SSRQ SG III/4 85-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 85-1
Licence : CC BY-NC-SA
Schiedsspruch um Grenzen, Nutzungsrechte und Zäune zwischen Grabs und Wildhaus
1488 septembre 20. Alt St. Johann
Description de la source
- Cote : OGA Grabs O 1488-1
- Date : 1488 septembre 20 (sannt Matheuss des hailigen zwelfbotten aubent) Tradition : Original
- État de conservation : fleckig
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 54.5 × 29.0
- 2 sceaux :
- Abt Ulrich von St. GallenPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Ulrich Feiss von Luzern, Landvogt von WerdenbergPersonne : , attaché à une lanière en parchemin, absent
- Langue : allemand
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Regest
URL
Présentation de la situation de tradition
- Cote : OGA Wildhaus
- Date : 1488 septembre 20 («Sannt Matheuss des Hailigen Zwelfbotten Aubent» 1488) Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- 2 sceaux :
- Abt Ulrich von St. GallenPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Ulrich Feiss von Luzern, Landvogt von WerdenbergPersonne : , attaché à une lanière en parchemin, absent
- Langue : allemand
- Cote : StiASG Rubr. 121, Fasz. 1, Nr. 5
- Date : 17 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 33.5 × 21.5
- Langue : allemand
Commentaires
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Die hier beschriebenen Grenzen zwischen dem Kirchspiel Grabs und der Nachbarschaft oder Gemeinde Wildhaus bilden die Grundlage zu den späteren Grenzbriefen zwischen dem Toggenburg und Werdenberg. Diese Herrrschaftsgrenze ist bis 1728Date : 1728 kaum Gegenstand von Konflikten. Erst als 1728 die Vertreter der beiden Herrschaften ToggenburgLieu : und WerdenbergLieu : zu einer GrenzbereinigungTerme : zusammenkommen, brechen Streitigkeiten um die Grenzen in diesem Gebiet aus. Sie stützen sich dabei auf die hier vorliegende Urkunde sowie auf den Vergleich um die WaldnutzungTerme : vom 22. Mai 1560Date : 22.05.1560, worin die Grenzen zwischen Grabs und Wildhaus oberhalb des Gutes BluetlosenLieu : neben dem SchlipfbachLieu : beschrieben werden: Als Grenze wird das TobelTerme : des Schlipfbachs festgelegt und zwar hinauf bis zum WasserfallTerme : , neben welchem ein Kreuz in den FelsTerme : gemacht wird. Von da soll die Grenze gerade «hinüber gon und zaigen inn den hag ob der Schmiden guͦthLieu : , wie er oben uffem bergTerme : nebend dem abfalTerme : des bachTerme : s als ain dütliche march gemacht worden» (OGA Grabs O 1560-1). Der Grenzbrief von 1728 enthält die erste detaillierte Beschreibung des gesamten Grenzverlaufs. Neu ist die Beschreibung der oberen Grenze unterhalb der Alp GamsLieu : in die ChüetoleLieu : bis zu einer Felswand am ChäserruggLieu : (Burgerarchiv Grabs U 1728-3; vgl. auch die Akten in StiASG Rubr. 85, Fasz. 10). Die Ortsbezeichnungen wie SchmidenguetLieu : , RäppenenLieu : , WebershagLieu : , LugmelsereggLieu : oder die Hangend LitteLieu : von der vorliegenden Urkunde werden wieder aufgenommen. Teilweise ist heute ihre genaue Lage nicht mehr bekannt.
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1759Date : 1759/1760Date : 1760 kommt es nochmals zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Herrschaften um die Grenzen beim BadhausTerme : am Grabser BergLieu : (LAGL AG III.2419:009, AG~III.2419:028, AG~III.2419:029, AG~III.2419:030, AG~III.2419:031 und AG~III.2419:032). Laut dem Prior und Statthalter von Neu St. JohannLieu : bildet der «badbrunnenTerme : » mit der darunter verborgenen BrunnenstubeTerme : die LandesgrenzeTerme : . Das alte Bad oder BadhusLieu : lag im Gebiet der BadweidLieu : , ein Gut zuhinterst am Grabser BergLieu : vor RäppenenLieu : .
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Zu Grenz- und Nutzungsstreitigkeiten zwischen Grabs und Wildhaus vgl. auch den Vergleich zwischen Grabs und Wildhaus betreffend HolzschlagTerme : auf EggersrietLieu : und LugmelsLieu : vom 12. Juni 1596Date : 12.06.1596 und die spätere Erläuterung dazu vom 11. November 1606Date : 11.11.1606 (OGA Grabs O 1596-1; O 1606-1). Das umstrittene Gebiet Lugmels wird Werdenberg zugesprochen.
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Zum Streit um die Nutzung und Grenzen der beiden AlpTerme : en IltiosLieu : und GamsLieu : zwischen der Grafschaft WerdenbergLieu : und dem Kloster Alt St. JohannLieu : vgl. SSRQ SG III/4 77-1.
Texte édité
Annotations
- Ajout en bas de page.↩
- Endommagé par encre estompée (1 mot).↩
- Lecture incertaine.↩
- Endommagé par encre estompée, lecture incertaine.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne.↩
- Lecture incertaine.↩
- Hier ist das SchneefluchtrechtTerme : gemeint, d. h. ein Ort, an den man mit dem Vieh bei Schneefall während der Alpbestossung von einer hohen Alp in eine tiefer gelegene, geschützte Alp flüchten kann.↩
- Die Alp Gams oder Gamsalp genannt gehört noch heute der Gemeinde GrabsLieu : und ist Teil des Alpgebiets (http://www.ortsgemeinde-grabs.ch/alp/alp.asp). Sie liegt oberhalb der FreienalpLieu : , die zu WildhausLieu : gehört.↩
- Die Ergänzung wurde als Transfix durch den Pergamentstreifen mit der Urkunde verbunden und mit dieser gesiegelt.↩
Résumé
Ulrich Rösch, Abt des Klosters St. Gallen, und Ulrich Feiss, Landvogt von Werdenberg, einigen die Nachbarschaft und Gemeinde des Kirchspiels von Grabs einerseits und von Wildhaus andererseits im Streit um Grenzen, Eigengüter, Weid- und Holznutzungsrechte. Die Parteien wurden bereits von Ritter Kaspar von Hertenstein aus Luzern geeint, doch durch seinen Tod konnte die Sache nicht abgeschlossen werden. Daraufhin wird zur Einigung ein Rechtstag in Alt St. Johann festgesetzt. Nach einem Augenschein werden
1. die Grenzen bestimmt und beschrieben. Ausserhalb dieser Grenzen sollen diejenigen von Grabs ihren Weidgang haben und diejenigen von Wildhaus innerhalb der Grenzen gegen Wildhaus. Wildhaus bleibt der Holzhau, so wie sie ihn von Werdenberg kauften, vorbehalten.
2. Wenn die Gamser von der Alp Gams wegen Schneeflucht mit ihrem Vieh in die Freienalp hinunter gehen müssen, haben sie kein Recht dazu, aber es kann ihnen von den Wildhausern aus guter Nachbarschaft erlaubt werden.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien selber.
4. Im Transfix werden die beiden Parteien angehalten, die Eigengüter und Allmend einzuzäunen.
Die Aussteller siegeln.