SSRQ SG III/4 54-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 54-1
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Übereinkunft zwischen Albrecht I. von Sax-Hohensax und den eidgenössischen Gesellen, die an seinem Kriegszug teilnehmen
1458 March 3. Brunnen
Additional Filiations
- Shelfmark: StASG AA 2 A 1-4c
- Date of origin: 19. c. Transmission: Abschrift (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Language: German
Comments
Im Alten ZürichkriegTerm: steht Albrecht I. von Sax-HohensaxPerson: , Sohn des Ulrich Eberhard II.Person: , des Jüngeren, zeitweise als AnführerTerm: von SöldnertruppenTerm: im KriegsdienstTerm: von SchwyzOrganisation: und GlarusOrganisation: . Doch erst in den 50er Jahren des 15. Jh.Date: 1450 – 1459 und mit diesem Vertrag von 1458Date: 1458 vollzieht er den endgültigen Bruch mit Habsburg-ÖsterreichOrganisation: (dazu vgl. ausführlich Deplazes-Haefliger 1976, S. 116–120). Er ist der erste im Hause Hohensax, der sich klar von Habsburg-Österreich ab- und dem eidgenössischen Lager zuwendet. Nach diesem Bündnis kommt es jedoch nicht zu einem offenen Konflikt mit Habsburg-Österreich (Deplazes-Haefliger 1976, S. 118; siehe auch den Kommentar zu SSRQ SG III/4 19-1).
Edition Text
Notes
- Corrected from: Albrecht.↩
- Corrected from: sind.↩
- Deletion of the addition below the line in another hand: Item der von Sagx bût recht uff gemeiner EidgenossenIn the original: Eidgno bottenTerm: oder dieDamage through ink blot, uncertain readingd orttTerm: . Insunders hand sich die botten uff diß tag underretTerm: .↩
- Dem Papier sieht man nicht an, ob es auseinander geschnitten wurde oder nicht.↩
Regest
Übereinkunft zwischen Albrecht I. von Sax-Hohensax und den eidgenössischen Gesellen, die an seinem Kriegszug teilnehmen: Was an Fahrhabe, Brandschatzgeldern und Gefangenen erbeutet wird, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Burgen, Schlösser und Städte, die jenseits des Rheins erobert werden, erhält Albrecht I., was diesseits des Rheins erbeutet wird, gehört den Gesellen. Kommt es vor dem Angriff zu einem Friedensschluss, hat Albrecht I. für die Verköstigung der Gesellen aufzukommen, es sei denn, die Gesellen müssen auf Befehl ihrer Herren zurückkehren. Die Eide der Gesellen gegenüber ihren Herren und ihr Gehorsam gegenüber den Eidgenossen hat Vorrang.
Es werden zwei gleichlautende Zettel ausgestellt und auseinander geschnitten (Chirograph).