüter, die vom Bodensee herkommend in Oberriet, Salez oder Sennwald umgeladen werden, in sogenannten Roden zu übernehmen und direkt bis nach Trübbach zu führen. Dieses Recht wird den beiden Gemeinden 1785 streitig gemacht, als Speditor Lüchinger aus Oberriet erfolglos versucht, den Transit der Waren in das Sarganserland ohne Umladepflicht in den Susten von Salez oder Sennwald durchzusetzen.796 Zölle in Sax-Forstegg werden vor allem beim Verkauf von Tieren an den Wochen- und Jahrmärkten erhoben. Die Dorfzölle von verkauftem Vieh werden in Sax und Sennwald jährlich, in den übrigen Gemeinden nur alle zwei Jahre vom ältesten Richter einer Gemeinde eingezogen, da die Zolleinnahmen zu tief sind.797

Stammbäume

Graphik 1: Stammbaum der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg

Graphik 2: Stammbaum der Grafen von Monfort-Tettnang

Graphik 3: Stammbaum der von Sax(-Hohensax)

Graphik 4: Stammbaum der Freiherren von Sax-Hohensax

Notes

    1. UBSSG, 2 Bde. Zu Perrets Editionstätigkeit und zu seinen historischen Arbeiten vgl. Rigendinger 2007, S. 31–32.
    2. Bergmann, Urkunden; BUB, 7 Bde.; LUB, 6 Bde.; SSRQ III/2; SSRQ SG III/3; UBSG, 8 Bde. Auch der Codex diplomaticus von Mohr, die Urkundensammlung von Thommen zur Schweizer Geschichte oder die Urkundenbücher aus Appenzell und dem Thurgau oder das Fürstenbergische Urkundenbuch leisten besonders zu frühen Urkunden immer wieder wertvolle Dienste (FUB, 2 Bde.; Mohr CD, 4 Bde.; Thommen, Urkunden, 5 Bde.; UB Appenzell, 2 Bde.; UBTG, 8 Bde.; Zellweger, Urkunden, 3 Bde.).
    3. Vgl. dazu die Einleitung zur Urkundenedition ChSG, Bd. 3. Trotzdem finden sich für die Region Werdenberg zahlreiche neue oder neu edierte Urkunden oder Regesten im Chartularium.
    4. Senn, Chronik.
    5. Senn, Wartau.
    6. Senn, Urbar.
    7. Senn, Gerichts-Form.
    8. Reich-Langhans, Chronik.
    9. Vgl. dazu Deplazes-Haefliger 1991, S. 160–165, sowie die Ausführungen zum Grossen Mandat von 1653 im Sarganserland, das von Reich-Langhans fälschlicherweise auf das Jahr 1695/96 datiert wurde (SSRQ SG III/2, Nr. 198b, Vorbem. 3).
    10. Graber 2003; Schwendener 2000. Die umfangreiche Urkundensammlung von Graber zur Gemeinde Wartau ist bis heute nicht publiziert worden.
    11. Aebi 1974.
    12. Kessler 1989a, S. 71–75.
    13. Gabathuler 2007b, S. 214–218.
    14. Reich 2007, S. 50–52.
    15. Krüger 1887.
    16. Lichnowsky, Regesten; Vanotti, Regesten.
    17. Stricker 2017, 8 Bde. Das Werk enthält 6 Bände zu den Gemeinden mit Flurnamenskarten, einen Lexikonband und einen Einführungsband. Zusätzlich wurde noch eine Kompaktausgabe herausgegeben.
    18. Krüger 1887; Roller 1900–1908; Lichnowsky 1842, Bd. 6; Vanotti 1845.
    19. So z. B. Bilgeri 1950, S. 101–121; Burmeister 2006, S. 121–143; Gabathuler 2010, S. 240–245; Gabathuler 2010b, S. 213–220; Rigendinger 2007, S. 137–162.
    20. Burmeister 1991, S. 16–30.
    21. Beusch 1918; Winteler 1923; im Gegensatz zu den beiden genannten Dissertationen befasst sich die Dissertation des Seveler Juristen Martin Litscher von 1919 speziell mit einem Themenbereich, den Werdenberger Alpen (Litscher 1919).
    22. Die Arbeit von Schindler ist 1983 als Separatdruck der Reihe St. Galler Kultur und Geschichte, Bd. 15, erschienen (Schindler 1986, vgl. ausführlicher die beiden Buchbesprechungen im Werdenberger Jahrbuch 1988, S. 120–121; Werdenberger Jahrbuch 2005, S. 121–122).
    23. Hilty 1898; Sulzberger 1872; Sulzberger 1875; siehe auch Ritter 1916. Einen neueren Überblick zur Geschichte der Reformation bietet der Aufsatz von Marilene Hess im Werdenberger Jahrbuch (Hess 1991, S. 68–79). Die 1927 erschienene Darstellung von Kubly-Müller über die Glarner Landvögte in Werdenberg sollte mit Vorsicht konsultiert werden. Seine Angaben zu den Amtsperioden der Landvögte sind in vielen Fällen fehlerhaft, vgl. dazu die Landvogtliste.
    24. Vgl. dazu die beiden Monographien von Theodor von Liebenau sowie von Robert Schedler über die Saxer (Liebenau 1889, S. 1–48; Liebenau 1892; Schedler 1919).
    25. Deplazes-Haefliger 1976.
    26. Zu den Anfängen des Hauses Sax vgl. auch den Artikel im Bündner Monatsblatt von Gabathuler 2009b, S. 64–79, der ihre These zu den Ursprüngen der Saxer widerlegt und auch den Stammbau neueren Erkenntnissen anpasst.
    27. Bänziger 1977; Salathé et. al. 1995, S. 169–175; Pupikofer 1876; Zeller-Werdmüller 1878.
    28. Kessler 1996, S. 276–287; Reich 2006b, S. 52–65.
    29. Die Herrschaft Frischenberg wird meist nur bis zur «Wiedervereinigung» mit der Herrschaft Sax-Forstegg separat betrachtet. Danach erscheint sie als Teil der Geschichte der Herrschaft Sax-Forstegg.
    30. Staehelin 1960, S. 90–128. Staehlins Geschichte zu Gams ist eine Mischung aus Orts- und Personengeschichte.
    31. So z. B. in Geschichte des Kantons Schwyz 2012; Winteler 1957.
    32. Kessler 1985; Müller 1915.
    33. Kreis 1923.
    34. Kuster 1991, S. 40–55.
    35. Werdenberger Jahrbuch (1988ff.).
    36. Werdenberger Jahrbuch 2006.
    37. Vgl. SSRQ-Online.
    38. Vgl. die Editionsgrundsätze und die «Kernstandards für die Edition der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ)».
    39. «Extensible Markup Language» bzw. «erweiterbare Auszeichnungssprache».
    40. Text Encoding Initative.
    41. Vgl. die SSRQ Datenbank historischer Personen und Organisationen, die Datenbank historischer Ortsnamen sowie die Sachregister- und Glossardatenbank sowie die Suche auf histHub.
    42. SSRQ-Wiki, Transkriptionsrichtlinen.
    43. Vgl. BSG.
    44. Vgl. zu diesem Abschnitt Reich 2005a, S. 9.
    45. Vgl. die Karte der Herrschaften Werdenberg (mit der Herrschaft Wartau), Hohensax-Gams und Sax-Forstegg, bestehend aus den Teilen Frischenberg und Forstegg (um 1500).
    46. Regest: LUB I/4, Nr. 26.
    47. Erstmals erwähnt 1355 (VLA Stadt A Bludenz 10009). Im 18. Jh. wird die Fähre in der Burgerau als Lehen institutionalisiert. Zu den Fähren vgl. Kapitel 2.2.
    48. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 58-1; SSRQ SG III/4 144-1; OGA Haag 27.02.1599.
    49. Krumm (erscheint 2020), Die Kunstdenkmäler der Region Werdenberg, Kap. Der Rhein – seine Entwicklung zum Grenzfluss und Wirtschaftsfaktor bis 1800; SSRQ SG III/3, S. 50; zur wirtschaftlichen Situation im 18. Jh. vgl. Schindler 1986.
    50. Vgl. SSRQ SG III/4 55-1; SSRQ SG III/4 140-1 sowie das Werdenberger Jahrbuch, 1989; Litscher 1919, S. 30–31; Reich 2000, S. 40–44 sowie Reich 2001, S. 23–30.
    51. Unterrätien reicht vom vorarlbergischen Ems (Hohenems) bis zur Landquart und vom Walensee bis zum Arlberg vgl. Max Hilfiker, «Unterrätien (Niederrätien)», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), abgerufen am 8.1.2020.
    52. Zur Entstehung der Grafen von Montfort siehe auch Burmeister 2006, S. 121; Gabathuler 2010, S. 240–245; Rigendinger 2007, S. 137–139.
    53. SSRQ SG III/2, S. XLIX–L; Gabathuler 2010, S. 241, 243. Zur Entstehung der Burg Werdenberg vgl. SSRQ SG III/4 4-1, Kommentar 3.
    54. Vgl. dazu den gescheiterten Burgenbruch durch die Montforter um 1206, unten Kapitel 2.5.
    55. Gabathuler 2010, S. 242–243.
    56. Gabathuler 2010, S. 243.
    57. SSRQ SG III/4 3-1.
    58. SSRQ SG III/2, Nr. 5. Zur Entstehung der Werdenberger Linie vgl. ausführlich Rigendinger 2007, S. 140–145; Gabathuler 2010, S. 243. Zur Frage, weshalb sich der Name Werdenberg gegenüber Sargans durchgesetzt hat, obwohl Sargans nicht nur der ältere Sitz, sondern auch wirtschaftlich und strategisch bedeutender ist, vgl. Rigendinger 2007, S. 144–145.
    59. Gabathuler 2010, S. 243. Vgl. Graphik 1: Stammbaum der Grafen von Werdenberg-Heiligenberg.
    60. Burmeister 2006, S. 122.
    61. Burmeister 2006, S. 122; Gabathuler 2010, S. 244–245; Rigendinger 2007, S. 146–162.
    62. SSRQ SG III/4 4-1.
    63. Gabathuler 2010, S. 245; Krüger 1887, S. 144–145; Müller 1971, S. 41.
    64. Gabathuler 2010, S. 245; SSRQ SG III/2, S. L. In der älteren Literatur werden deren Väter Hartmann I. und Hugo I. von Werdenberg als Begründer der Linien Werdenberg-Sargans und Werdenberg-Heiligenberg bezeichnet (so z. B. Krüger 1887, S. 129–141). Nach dem Tode Hartmanns hat Hugo I. jedoch die Gesamtherrschaft der Grafschaft inne. Eine Herrschaftsteilung in zwei Teilgrafschaften ist erst nach dem Tod von Hugo I. erkennbar.
    65. Rigendinger 2007, S. 162.
    66. SSRQ SG III/4 5-1.
    67. Druck: UBSSG, Bd. 2, Nr. 1028; Nr. 1029; Regest: Krüger, Regesten, Nr. 150–151; siehe auch die Einleitung in SSRQ SG III/3, S. 52.
    68. Vgl. SSRQ SG III/4 9-1; SSRQ SG III/4 17-1; SSRQ SG III/4 23-1; Burmeister 2006, S. 122.
    69. Gabathuler 2010c, S. 69; Rigendinger 2007, S. 181.
    70. Die zur Herrschaft Freudenberg gehörigen Rechte, die Schirmvogtei über das Kloster Pfäfers sowie die Vogtei Ragaz als Gerichtsvogtei sind bis 1302 im Besitz der Herren von Wildenberg. Nach dem Tod des letzten Wildenbergers erbt Graf Rudolf II. von Werdenberg-Sargans die Schirmvogtei. Die übrigen Rechte gehen an die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg. Zur Herrschaft Freudenberg siehe Gabathuler 2010c, S. 72–74; Rigendinger 2007, S. 41–48; SSRQ SG III/2, S. LXVII–LXVIII.
    71. Der dritte Bruder Heinrich stirbt bereits 1323.
    72. Krüger, Regesten, Nr. 242.
    73. Druck: ChSG Bd. 6, Nr. 4031; Regesten: Krüger, Regesten, Nr. 319; SSRQ SG III/3, S. XLVI, Nr. 3.
    74. Zur Fehde mit den Waldstätten vgl. UBSSG, Bd. 2, Nr. 1402; Nr. 1403; Nr. 1404; Regesten: Krüger, Regesten, Nr. 281–283; zur Vazer Fehde vgl. Rigendinger 2007, S. 182–184. Zur Fehde im Rheintal mit den Städten Lindau, St. Gallen und Zürich vgl. Krüger, Regesten, Nr. 271; Nr. 272.
    75. Zur Belmonter Fehde vgl. SSRQ SG III/4 9-1; SSRQ GR B III/1, S. CIV.
    76. Burmeister 1996, S. 205–208; Ladurner 1871/1873, S. 161–165; Müller 1971, S. 46–47; Rigendinger 2007, S. 221–222; Krüger, Regesten, Nr. 370; Nr. 374; SSRQ SG III/4 9-1.
    77. Winkler 1973, S. 20(Chronik Tränkle).
    78. AT-OeStA/HHStA UR AUR 1360 VI 26. Nach Krüger, Regesten, Nr. 359, der sich auf Lichnowsky stützt, soll bereits einige Jahre zuvor ein Erbstreit zwischen beiden Parteien entstanden sein, der 1356 friedlich beigelegt wird.
    79. Krüger, Regesten, Nr. 378.
    80. So z. B. Greifenstein, die Stadt Altstätten und die Höfe von Marbach und Berneck (Krüger 1887, S. 193–195).
    81. Vgl. den Kommentar zu SSRQ SG III/4 10-1.
    82. Rigendinger 2007, S. 222.
    83. AT-OeStA/HHStA UR AUR 1361 VII 24.
    84. SSRQ SG III/4 10-1.
    85. Heiligenberg und Bludenz kommen an Albrecht III. und Albrecht IV., die ihrerseits 1382 eine Teilung vornehmen. Nach Krüger, Regesten, Nr. 464, erhält Albrecht IV. die Herrschaften Heiligenberg, Freudenberg und Wartau, während Albrecht III. die Stadt Bludenz, das Montafon, die Burgen Bürs, Schellenberg und Eglofs sowie zwei Weinberge im Rheintal bekommt.
    86. SSRQ SG III/4 13-1.
    87. SSRQ SG III/4 12-1; SSRQ SG III/4 14-1.
    88. Nur in der kurzen Periode der Sempacherkriege stehen die Grafen wieder in Verbindung mit Habsburg-Österreich (Krüger, Regesten, Nr. 482 und 486; Krüger 1887, S. 207, 233).
    89. Kurz vor dem Verkauf hat Rudolf IV. die Herrschaft seinem Neffen, Graf Heinrich I. von Werdenberg-Sargans und Vaduz, vermacht, weshalb es nach seinem Tod zwischen Werdenberg-Sargans und Habsburg zu Auseinandersetzungen kommt.
    90. AT-OeStA/HHStA UR AUR 1393 XI 24.
    91. Burmeister 2006, S. 123.
    92. SSRQ SG III/2, S. LII.
    93. Regest: SSRQ SG III/2, Nr. 25.
    94. Der Grenzverlauf zwischen den beiden Herrschaften Sargans und Werdenberg wird im Anti-Werdenbergischen Bündnis erstmals beschrieben. Die Grenze bleibt jedoch umstritten und wird erst 1488 endgültig festgelegt (Druck: SSRQ SG III/2, Nr. 101; Regest: SSRQ SG III/4 84-1). Die Grenzstreitigkeiten sind in den Rechtsquellen Sarganserland ausführlich dokumentiert (SSRQ SG III/2, Nr. 46; Nr. 66; Nr. 101; Literatur: Gabathuler 2011, S. 246–252; Graber 2003, S. 73–76).
    95. Das Bündnis richtet sich gegen Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg(-Bludenz) und seinen Bruder Albrecht IV. von Werdenberg-Heiligenberg sowie gegen die Söhne des kürzlich verstorbenen Heinrich II. von Werdenberg-Heiligenberg(-Rheineck).
    96. Zur Fehde gegen die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg und das Anti-Werdenbergische Bündnis siehe auch Graber 2003, S. 51; Rigendinger 2007, S. 261–265; SSRQ SG III/2, S. LXXIII; SSRQ SG III/4 27-1.
    97. SSRQ SG III/4 23-1.
    98. Vgl. SSRQ SG III/4 20-1; SSRQ SG III/4 21-1.
    99. SSRQ SG III/2, Nr. 30, S. LII; Rigendinger 2007, S. 263–264.
    100. Rigendinger 2007, S. 263–265, 269.
    101. Original: AT-OeStA/HHStA UR AUR 1398 VI 07; Druck: Thommen, Urkunden, Bd. 2, Nr. 423.
    102. Krüger, Regesten, Nr. 626; Nr. 627.
    103. Krüger, Regesten, Nr. 637.
    104. Zum Zeitpunkt des Übergangs vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 28-1. Der dritte Bruder Heinrich III. muss bereits um 1401 gestorben sein.
    105. Krüger 1887, Nr. 653.
    106. SSRQ SG III/4 34-1.
    107. SSRQ SG III/4 34-1; Burmeister 2006, S. 124; Rigendinger 2007, S. 291–294.
    108. Vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 28-1 und Graphik 2: Stammbaum der Grafen von Montfort-Tettnang.
    109. Krüger, Regesten, Nr. 649.
    110. Burmeister 1991, S. 18.
    111. Vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 28-1.
    112. Burmeister 1991, S. 18; Krüger, Regesten, Nr. 659(nach Vanotti, Regesten, Nr. 159).
    113. Burmeister 1991, S. 19(nach Vanotti, Regesten, Nr. 389). Vanotti stützt sich bei beiden Angaben auf ein Montforter Urkundenbuch, das nicht gefunden werden konnte. Auch Burmeister, der mit den Quellen zu den Montfortern bestens vertraut war, bezieht sich in seinen zahlreichen Arbeiten nie auf ein Montforter Urkundenbuch. Möglicherweise ist dieses Urkundenbuch verschollen.
    114. SSRQ SG III/4 29-1; während Wilhelm V. wiederholt in Urkunden zu Werdenberg erscheint, wird sein Bruder Rudolf VI. nie im Zusammenhang mit der Grafschaft genannt.
    115. Burmeister 1991, S. 19(nach Krüger 1887, S. 258).
    116. Vgl. SSRQ SG III/4 29-1, Art. 11.
    117. Zum Bund «ob dem See» siehe HLS, Bund ob dem See; Bilgeri 1968, S. 41–48; vgl. auch den Kommentar in SSRQ SG III/4 29-1.
    118. SSRQ SG III/4 29-1; zu den Gerichtsrechten vgl. unten Kapitel 2.3.
    119. SSRQ SG III/4 32-1; StASG AA 3a U 01; LAGL AG III.2411:001(Siegler).
    120. SSRQ SG III/4 26-1. Der Rodel wird 1476 von Hans Vittler, Vogt von Werdenberg, bestätigt (SSRQ SG III/4 67-1).
    121. SSRQ SG III/4 32-1. Die Steuern von 33 Pfund werden bereits 1399 genannt (SSRQ SG III/4 22-1).
    122. In der Urkunde von 1465 (SSRQ SG III/4 56-1) werden Burkhard Plattner, danach sein Schwager Heinrich Gocham, Jakob Gossolt, nochmals Heinrich Gocham, gefolgt von Klaus Vittler und schliesslich Ulrich Plattner, Sohn von Burkhard Plattner, als Vögte bzw. Ammänner von Werdenberg aufgezählt. Klaus Vittler und Heinrich Gocham werden als Bürger von Werdenberg bezeichnet, ebenso Burkhard Plattners Sohn Ulrich.
    123. So z. B. LAGL AG III.2402:029; SSRQ SG III/4 67-1; StALU A1 F1 Sch 391B, Mappe Sargans, Ziviljustiz (2)-3.
    124. So z. B. LAGL AG III.2410:045; StiBi SG, Cod. 659, S. 408–411; StadtA Feldkirch Urk. 76; LAGL AG III.2405:017.
    125. SSRQ SG III/4 39-1; Gemeindearchiv Triesen, U 47; LAGL AG III.2409:004.
    126. Nach den Chroniken von Tschudi und Klingenberg verüben die Sarganserländer 1438 einen Vergeltungsschlag in Werdenberg und töten zehn Werdenberger, weil sie glauben, dass diese an einem Überfall der österreichischen Truppen im Sarganserland beteiligt gewesen sind (Henne, Klingenberger Chronik, S. 244–245; Tschudi, Chronicon, Bd. 10, S. 159–160). Wilhelm V. tritt zwar 1437 nach dem Tod des Toggenburgers zusammen mit Heinrich von Werdenberg-Sargans und weiteren Erben des Toggenburgers gegen Zürich in ein Landrecht mit Schwyz und Glarus (StASZ HA.II.399a), doch anders als im Sarganserland, wo die Bewohner mit Zürich in ein Burgrecht treten und sich zusammen mit Zürich gegen Heinrich von Werdenberg-Sargans wenden, bleiben die Werdenberger Land- und Stadtleute ruhig. Zum Alten Zürichkrieg im Sarganserland vgl. SSRQ SG III/2, S. LIII–LIV, LXXVI; Rigendinger 2007, S. 329–370 und im Rheintal vgl. SSRQ SG III/3, S. 58.
    127. SSRQ GR B II/2, S. LXXIX; BayHSTA München, Urk. Montfort 100.
    128. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 44-1; SSRQ SG III/4 46-1(Siegler); Burmeister 1991, S. 22.
    129. Burmeister 1991, S. 23.
    130. BayHStA, München, Urk. Montfort 152.
    131. So z. B. LAGL AG III.2402:025; AG III.2412:002; StASG AA 3 U 03, gedruckt in SSRQ SG III/2, Nr. 80.
    132. SSRQ SG III/4 61-1.
    133. StALU URK 206/2981. Die Montforter als Herren von Werdenberg pflegen bereits früher mit Zürich enge Beziehungen. Zürich wird in ihren Streitigkeiten mehrfach als Vermittler angerufen, so z. B. in SSRQ SG III/4 29-1; StASG AA 3a U 08; AA 3 U 02.
    134. Burmeister 1991, S. 24.
    135. LAGL AG III.2405:007; Druck: Graber 2003, Nr. 24; Literatur: Graber 2003, S. 66–67 und den Kommentar in SSRQ SG III/4 62-1.
    136. Zu Hans Friedrich Hewer, den Vater der späteren Wartauer Reformatoren Hans und Jakob Hewer vgl. Gabathuler 2017, S. 37–40 und Graber 2003, S. 67.
    137. LAGL AG III.2411:002, siehe auch die Kommentare bzw. Fussnoten in SSRQ SG III/4 62-1; SSRQ SG III/4 75-1.
    138. LAGL AG III.2409:015.
    139. Burmeister 1991, S. 25.
    140. BayHSTA München, Urk. Montfort 204; Burmeister 1991, S. 26; Graber 2003, S. 69–70.
    141. BayHSTA München, Urk. Montfort 206.
    142. StALU URK 206/2984.
    143. StALU URK 207/2985.
    144. StALU URK 207/2986. Nach dem Burgrechtsbrief mit Zürich vom 2. Juni 1483 scheint er mit Adelheid, Tochter von Wilhelm VIII., verheiratet bzw. verlobt zu sein. Darin heisst es, dass die Grafschaft Werdenberg nach seinem Tod « zu der wolgepornen frowen, frow Adelheiten von Monsagx, geborn ein gräfin von Montfort, des vorgenanten herren graff Wilhelms elichen tochter, unsers lieben elichen gemachels, nach ir verschribung och unser beider elichen kinden, zu irem vätterlichen erbe [...]Editorially irrelevant» kommen solle (StALU URK 207/2986). Nach Burmeister und Graber soll er mit Wilhelms VIII. Tochter Clementa verlobt gewesen sein (Burmeister 1991, S. 26; Graber 2003, S. 69–70). Wahrscheinlich besteht ein Eheversprechen zwischen Johann Peter von Sax-Misox und Adelheid von Montfort-Tettnang, denn 1483 erhält Johann Peter eine päpstliche Dispens wegen Verwandtschaft mit Adelheid von Montfort und zwar «precedentibus sponsalibus». Für den Hinweis danke ich Heinz Gabathuler. Zum Burgrecht von Wilhelm VIII. vgl. SSRQ SG III/4 66-1.
    145. SSRQ SG III/4 72-1.
    146. StALU URK 207/2985; StASG AA 3a U 14; LAGL AG III.2416:001; StALU A1 F1 Sch 391B, Mappe Sargans, Ziviljustiz (2)-3.
    147. StALU URK 207/2989; URK 207/2990. Über entsprechende Verkaufsabsichten berät bereits die Tagsatzung 1484. Der Ertrag der beiden Herrschaften soll sich auf etwa 1000 Gulden jährlich belaufen (EA, Bd. 3/1, Nr. 210d; Nr. 214g). Zum Verkauf vgl. SSRQ SG III/4 75-1 sowie Graber 2003, S. 70–71. Zum Streit zwischen Luzern und Johann Peter von Sax-Misox nach dem Kauf vgl. StALU URK 208/3010; URK 208/3011; URK 209/3027 sowie Graber 2003, S. 75.
    148. SSRQ SG III/4 75-1; Gabathuler 2007b, S. 214–218.
    149. SSRQ SG III/4 78-1.
    150. SSRQ SG III/4 78-1; SSRQ SG III/4 79-1; SSRQ SG III/4 80-1.
    151. Siehe dazu die Anmerkung in SSRQ SG III/4 78-1.
    152. Druck: SSRQ SG III/2, Nr. 101; Nr. 105.
    153. LAGL AG III.2405:010; Teildruck: Graber 2003, Nr. 30.
    154. Druck: Senn, Chronik, S. 99–102; Regest: Graber 2003, Nr. 31.
    155. Graber 2003, S. 79–80.
    156. Original: LAGL AG III.2405:011; Literatur und Teildruck: Graber 2003, S. 80 und Nr. 32.
    157. EA, Bd. 3/1, Nr. 640x; Büchi, Aktenstücke, Nr. 293; vgl. auch Graber 2003, S. 82.
    158. EA, Bd. 3/1, Art. 646c, Art. 668aa; Büchi, Aktenstücke, Nr. 631; Nr. 641, S. 562–266, über Angriffe oder Verwüstungen auf bzw. in der Grafschaft Werdenberg oder Herrschaft Wartau ist nichts bekannt. Auch in der Literatur wird Werdenberg als Ziel der schwäbischen Truppen nicht genannt (so z. B. HLS, Schwabenkrieg; Niederstätter 2000, S. 139–180; Rieter 1949/1950, S. 129–150.
    159. Vgl. dazu EA, Bd. 3/1, Art. 672yy; EA, Bd. 3/2, Art. 1kk, Art. 16cc.
    160. Seit 1471 verwaltet er die Herrschaft Wartau (SSRQ SG III/4 62-1; vgl. auch unten Kapitel 2.4).
    161. LAGL AG III.2405:004; AG III.2422:001.
    162. Ulrich VIII. ist mit Agnes von Lupfen, der Witwe von Peter von Hewen und Mutter der Freiherren Wolfgang und Jörg von Hewen verheiratet.
    163. LAGL AG III.2410:043.
    164. SSRQ SG III/2, Nr. 123; Nr. 128; SSRQ SG III/4 102-1, siehe auch unten Kapitel 2.4.
    165. SSRQ SG III/4 104-1; Druck: SSRQ GL 1.1, Nr. 92.
    166. Mit dem Kauf der Herrschaft Wartau 1517 geht auch die Kollatur der Kirchgemeinde Wartau-Gretschins an Glarus über.
    167. SSRQ SG III/4 110-1.
    168. Zur Reformation in Werdenberg vgl. Beusch 1918, S. 26–27; Hess 1991, S. 68–79; Tschirky 2005, S. 61–62; Winteler 1923, S. 17–20.
    169. SSRQ GL 1.1, Nr. 117.
    170. Beusch 1918, S. 27; Hess 1991, S. 69; Sulzberger 1875; Winteler 1923, S. 21–22. Zu Wartau vgl. Kapitel 4.2.
    171. StASG AA 3 A 1b-13; zur Kollatur vgl. ausführlich Winteler 1923, S. 170–173.
    172. SSRQ SG III/4 138-1.
    173. Zu den Kompetenzkonflikten mit den regierenden Orten des Sarganserlandes vgl. unten Kapitel Wartau.
    174. SSRQ SG III/4 132-1, vgl. dazu unten Kapitel 2.11.
    175. SSRQ SG III/4 134-1; vgl. auch Gabathuler 2005, S. 159–160; Winteler 1923, S. 37–40. Zur Entstehung der liechtensteinisch-werdenbergische Rheingrenze vgl. Gabathuler 2015, S. 89–95. Zu späteren Streitigkeiten über Grenzen und Jurisdiktion vgl. LLA RA 01/09/9/15; RA 01/09/10/1-47.
    176. Vgl. dazu ausführlich SSRQ SG III/2, Nr. 154; Nr. 203; Nr. 231; SSRQ SG III/2, Einleitung, S. LXXV–LXXVI, zum Wartauer Handel vgl. Kapitel Wartau sowie SSRQ SG III/2, Einleitung, S. LVI; Nr. 274. Zum Verhältnis zur Herrschaft Hohensax-Gams vgl. unten Kapitel 2.8.
    177. EA, Bd. 5/2a, Nr. 233a. Vgl. dazu das Dossier LAGL AG III.2445 sowie Winteler 1923, S. 102, der allerdings von einem Durchmarsch österreichischer Truppen schreibt. Zu den Bündner Wirren vgl. allgemein HLS, Bündner Wirren.
    178. Senn, Jahrzeitenbuch, S. 28–29.
    179. SSRQ SG III/4 13-1; SSRQ SG III/4 36-1; Gabathuler 2011, S. 249.
    180. SSRQ SG III/4 127-1, Art. 6.8; SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.
    181. Die älteren Zollordnungen sind nicht erhalten, sondern als Regesten der Zollordnung von 1742 angefügt, vgl. SSRQ SG III/4 226-1, mit Kommentaren.
    182. SSRQ SG III/4 183-1.
    183. StASG AA 2 A 13-5-4, Regest in SSRQ SG III/4 183-1, Kommentar 2.
    184. Pfiffner 1983, S. 11.
    185. SSRQ SG III/4 188-1.
    186. SSRQ SG III/4 256-1, mit Kommentaren. Die Fähre in der Burgerau ist bereits früher aus dem Bedürfnis entstanden, die Ernte von Werdenberger Eigengütern auf der anderen Rheinseite nach Werdenberg zu transportieren. Zu den Fähren vgl. auch Winteler 1923, S. 28, 156–160; SSRQ SG III/4 256-1, Kommentar 4.
    187. Vgl. SSRQ SG III/4 254-1, mit Kommentaren.
    188. SSRQ SG III/4 150-1.
    189. Zum Landbuch vgl. SSRQ SG III/4 174-1 sowie die Nachträge (SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 193-1; SSRQ SG III/4 221-1; SSRQ SG III/4 242-1).
    190. SSRQ SG III/4 185-1.
    191. SSRQ SG III/4 185-1.
    192. SSRQ SG III/4 194-1. In der Literatur heisst es, dass die Gemeinden erst mit diesem Brief das Recht dazu erhalten hätten, so z. B. Beusch 1918, S. 28, oder Winteler 1923, S. 51. Doch Beschlüsse und Ordnungen von Gemeinden werden bereits früher selbständig, doch mit Wissen eines Landvogts gefasst (SSRQ SG III/4 184-1, vgl. dazu ausführlich SSRQ SG III/4 194-1 mit Kommentar sowie unten Kapitel Gemeinden).
    193. SSRQ SG III/4 185-1, Kommentar 2.
    194. Der Werdenberger Landhandel wird ausführlich beschrieben bei Tschirky 2005, S. 61–100, sowie bei Schindler 1986, S. 147–154, weshalb hier nicht näher auf die Einzelheiten und Hintergründe eingegangen wird. Zum Landhandel siehe auch HLS, Werdenberger Landhandel; Hagmann 1984, Bd. 2, S. 199–226; Schlaepfer 2005, S. 113–123; Senn, Chronik, S. 176–201; Thürer 1991, S. 73–78; zu den Quellen vgl. u. a. die umfangreichen Dossiers LAGL AG III.2421; LAGL AG III.2459 bis LAGL AG III.2461; StAZH A 247.8; B I 354; B I 355.
    195. Vgl. z. B. PGA Sevelen C01; OGA Grabs Gruppe VI./A/18Gruppe VI./A/23.
    196. Vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 216-1.
    197. So bestimmt z. B. neu Glarus über die Aufnahme von allen Hintersassen in Werdenberg oder neue Dorfordnungen (Legibriefe) müssen in Anwesenheit und mit Hilfe des Landvogts aufgestellt und nach Glarus zur Ratifikation gesandt werden. Auch die Vogtsrechnung muss dem Landvogt vorgelegt werden, der ihre Rechtmässigkeit kontrolliert.
    198. Vgl. dazu ausführlich den Kommentar in SSRQ SG III/4 216-1.
    199. StASG AA 3 A 1b-12-1.
    200. SSRQ SG III/4 222-1.
    201. SSRQ SG III/4 217-1.
    202. SSRQ SG III/4 231-1.
    203. LAGL AG III.2417:041.
    204. LAGL AG III.2421:101.
    205. LAGL AG III.2421:102; LAGL AG III.2421:105.
    206. Zur Datierung vgl. Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 258-1.
    207. StASG HA R.1-0-6.2, S. 5–9, gedruckt bei Reich 1998, S. 43–45, sowie Senn, Chronik, S. 311–315.
    208. StASG HA R.1-0-6.2, S. 11, 13–14; LAGL AG III.2421:106.
    209. Vgl. SSRQ SG III/4 258-1, das Landsgemeindeprotokoll LAGL AG AAA 1/87 S. 428 sowie den Eintrag im Ratsprotokoll vom 8. März 1798 (LAGL AG AAA 1/82).
    210. LAGL AG AAA 1/82.
    211. LAGL AG AAA 1/82. Zu den geschichtlichen Ereignissen vgl. ausführlich Berger/Niederer 1897, S. 49–55(vornehmlich nach Senn, Chronik); Beusch 1918, S. 108–111; Gabathuler 1981; Reich 1998, S. 36–52; Schindler 1986, S. 326–333, sowie die Dokumente im Dossier LAGL AG III.2421.
    212. Beusch 1918, S. 109–111.
    213. Die Ratsprotokolle sind ab 1532 mit einigen wenigen Lücken bis 1798 überliefert, vgl. LAGL AAA 1/1–1/82. In den Quellen wird die Obrigkeit zuerst als «Landammann und Rat» bezeichnet, später als «gemeiner Landammann und Rat» in Abgrenzung zu dem katholischen bzw. reformierten Rat.
    214. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 145-1.
    215. Zu Appellationen vgl. unten Kapitel 2.3 sowie SSRQ SG III/4 139-1.
    216. So z. B. der «Verzicht- und Gnadenbrief» 1525, Beschlüsse über die Besetzung der Ämter, über die Landesfahne oder über die Entlassung in die Freiheit (SSRQ SG III/4 110-1; SSRQ SG III/4 138-1; SSRQ SG III/4 175-1; SSRQ SG III/4 216-1; SSRQ SG III/4 258-1).
    217. SSRQ SG III/4 194-1.
    218. SSRQ SG III/4 128-1; SSRQ SG III/4 230-1, vgl. auch den Eid unter Luzerner Herrschaft SSRQ SG III/4 81-1.
    219. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 5.1; StASG AA 3 A 1b-7-4; zum Eid der Untertanen vgl. SSRQ SG III/4 129-1; SSRQ SG III/4 216-1; SSRQ SG III/4 229-1, Art. 38; die Landsgemeinde ist eine von der Obrigkeit einberufene Versammlung der erwachsenen (männlichen) Bürger und Landleute (Beusch 1918, S. 53).
    220. Ab 1638 müssen beim Aufritt eines Landvogts, der Ablegung der Jahresrechnung und sonstiger Handlungen immer zwei Gesandte beider Religionen anwesend sein (SSRQ SG III/4 171-1, Art. 2–5).
    221. Vgl. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 5.1–5.5; Beusch 1918, S. 55–56; Winteler 1923, S. 65–66.
    222. SSRQ SG III/4 185-1, Art. 4.
    223. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 171-1, Art. 4; SSRQ SG III/4 230-1, Art. 5.4; zu den Ehrschatzgütern vgl. Winteler 1923, S. 136–137.
    224. SSRQ SG III/4 181-1; SSRQ SG III/4 230-1, vgl. auch die Rechte und Pflichten unter Luzerner Herrschaft SSRQ SG III/4 81-1.
    225. SSRQ SG III/4 81-1, Art. 5, ebenso die Nutzung an diversen Gütern (Art. 1–3).
    226. LAGL AG III.2442:051, S. 9; SSRQ SG III/4 231-1, S. 16.
    227. So z. B. von den Bussen 10% oder von den Fällen 20% bzw. später ein Drittel (LAGL AG III.2442:051, S. 9; SSRQ SG III/4 181-1; SSRQ SG III/4 230-1; SSRQ SG III/4 231-1, Art. 6). Eine detaillierte Liste über das Einkommen eines Landvogts befindet sich unter LAGL AG III.2442:051.
    228. SSRQ SG III/4 171-1.
    229. Vgl. dazu SSRQ GL 1.3, Nr. 27B; Beusch 1918, S. 52; Winteler 1923, S. 63.
    230. Vgl. SSRQ SG III/4 181-1, Art. 4; SSRQ SG III/4 185-1, Art. 18; zu Unregelmässigkeiten vgl. auch SSRQ SG III/4 185-1, Art. 11–13; SSRQ SG III/4 194-1; LAGL AG III.2437:017; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 11-05.
    231. Zu den Ämtern vgl. auch ausführlich Winteler 1923, S. 73–82.
    232. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 6–10.
    233. SSRQ SG III/4 127-1.
    234. SSRQ SG III/4 127-1.
    235. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 14–15.
    236. SSRQ SG III/4 175-1.
    237. Beusch 1918, S. 54; Winteler 1923, S. 76–78.
    238. SSRQ SG III/4 127-1.
    239. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 19–23.
    240. Zu den Richtern vgl. Kapitel 2.3.
    241. Zum Stadtknecht vgl. Kapitel 2.13.1.
    242. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 16–18, 24–33 sowie Winteler 1923, S. 81–82.
    243. Zu seinen Aufgaben vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 230-1, Art. 24–27.
    244. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 31–33.
    245. SSRQ SG III/4 138-1.
    246. SSRQ SG III/4 222-1, zum Militärwesen vgl. ausführlich Winteler 1923, S. 96–106.
    247. Beusch 1918, S. 57–60; Winteler 1923, S. 82–96.
    248. Der Name Zeitgericht taucht als Quellenterminus erst in späteren Akten auf und ergibt sich aus der jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindenden Gerichtsversammlung.
    249. SSRQ SG III/4 26-1, vgl. auch SSRQ SG III/4 67-1.
    250. SSRQ SG III/4 29-1. Der Vertrag ist befristet und ob diese Bestimmung auch nach Auflösung des Bundes ob dem See weiter bestanden hat, ist unbekannt.
    251. So z. B. SSRQ SG III/4 44-1; SSRQ SG III/4 67-1; SSRQ SG III/4 103-1; LAGL AG III.2402:029; StALU A1 F1 Sch 391B, Mappe Sargans, Ziviljustiz (2)-3.
    252. SSRQ SG III/4 44-1; SSRQ SG III/4 99-1. Bereits 1294 wird ein Haus in Werdenberg als Gerichtsort genannt, vgl. ChSG, Bd. 4, Nr. 2365.
    253. So z. B. SSRQ SG III/4 169-1; LAGL AG III.2409:102; OGA Grabs O 1790-2.
    254. SSRQ SG III/4 143-1, Art. 1; SSRQ SG III/4 229-1, Art. 2.1.
    255. SSRQ SG III/4 185-1, Art. 1.
    256. SSRQ SG III/4 139-1.
    257. SSRQ SG III/4 143-1, Art. 1; SSRQ SG III/4 229-1, Art. 2.1; zu Appellationen siehe auch SSRQ SG III/4 139-1; SSRQ SG III/4 209-1; Beusch 1918, S. 58–60; Winteler 1923, S. 85–86, 88.
    258. SSRQ SG III/4 216-1, Art. 24.
    259. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 3.4–Art. 3.6.
    260. SSRQ SG III/4 185-1, Art. 4.
    261. SSRQ SG III/4 79-1.
    262. SSRQ SG III/4 129-1; SSRQ SG III/4 216-1.
    263. Vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 225-1.
    264. SSRQ SG III/4 110-1.
    265. SSRQ SG III/4 124-1, vgl. auch die Kommentare. Winteler setzt in diesem Fall von 1546 das Gericht mit dem Zeitgericht gleich, das den Delinquenten zu einer Busse verurteilt haben soll (Winteler 1923, S. 85). Das Zeitgericht urteilt jedoch nicht über strafrechtliche Belange, schon gar nicht, wenn von Glarus der Befehl kommt, den Missetäter mit dem Leben zu bestrafen.
    266. Beusch 1918, S. 59–60; Winteler 1923, S. 89–91.
    267. Vgl. die Hochgerichtsform der Landvogtei Werdenberg, PGA Buchs B 11.21-04, S. 53–69, gedruckt bei Senn, Gerichts-Form, und den Kommentar in SSRQ SG III/4 225-1.
    268. Vgl. z. B. LAGL AAA 1/58, 05./16.06.1735, oder LAGL AAA 1/59, 24.09./05.10.1737. Vgl. auch das Strafverfahren in Hohensax-Gams (SSRQ SG III/4 224-1). Ab wann die Werdenberger Richter im hochgerichtlichen Verfahren das Glarner Urteil nur noch formal bestätigen, ist nicht bekannt. Die Durchsicht zahlreicher Ratsprotokollbände Ende des 16. und Anfang des 17. Jh. hat nichts ergeben. Der Übergang war möglicherweise fliessend.
    269. SSRQ SG III/4 185-1, Art. 13; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 16.
    270. StASG AA 3 A 1b-6, Art. 15.
    271. StAZH A 346.5, Nr. 297. 1764 stirbt der Scharfrichter Jakob Vollmar, vielleicht ein Sohn von Leonhard Vollmar (LAGL AG III.2427:018). Nach Winteler könnte sein Nachfolger Franz Vollmar aus Fischingen sein (Winteler 1923, S. 89).
    272. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 3.1.
    273. Vgl. das Dossier LAGL AG III.2469(1684–1797).
    274. SSRQ SG III/4 181-1, Art. 5. Zur Frage, ob sich Landvögte an den Bussen bereichert haben vgl. ausführlich Winteler 1923, S. 86–87.
    275. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 3.2.
    276. SSRQ SG III/4 230-1, Art. 7.
    277. LAGL AG III.2443:120.
    278. 1548 bestimmt der Glarner Rat, dass zwei Eheleute, die nicht versöhnt werden können, nach Chur geschickt werden sollen (Winteler 1923, S. 91; LAGL AG AAA 1/4, 20.02.1548). Zu Wartau vgl. Kap. 2.4.
    279. SSRQ GL 1.1, Nr. 114, Nachbemerkung; SSRQ GL 1.1, Nr. 150; vgl. auch Winteler 1923, S. 91–92.
    280. PA Hilty S 006/143-3; LAGL AG III.2443:113.
    281. SSRQ GL 1.2, Nr. 45C.
    282. Mit Oberamt werden die wichtigsten anwesenden Amtleute bezeichnet. Wahrscheinlich handelt es sich hier wie im Bussengericht um Landammann, Landschreiber und Landweibel.
    283. LAGL AG III.2443:042. Die kurzen Einträge betreffen Verhöre, Kompromisse und Schlichtungen zwischen 1748 und 1781. Vgl. auch die Verhandlung vor dem Landvogt und dem Grabser Pfarrer über eine Vaterschaft von 1736 (LAGL AG III.2443:097).
    284. LAGL AG III.2443:114; AG III.2443:039.
    285. LAGL AG III.2443:001; AG III.2443:003; AG III.2443:065.
    286. Vgl. z. B. LAGL AG III.2443:006; AG III.2443:009; AG III.2443:024.
    287. Vgl. z. B. LAGL AG III.2443:048; AG III.2443:052; AG III.2443:096; AG III.2443:066.
    288. So z. B. 1742 ein Eheversprechen, bei dem sich die Parteien nicht gütlich einigen können (LAGL AG III.2443:001) oder 1797 eine Ehescheidung (LAGL AG III.2443:043).
    289. LAGL AG III.2443:136; Beusch 1918, S. 61–62; Winteler 1923, S. 92.
    290. Gabathuler 2010c, S. 71.
    291. Gabathuler 2010c, S. 71; Rigendinger 2007, S. 121–122.
    292. Krumm (erscheint 2020), Die Kunstdenkmäler der Region Werdenberg, Kap. Wartau, Gretschins.
    293. BUB, Bd. 5, Nr. 2714; Gabathuler 2010c, S. 70.
    294. Zur Entstehung der Herrschaft Wartau vgl. ausführlich Gabathuler 2010c, S. 70–72. Nach Rigendinger rühren sowohl die Ansprüche der Werdenberger als auch der Belmonter aus dem Frauenberger oder Wildenberger Erbe, die beide auf die Herren von Sagogn zurückgehen (Rigendinger 2007, S. 123–126; siehe auch Graber 2003, S. 42–49).
    295. BUB, Bd. 7, Nr. 4052.
    296. Graber 2003, Nr. 3.
    297. Rigendinger 2007, S. 125.
    298. Rigendinger 2007, S. 126. Diese Vermutung beruht auf der Verleihung des Zehnten von Murris 1373 durch Hugo IV. von Werdenberg-Heiligenberg (Druck: LUB I/3, Nr. 403). Im Vertrag von 1399 gehören die Zehnten zur Kirche Gretschins und das Kirchenpatronat zur Herrschaft Wartau. Die Zugehörigkeit der Kirche Gretschins zur Herrschaft hat wahrscheinlich bereits früher bestanden (vgl. dazu ausführlich Rigendinger 2007, S. 121–125). Nach Krüger, Regesten, Nr. 464, soll allerdings Albrecht IV. von Werdenberg-Heiligenberg die Herrschaften Heiligenberg, Freudenberg und Wartau erhalten haben.
    299. Druck: SSRQ SG III/2, Nr. 25; Regest: SSRQ SG III/4 17-1.
    300. SSRQ SG III/4 23-1; 1397 wird auch der Hof Sevelen den Werdenberg-Heiligenbergern zugesprochen: SSRQ SG III/4 20-1; SSRQ SG III/4 21-1. Zur Fehde gegen die Grafen von Werdenberg-Heiligenberg und das Anti-Werdenbergische Bündnis siehe auch Graber 2003, S. 51; Rigendinger 2007, S. 126–127, 261–265; SSRQ SG III/2, S. LXXIII; SSRQ SG III/4 27-1.
    301. Graber 2003, S. 52–53.; Rigendinger 2007, S. 127.
    302. SSRQ SG III/4 34-1; Graber 2003, S. 52–61; SSRQ SG III/2, S. LXXIV.
    303. Graber 2003, S. 58–59; Rigendinger 2007, S. 348–349. Nach den Chroniken von Tschudi und Klingenberg haben zu dieser Zeit die Sarganserländer die Burg Wartau inne (vgl. dazu Krüger, Regesten, Nr. 872[nach Tschudi, Chronicon, Bd. 10, S. 151]; Henne, Klingenberger Chronik, S. 253).
    304. Graber 2003, S. 60–61; Rigendinger 2007, S. 348–349; Druck: Graber 2003, Nr. 15; SSRQ SG III/2, S. Nr. 53.
    305. Graber 2003, S. 62–65.
    306. Zu den Ammännern im 15. Jh. vgl. Graber 2003, S. 117–119, 123–127.
    307. SSRQ SG III/4 62-1, vgl. auch Gabathuler 2017, S. 37–40 und Graber 2003, S. 67.
    308. So z. B. StASG AA 3 U 04; AA 3 U 05; LAGL AG III.2402:008; AG III.2409:004; AG III.2402:028.
    309. Druck: SSRQ SG III/2, Nr. 46; vgl. auch SSRQ SG III/2, Nr. 66.
    310. SSRQ SG III/4 84-1; SSRQ SG III/4 102-1; SSRQ SG III/2, Nr. 123; SSRQ SG III/2, Nr. 128.
    311. Vgl. dazu ausführlich Kapitel 2.2.
    312. Laut dem zweiten Landesfrieden von 1531 dürfen in gemeinen Herrschaften die reformierten Pfarreien beim neuen Glauben verbleiben; Einzelpersonen oder Gruppen innerhalb dieser Pfarreien dürfen jedoch zum katholischen Glauben zurückkehren. Dies gilt nicht für katholische Pfarreien.
    313. Kuratli 1984, S. 129. Zur Reformation in Wartau siehe ausführlich die S. 114–141.
    314. Vgl. dazu ausführlich SSRQ SG III/2, Nr. 274; Heer 1916; Hess 1991, S. 72–73; Kuratli 1984, S. 152–264; Malamud 2012, S. 106–109.
    315. LAGL AG III.2465:033; Kuratli 1984, S. 182–183.
    316. SSRQ SG III/4 197-1, Art. 2. So wird z. B. 1754 eine Ehedispens für ein Paar aus Wartau in Zürich gefällt (LAGL AG III.2443:132).
    317. SSRQ SG III/2, Nr. 178a.
    318. Die andere Hälfte gehört laut Vertrag von 1550 den Sarganser Herren (Druck: SSRG SG III/2, Nr. 154a; Regest: SSRQ SG III/4 126-1); zu Jagd- und Wildbann in der Herrschaft Wartau vgl. auch Gabathuler 2005, S. 148–163.
    319. SSRG SG III/2, Nr. 178.
    320. SSRQ SG III/4 102-1; vgl. auch SSRQ SG III/2, Nr. 178.
    321. Graber 2003, S. 108; Winteler 1923, S. 125. In den Urbaren von 1581 und 1754 wird der Gerichtsvorsitzende nicht genannt (vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 178).
    322. So z. B. heisst es 1667: «Hatt herr landtvogt Paulus im ätter gricht gehalten» oder 1741 «hat hr landtv Joh Jacob Zweyfell dz ätter gricht halten laßen» (LAGL AG III.2429:032, S. 7–8). Auch 1691 hält der Landvogt im Etter Gericht (SSRQ SG III/4 201-1, vgl. dazu auch den Kommentar 2).
    323. LAGL AG III.2429:032, S. 19, sowie die Einträge in StASG AA 3 B 6. Die Amtleute und die Wartauer Eigenleute müssen sowohl dem Werdenberger als auch dem Sarganser Landvogt huldigen (SSRQ SG III/2, Nr. 112c; Nr. 178b; Nr. 329b; Nr. 329f).
    324. So z. B. KA Werdenberg im OA Grabs 11-04; LAGL AG III.2465:001; LAGL AG III.2402:016; LAGL AG III.2429:056a; LAGL AG III.2433:005; LAGL AG III.2453:033; StASG AA 3 A 2-3; PA Hilty S 006/066.
    325. Vgl. dazu die Mandatsprotokolle StASG AA 3 B 06 sowie LAGL AG III.2429:032, Litt. R; LAGL AG III.2429:027, S. 17.
    326. SSRQ SG III/2, Nr. 329. Zu den Amtleuten vgl. auch SSRQ SG III/2, Nr. 112.
    327. Vgl. ausführlich SSRG SG III/2, S. LXXV.
    328. Die Familie Müller, welche die Schlossammänner stellt, wohnt in Fontnas (Graber 2003, S. 88).
    329. SSRQ SG III/4 187-1, vgl. Graber 2003, S. 88–89.
    330. Ab 1575 stammen alle Pfarrer aus Glarus (Graber 2003, S. 97).
    331. SSRQ SG III/4 197-1, Art. 1.
    332. StASG AA 3 A 1b-13.
    333. SSRQ GL 1.1, Nr. 190C; Graber 2000; Winteler 1923, S. 168–170.
    334. So z. B. bei Liebenau 1892 oder Kuster 1991. Bezeichnen sich die Freiherren im Mittelalter meist als «von Sax» mit den Zusätzen Herr von Hohensax, Herr zu Forstegg, bezeichnen sie sich im 16. Jh. häufiger als Herr zu Sax und Forstegg (und Frischenberg).
    335. So z. B. Müller 1915 oder Liebenau 1892.
    336. HLS, Gams. Dort als Herrschaft Gams und nach 1497 als Amt Gams bezeichnet, vgl. auch Gmür 1905; Kessler 1985.
    337. Würde man sich möglichst nahe an den Quellen orientieren, müsste man die Herrschaft Sax-Forstegg bis Ende 16. Jh. als Herrschaft Forstegg bezeichnen, danach als Sax-Forstegg. Bei Gams-Hohensax müsste man im Mittelalter den Begriff Hohensax verwenden und in der Neuzeit entweder Gams oder Hohensax-Gams. Da sich beide Herrschaftsgebiete während dieser Zeit jedoch nicht verändern, würde die Begrifflichkeit mehr für Verwirrung als für Klarheit sorgen.
    338. HLS, Sax-Forstegg; Aebi 1974 oder Kreis 1923. Der Einfachheit halber soll der Name Sax-Forstegg für den ganzen Zeitraum gelten, auch wenn vor 1500 die Herrschaft Frischenberg zeitweise und ab 1500 vollständig zu Sax-Forstegg gehört.
    339. So ist z. B. Frischenberg eine eigenständige Herrschaft, die jedoch Mitte des 15. Jh. geteilt und wiedervereint wird und ab 1454 bis 1490 (de jure, aber nicht de facto) sowie ab 1500 Teil von Sax-Forstegg ist. So müsste man für Sax–Forstegg in diesen Zeiträumen und nach 1500 immer die etwas schwerfällige Bezeichnung Sax-Forstegg-Frischenberg verwenden, womit man sowohl von den Begriffen in der Literatur als auch von den Quellen weit entfernt wäre. Ehemalige Grafschaften oder Freiherrschaften werden nach dem Übergang zu einer Landvogtei konsequent als solche bezeichnet, auch wenn in den Quellen weiterhin die älteren Herrschaftsbezeichnungen Grafschaft oder Freiherrschaft erscheinen. Die Bezeichnung Amt wird sowohl in den Quellen als auch in der Literatur zur Bezeichnung einer Vogtei bzw. Verwaltungseinheit verwendet. Da die Bezeichnung Amt in den Quellen im Zusammenhang mit Hohensax-Gams nie erscheint, wird hier auch nach 1497 der neutrale Begriff Herrschaft verwendet.
    340. Deplazes-Haefliger 1976, S. 14–23.
    341. Gabathuler 2009b, S. 64–79; Gabathuler 2010c, S. 66–69.
    342. Deplazes-Haefliger 1976, S. 29–32 oder Gabathuler 2009b, S. 64–69; Gabathuler 2010c, S. 66–67. Ist der erstmals 1137/1139 erwähnte Saxer Eberhard von Sax mit dem edelfreien Eberhard de Sasbach wirklich identisch und schliesst man von der persönlichen Nähe der Saxer mit den Gamertingern auf eine räumliche Nähe der beiden Geschlechter, kann dies als Hinweis gelten, dass die Saxer aus dem süddeutschen Raum stammen. Hofer–Wild führt den schwäbischen Ursprung der Saxer auf eine mögliche verwandtschaftliche Beziehung der Saxer mit den Gamertingern zurück (Hofer-Wild 1949, S. 2–20).
    343. Hitz 2013, S. 72.
    344. Er tritt in Chur als kaiserlicher Zeuge für die Schenkung der Kirche Bendern an das Kloster St. Luzi auf (Original: BAC Urk. 011.0044; Druck: BUB, Bd. 1, Nr. 467). Hier zeigt sich der erste Bezug der Saxer zu ihrem nordalpinen Herrschaftsgebiet (Gabathuler 2010c, S. 67).
    345. Vgl. dazu ausführlich Gabathuler 2009b, S. 68–71; Hitz 2013, S. 72–78.
    346. Gabathuler 2010c, S. 66; vgl. auch Hitz 2013, S. 72–76.
    347. UBSSG, Bd. 1, Nr. 252; Mohr CD, Bd. 3, Nr. 176; BUB, Bd. 2, Nr. 532 (537).
    348. Vgl. Gabathuler 2010c, S 67; Liebenau 1892, S. 12.
    349. Den ersten schriftlichen Hinweis auf eine Saxer Herrschaft im Misox liefert eine Urkunde von 1219. Zu diesem Zeitpunkt besitzen sie bereits alle wesentlichen Herrschaftsrechte. Ob sie diese über die Verwandtschaft mit den da Torre (Gabathuler 2009b, S. 71–73) erworben haben oder durch eine Belehnung durch die Staufer, ist nicht zu ermitteln. 1220 erheben sie Anspruch auf Rechte im Bleniotal und in der Leventina (HLS, von Sax.
    350. Deplazes-Haefliger 1976, S. 62. Zu Albrecht II. als Klostervogt (nach dem Liber Aureus) vgl. ebd., S. 63–66. Vgl. auch Graphik 3: Stammbaum der von Sax(-Hohensax).
    351. Bereits 1239 werden die drei Enkel als Misoxer Herren bezeichnet (Gabathuler 2009b, S. 74).
    352. Bei Deplazes-Haefliger Ulrich III.
    353. Gabathuler 2010c, S. 68. Nach Deplazes-Haefliger 1976, S. 66–70, übernehmen Heinrich III. und Albrecht III. die südlichen Teile gemeinsam, während nur die nördlichen Besitzungen Pfäfers, Clanx und Sax aufgeteilt werden. Clanx ist jedoch nicht die gleichnamige Burg in Appenzell, sondern eine Ableitung von Calanca, wie Gabathuler in seinem Aufsatz darlegt. Die Zuordnung von Clanx zum Appenzell stammt von einem Kommentar von Aegidius Tschudi (Gabathuler 2010a, S. 246–253).
    354. UBSSG, Bd. 1, Nr. 470.
    355. Gabathuler 2009b, S. 75.
    356. Bei Deplazes-Haefliger Ulrich IV.
    357. Bei Deplazes-Haefliger Ulrich III.
    358. Vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 33-1; Gabathuler 2010c, S. 68.
    359. Deplazes-Haefliger 1976, S. 78; Gabathuler 2010c, S. 68.
    360. Bei Deplazes-Haefliger Ulrich IV.
    361. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 6-1 und SSRQ SG III/4 8-1; zu den Verkäufen an die Toggenburger und deren Folgen für die Saxer vgl. auch ausführlich Gabathuler 2009c, S. 235–239; Deplazes-Haefliger 1976, S. 80–84, und den Kommentar zum edierten Stück von 1313 ChSG, Bd. 5, Nr. 2839.
    362. Druck: ChSG, Bd. 6, Nr. 3966; vgl. Deplazes-Haefliger 1976, S. 110; zum Verkauf vgl. ausführlich Gabathuler 2009c, S. 235–239.
    363. Deplazes-Haefliger 1976, S. 83–84.
    364. LAAI A.II:01.
    365. Deplazes-Haefliger 1976, S. 85. Zur Bezeichnung der Herrschaften vgl. oben.
    366. Nach Inhelder 1992, S. 121, soll sich bereits Ulrich Johann (†1384) von Sax zu Frischenberg genannt haben (ohne Quellenangabe). Inhelder stützt sich dabei wohl auf die Fussnote von Perret (UBSSG, Bd. 2, Nr. 1367, Anm. 7), der sich wiederum auf ältere Sekundärliteratur bezieht. In den Quellen lässt sich die Nennung nicht belegen.
    367. Vgl. ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 93–95; Kuster 1991, S. 42–43.
    368. Vgl. Inhelder 1992, S. 121; Staehelin 1958, S. 11–12; Schedler 1919, S. 21.
    369. Hätten die Hohensaxer die Burg Wildenburg ersetzen wollen, hätten sie die Burg Frischenberg wohl an einer strategisch und wirtschaftlich günstigeren Lage oberhalb des Eingangs des Simmi-Tobels gebaut.
    370. Vgl. oben, Kapitel 2.5. Auf Ulrich Johann als Besitzer der Herrschaft sowie auf die Zugehörigkeit des Dorfes Sax zur Herrschaft Frischenberg kann erst rückwirkend aus späteren Quellen geschlossen werden, vgl. SSRQ SG III/4 37-1 oder StASG AA 2 U 03.
    371. SSRQ SG III/4 37-1.
    372. Schiess, Seckelamtsbücher, S. 54(24.02.1405).
    373. AT-OeStA/HHStA UR AUR 1423 VIII 15.
    374. StiAPf Urk. 10.01.1432.
    375. Vgl. dazu StASG AA 2 U 03.
    376. LAAI A.XIV:08.
    377. Vgl. SSRQ SG III/4 50-1; Deplazes-Haefliger 1976, S. 124–125.
    378. Deplazes-Haefliger 1976, S. 124; Inhelder 1992, S. 121.
    379. So z. B. die Erträge aus seinen Gütern, die Mühle in Sax, die Roslenalp und das Saxer Kirchenlehen, vgl. SSRQ SG III/4 50-1, Kommentar; SSRQ SG III/4 64-1; Kuster 1991, S. 44.
    380. Vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 64-1.
    381. SSRQ SG III/4 89-1.
    382. EA, Bd. 3/2, Nr. 29p; StiASG Rubr. 13, Fasz. 10, vgl. auch SSRQ SG III/4 106-1; zur Herrschaft Frischenberg im 15. Jh. vgl. Deplazes-Haefliger 1976, S. 124–125; Inhelder 1992, S. 121–122; Kuster 1991, S. 44–45.
    383. StiAPf Urk. 10.01.1432; LAAI A.XIV:08; LAGL AG III.2417:002; SSRQ SG III/4 45-1.
    384. OGA Sax, 1474; OGA Sennwald Mappe, Nachbarn, 09.07.1476.
    385. OGA Grabs O 1477-4; PA Hilty S 003/002(1482); S 003/006(1495).
    386. SSRQ SG III/4 11-1; Deplazes-Haefliger 1976, S. 85.
    387. Die Ursache der Fehde ist unklar. Deplazes-Haefliger 1976, S. 99, schliesst aufgrund des Schiedsspruchs, dass Ulrich Eberhard I. bereits vor dem Konflikt mit seinen Neffen eine Erbengemeinschaft gebildet haben muss, worin ihm nur die Nutzung, nicht aber der alleinige Besitz der Herrschaft zugestanden habe. Ulrich Eberhard I. habe diese Rechtslage missachtet und die Burg verkaufen wollen, weshalb die beiden Neffen die Burg erobert hätten. – Vgl. auch Graphik 4: Stammbaum der Freiherren von Sax-Hohensax.
    388. SSRQ SG III/4 15-1.
    389. Original: StASG AA 2 U 01; Druck: UBSG, Bd. 4, Nr. 2049; ChSG, Bd. 11, Nr. 6576. Zum Übergang des hohensaxischen Eigenguts als Lehen an Habsburg-Österreich sowie die Bedeutung Herzog Leopolds IV. als Obmann in diesem Schiedsspruch vgl. ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 97–102.
    390. Original: AT-OeStA/HHStA UR AUR 1393 XI 24.
    391. Deplazes-Haefliger 1976, S. 100–101.
    392. Original: StAZH C I, Nr. 2658.
    393. Vgl. LAAI A.III.12; UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 300; zum Verkauf und zu den nachfolgenden Ereignissen vgl. ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 100–106, 110–113.
    394. UBSG, Bd. 4/2, Nr. 2345; Zellweger, Urkunden, Bd. 1/2, Nr. 176, S. 83; Deplazes-Haefliger 1976, S. 109–113; Kuster 1991, S. 43–44.
    395. HLS, Bund ob dem See; zur Gründung des Bundes vgl. Bilgeri 1968, S. 41–48.
    396. LAAI A.III.12; Druck: UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 159.
    397. Bisher ging die Literatur (vgl. z. B. Deplazes-Haefliger 1976, S. 112, 114; Kessler 1985, S. 39; Kuster 1991, S. 43–44) stillschweigend davon aus, dass die Herrschaft Hohensax-Gams aufgrund der Verwandtschaft zwischen den Herren von Bonstetten und den Freiherren von Sax-Hohensax an die Herren von Bonstetten gelangte, da der einzige Sohn von Johann von Bonstetten, Kaspar, mit einer Tochter von Ulrich Eberhard II. verheiratet war. Nach Baumeler hat jedoch Johann von Bonstetten die Pfandschaft nachträglich mit der Heirat zusätzlich absichern wollen und die Familie der Ehefrau hoffte wohl, den Besitz wenigstens auf kognatischem Weg in der Familie zu halten (Baumeler 2010, S. 36–37, 160).
    398. AT-OeStA/HHStA UR AUR 1423 VIII 15.
    399. UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 792; Kuster 1991, S. 44–45.
    400. Am 24. November 1434 hat Zürich Kaspar von Bonstetten, dessen Vater bereits Zürcher Bürger gewesen ist, mit den Burgen Uster und Hohensax und mit all seinen Leuten und Gütern in ein ewiges Bürgerrecht aufgenommen (Original: AT-OeStA/HHStA UR AUR 1423 VIII 15; StAZH C I, Nr. 265).
    401. UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 824; Nr. 825; Nr. 827; Nr. 896; vgl. auch Zellweger, Urkunden, Bd. 2/1, Nr. 368(mit falscher Datierung); UBSG, Bd. 6, Nr. 6329.
    402. Original: LAAI A.III:40; Druck: UB Appenzell, Bd. 1, Nr. 921; Zellweger, Urkunden, Bd. 2/1, Nr. 384; Literatur: Deplazes-Haefliger 1976, S. 113–116; Kuster 1991, S. 44.
    403. Das Urbar ist undatiert, doch im sogenannten Gadölbrief von 1476 (SSRQ SG III/4 69-1, S. 10) findet laut dem dort inserierten Anlassbrief von 1475 die Grenzbesichtigung und damit die Erstellung des Urbars «vor 14 Jahren» statt, also 1461.
    404. Original: OGA Gams, Nr. 69(unter falschem Datum 1586); Druck: Senn, Gangbrief.
    405. Ulrich Schöb: OGA Gams, Nr. 69; SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 69-1; OGA Grabs O 1477-5; Heinrich Schöb: PA Hilty S 003/002; OGA Gams, Nr. 17; Nr. 19; Hans Dürr: PA Hilty S 003/006 und 1497 Hans Kaiser: KKGA Gams, Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams».
    406. Diese 80 Pfund hatte 1396 Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich an Ulrich Eberhard II. von Sax-Hohensax verpfändet. 1458 war es wegen dieser Verpfändung zwischen Habsburg-Österreich und dem Sohn von Ulrich Eberhard II., Albrecht I., bereits zum Streit gekommen (vgl. dazu die Kommentare in SSRQ SG III/4 19-1 und SSRQ SG III/4 59-1).
    407. SSRQ SG III/4 59-1.
    408. SSRQ SG III/4 94-1.
    409. SSRQ SG III/4 59-1, Art. 28.
    410. SSRQ SG III/4 59-1, Art. 51. Zum Ammann fehlen genauere Angaben.
    411. SSRQ SG III/4 91-1; SSRQ SG III/4 92-1.
    412. EA, Bd. 3/1, Nr. 544c.
    413. Original: OGA Gams Nr. 29, worin Mathis von Castelwart urkundet, dass sich die Gemeinde Gams über diesen Kauf beschwert habe, « darumb wir uns dann soͤlichs kouffs gegen dem bemelten Batten von Bonstetten entschlagen und fry, ledig gesagt und gelaussen haben, ouch davon gentzlich gestanden syen, deßhalb uns ain gantze gemaind zu Gamps für unser erlitten costen und schaden ze geben zugesagt haben benantlich achtzig guldin ».
    414. SSRQ SG III/4 93-1.
    415. Original: OGA Gams Nr. 26, gedruckt bei Senn, Chronik, S. 430–434.
    416. Kessler schreibt dazu, dass Gams diese Kaufsumme aufbringen musste und sich deshalb bei Schwyz und Glarus verschuldete (Kessler 1985, S. 41–42, ohne weitere Ausführungen). Man könnte aus seiner Formulierung schliessen, dass für Schwyz und Glarus die Übernahme der Kaufsumme durch Gams eine Bedingung der beiden Orte war, um überhaupt auf den Kauf einzutreten. Nach Staehelin kaufen Schwyz und Glarus die Herrschaft. Sie sind aber nicht die Landesherren, sondern nur die Schirmherren. De facto kaufen die Gamser die Herrschaft, wofür sie die fast 1000 Gulden aufbringen und sich die Restsumme von den beiden Orten leihen, denn nach damaligem Recht wären sie nicht imstande gewesen, sich selber loszukaufen (Staehelin 1960, S. 83–85). Die Interpretation von Staehelin ist jedoch nur teilweise richtig. Nach Senn zieht Gams den Kauf an sich, borgt sich das Geld von Zürich, während Schwyz und Glarus als Bürgen und Zahler im Kaufbrief stehen und Gams sich in deren Schirm begibt (Senn, Chronik, S. 103).
    417. Vgl. SSRQ SG III/4 94-1.
    418. Die Richter werden von der Obrigkeit eingesetzt; Ammann und Weibel werden auf einen Dreiervorschlag seitens der Gemeinde von der Obrigkeit gewählt (SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4.1–4.2, 4.5).
    419. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 2.2; vgl. SSRQ SG III/4 59-1.
    420. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 1.1–1.6, 2.1–2.2.
    421. Vgl. SSRQ SG III/4 59-1.
    422. So z. B. in Geschichte des Kantons Schwyz 2012 oder Winteler 1957.
    423. Kessler 1985; Müller 1915. Allerdings reicht Müllers Geschichte nur bis zur Reformationszeit.
    424. Bei Kessler 1985, S. 44, der 25. März und bei Büchi, Aktenstücke, Nr. 156, der 27. März. Nach der Freiburger Chronik findet der Überfall am Dienstag in der Karwoche, also am 26. März statt (Ebd., S. 580–581).
    425. StASZ HA.II.742.
    426. Kessler 1985, S. 46, nach Staehelin 1960, S. 106.
    427. HLS, Landfriedensbünde.
    428. Nach den Quellen zu urteilen, in denen nichts über religiöse Konflikte innerhalb der Gemeinde oder von Rekatholisierungen und Bestrafungen durch die Obrigkeiten berichtet wird, wie dies im Gaster, im Sarganserland oder in Werdenberg der Fall ist, ist davon auszugehen, dass eine Abkehr vom alten Glauben in Gams nicht stattfindet. In einem Schreiben von Gams 1798 an Schwyz, in dem sie ihre Treue und Ergebenheit versichern, betonen sie zudem, dass sie auch während der Reformationszeit immer zu ihren Herren gehalten hätten (StASZ HA.IV.470.003, Nr. 64).
    429. Strickler, Bd. 4, Nr. 1265, vgl. dazu Gmür 1905, S. 107.
    430. EA, Bd. 4/1b, Nr. 696.
    431. Kessler 1985, S. 47, nach Staehelin 1960, S. 108(ohne Beleg).
    432. Gmür 1905, S. 108–115, 143–145, insbesondere Anmerkung 9. Schwyz weigert sich wiederholt, reformierte Glarner Landvögte im Gaster anzuerkennen. Die Frage nach der Konfession der Landvögte führt wiederum innerhalb von Glarus zu Auseinandersetzungen. Im dritten Landesvertrag von 1623 einigt sich Glarus darauf, dass zweimal ein reformierter und das dritte Mal ein katholischer Landvogt eingesetzt werden solle (SSRQ GL 1.1, Nr. 149).
    433. SSRQ SG III/4 171-1.
    434. SSRQ SG III/4 105-1.
    435. Vgl. dazu ausführlicher die Kommentare in SSRQ SG III/4 105-1.
    436. SSRQ SG III/4 117-1.
    437. Vgl. dazu ausführlicher die Kommentare in SSRQ SG III/4 117-1.
    438. SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 94-1.
    439. SSRQ SG III/4 164-1, vgl. auch weiter unten.
    440. Vgl. dazu oben. 1610 wird zur Bestrafung der Untertanen ein Tag wegen «Unanständigkeiten gegen die Obrigkeit» angesetzt (EA, Bd. 5/1b, Nr. 44). Der genauere Grund ist nicht bekannt.
    441. EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 6.
    442. Vgl. den Kommentar SSRQ SG III/4 240-1. Anfänglich besetzen die beiden Orte als Kollatoren selbst die beiden Pfründen (1499: OGA Gams, Nr. 30); zu den Bestätigungen durch den Bischof von Chur vgl. BAC 032.07 (Präsentationen G).
    443. StASZ HA.IV.404, Nr. 61.
    444. LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel Gams, Pfarrwahl, 23.09.1747.
    445. Vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 240-1 mit Kommentar. Allerdings zeigen sich 1792 die Gamser mit dem nachfolgenden Pfarrer Binzegger wieder unzufrieden, der seit seiner Wahl 1784 seine Pflichten nie ganz erfülle (OGA Gams Nr. 207; Nr. 208).
    446. SSRQ SG III/1, S. XXXII.
    447. SSRQ SG III/4 94-1; im Schreiben versehentlich 1479.
    448. Vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 259-1, Kommentar 2.
    449. SSRQ SG III/4 259-1.
    450. LAGL AAA 1/87 S. 429.
    451. Nach Senn 1860, S. 103; Kessler 1985, S. 39–42.
    452. SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 94-1; Kessler 1985, S. 56–59.
    453. SSRQ SG III/4 59-1.
    454. Vgl. oben.
    455. So z. B. StASZ HA.IV.404.000, o. Nr.(05.05.1765; 01.09.1772); OGA Gams Nr. 186; Nr. 187.
    456. SSRQ SG III/4 133-1.
    457. SSRQ SG III/4 154-1.
    458. SSRQ SG III/4 163-1.
    459. SSRQ SG III/4 238-1; SSRQ SG III/4 245-1.
    460. Vgl. dazu die Einträge in den Eidgenössischen Abschieden EA, Bd. 1–8.
    461. Zu Gams vgl. z. B. EA, Bd. 4/2a, Art. 313pp; EA, Bd. 4/2b, Uznach und Gaster, Art. 1; EA, Bd. 5/1, Uznach und Gaster, Art. 44; EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 107, 111–112(Salzhandel, vgl. dazu auch SSRQ SG III/4 248-1); EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 114; 122. Zum Marchenstreit mit Zürich vgl. die Einträge EA, Bd. 5/2, Art. 1019 sowie Uznach und Gaster, Art. 35; 54; 156i; EA, Bd. 6/1a, Art. 79 sowie SSRQ SG III/4 164-1.
    462. OGA Gams Nr. 172.
    463. So z. B. LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 106, 14.01.1786.
    464. PA Hilty S 006/019.
    465. Der Ort ist nicht genannt, doch trägt das Dokument die Unterschrift des Schwyzer Landschreibers.
    466. Vgl. dazu unten.
    467. OGA Gams Nr. 118b.
    468. Auch beim Streit um das Salzmonopol von Glarus, das dieses in den Landvogteien durchsetzen will, wird die Gemeinde Gams von Schwyz bei ihren herkömmlichen Rechten geschirmt (OGA Gams Nr. 150, vgl. dazu auch SSRQ SG III/4 248-1).
    469. SSRQ SG III/4 171-1 mit Kommentar, vgl. dazu weiter oben.
    470. Vgl. weiter oben; Appellationen an den Landvogt sind allerdings keine überliefert. Zum Landvogt als Schiedsrichter siehe z. B. OGA Gams Nr. 207; Nr. 208; PA Hilty S 006/032; StASZ HA.IV.404.000, Nr. 14.
    471. Vgl. weiter unten.
    472. So durchsucht der Landvogt aufgrund von Gerüchten, wonach sich in Gams viel Gesindel aufhalte, mit bewaffneten Männern die Häuser in Gams (LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 106, 14.01.1786), führt Zeugenbefragungen (StASZ HA.IV.405, 09.03.1791) und Grenzbereinigungen durch (SSRQ SG III/4 117-1; OGA Gams Nr. 146b oder LAGL AG III.2419:005; AG III.2419:015; OGA Grabs O 1765-1).
    473. Zum Landvogt im Gaster und zu den Untervögten vgl. ausführlich Gmür 1905, S. 143–151.
    474. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4.3.
    475. EA, Bd. 6/2, Uznach und Gaster, Nr. 12.
    476. Laut Vertrag von 1638 soll beim Aufritt der Landvögte auch ein Glarner Gesandte evangelischen Glaubens anwesend sein (SSRQ SG III/4 171-1, Art. 2).
    477. Die Namen sind z. B. im Syndikatsprotokollbuch StASG AA 5 B 5(1761–1797) aufgeführt; zum Syndikat vgl. auch ausführlich Gmür 1905, S. 167–169.
    478. EA, Bd. 7/2, Uznach und Gaster, Art. 125; Nr. 154, ab 1761 bis 1797 auch eingetragen in dem Syndikatsprotokollbuch StASG AA 5 B 5.
    479. Vgl. z. B. StASZ HA.IV.404, Nr. 55, oder StASZ HA.IV.404, o. Nr., 18.06.1768.
    480. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4, vgl. auch 1468 weiter oben.
    481. Vgl. weiter oben.
    482. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 5. 1468 besitzen nur die Herren von Hohensax-Gams ein Siegel (SSRQ SG III/4 59-1, Art. 52).
    483. Vgl. dazu weiter unten.
    484. So z. B. OGA Gams Nr. 137; Nr. 160; Nr. 161; Nr. 170; Nr. 92; SSRQ SG III/4 154-1; SSRQ SG III/4 164-1; SSRQ SG III/4 259-1; PA Hilty S 006/024; KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams», 13.01.1722.
    485. SSRQ SG III/4 59-1, Art. 51; SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4.5 (1497), heisst es nur «je zuͦ gwonlicher zit».
    486. So z. B. KKGA Gams Schrank 4, Tablar 4, Schachtel «19 Dokumente zur Geschichte der Mühle Gams»(18.03.1504); OGA Gams Nr. 90; Nr. 152; StASG AA 2 A 14-15.
    487. SSRQ SG III/4 59-1, Art. 51, vgl. dazu auch das Urteil vom Kaufgericht StASG AA 2 A 14-15.
    488. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 1.4–1.5.
    489. EA, Bd. 5/2, Uznach und Gaster, Nr. 42.
    490. EA, Bd. 7, Nr. 114, Art. 9: Revision der Regierungsform für Weesen und Gaster.
    491. SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4.5.
    492. EA, Bd. 7, Art. 114, Art. 9: Revision der Regierungsform für Weesen und Gaster.
    493. SSRQ SG III/4 225-1.
    494. Originalzitat nach EA, Bd. 7, Uznach und Gaster, Art. 122.
    495. Zum Landtag und zum hochgerichtlichen Verfahren in der Landvogtei Gaster vgl. Gmür 1905, S. 179–180, 325–328.
    496. Vgl. dazu den Eintrag in den Ratsprotokollen vom 8. Juli 1741, StASZ HA III.70, S. 441–442 (im Pdf, S. 139 ).
    497. Vgl. dazu ausführlich SSRQ SG III/4 224-1; SSRQ SG III/4 225-1 mit Kommentaren.
    498. Vgl. die Akten in LAGL AG III.25, Kiste 7, Bündel 111.
    499. Im Gaster besteht das Gericht aus 9 Landrichtern, 19 Landräten, den Landesbeamteten sowie weiteren Zugezogenen (Gmür 1905, S. 180).
    500. Druck: ChSG, Bd. 9, Nr. 5622.
    501. Vgl. dazu Deplazes-Haefliger 1976, S. 91–92, 105–106.
    502. SSRQ SG III/4 18-1; Deplazes-Haefliger 1976, S. 107.
    503. SSRQ SG III/4 15-1, Kommentar 1. 1399 ist er als österreichischer Burgvogt belegt, während er 1410 als Pfandinhaber erscheint (Deplazes-Haefliger 1976, S. 102).
    504. Deplazes-Haefliger 1976, S. 107.
    505. Vgl. dazu ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 109–113 sowie Kapitel 2.7.
    506. Vgl. Kapitel 2.7.
    507. Vgl. weiter oben und den Kommentar in SSRQ SG III/4 33-1.
    508. Nach Deplazes-Haefliger erbt der Sohn Diepold von Sax-Hohensax die Herrschaft Bürglen; «der grösste Teil der Saxischen Güter und Herrschaftsrechte gelangt im Laufe der Jahre an Albrecht von Sax»(Deplazes-Haefliger 1976, S. 120–121, 124). Diepold erwirbt 1447 den restlichen Teil der Herrschaft Bürglen, so dass die gesamte Herrschaft in Besitz der Hohensaxer ist (Deplazes-Haefliger 1976, S. 120–121).
    509. SSRQ SG III/4 33-1. Die männlichen Nachkommen Ulrich, Hans Roll, Rudolf und Gerold erscheinen nicht im Zusammenhang mit der Herrschaft Sax-Forstegg. Doch treten z. B. Diepold und Hans Roll 1425 gemeinsam auf, als sie ihren und den Anteil ihrer Geschwister an einem Heuertrag bei Altstätten verkaufen (Regest: Deplazes-Haefliger 1976, S. 133). Von Rudolf und Gerold weiss man, dass sie in den geistlichen Stand getreten sind. Hans Roll wird 1428 zuletzt erwähnt. Der 1414 an erster Stelle genannte Ulrich kommt in späteren Quellen nicht mehr vor und ist wohl früh verstorben.
    510. Die Bitte um Vermittlung reicht er zusammen mit seinem Vetter Johann I. von Sax-Hohensax(-Frischenberg) als Herr der Gegenpartei Sax ein.
    511. SSRQ SG III/4 37-1; SSRQ SG III/4 43-1.
    512. SSRQ SG III/4 50-1.
    513. SSRQ SG III/4 54-1. Albrecht ist bereits im Alten Zürichkrieg im Dienste von Schwyz und Glarus anzutreffen (zum Bruch mit Habsburg-Österreich vgl. Deplazes-Haefliger 1976, S. 116–120).
    514. Seit der Eroberung der Herrschaft Frischenberg 1446 durch die Appenzeller bleiben diese bis 1490 die eigentlichen Machthaber der Herrschaft Frischenberg, vgl. ausführlicher Kapitel 2.6.
    515. SSRQ SG III/4 57-1. Lütfried Mötteli ist der Halbbruder von Rudolf Mötteli, dem Vater von Ursula Mötteli, Witwe von Albrecht I. von Sax-Hohensax, vgl. HLS, Rudolf Mötteli vom Rappenstein.
    516. StASG AA 2 U 08.
    517. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 106-1.
    518. SSRQ SG III/4 55-1.
    519. StASG AA 2 U 09.
    520. SSRQ SG III/4 43-1; SSRQ SG III/4 50-1; StASG AA 2 U 07; AA 2a U 06; SSRQ SG III/4 89-1.
    521. StASG AA 2 B 002, S. 80–88; AA 2 U 09; StALU URK 206/2980; BASG Sax 1.
    522. Bis 1560 zusammen mit der Herrschaft Bürglen bzw. ab 1560 mit der Herrschaft Uster; letztere bleibt bis zum Tod des letzten Hohensaxers 1633 in deren Besitz, vgl. weiter unten.
    523. Vgl. dazu ausführlicher Kuster 1991, S. 45–46; Malamud 2015, S. 236–237.
    524. Vgl. dazu weiter oben sowie SSRQ SG III/4 106-1.
    525. Büchi, Aktenstücke, S. 580–581, vgl. auch Anm. 2.
    526. SSRQ SG III/4 106-1; EA, Bd. 3/2, Nr. 717q, vgl. auch Bänziger 1977, S. 44; Inhelder 1992, S. 122; Kuster 1995, S. 24–25; Kuster 1991, S. 46.
    527. SSRQ SG III/4 107-1.
    528. StASG AA 2 U 31, vgl. auch SSRQ SG III/4 107-1, Kommentar 1.
    529. Vgl. z. B. StASG AA 2 A 4-1-9; AA 1 A 2-12b; AA 2 A 7-3-13; AA 2 U 31; AA 2 B 001a, fol. 162v–163r; SSRQ SG III/4 148-1; Kuster 1995, S. 30–31; SSRQ SG III/3, S. 118.
    530. SSRQ SG III/4 148-1; Kreis 1923, S. 34–36; zum Eid der Lienzer vgl. SSRQ SG III/4 147-1.
    531. SSRQ SG III/4 123-1. Das Fahr am Rhein gehört laut Teilbrief von 1355 zur Grafschaft Werdenberg (VLA Stadt A Bludenz 10009: «an das far am Rin, das zu Werdenberg gehoret» ).
    532. StASG AA 2 A 11-1-3.
    533. SSRQ SG III/4 132-1 mit Kommentaren.
    534. SSRQ SG III/4 158-1; vgl. auch Gabathuler 2015, S. 92–93.
    535. StASG AA 2 A 7-3-2; AA 2 A 4-3-4; StAZH A 346.4, Nr. 193; Nr. 209; Nr. 229; A 346.6, Nr. 283; zur Jurisdiktion über den Rhein vgl. SSRQ SG III/4 132-1, Kommentar 1; Kreis 1923, S. 36–38.
    536. Vgl. Bänziger 1977, S. 98; StASG AA 2 A 1-5-10; Strickler, Bd. 1, Nr. 1195.
    537. SSRQ SG III/4 111-1. 1521 hat er sich mit den Hintersassen und Herrschaftsleuten mit Ausnahme der Gemeinde Sax über Rechte und Pflichten vereinbart (SSRQ SG III/4 109-1). 1528 einigt er sich dann auch mit der Gemeinde Sax. Im Gegensatz zu den übrigen Gemeinden muss sie nur zwei anstelle von drei Tagwerken leisten und erhält das Zugrecht auf Güter. Ansonsten unterscheidet sich der Vertrag kaum von demjenigen von 1521. In der Literatur wird dieser Vertrag jedoch so dargestellt, als ob der Freiherr im Zuge der Reformation der Gemeinde Sax zahlreiche Zugeständnisse bei den Frondiensten, dem Fall und Abzugsgeld gemacht hätte, was so nicht stimmt. Das unparteiische Gericht wird der Gemeinde Sax zudem nicht 1528, wie dies bei Aebi und Kuster steht, sondern erst 1562 zugesichert, als die Urkunde von 1528 kassiert und eine neue (SSRQ SG III/4 135-1, Art. 11) aufgesetzt wird (Aebi 1974, S. 29; Kuster 1991, S. 46).
    538. Bänziger 1977, S. 101.
    539. Vgl. weiter oben.
    540. Vgl. dazu ausführlich Bänziger 1977, S. 95–118; Kuster 1991, S. 46–48.
    541. EA, Bd. 4/1b, Art. 223 (S. 446–448); Bänziger 1977, S. 104–105.
    542. Zur Schaukelpolitik von Ulrich VIII., zu seinem Ammann Hans Egli und den Hintergründen der Rekatholisierung vgl. ausführlich Aebi 1963, S. 17–18; Bänziger 1977, S. 95–118; Kuster 1991, S. 46–48; Staehelin 1958, S. 25–28.
    543. StAZH C IV 7.3, Nr. 4, vgl. auch StAZH A 346.1.1, Nr. 44; StAZH C IV 7.3, Nr. 2; Zeller-Werdmüller 1878, S. 52.
    544. Heute Schlössli Sax.
    545. Vgl. SSRQ SG III/4 131-1, Art. 2.
    546. StAZH C IV 7.3, Nr. 7. Zum Kauf von Uster vgl. Aebi 1974, S. 24; Schedler 1919, S. 49; Zeller-Werdmüller 1878, S. 53.
    547. Vgl. dazu den Erbteilungsvertrag von 1590 (EKGA Salez 32.01.23, Besitzungen, S. 7, 10).
    548. SSRQ SG III/4 136-1.
    549. Aebi 1963, S. 20–22.
    550. Auszug: Büchel 1923, S. 44–47.
    551. Büchel 1923, S. 11, 40–45.
    552. SSRQ SG III/4 146-1.
    553. Vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 136-1; SSRQ SG III/4 146-1 mit Kommentaren und weiterführender Literatur.
    554. SSRQ SG III/4 131-1.
    555. Johann Albrecht heiratet 1566 und 1570 übergibt ihm sein Vater das Haus Sax mit Äckern, Wiesen, Weinberg, Mühle und jährlich 50 Gulden (EKGA Salez 32.01.23, Besitzungen, S. 7[Erbteilungsvertrag von 1590]).
    556. Vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 131-1; Malamud 2015, S. 237. Zur Ermordung von Johann Philipp vgl. auch Kessler 1996, S. 276–287 und Reich 2006b, S. 52–65.
    557. StASG AA 2 U 39; vgl. dazu Zeller-Werdmüller 1878, S. 68–76.
    558. Vgl. dazu ausführlich Malamud 2015, S. 238–242.
    559. SSRQ SG III/4 158-1. 105’000 Gulden gehen an Friedrich Ludwig und 10’000 Gulden an Johann Christoph.
    560. Zeller-Werdmüller 1878, S. 99; StAZH A 346.4, Nr. 21; Nr. 55. Seine Mutter Adriana Franziska überlebt ihren Sohn um einige Jahre; sie wird 1637 wegen Schuldforderungen erwähnt (StAZH A 346.4, Nr. 103).
    561. StASG AA 2 U 52.
    562. Der katholische Zweig stirbt bereits 1625 aus (Kreis 1923, S. 5–6).
    563. SSRQ SG III/4 157-1, vgl. auch die Kaufurkunde von 1615 (SSRQ SG III/4 158-1).
    564. SSRQ SG III/4 147-1; SSRQ SG III/4 153-1.
    565. Diese sind von wenigen Anpassungen abgesehen mehrheitlich eine Kompilation derjenigen von 1597, vgl. dazu SSRQ SG III/4 147-1 und SSRQ SG III/4 153-1 mit den Kommentaren.
    566. SSRQ SG III/4 153-1, Art. 3, 31. Bei Gotteslästerung beträgt die Busse bei Unterlassung der Anzeigepflicht einen halben Gulden.
    567. SSRQ SG III/4 153-1, Art. 4.
    568. SSRQ SG III/4 147-1, Art. 21, vgl. z. B. SSRQ SG III/4 108-1; PA Hilty S 006/006; StASG AA 2 U 21; AA 2 U 24; StAZH A 346.1.5, Nr. 19.
    569. StASG AA 2 U 21.
    570. EA, Bd. 4/1b, Art. 223, Art. 2–3 (S. 446–448).
    571. Bänziger 1977, S. 110–114, 132; Strickler, Bd. 4, Nr. 2028 (S. 720).
    572. SSRQ SG III/4 120-1; SSRQ SG III/4 147-1.
    573. SSRQ SG III/4 135-1.
    574. SSRQ SG III/4 147-1, S. 5.
    575. StASG AA 2 A 2-3-6; AA 2a U 24; AA 2a U 25; LAGL AG III.2457:002.
    576. SSRQ SG III/4 147-1, S. 19; StASG AA 2 U 33b; StAZH A 346.3, Nr. 18; A 346.1.5, Nr. 19; StASG AA 2 A 4-1-9.
    577. StASG AA 2 U 30c; SSRQ SG III/4 147-1, S. 23.
    578. StASG AA 2 U 28a.
    579. StAZH A 346.1.5, Nr. 19. Wegen Betrugs, Meineids und Unzucht mit Rosina, einer Tochter von Ulrich Philipp von Sax-Hohensax, wird er 1590 vom Hochgericht in Abwesenheit zum Tode durch Enthaupten verurteilt. Die beiden lassen sich in Glarus nieder, wo sie heiraten. Sie ersuchen Zürich um Vermittlung, da sie mit kleinen Kindern in grosser Armut leben (StAZH A 346.1.5, Nr. 24; A 346.2.1, Nr. 50; A 346.2.3, Nr. 1; LAGL AG III.2450:002; AG III.2450:003). Obwohl Rosina gegen das Testament des Vater verstossen hat und damit keinen Anspruch auf eine Aussteuerung hat, erhält sie von ihren beiden Brüder 1591 250 Gulden als Leibding und wird 1597 mit 600 Gulden ausgesteuert (StAZH A 346.2.1, Nr. 28; Nr. 35).
    580. StAZH A 346.3, Nr. 170, S. 2.
    581. StASG AA 2 U 45.
    582. Vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 153-1.
    583. SSRQ SG III/4 160-1.
    584. SSRQ SG III/4 161-1.
    585. EKGA Salez 32.01.21, Besitzungen: Kaufbriefe und Kaufverträge, 02.02.1619–02.02.1620.
    586. Vgl. dazu den Kaufbrief von 1630 sowie die Kommentare in SSRQ SG III/4 168-1.
    587. StASG AA 2 A 3-9-1, Art. 11; StAZH A 346.4, Nr. 25; StASG AA 2 A 12-2-11.
    588. SSRQ SG III/4 146-1, Kommentar 1.
    589. StAZH E II 700.167E II 700.168.
    590. Original: OGA Haag 16.10.1641, nur noch als Fotokopie vorhanden (besucht 16. Juni 2014).
    591. SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1.
    592. SSRQ SG III/4 178-1.
    593. StAZH A 346.4, Nr. 74;Kreis 1923, S. 31.
    594. StAZH A 346.4, Nr. 2; Nr. 12; Nr. 17; Nr. 47, vgl. ausführlich Kreis 1923, S. 62–65.
    595. StAZH A 346.4, Nr. 52; Nr. 54; SSRQ SG III/4 206-1, Kommentar 2.
    596. StAZH A 346.4, Nr. 15.
    597. Kreis 1923, S. 82(nach den Bevölkerungsverzeichnissen und Landvogteirechnungen); vgl. auch den Nachtrag im Buchser Urbar von 1484, gedruckt bei Senn, Urbar, S. 50, und Krumm (erscheint 2020), Die Kunstdenkmäler der Region Werdenberg, Kap. Sennwald, Geschichte.
    598. Vgl. dazu den Vertrag von 1623 mit Kommentar (SSRQ SG III/4 164-1).
    599. SSRQ SG III/4 69-1.
    600. SSRQ SG III/4 195-1, mit Kommentar.
    601. Nach Aebi 1586 (Aebi 1974, S. 48, 77, 123); nach Zeller-Werdmüller 1878, S. 74, vgl. dazu SSRQ SG III/4 166-1, Anmerkung 1.
    602. SSRQ SG III/4 166-1.
    603. SSRQ SG III/4 211-1.
    604. SSRQ SG III/4 153-1; SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1.
    605. StASG AA 2a U 33.
    606. Kuster 1991, S. 53–54.
    607. StASG AA 2 A 3-13-8; StAZH A 346.4, Nr. 303.
    608. Kreis 1923, S. 32–34.
    609. Vgl. z. B. LAGL AG III.2461:012; AG III.2461:038; AG III.2461:011 sowie Kuster 1991, S. 53–53; Schindler 1986, S. 148.
    610. StAZH A 93.3, Nr. 135; Nr. 158.
    611. Druck: StAZH A 93.3, Nr. 164, vgl. auch StAZH A 93.3, Nr. 138; Nr. 142; Nr. 165 sowie B II 1060, S. 48.
    612. StAZH A 93.3, Nr. 278.
    613. Kreis 1923, S. 130–131; Johann Dierauer, Die Entstehung des Kantons St. Gallen, in: Neujahrsblatt für die St. Gallische Jugend, St. Gallen 1870, S. 11; EA, Bd. 8, S. 300.
    614. Vgl. dazu die Protokolle des Kleinen Rats (StAZH MM 1.1 RRBff, mit Volltexten und Digitalisaten, insbesondere MM 1.7 RRB 1804/0719 sowie MM 24.1 KRP 1804/0056).
    615. SSRQ SG III/4 212-1. Zu einem Landvogt von Sax-Forstegg vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1; SSRQ SG III/4 207-1.
    616. SSRQ SG III/4 161-1.
    617. StAZH A 346.3, Nr. 201.
    618. SSRQ SG III/4 212-1; SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1; zu den Einnahmen vgl. ausführlich Kreis 1923, S. 7–10.
    619. SSRQ SG III/4 233-1 sowie das Landrecht von 1627 bei Aebi 1974, Art. 2–3; Kreis 1923, S. 13–14.
    620. SSRQ SG III/4 233-1. Die Bettagsmandate sowie die Grossen Mandate werden alle vom lokalen Pfarrer verlesen.
    621. Vgl. SSRQ SG III/4 233-1 sowie das Landrecht von 1627 bei Aebi 1974, Art. 6–7; StASG AA 2 A 3-9-1, Art. 9; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 4; Kreis 1923, S. 15.
    622. SSRQ SG III/4 233-1.
    623. SSRQ SG III/4 233-1; Kreis 1923, S. 15.
    624. StAZH A 346.5, Nr. 12.
    625. Kreis 1923, S. 67. Zum Militärwesen vgl. ausführlich Ebd., S.  62–72.
    626. Auch die Familien Berger, Leuener, Bernegger, Wohlwend und Rhyner sind in den drei erwähnten Landesämtern zu finden.
    627. Druck: Aebi 1974, Art. 1.
    628. SSRQ SG III/4 241-1, Kommentar 2. Der Dienstag als Gerichtstag ist jedoch anhand der Quellen nicht auszumachen.
    629. SSRQ SG III/4 233-1.
    630. Vgl. weiter unten.
    631. SSRQ SG III/4 234-1. Ein Landvogt kann mittellose Parteien in Schuld- und Wegstreitigkeiten an das jährliche Zeitgericht, falls dieses zeitlich nicht zu weit weg liegt, oder an ein Kaufgericht weisen (StASG AA 2 B 006, S. 88–90, 96).
    632. SSRQ SG III/4 233-1; vgl. das Landrecht von 1627 Aebi 1974, Art. 4–5; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 7.
    633. Aebi 1974, Art. 8; SSRQ SG III/4 234-1.
    634. SSRQ SG III/4 241-1, Kommentar 1; Aebi 1974, S. 87; Kreis 1923, S. 25, beide nach Werdmüller, Memorabilia, Bd. 2, S. 107; siehe auch SSRQ SG III/4 234-1.
    635. StASG AA 2 A 3-9-1.
    636. StASG AA 2 A 3-9-1; zum Bussengericht vgl. auch SSRQ SG III/4 205-1; SSRQ SG III/4 234-1.
    637. Vgl. die detaillierte Beschreibung eines solchen Gerichtstages: SSRQ SG III/4 234-1; Kreis 1923, S. 25–27. Die Zahl der Richter wird nicht genannt, kann jedoch anhand der Angaben über die bei den Mahlzeiten anwesenden Personen rekonstruiert werden (vgl. SSRQ SG III/4 234-1, Kommentar 2).
    638. SSRQ SG III/4 251-1.
    639. Gedruckt in Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 22–23, vgl. auch Aebi 1974, S. 29; Kreis 1923, S. 28–31; Malamud 2018, S. 243–245; in den Landvogtrechnungen werden neben dem Landammann zeitweise 24 Richter angegeben (Kreis 1923, S. 30).
    640. Vgl. die Bezeichnung in SSRQ SG III/4 251-1; SSRQ SG III/4 234-1.
    641. SSRQ SG III/4 234-1.
    642. StAZH A 346.5, Nr. 297.
    643. Kreis 1923, S. 31.
    644. SSRQ SG III/4 211-1, Art. 11; SSRQ SG III/4 234-1. Zum Ehegericht vgl. auch Kreis 1923, S. 31.
    645. SSRQ SG III/4 205-1; SSRQ SG III/4 234-1.
    646. Dabei handelt es sich allerdings um Nachträge, Kopien, Vidimi oder Dorsualnotizen (z. B. in SSRQ SG III/4 55-1; SSRQ SG III/4 63-1; SSRQ SG III/4 68-1; SSRQ SG III/4 69-1; SSRQ SG III/4 76-1; SSRQ SG III/4 86-1). In einem Original wird Gams 1487 als «Gemeinde» bezeichnet (SSRQ SG III/4 82-1).
    647. SSRQ SG III/4 55-1; SSRQ SG III/4 76-1; SSRQ SG III/4 130-1; SSRQ SG III/4 202-1; SSRQ SG III/4 208-1; SSRQ SG III/4 239-1; StASG AA 2a U 14.
    648. Z. B. Gabathuler 2010, S. 243; Niederstätter 2004, S. 681–682.
    649. Albertin 2000, S. 36–47; Albertin 2009, S. 1–25; Albertin 2015, S. 47–48.
    650. Vgl. SSRQ SG III/4 4-1.
    651. Zur baulichen Entwicklung der Stadt im 14. und 15. Jh. vgl. ausführlich Krumm 2018, S. 29–35; Krumm (erscheint 2020), Die Kunstdenkmäler der Region Werdenberg, Kap. Gemeinde Grabs, Bauten, Schloss Werdenberg; ebd., Kap. Gemeinde Grabs, Städtchen Werdenberg.
    652. Auch die Trennung zwischen Werdenberg und Sargans nach dem Tod von Hugo I. von Werdenberg-Heiligenberg um 1280 könnte die Stadt als administratives Gefüge und zur Sicherung der südlichen Besitzungen der Grafschaft stärker in den Fokus der Werdenberger Interessen gerückt haben.
    653. Krumm 2018, S. 30, 32–33. Nach Besitzteilungen oder bei Arrondierungen neue Mittelpunkte zu schaffen, ist bei europäischen Städten öfters bei Ortsfreiungen belegt. In vielen Beispielen liegen zwischen dem Burgenbau und einer erkennbaren Freiungspolitik grosse zeitliche Abstände (Ennen 1987, S. 78, 81).
    654. Stoob 1959, S. 1–28. Die Bezeichnung «Minderstadt» ist v. a. wegen ihres pejorativen Beigeschmacks umstritten, vgl. z. B. Ennen 1987, S. 85; Hill 2004, S. 27, Fussnote 78; Hirschmann 2009, S. 78–79. Zu den Anfängen kleiner Städte in der Schweiz vgl. Stercken 2011, S. 357–374. Besonders die Entstehung kleiner Städte ist anders zu qualifizieren als diejenigen grosser Städte.
    655. Z. B. Dilcher 2004, S. 15; Stercken 2011, S. 357–374.
    656. SSRQ SG III/4 3-1; SSRQ SG III/4 4-1.
    657. ChSG, Bd. 4, Nr. 2365.
    658. UBSSG, Bd. 1, Nr. 821; ChSG, Bd. 4, Nr. 2302.
    659. ChSG, Bd. 6, Nr. 4247a.
    660. Original: VLA Stadt A Bludenz 10009; Druck: LUB I/3.2, Nr. 81; Thommen, Urkunden, Bd. 1, Nr. 548.
    661. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 4-1, Kommentar 3; SSRQ SG III/4 35-1; SSRQ SG III/4 38-1; Kommentar 3; SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1; SSRQ SG III/4 53-1.
    662. SSRQ SG III/4 145-1, Art. 4; SSRQ SG III/4 248-1, Art. 5. Laut Literatur soll der Markt eingegangen sein, da die Werdenberger 1501 an der Tagsatzung um einen wöchentlichen Markt anhalten (EA, Bd. 3/2, Art. 51d). Dabei wurde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Gesuch um den städtischen Wochenmarkt gehandelt haben muss. Da das Gesuch jedoch an die Tagsatzung gestellt wird, ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Anfrage für einen neuen Wochenmarkt in der Grafschaft gehandelt haben muss (SSRQ SG III/4 99-1). Nach Hilty soll dieser später jeden zweiten Montag abwechselnd mit Gams stattgefunden haben (Hilty 1898, S. 14).
    663. SSRQ SG III/4 99-1; vgl. auch die «grosse» Busse bei Jahrmärkten und Kirchweihen innerhalb bestimmter Grenzen 1653, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 19.
    664. SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1.
    665. Burgerarchiv Grabs U 0015.
    666. Wikipedia; Denkmalpflege; geoblog.ch; siehe auch Hilty 1898, S. 28, der schreibt, diese seien «schon längst verdorben und vermodert oder liegen vielleicht zerschnitten und entkräftet im Archive zu Glarus».
    667. SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1.
    668. Vgl. SSRQ SG III/4 116-1; SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1; siehe auch Hilty 1898, S. 48–51; Winteler 1923, S. 57–58.
    669. SSRQ SG III/4 116-1; zur Stadt Werdenberg und den Bürgerrechten vgl. auch Hilty 1898; Winteler 1923, S. 56–59.
    670. SSRQ SG III/4 29-1; SSRQ SG III/4 32-1. Noch deutlicher wird dies im Konflikt um die Buchserau 1419 (SSRQ SG III/4 35-1).
    671. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 44-1; Burgerarchiv Grabs U 1477-1.
    672. Burgerarchiv Grabs U-1.
    673. SSRQ SG III/4 101-1.
    674. SSRQ SG III/4 48-1.
    675. SSRQ SG III/4 115-1; SSRQ SG III/4 116-1, Art. 1.
    676. SSRQ SG III/4 151-1, mit Kommentar.
    677. SSRQ SG III/4 65-1; SSRQ SG III/4 115-1, Art. 1.
    678. SSRQ SG III/4 116-1, Art. 11.
    679. SSRQ SG III/4 27-1; SSRQ SG III/4 32-1; SSRQ SG III/4 75-1, S. 1; SSRQ SG III/4 116-1, Art. 12; SSRQ SG III/4 127-1, Art. 4.2, 4.4; SSRQ SG III/4 229-1, S. 112.
    680. So z. B. als Schiedsleute in SSRQ SG III/4 37-1; GA Triesen U 47; PGA Sevelen Nr. 2; LLA U 014. Als Vögte z. B. in: StiBi SG, Cod. 659, S. 408–411; StadtA Feldkirch Urk. 76; LAGL AG III.2465:008; AG III.2405:017, vgl. ergänzend die Beispiele bei Hilty 1989, S. 38–39.
    681. Gesandte der Landschaft: SSRQ SG III/4 101-1; SSRQ SG III/4 113-1; SSRQ SG III/4 138-1; Landesämter: SSRQ SG III/4 138-1; SSRQ SG III/4 220-1, Kommentar 3; SSRQ SG III/4 228-1; StASG AA 3 B 2, S. 319–320; LAGL AG III.2412:030; AG III.2431:007; AG III.2442:003; AG III.2442:004; AG III.2442:087; AG III.2443:086; AG III.2445:044; OGA Grabs O 1782-1.
    682. SSRQ SG III/4 48-1, Art. 4.
    683. SSRQ SG III/4 48-1; SSRQ SG III/4 49-1.
    684. SSRQ SG III/4 116-1, Art. 15.
    685. SSRQ SG III/4 127-1, Art. 4; SSRQ SG III/4 229-1, S. 111; SSRQ SG III/4 230-1, Art. 28–30; zum Stadtknecht vgl. auch Winteler 1923, S. 81.
    686. In einer fragmentarischen Abschrift aus dem 15. Jh. urkunden «buwmeister und die burger gemainlich zuͦ Werdenberg» (Burgerarchiv Grabs U 0016). 1503 vertritt Baumeister Oswald Bächler die Stadt. Unter «buwmeister» ist hier der Bürgermeister zu verstehen (SSRQ SG III/4 99-1). Die Bezeichnung Baumeister für den Bürgermeister oder Vorsteher einer Stadt ist nicht ungewöhnlich. Auch in Bludenz, einer von den Werdenbergern gegründeten Stadt, heisst der Bürgermeister anfänglich Baumeister (Niederstätter 2004, S. 686). Ebenso wird der Vorsteher der Stadt Ilanz Baumeister bzw. Werkmeister genannt (SSRQ GR B/III 1, Nr. 7d, Nachbem. 9; Nr. 10; Nr. 16; Nr. 18, Nachbem. 1; Nr. 98). Im Gegensatz zum Schultheissen von Sargans, der häufig als Richter, Obmann oder Siegler auftritt, bleibt der Werdenberger Bürgermeister bis ins 17. Jh. hinein praktisch unsichtbar.
    687. SSRQ SG III/4 116-1, Art. 5–6; Hilty 1898, S. 49–50; Winteler 1923, S. 57–58.
    688. SSRQ SG III/4 116-1, Art. 15–16; als Vertreter der Bürgerschaft vgl. z. B. Burgerarchiv Grabs U 1697-1; U 1731-3; U 1797-1. Er kann auch zusammen mit dem Säckelmeister von Grabs als Vertreter der Gemeinde Grabs auftreten, so z. B. in OGA Grabs O 1657-1.
    689. 1638 wird diese Ordnung erneuert (SSRQ SG III/4 172-1); Burgerarchiv Grabs U 1724-1.
    690. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 116-1; OGA Grabs O 1657-1; U 1697-1; O 1697-1; U 1731-3; U 1794-1; U 1796-1; LAGL AG III.2422:077; AG III.2409:102; AG III.2427:012a; AG III.2442:021; AG III.2425:022(1730).
    691. Forrer: SSRQ SG III/4 116-1; LAGL AG III.2431:007; AG III.2427:011(1663, 1703); Burgerarchiv Grabs U 1724-1; U 1724-7; Gantner: LAGL AG III.2431:011; AG III.2438:001(1749, 1753); Schlegel: Burgerarchiv Grabs U 1758-1; LAGL AG III.2420:009(1771).
    692. SSRQ SG III/4 87-1 mit Kommentar zu 1595; SSRQ SG III/4 155-1.
    693. Zur Mühle bei der Stadt vgl. SSRQ SG III/4 22-1; SSRQ SG III/4 49-1, Art. 13; SSRQ SG III/4 137-1, mit Kommentaren.
    694. SSRQ SG III/4 137-1. Ein «gaͤrbhus» am Bach beim Dorf Grabs wird bereits im Grabser Urbar von 1463 erwähnt (Vetsch 1963, S. 24). Zur Gerberei vgl. auch die Einträge im Urbar 1754 (LAGL AG III.2401:044, S. 351).
    695. Zu den Konflikten vgl. SSRQ SG III/4 137-1, Kommentar 2; StASG AA 3 B 2, S. 319–320, 321–322; StASG AA 3 A 8-2-2; OGA Grabs U5-1740.
    696. Vetsch 1963, S. 34.
    697. Vetsch 1963, S. 37; Stricker 2017, Bd. 4, S. 558.
    698. SSRQ SG III/4 122-1.
    699. SSRQ SG III/4 200-1; SSRQ-SG-III_4-228-1; StASG AA 3 B 2, S. 351; Beusch 1918, S. 85; Winteler 1923, S. 58, 149.
    700. SSRQ SG III/4 257-1.
    701. Zu Erstnennungen von Ortschaften und Kirchen sowie die früheren Besitzverhältnisse vgl. SSRQ SG III/4 1-1; Gabathuler 2009a, S. 230–234; Vogler 1997, S. 262–267, sowie z. B. UBSSG, Bd. 1, Nr. 4; Nr. 35; Nr. 39; Nr. 42; Nr. 69; Nr. 126.
    702. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 5-1; SSRQ SG III/4 20-1; SSRQ SG III/4 21-1.
    703. SSRQ SG III/2, Nr. 11c.
    704. Vgl. dazu StiAPf Urk. 02.09.1364; Urk. 20.09.1364;  I. 16. p. Nr. 5;  V. 17. a., Nr. 1; Nr. 2; Nr. 8; StASG AA 3 A 4-5a; StiAPf Cod. Fab. 129; PGA Sevelen Nr. 17. Zu den Höfen am Sevelerberg vgl. Gabathuler 2011, S. 246–251. Zum Hof Rüti und dem Besitz der Herren von Richenstein bzw. deren Nachfolger in Sevelen und Grabs vgl. Gabathuler 2008, S. 181–184, 186.
    705. SSRQ SG III/4 7-1, vgl. auch die Urkunde von 1406, in der die Leute von Buchs, Grabs und Sevelen sowie die Bürger genannt werden (SSRQ SG III/4 29-1).
    706. Vgl. z. B. für Grabs: SSRQ SG III/4 44-1; SSRQ SG III/4 53-1; SSRQ SG III/4 85-1.
    707. Vgl. dazu z. B. SSRQ SG III/4 39-1; SSRQ SG III/4 84-1; SSRQ SG III/4 91-1.
    708. GA Triesen U 47; PGA Sevelen, Nr. 2. Vgl. auch Gabathuler 2015, S. 93.
    709. GA Triesen U 25; PGA Sevelen Nr. 4. Zu den langjährigen Streitigkeiten zwischen den Kirchspielen Buchs und Schaan vgl. Publikationsplattform des Landesarchivs Liechtensteins (http://www.e-archiv.li); Literatur: Büchel 1927, S. 122–124; SSRQ SG III/4 58-1, Kommentar.
    710. PGA Sevelen A2; PGA Sevelen, Nr. 3; zu den Wuhren vgl. auch SSRQ SG III/4 58-1; SSRQ SG III/4 144-1.
    711. 1697 bewilligt Glarus der Gemeinde Grabs sechs Männer zur Besichtigung ihrer Grenzen (SSRQ SG III/4 203-1).
    712. Vgl. die Urbare von Grabs (1463) und Buchs (1484), die beide ediert sind (Vetsch, Urbar; Senn, Urbar[ StASG AA 3 A 12b-2]; Faksimile mit Transkription: Eggenberger/Stricker/Vicenz, Buchser Urbar[ StASG AA 3 B 8; KA Werdenberg im OA Grabs, Nr. 70] sowie die Bestimmungen zu den Untergängern in Sevelen in SSRQ SG III/4 86-1. Im Sarganserland werden die Untergänger Eidschwörer genannt (SSRQ SG III/2, S. LXXXVI). Diese Bezeichnung taucht vereinzelt auch in Werdenberg auf (OGA Sevelen U 1475; SSRQ SG III/4 86-1). Zu den Untergängern im Rheintal siehe SSRQ SG III/3, Kapitel 2.4.4.5.
    713. Vgl. die Bestimmungen in: Senn, Urbar, S. 32; Vetsch, Urbar, S. 37–40; StASG AA 3a U 17; SSRQ SG III/4 184-1.
    714. SSRQ SG III/4 194-1; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 5; zu den Legibriefen bzw. Dorfordnungen vgl. SSRQ SG III/4 184-1.
    715. Druck: Beusch 1918, Anhang I, Art. 40; zu den Gemeinden vgl. auch Winteler 1923, S. 50–56.
    716. So z. B. SSRQ SG III/4 169-1; SSRQ SG III/4 194-1; SSRQ SG III/4 199-1; SSRQ SG III/4 214-1; SSRQ SG III/4 221-1; SSRQ SG III/4 226-1; SSRQ SG III/4 257-1.
    717. So z. B. SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 194-1; OGA Grabs O 0003; OGA Grabs O 1657-1; OGA Sevelen U 1666.
    718. Nach einer zitierten Quelle bei Hagmann 1984, Bd. 2, S. 126.
    719. Hagmann 1984, Bd. 2, S. 126–127.
    720. SSRQ SG III/4 169-1; SSRQ SG III/4 170-1; SSRQ SG III/4 229-1.
    721. SSRQ SG III/4 144-1; SSRQ SG III/4 199-1; LAGL AG III.2468:005, S. 65–71; LLA RA 41/03/01; StASG AA 3a U 32; GA Triesen U 56; PGA Sevelen Nr. 9.
    722. SSRQ SG III/4 184-1, siehe auch Kommentar 3; SSRQ SG III/4 202-1; SSRQ SG III/4 204-1.
    723. SSRQ SG III/4 74-1.
    724. Vgl. SSRQ SG III/4 209-1 mit Kommentaren sowie Lippuner 2018, S. 120–123.
    725. SSRQ SG III/4 165-1.
    726. SSRQ SG III/4 121-1; SSRQ SG III/4 165-1.
    727. SSRQ SG III/4 174-1, Art. 20–22; SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 216-1, Art. 4; zur Aufnahme Fremder vgl. auch SSRQ SG III/4 217-1, Art. 34–36, 38; SSRQ SG III/4 229-1, S. 92; Schindler 1986, S. 234–239; Winteler 1923, S. 53–56.
    728. SSRQ SG III/4 227-1.
    729. SSRQ SG III/4 150-1.
    730. SSRQ SG III/4 52-1.
    731. Vgl. z. B. SSRQ SG III/4 250-1; OGA Sevelen U 1789.
    732. Vgl. dazu ausführlich Kommentar 2 in SSRQ SG III/4 250-1.
    733. SSRQ SG III/4 219-1.
    734. (PA Hilty) Privatarchiv Kopialbuch Johannes Beusch, S. 88; OGA Buchs U 11; OGA Buchs U 12.
    735. SSRQ SG III/4 219-1; LAGL AG III.2467:011; als Steuergenossenschaftssechstel siehe OGA Grabs Gruppe VI./A/04; LAGL AG III.2436:020. Bereits 1450 wird die Steuergenossenschaft von Werdenberg fassbar (SSRQ SG III/4 47-1).
    736. SSRQ SG III/4 204-1, Kommentar 1; Hagmann 1984, Bd. 2, S. 129–131, sowie die Ausführungen von Mathäus Lippuner zum Urbar der Steuergenossen von 1578 im OGA Grabs Gruppe I./1.
    737. SSRQ SG III/4 68-1, vgl. auch Sulzberger 1957, S. 59.
    738. SSRQ SG III/4 68-1; SSRQ SG III/4 156-1.
    739. OGA Sevelen B 04.11, S. 131–133; PA Hilty S 006/045.
    740. Gabathuler 2010c, S. 67.
    741. Vgl. dazu oben, Kapitel 2.5; Gabathuler 2010c, S. 68; zu den Ersterwähnungen vgl. SSRQ SG III/4 1-1.
    742. SSRQ SG III/4 18-1.
    743. Druck: BUB, Bd. 1, Nr. 467; Literatur: Büchel 1923, S. 7–13.
    744. BAC 021.02 (Cartular B), fol. 76r–77v(09.08.1418).
    745. BAC 021.02 (Cartular B), fol. 65v–67v; siehe auch Büchel 1923, S. 11–13.
    746. SSRQ SG III/4 37-1.
    747. StASG AA 2 U 25a; vgl. auch OGA Sennwald Mappe Sennwalder Pfründe, 01.11.1752; StASG AA 2 A 12-3-26; Kreis 1923, S. 2.
    748. StASG AA 2a U 36.
    749. Vgl. dazu ausführlich Kuster 1995, S. 23–24.
    750. PfABe U 16; Büchel 1923, S. 29–30.
    751. StASG AA 2 U 24a; EKGA Salez 32.01.25, Rechnungswesen, 11.11.1624.
    752. StAZH C I, Nr. 3204; vgl. auch Kapitel 2.12.
    753. SSRQ SG III/4 42-1.
    754. Vgl. SSRQ SG III/4 40-1 mit Kommentar.
    755. StASG AA 2a U 24; AA 2a U 25.
    756. SSRQ SG III/4 16-1 mit Kommentar.
    757. SSRQ SG III/4 59-1, Art. 23.
    758. StiASG Urk. M2 Vv2; zur Pfarrei Gams vgl. ausführlich Gabathuler 2018, S. 124–129; vgl. auch SSRQ SG III/4 64-1, Anm. 2.
    759. StASZ HA.II.1175; OGA Gams Nr. 68.
    760. SSRQ SG III/4 76-1; vgl. auch die Beschreibung der Grenzen zwischen der Herrschaft Frischenberg und Sax-Forstegg von 1494 (SSRQ SG III/4 89-1).
    761. Vgl. ausführlich Kapitel 2.7 und 2.8.
    762. Vgl. dazu auch Kapitel 2.13.2.
    763. SSRQ SG III/4 69-1; Kessler 1989a, S. 71–76. Die Gemeinde Sax darf nur vor und nach der Alpfahrt das Alpgebiet zusammen mit Gams nutzen. Die im Schiedsspruch bestimmte Grenze verläuft ziemlich genau in der Mitte zwischen dem von beiden Gemeinden beanspruchten Gebiet und entspricht damit ungefähr der heutigen Gemeindegrenze; sie ist jedoch nicht identisch mit den damaligen Grenzen zwischen den beiden Herrschaften. Zu Gams vgl. auch SSRQ SG III/4 53-1; SSRQ SG III/4 82-1.
    764. GA Eschen III/9. Wuhr: Haag Salez Eschen Bendern: SSRQ SG III/4 162-1.
    765. SSRQ SG III/4 191-1; zu Haag vgl. z. B. auch die Fotokopie aus dem OGA Haag, 27.02.1599.
    766. SSRQ SG III/4 162-1 mit weiteren Quellenangaben; SSRQ SG III/4 180-1.
    767. SSRQ SG III/4 162-1, Kommentar 4; zum Wuhrwesen vgl. ausführlich Kreis 1923, S. 72–81.
    768. SSRQ SG III/4 76-1. Die Verkaufsurkunde ist auch deshalb interessant, da alle Namen der Dorfgenossen, Männer und Frauen, aufgezählt werden.
    769. StASG AA 2a U 06.
    770. SSRQ SG III/4 43-1.
    771. SSRQ SG III/4 45-1.
    772. SSRQ SG III/4 55-1.
    773. SSRQ SG III/4 69-1, S. 13.
    774. PA Hilty S 003/006.
    775. StASZ Urk. 407; PA Hilty S 003/006.
    776. So z. B. SSRQ SG III/4 220-1; SSRQ SG III/4 246-1; StASG AA 2a U 19; StASG AA 2a U 24; OGA Haag 05.05.1666; StASG AA 2 A 7-3-11-1; StASG AA 2 A 7-1b-8; StASG AA 2 A 7-1b-9; OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente: Wuhr, Stickerei, Forst etc.(20.10.1687); OGA Frümsen 02.02.1690; LLA RA 41/01/57; StASG AA 2 U 54; StASG AA 2 A 6a-2-2.
    777. EKGA Salez 32.01.25, Rechnungswesen; FA Berger 81.00.20, Einzelpersonen von Salez/Bürgerrecht, 10.01.1680; OGA Haag 30.05.1714.
    778. SSRQ SG III/4 180-1.
    779. So z. B. OGA Gams Nr. 73; Nr. 92; Nr. 153; StASG AA 2 A 14-13; PA Hilty S 006/024.
    780. SSRQ SG III/4 135-1; SSRQ SG III/4 202-1; StASG AA 2 A 3-13-8; OGA Sax 30.05.1789; EKGA Sennwald 600.
    781. SSRQ SG III/4 240-1.
    782. So z. B. von Gams: StASZ HA.IV.405, o. Nr. (02.07.1783); LAGL AG III.25, Bündel 102 (Schriften über das berichtigte Trattgeschäft in Gams), 02.12.1793, 03.08.1794.
    783. Original: OGA Gams, Nr. 69(unter falschem Datum 1586); Druck: Senn, Gangbrief; StASG AA 2a U 04.
    784. Druck: Aebi 1974, S. 160, vgl. auch Kommentar 1 in SSRQ SG III/4 240-1.
    785. StASG AA 2a U 39.
    786. (PA Hilty) Privatarchiv weisse Mappe (in Schachtel), 25.04.1714.
    787. SSRQ SG III/4 249-1.
    788. SSRQ SG III/4 246-1; StASG AA 2a U 19; OGA Sax 26.02.1783; zur Waldbewirtschaftung vgl. auch Berger/Reich 2004, S. 40–47.
    789. EKGA Salez 32.01.05, Herstellungswirtschaft/Landwirtschaft; SSRQ SG III/4 202-1.
    790. SSRQ SG III/4 223-1.
    791. SSRQ SG III/4 180-1; OGA Sennwald Mappe Alpen und Auen, 24.11.1790.
    792. SSRQ SG III/4 109-1, Art. 1.
    793. Vgl. dazu das Regest zu den Saxer Hintersassen in Kommentar 2 (SSRQ SG III/4 109-1; SSRQ SG III/4 135-1; Literatur: Kreis 1923, S. 40–43).
    794. StASG AA 2a U 33.
    795. SSRQ SG III/4 133-1; OGA Gams Nr. 163.
    796. Kreis 1923, S. 102–107; Kuster 1991, S. 53; Schindler 1986, S. 309; SSRQ SG III/4 183-1, Kommentar 3.
    797. Zum Zoll und Weggeld vgl. SSRQ SG III/4 232-1.