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SSRQ SG III/4 98-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 98-1

License: CC BY-NC-SA

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu Schlägereien

16. c.

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu bewaffneten Schlägereien: Wer den Frieden mit Taten bricht, muss vor dem Landgericht vertrösten. – Wenn jemand den Frieden mit Worten bricht, soll das Recht vor dem Niedergericht gesucht werden. – Wer jemanden verletzt oder mit einer Waffe schlägt, wird vor Landgericht gerichtet.

  • Shelfmark: PA Hilty S 006/008
  • Date of origin: 16. c. (Undatiert)
  • Transmission: Aufzeichnung, Fragment (Einzelblatt)
  • Condition: gut, Ränder mit Papier verstärkt
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 16.0
  • Language: German

  1. Es handelt sich hier um ein Fragment einer StrafrechtsordnungTerm: aus dem frühen 16. Jh.Date: 10.1.1501 – 31.12.1600 Hinter diesen Regelungen steht die Idee der SicherungTerm: des FriedenTerm: s innerhalb eines Herrschaftsbereichs. FriedbruchTerm: , KörperverletzungTerm: , SchlägereienTerm: und die jeweilige Zuständigkeit des LandgerichtsTerm: oder NiedergerichtsTerm: je nach Art des begangenen Gewaltdelikts werden erwähnt. Ein Friedbruch mit Worten, z. B. durch eine VerleumdungTerm: , wiegt weniger schwer als ein Friedbruch mit WaffenTerm: und kommt deshalb vor das niedere Gericht und nicht das Landgericht.

  2. Zu welcher Herrschaft die Friedensordnung gehört, ist unklar. Die Entstehungszeit sowie die Erwähnung eines LandvogtsTerm: lässt darauf schliessen, dass es sich um ein HerrschaftsgebietTerm: der EidgenossenOrganisation: handelt. Aus diesem Zeitraum existieren für WerdenbergPlace: oder Hohensax-GamsPlace: Friedensordnungen, die jedoch inhaltlich nicht mit dem Fragment übereinstimmen. Vom Wortlaut her steht das Fragment der Friedensordnung von Hohensax-Gams näher. In der Vereinbarung der beiden Orte SchwyzOrganisation: und GlarusOrganisation: mit GamsOrganisation: betreffend die Herrschaft Hohensax-Gams von 1497Date: 1497 ist die Tat ähnlich wie im Fragment dem jeweiligen GerichtTerm: zugeordnet. Das Fragment könnte sich demnach auf Hohensax-Gams beziehen. Auch David Heinrich HiltyPerson: vermutete laut seiner Notiz auf dem Fragment den Bezug zu Hohensax-Gams. Allerdings enthält die Vereinbarung von 1497 im Gegensatz zum Fragment das StrafmassTerm: . Auch wird im Fragment der Begriff Landgericht gebraucht, während 1497 die Begriffe Hoch- bzw. Niedergericht verwendet werden. Die Begriffe LandgerichtTerm: und LandratTerm: erinnern eher an das SarganserlandPlace: , wo diese z. B. bereits 1438Date: 1438 in dem Entwurf des HerrschaftsrodelsTerm: und der LandgerichtsoffnungTerm: der Grafschaft SargansPlace: vorkommen (SSRQ SG III/2, Nr. 51a). Die sogenannten MannzuchtordnungenTerm: (StrafrechtTerm: ) des Sarganserlandes unterscheiden sich jedoch deutlich von diesem Fragment; auch wird dort vor allem das Wort «trostung» und nicht «friden» verwendet (SSRQ SG III/2, Nr. 69; Nr. 75; Nr. 137; Nr. 261). Welcher Herrschaft die Friedensordnung zugeordnet werden kann, muss deshalb offen bleiben.

  3. Die beiden Blätter gehören inhaltlich zusammen, sind von gleicher Hand geschrieben und haben das gleiche Mass (22.0 x 16.0). Vom zweiten Blatt fehlt die rechte Hälfte, so dass der Inhalt nicht mehr rekonstruierbar ist.

Edition Text


Item welicher ouch den andren uber botnen und gmachten fridenTerm: mit
der fûnstTerm: schlachtTerm: , der sol fur landtgrichtTerm: vertroͤstenTerm: .
Welicher
aber den friden mit wortten brichtTerm: , den sol man mit recht
vor der nidren grichtenTerm: suͦchen und den darûm straffenTerm: .

Item und welicher oûch den andren mit der fûnstTerm: freffenlich bluͦtrûnsi
schlacht
Term:
oder sûnst einer den andren mit gewaffneter handTerm: , mitt
steckenTerm: oder sparenTerm: schlacht, die selbigen alle sollend fur landgricht
vertroͤsten und jeder da selbs recht gon lassen, alles lût
fridzedels.
a
[fol. 1v]Page break

Item und also ist eines landtvogtsTerm: geheiß an jeder
weibelTerm: , amannTerm: und ander amptlütTerm: , das sy soliches
alles, wie obstatt, halten. Und wer über fridTerm: handlety,
wie das ein lantzrattTerm: angesehen hatt, für landgrichtTerm:
vertroͤsten, heissen und nit vor den wydren grichten
suͦchen, wie das angesehen ist etcAbbreviation.

Notes

  1. Addition below the line in a hand of the 19th century by : Fragment eines malefizrechtes (strafgesezes), wahrscheinlich
    der herrschaft Hohensax und GamsPlace: .