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SSRQ SG III/4 256-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 256-1

License: CC BY-NC-SA

Verordnung von Glarus betreffend die Fähren Burgerau, Trübbach und Bendern mit dem Lehenbrief der Fähre an der Burgerau

1793 May 14.

Johann Heinrich Freitag, Landvogt von Werdenberg-Wartau, urkundet, dass wegen des Streits zwischen der Fähre am Trübbach und bei Bendern Landammann und Rat von Glarus folgendes entschieden haben: Da die Schifffahrt in der Burgerau sicherer ist als am Trübbach und zu Bendern, soll das Mittelfahr in der Burgerau mit einem grossen und kleinen Schiff unabhängig von Bendern oder Trübbach als unabhängiges Lehen bestehen. Bei der Verleihung am Trübbach und zu Bendern muss jeder Ort jedoch nur die Hälfte des gewohnten Lehen- und Ehrschatzschillings entrichten. Burgerau muss die anderen beiden Hälften bezahlen. Damit sollen die beiden Fähren entschädigt werden mit dem Vorbehalt auf Änderungen Seitens Glarus. Darauf wird diese Verordnung Christian Saxer, Christian Schwendener und Hans Georg Schwendener, alle in der Burgerau wohnhaft, vorgelesen. Sie versprechen, diese zu befolgen und bitten um eine schriftliche Bestätigung zusammen mit ihren Lehenpflichten.

1. Die Lehenleute dürfen alles transportieren, wofür sie entlöhnt werden.

2. Sie dürfen bei Verlust ihres Lehens keine Fahrenden nach Werdenberg transportieren.

3. Sie sollen ihre Schiffe auf ihre Kosten in gutem Stand halten.

4. Falls bei niedrigem Wasserstand die Leute anstelle der Fähre über die Furten fahren, müssen sie trotzdem den Schifflohn bezahlen.

5. Wenn das Lehen von Bendern 1807 ausläuft, müssen die Fährleute der Burgerau die Hälfte des Ehrschatzes bezahlen. Das gleiche gilt für die nächste Verleihung der Fähre am Trübbach.

6. Das Lehen darf nicht verkauft, verpfändet oder sonst veräussert werden, ausser im Notfall. Dann soll es zuerst dem Landvogt, dann den Mitinhabern des Lehens und zuletzt einem Landmann von Werdenberg angeboten werden.

7. Sie dürfen nur mit Bewilligung das Landvogts neue Mitinhaber aufnehmen. Darauf haben die Fährleute einen Eid geschworen. Bei Zuwiderhandlung fällt das Lehen an Glarus zurück.

  • Shelfmark: StASG AA 3 A 10-4, S. 4–6
  • Former shelfmark: StASG AA 3 A 10-4
  • Date of origin: 1805 July 23 (ca.)
  • Transmission: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter) mit Umschlag
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 24.0 × 38.0
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , alt Land- und Distriktgerichtsschreiber von Werdenberg

  1. Die FähreTerm: in der BurgerauPlace: muss im ersten Viertel des 18. Jh.Date: 1.1.1701 – 31.12.1725 oder früher aus dem Bedürfnis entstanden sein, die ErnteTerm: von Werdenberger EigengüternTerm: auf der anderen Rheinseite nach WerdenbergPlace: zu transportieren: Eine erste Klage gegen einen Fährbetrieb in der Au (BurgerauPlace: ) findet sich 1731Date: 1731, als sich die FährleuteTerm: von HaagPlace: und BendernPlace: beschweren, dass Christian SpitzPerson: in der AuPlace: ein SchiffTerm: unterhalte und entgegen den Verordnungen ihrer Lehenurkunde Personen befördere. Tatsächlich verfügen aber die Leute in der Au über eine obrigkeitliche Erlaubnis, die ihnen den Transport von Gütern gestattet, was sich aber bisher auf die Ernte von Gütern auf der anderen Rheinseite beschränkte und nicht für HandelswarenTerm: galt (LAGL AG III.2433:003).

  2. Die FähreTerm: in der BurgerauPlace: wird wahrscheinlich 1767Date: 1767 erstmals auf 20 JahreDuration: 20 years verliehen. Bereits zwei Jahre später, am 9. November 1769Date: 9.11.1769, kommt es zu einem SchiedsspruchTerm: des Landvogts von Werdenberg-Wartau zwischen den FährleutenTerm: von BendernPlace: und den Fährleuten in der BurgerauPlace: :

    1. Es darf in der BurgerauPlace: kein grösseres SchiffTerm: eingesetzt werden als das gegenwärtige Schiff, das 18 Schuhe im Boden und 6 Schuhe in der Breite misst.

    2. Die beiden Burgerauer Fährleute dürfen alles transportieren. Der Schiffslohn des Säumers des Klosters Neu St. JohannPlace: kommt jedoch immer den Fährleuten von Bendern zu, ungeachtet, wo dieser den RheinPlace: passiert.

    3. Diese Übereinkunft soll 18 JahreDuration: 18 years dauern oder bis zum Ende des Lehenbriefs, der 1767 auf 20 Jahre verliehen wurde.

    4. Die beiden Fährleute in der Burgerau müssen versprechen, die nächsten acht Jahre insgesamt 113 Gulden zu bezahlen. Innerhalb der übrigen 10 Jahre sollen sie die gleiche Gesamtsumme den Fährleuten von Bendern jährlich auf MartiniDate: 11. November ebenfalls in bestimmten Raten bezahlen (LAGL AG III.2433:012).

  3. Im November 1790Date: 1.11.1790 – 30.11.1790 reichen die Fährleute von TrübbachPlace: gegen diejenigen der BurgerauPlace: Klage ein, worauf es am 16. November 1790Date: 16.11.1790 zu Verhandlungen kommt. Für die Fähre in Trübbach bedeutet die Fähre in der Burgerau als Afterlehen (Nebenlehen) der Fähre von BendernPlace: ein grosser Nachteil. Die Fährleute wünschen deshalb die dortige SchifffahrtTerm: auf den Transport von Gütern für den Eigenbedarf zwischen den Herrschaften WerdenbergPlace: und VaduzPlace: zu reduzieren (LAGL AG III.2433:009; AG III.2433:010; AG III.2433:011). Als die Burgerauer nur noch Güter für Werdenberg transportieren, wehren sich jedoch nicht nur die WerdenbergerPlace: HandelsleuteTerm: , sondern auch der Abt von Neu St. JohannPlace: sowie die benachbarte Herrschaft Hohensax-GamsPlace: gegen die Einstellung des grossen Schiffes sowie die Einschränkung der Transportware, da die Fähre in der Burgerau viel sicherer sei als diejenige bei Trübbach (LAGL AG III.2433:018; AG III.2433:019).

    Am 18. Oktober 1791Date: 18.10.1791 erlaubt der Landvogt von Werdenberg-Wartau den weiteren Betrieb der Fähre, bis ein definitiver Entscheid von GlarusOrganisation: vorliegt (LAGL AG III.2433:021). Auf weitere Beschwerden Seitens der Fähre bei Trübbach, dass die Burgerau weiterhin Waren aus dem ReichPlace: und aus GraubündenPlace: mit grossen Schiffen transportiere sowie weiteren Verhandlungen Anfang des Jahres 1793Date: 1793, entscheidet der Landvogt, dass die SchifffahrtTerm: in der Burgerau beim nächsten Verfall der Fährlehen in den Stand eines eigenständigen LehensTerm: versetzt werden solle und der EhrschatzTerm: der bisherigen Fähren herabgesetzt werden müsse (LAGL AG III.2433:025). Als die drei Interessenten im Mai 1793 bei der Neuverleihung der Fähre bei TrübbachPlace: trotz Anpassungen ihre Bewerbung zurückziehen, beschliesst der Landvogt, das Lehen den Fährleuten von der Burgerau zu übertragen (LAGL AG III.2433:040). Einige Tage später stellt GlarusOrganisation: die hier edierte Verordnung auf und verleiht die Fähre an der Burgerau auf 20 Jahre. Die Verleihung der Fähre am Trübbach wird am gleichen Tag denselben drei Fährleuten verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3). Zu diesem Konflikt vgl. weitere Akten im Dossier LAGL AG III.2433.

  4. Zur FähreTerm: zwischen HaagPlace: und BendernPlace: vgl. SSRQ SG III/4 123-1; SSRQ SG III/4 132-1; SSRQ SG III/4 152-1; zur Fähre am SchollbergPlace: bei TrübbachPlace: vgl. SSRQ SG III/2, Nr. 80; SSRQ SG III/2, Nr. 154b; zu den Fähren im RheintalPlace: vgl. SSRQ SG III/3, Nr. 21 und 210; vgl. auch die Verfügung an die Schiffleute der Fähren HaagPlace: , BurgerauPlace: und TrübbachPlace: über das Verhalten bei Truppenansammlungen in LiechtensteinPlace: 1796Date: 1796 (StASG AA 3 A 10-6).

Edition Text


Copie
der fahr lehen briefenTerm:
am TrübenbachPlace: und in der BurgersauwPlace:
von anno a1796Date of origin: 1.1.1796 – 31.12.1796

[p. 1]Page break [p. 2]Page break [p. 3]Page break [...]Editorially irrelevant1
[p. 4]Page break
Abschrift
des fahrlehen briefesTerm: in der BurgersauwePlace: de datto 14. may anno 1793Date of origin: 14.5.1793 (),
wovon der original brief anno 1798Date of origin: 1.1.1798 – 31.12.1798 an die verwaltungskammerTerm: des cantons LinthPlace:
übersandt worden, in deren archiveTerm: derselbige befindlich ist.

Ich, Johann Heinrich FreytagPerson: , deß hochloblichen standes GlarusOrganisation: , der zeit regierender landtvogt der grafschafft Werdenberg und herrschaft WarthauwPlace: , urkunde und bekenne
offentlich im craft gegenwärtigem brief, daß bey einigen jahren hero zwischen denen fahrenTerm: am
TrübenbachPlace: und deme zu BänderenPlace: streit und mißverstand sich ereignet wegen der mittel schiffarthTerm: in
der BurgersauwePlace: , welche durch nachsicht bis dahin den lehenzinßTerm: nur denen fehrenTerm: zu BänderenPlace: erstattet2
und dabey die TrübbacherPlace: schiffarthTerm: an ihrem verdienst eben so viel abbruch erlitten als die zu BänderenPlace: ?Notable spelling Gegen welche einseitige verlehnungTerm: die fehrenTerm: am TrübenbachPlace: eintrag und widerred gethan haben mit dem vortrag, daß entweders diesere mittel schifarthTerm: gänzlich aufgehoben
oder aber dem TrübbacherPlace: die entschädigung dafür verschaft werden möchte. In dieser absicht
sind verschidene versuche zu gütlicher vereinbahrung unter allen dreyen theilen gemacht worden.
Weile aber selbige von keinem erfolge gewesen, als haben hierüber, um diseren streitigkeiten
für jezt und in zukonft ein ende zu machen, meine gnädige herren und oberen, landtamman
und rath zu Glarus
Organisation:
, kraft hoher landes- und lehenherrlicher befüegsamme, nach erdaurung alles
deßen, was von zeit zu zeit, theils von allen drey theilen, theils von unseren lieben angehörigen
der grafschaft Werdenberg
Organisation:
bitt und vorstellungsweise an hochdieselben gekommen ist, den
9./20. merzDate of origin: 20.3.1793 () letstabgewichen, einmüthig erkent und vestgesezt: ?Notable spelling3

Weile die schiffarthTerm: in der BurgersauwPlace: zufolge vieljähriger erfahrung in allen
absichten sicher, guth und nöthig seye, in demme öfters beschehen, das man am TrübenbachPlace: und
zu BänderenPlace: wegen RheinPlace: größe und windTerm: nicht hat gefahren werden können, man in der
BurgersauwePlace: gefahren und denen reisendenTerm: leüthen für ihre persohnen und bey sich gehabten
waarenTerm: und gütterTerm: aus der noth geholfen worden ist, als solle bemeldtes mittelfahrTerm: in der
BurgersauwePlace: Deletion by scraping (4 words)b mit einem großen und kleinen schiffeTerm: hinfüro von beyden
anderen fährenTerm: am TrübenbachPlace: und zu BänderenPlace: ohnabhängig und auf freyen fuß gesezt,
unter hochheitlicher protection genohmen seyn und heißen, jedoch die fehrenTerm: und lehenleütheTerm: deßelbigen dagegen schuldig und pflichtig seyn, bey jedermahliger verlehnungTerm:
beyder schiffahrtenTerm: am Trüben bachPlace: und zu BänderenPlace: an jedem orthe die helfte ihres gewohnten
lehenTerm: und ehrschaz schilligsTerm: für die bestimmte zeit zutragen und dem jedesmalen betrefenden
landtvogt c zu erstatten. Hiermit auf solche weise die fehrenTerm: am TrübenbachPlace: und zu
BänderenPlace: entschädiget werden, jedoch mit dem ausdrukenlichen anhang, das im fahl
unvorhersehende umstände, aufstößeTerm: und ereignise wider erwarten sich zeigen würden,
meine gnädige herren und oberen zu GlarusOrganisation: die unbeschränkte lehenherrliche dispositionen
und verfüegungen ihnen vorbehalten, zwarn allezeit in dem verstand, das die darunter
leidenden nach billichkeiten wurden betrachtet und entschädiget werden.

Hierauf sind die diesmahligen fehrenTerm: der BurgersauwerPlace: schiffarthTerm: mit nammen
lieutenantTerm: Christian SaxerPerson: , Christian SchwendenerPerson: und Hanß Geörg SchwendenerPerson: , alle
drey in der BurgersauwePlace: wohnhaft, vorgeforderet, und ihnen disere verordnungTerm:
vorgelesen worden, welche sie auch zubefolgen versprochen und dabey mich in aller unterthänigkeit gebätten haben, das ich ihnen hierüber solche verordnung nebst ihren fehrpflichtenTerm: in schrift verfaßet, mit meinem ambts insigel verwahret, ertheilen und
zustellen möchte.

Auf disere, ihre bitte hin ertheile ich hiermit in kraft diesere briefes zufolge
habendem auftrag und gewalt im nammen meiner gnädigen herren und oberen zu GlarusOrganisation:
denen obbesagten fehrenTerm: in der BurgersauwePlace: (jedoch unter dem feyrlichen vorbehalt
obbemeldter, unbeschränkter lehenherrlichen verfüegungen) die rechte und die freyheit [p. 5]Page break
in der BurgersauwePlace: , an dennen orthen, wo sie und ihre vorfahrende schiffleütheTerm: und
fehrenTerm: schon bey viele der jahren die schiffarthTerm: gehalten haben mit einem genügsammen
großen und kleineren schiffeTerm: , alles dasjenige, was an dieserer fahrTerm: freywillig kommen mag,
hin und her über den RheinPlace: zuführen, es mag nammen haben, wie es will, und sollen sie
pflichtig und schuldig seyn zu führen, was an ihr fahr kommen thut, in dieser absicht alle zeit
an einem morgenTerm: bey guter, früher tages zeitTerm: am RheinPlace: zu seyn und am abendTerm: zu verharren,
daß man noch mit reisenden leüthen woll tagszeit über RheinPlace: fahren kan, ungefahrlich.
Doch daß jeder schuldig seye, ihnen einen zimlichen lohnTerm: zuzahlen, wie er bis dahin
geübt worden und ihnen hierüber eine eigene lohnordnungTerm: zu gestelt ist, deren
gemäß sie sich verhalten sollen, vorbehalten arme leütheTerm: , die nit ein pfennig haben
und genug thun darum, um gottes willen. Deßgleichen unserer gnädigen herren landtvögteTerm: ,
anwäldTerm: und ambtsleütheTerm: vergebens und umsonst führen und fürderen ohne klag, so
wohlen auch das gesindTerm: ohne lohnTerm: .
Fehrners sollen die fehrenTerm: keine ziginerTerm: oder
heidenTerm: auf unsere seithen hinüberführen bey verlust des lehensTerm: . Und wann aber deren
auf unserer seithen ankomen, sollend sie dann selbige von stund an auf die
andere seiten führen und das ohne verzug.

Auch sollen sie jederzeit große und kleine schiffeTerm: in ihren kösten wohl auf-
und in ehren erhalten, damit die leütheTerm: , waagenTerm: , gütherTerm: und vieheTerm: allezeit sicher
geführt werden können, danne mgdmeine gnädigen herren herren und oberen noch das land allhier weder
an holzTerm: noch anderm keine köstenTerm: zu tragen schuldig sind.
Wann es sich auch begeben solte,
daß bey kleinem waßerTerm: jemand durch die fuhrtenTerm: des RheinsPlace: in dieser gegend
reithen oder fahren wurde mit waagenTerm: oder anderem, sollen dieselben nichts desto
weniger denen fehren lohnTerm: zu geben schuldig seyn, wie selbiges in der verordnungTerm: 4
bestimmt ist.
Und wann die lehenzeitTerm: des fahrsTerm: zu BänderenPlace: ausgeloffen ist, welche
auf AndreastagPerson: anno 1807Date of origin: 30.11.1807 erfolget, so sollen sie oder ihre erben und nachkommen
danzumahlen schuldig seyn, bey derselben verlehnungTerm: auf die 20 folgenden
jahre
Duration: 20 years
hin die helfte deßelbigen ehrschazTerm: ald lehen schilligsTerm: , so sie gewohnt gewesen
zuzahlen, demme zur selbigen zeit regierenden landtvogt erstatten und die fehren
zu BänderenPlace: darum erleichteret werden. Gleichwie dermalen bey der TrübenbacherPlace:
verlehnungTerm: 5 für die jezt folgenden zwanzig jahreDuration: 20 years auch beschehen ist. Und wann danne
auch diesere zeit widerum ausgeloffen, so sollen sie oder ihre erben und nachkommen
zu gleicher zeit widerum schuldig seyn, das nemliche zuerstatten und zu leisten, wie
dermahlen und im anfang des briefs gemeldt worden, nach welcher erstattung
ihnen oder ihren nachkommenden auf wohl verhalten hin disere schiffahrtTerm: widrum
verlihen und zugeschriben werden solle.
Auch sollen sie nicht befügt seyn, dies,
ihr fahrTerm: ald fahrrechtTerm: , jemandem zu verkauffenTerm: , zuverpfändenTerm: oder sonsten zuveräußeren, es seye danne, daß einer ald der andere unter ihnen ald ihre erben
es nothdurft halber thun müßten, so solle es ihnen in solchem fahl zugelaßen seyn,
jedoch das sie zuerst solches dem jederweiligen landtvogt eröfnen und anbieten
sollen und danne zweitens an seine mitgenoßenTerm: , die antheil am fahrTerm: haben,
und wann danne diesere selbiges nicht annehmen wolten, so mögen sie es hernach
einem anderen grafschaftsmannTerm: in WerdenbergPlace: anbieten, weiters aber nicht.
[p. 6]Page break
Auch sollen sie ohne wüßen und einwilligung eines jederweiligen landtvogts
keine andern mittgenoßenTerm: annehmen, was danne aber mit solcher bewilligung
geschiehet, so wohl im verkauffen, veräußeren oder mitgesellen anzunehmen, solle
dannzumahlen auf befehl des landtvogts durch den jedermahligen landschreiberTerm: und
niemand anderst eingeschriben werden.

Auf welches hin die benannten fehrenTerm: einen gelehrten eidTerm: zu gott
geschworen, demme bestermöglichkeit nachzukommen, getreülich und ungefahrlichen.

Wann aber der eine ald der andere in obbeschribenen stukhen sich versehen
und verfählen wurde, so ist sein antheil fahrrechtTerm: verwirkt und verfallen und mag
solches widrum verlihen werden. So die fehrenTerm: aber dieserm getreülich nachkommen
und sich demme gemäß betragen, so wollen meine gnädige herren und oberen sie und
ihre nachkommen bey dieserm fahrTerm: und fahrrechtTerm: gnädiglich handhaben, schüzen
und schirmen.

Deßen zu wahrer sicherheit und vestem urkund hat zu anfangs
hochehren bemeldter herr landtvogt im nammen seiner gnädigen herren von GlarusOrganisation:
und ihren nachkommenden unter nochmahliger bestätigung deß im anfang gemachten feyrlichen vorbehalts und an der lehenschaftTerm: und ferneren recht und gerechtigkeit,
auch ihnen und ihme und seinen erben und nachkommenden in allweeg ohne schaden,
sein anerbohren ambts insigil offentlich auf diesen brief gedrukt, der geben
ist auf dem schloß WerdenbergPlace of origin: , samstags, den 14ten may, nach der gnadenreichen gebuhrt und menschwerdung unsers lieben herrn und heilands, Jeßu
Christi
Person:
, gezelt eintausend sibenhundert und darnach im drey und neünzigsten
jahr 1793
Date of origin: 14.5.1793 ()
.

(Signe) Fridolin LuchsingerPerson: , landtschreiberTerm: .

Dem original gleichlautend abgeschriben worden von
Fridolin LuchsingerPerson: ,
altlandt-Term: und distrikt gerichtsschreiberTerm:
zu WerdenbergPlace: .
[p. 7]Page break [p. 8]Page break [p. 9]Page break [p. 10]Page break [...]Editorially irrelevant6
|Page break
[Registratur’s sign at the top of the cover:] 1793, No 4

Notes

  1. Addition above the line in a later hand: 1787Date of origin: 1.1.1787 – 31.12.1787–.
  2. Deletion by scraping (4 words).
  3. Deletion: z.
  1. S. 1–3: LehenurkundeTerm: der FähreTerm: am TrübbachPlace: vom 14. Mai 1793Date: 14.5.1793 ().
  2. Vgl. dazu Kommentare 1 und 2.
  3. Der Schreiber kennzeichnet die einzelnen Abschnitte häufig mit einem «?». Diese werden im Folgenden der Lesbarkeit halber nicht wiedergegeben.
  4. Vgl. SSRQ SG III/4 188-1.
  5. Die Fähre am Trübbach wird gleichentags an dieselben drei Lehennehmer verliehen (StASG AA 3 A 10-4, S. 1–3).
  6. S. 7–8 folgt die LehenurkundeTerm: der Fähre von BendernPlace: vom 30. November 1787Date: 30.11.1787 sowie S. 9–10 fünf Bescheinigungen zur Verleihung der Fähre von Bendern zwischen 1789Date: 1789 und 1805Date: 1805.