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SSRQ SG III/4 259-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 259-1

License: CC BY-NC-SA

Schwyz entlässt Gams in die Freiheit

1798 March 24.

Landammann und Landrat von Schwyz urkunden, dass, nachdem die Landvogtei Gaster in die Freiheit entlassen wurde, auch Gams in die Freiheit entlassen wird, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Gams die katholische Religion beibehält, das Privat- und Staatseigentum sicher bleibt und die alljährlichen Zinsen laut Zinsbrief und Zusagen vom 21. März 1798 durch die Gamser Abgeordneten, Säckelmeister Johann Hardegger und Michael Hardegger, bis zur Auslösung entrichtet werden. Auch im Fall eines Auszugs in den Krieg soll keiner den anderen mit Kosten beladen und sich gegenseitig nicht mit neuen Zöllen und Weggeldern beschweren.

Der Aussteller siegelt mit dem Sekretsiegel.

  • Shelfmark: StASZ HA.IV. 470.004, Nr. 115
  • Date of origin: 1798 March 24
  • Transmission: Entwurf (Einzelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.5 × 33.0
  • Language: German
  • Scribe: J A V, Landschreiber

  1. Die vorliegende Erklärung von SchwyzOrganisation: zur Unabhängigkeit von Hohensax-GamsPlace: ist flüchtig geschrieben, schwer lesbar und enthält viele Streichungen, weshalb es sich um einen Entwurf handeln muss. Eine gesiegelte Originalurkunde ist nicht auffindbar.

  2. Über die geschichtlichen Ereignisse in der Herrschaft Hohensax-GamsPlace: während des Übergangs zur Helvetischen Republik ist wenig bekannt. Die Darstellungen in der Literatur (Kessler 1985, S. 56–59; Reich 1998, S. 46–47) beruhen weitgehend auf den Ausführungen von Senn, Chronik, S. 331, die ohne Quellenangaben und grösstenteils von zeitgenössischen Erzählungen stammen. GamsOrganisation: hat sich jedoch den Freiheitsbewegungen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht angeschlossen: Am 7. März 1798Date: 7.3.1798 versichert Gams in einem Schreiben dem Stand SchwyzOrganisation: , dass sie keinen Freiheitsbaum aufgerichtet hätten, dass es «weit entfernet seye von unß, dies unordentliche beyspille nachzuahmen, die wir ihrer stifftung und ursprungs wegen für verabscheuchungswürdig ansehen und einem getreüen volckTerm: , daß seiner rechtmäßigen obrigkeitTerm: ganz ergeben», vollkommen widerspreche. Vielmehr hätten sie sich den Aufforderungen ihrer Nachbarn, solche Bäume aufzurichten, widersetzt und hätten sogar WachenTerm: aufgestellt, damit ihnen niemand Freiheitsbäume aufzwingen könne. An der heutigen LandsgemeindeTerm: hätten sie zudem beschlossen, ihren VertragTerm: von 1497Date: 1497 (SSRQ SG III/4 94-1; im Schreiben versehentlich 1479) mit den beiden Orten SchwyzOrganisation: und GlarusOrganisation: erhalten und schützen zu wollen (StASZ HA.IV.470.003, Nr. 64. Auch der Landvogt von Sax-Forstegg, der am 6. FebruarDate: 6.2.1798 über Unruhen in den Nachbargebieten berichtet, erwähnt nur WerdenbergPlace: , das RheintalPlace: und das ToggenburgPlace: , nicht aber Hohensax-GamsPlace: [StAZH A 93.3, Nr. 158]).

    Am 10. März 1798Date: 10.3.1798 wird an einer ausserordentlichen Landsgemeinde in Schwyz beschlossen, dass alle Angehörigen der Landschaften, die noch nicht ausdrücklich in die Freiheit entlassen worden seien, von heute an für frei erklärt sein sollen (StASZ HA.III.285, S. 500 [Pdf, S. 176]; Druck: Wiget 1997, S. 46). Doch erst als laut Inhalt des vorliegenden Entwurfs am 21. März 1798Date: 21.3.1798 die beiden Gamser Abgeordneten Säckelmeister Johann HardeggerPerson: und Michael HardeggerPerson: versichern, dass die jährlichen ZinsenTerm: bis zur AblösungTerm: bezahlt würden, entlässt Schwyz auch die GamserOrganisation: in die Freiheit. Glarus hatte Gams bereits am 11. März 1798Date: 11.3.1798 () für frei und unabhängig erklärt mit der Bedingung, dass sie Schwyz und Glarus die «gült brief wie bis anhin verzinset oder das capital bezalt hat» (LAGL AAA 1/87 S. 429).

    Am 12. Mai 1798Date: 12.5.1798 erscheinen Anton LenherrPerson: und Michael HardeggerPerson: als Abgeordnete der Gemeinde GamsOrganisation: vor General von SchauenburgPerson: und zeigen an, dass sie die Helvetische Konstitution einstimmig angenommen haben. Dieser rät ihnen, die Annahme dem Direktor der Helvetischen RepublikPlace: in AarauPlace: anzuzeigen (OGA Gams Nr. 212). Nach Senn verlangen 1804Date: 1804 Schwyz und Glarus den 1497Date: 1497 vorgeschossenen Kaufbetrag von 4920 Gulden (laut Zinsbrief von 1497 sind es allerdings 4000 Gulden, siehe SSRQ SG III/4 93, Kommentar 2), für den Gams jährlich über Jahrhunderte 200 Gulden Zins bezahlt hat, zurück. Während Schwyz ihr Kapital von 1750 Gulden der Pfarrkirche GamsPlace: übergibt, behält Glarus seine gesamte Einlage (Senn, Chronik, S. 103; Kessler 1985, S. 39–42).

    Die Gamser erhalten zwar im Vergleich zu ihren Nachbarn erst spät ihre Unabhängigkeit; der Übergang erfolgt jedoch ohne grössere Unruhen. Naheliegend ist dabei die Vermutung von Kessler, die Zurückhaltung der Gamser in Sachen Unabhängigkeit mit der Tatsache in Verbindung zu bringen, dass die Gamser seit dem 15. Jh.Date: 1401 – 1500 mehr Freiheiten besassen als die umliegenden HerrschaftsgebieteTerm: (SSRQ SG III/4 59-1; SSRQ SG III/4 94-1; Kessler 1985, S. 56–59).

  3. Die gemeine Landvogtei GasterPlace: , der Hohensax-Gams verwaltungstechnisch angegliedert ist, wird bereits am 6. März 1798Date: 6.3.1798 durch SchwyzOrganisation: aus dem Untertanenverhältnis entlassen (Druck: SSRQ SG III/1, Nr. 146a; EA, Bd. 8, S. 674), gefolgt von GlarusOrganisation: am 11. März 1798Date: 11.3.1798 (Druck: SSRQ GL/1.1, Nr. 192F; SSRQ SG III/1, Nr. 146b). Hohensax-Gams wird darin nicht erwähnt.

Edition Text


Wir, landamman und gesessner
landrath zu SchweizPlace:
Organisation:
, urkunden für
unser ort anmit, daß wir zufolg
der lesten mayen landsgemeinde a und die unter 8ten märzDate of origin: 8.3.1798
von einem b–drey dreyCorrected: drey–bfachen landrath
in krafft einer landsgemeind bereits
schon ausgefälten erkantniß, die c
der landvogtey GasterPlace: d anhängig
gewesene gemeind GambsPlace: e von nun an
je und zu allenzeiten als freyTerm: und ohnabhängig erklären und f erkennen,
jedoch mit dem deütlichen vorbehalt,
daß in gemelter gemeind ihre alte ccatholische relligionTerm:
beybehalten, daß privatTerm: und staats
eigenthum
Term:
gesichert und, laut Deletion with text loss (2 words)g der zusagen von denen unterm
21.tenDate of origin: 21.3.1798 diß mit vollmacht abgeordneten
hh sekelmeisterTerm: Johann HardeggerPerson: und
Michel HardeggerPerson: , von dem zinßbriefTerm: biß zu deßen auslosungTerm:
der alljährlicheRepeated duration: 1 year zinßTerm: wie bishero entrichtet und bezalt, auch im fall eines
auszugsTerm: kein theil dem andren mit
kösten beladen und inskünftig wir
wechselseittig einander h weder
mit neuen zollenTerm: noch weggeldernTerm:
beschwehren und so auch ermelter gemeind [fol. 1v]Page break
die aus ihtendeUncertain readingi zinsbriefenTerm:
zu lasen gestatten seyn solle.

In urkund, wessen wir disere
befreyungTerm: mit unser stands
sekret insigill verwahret haben
ausfertigen laßen,
geben, den 24. märz 1798Date of origin: 24.3.1798.

Locus sigilli
JAVAbbreviationPerson: , landschreiber, mprmanu propria

Notes

  1. Deletion: erkantnuss.
  2. Corrected: drey.
  3. Deletion: zu.
  4. Deletion: zugehö.
  5. Deletion: so.
  6. Deletion: erklären.
  7. Deletion with text loss (2 words).
  8. Deletion: mit.
  9. Uncertain reading.