check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 251-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 251-1

License: CC BY-NC-SA

Johannes Rüdisühli von Frümsen wird wegen Diebstahls vom Hochgericht von Sax-Forstegg verbannt, vom Landvogt aber zu Gefängnis mit Zwangsarbeit begnadigt

1784 December 15. Kanzlei der Landvogtei Sax-Forstegg

Johannes Rüdisühli, genannt rauhen, von Frümsen, wird vom Herrschafts- und Malefizgericht von Sax-Forstegg wegen diverser Diebstähle verurteilt. Er soll am Nachmittag eine Stunde an den Pranger gestellt, ausgepeitscht und für 12 Jahre verbannt werden. Die Bestohlenen sollen aus dem Wenigen, das dem Verbannten mit der Zeit vielleicht zukommen wird, entschädigt werden. Landvogt Johann Jakob Escher mildert die Verbannungsstrafe in sechs Jahre Zuchthaus mit öffentlicher Arbeit in Zürich.

  • Shelfmark: StAZH A 346.6, Nr. 216
  • Date of origin: 1784 December 15 (15. christmonat 1784)
  • Transmission: Aufzeichnung (Einzelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 23.5 × 36.0
  • Language: German
  • Scribe: Kanzlei der Landvogtei Sax-Forstegg

  1. Das UrteilTerm: des HochgerichtsTerm: in Sax-ForsteggPlace: zeigt den Übergang von der bis dahin für todeswürdige VerbrechenTerm: üblichen TodesTerm: - oder VerbannungsstrafenTerm: in eine HaftstrafeTerm: mit gemeinnütziger ArbeitTerm: , die sich im 19. Jh.Date: 1801 – 1800 zur vorherrschenden StrafformTerm: ausbildet (HRG, Bd. 1, Sp. 1431–1433). Vorformen der Gefängnisstrafe zielen auf eine körperliche Schädigung und sind eher mit einer KörperstrafeTerm: gleichzusetzen (HRG, Bd. 1, Sp. 1899–1901).

    Johannes RüdisühliPerson: gelingt mehrmals die FluchtTerm: aus dem ZuchthausTerm: in ZürichPlace: (vgl. dazu das Schreiben vom 4. Oktober 1490, StAZH A 346.6, Nr. 302).

  2. Über die VerfassungTerm: des HochTerm: - oder Blutgerichts in Sax-ForsteggPlace: ist wenig bekannt. Weder im Landrecht von 1627Date: 1627 (SSRQ SG III/4 166-1) noch in anderen Quellen findet sich eine HochgerichtsordnungTerm: . Nach der Beschreibung Sax-Forsteggs von Kaspar ThomannPerson: von 1741Date: 1741, der zu jener Zeit PfarrerTerm: in SalezPlace: war, führt im Blutgericht der LandammannTerm: den VorsitzTerm: mit 13 RichternTerm: . Das UrteilTerm: wird (wie im hier edierten Stück) vom LandvogtTerm: bestätigt, gemildert oder aufgehoben. SaxPlace: und SennwaldPlace: stellen je drei, FrümsenPlace: , SalezPlace: und HaagPlace: je zwei und die Obere LienzPlace: je einen Richter (gedruckt in Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 22–23, vgl. auch Aebi 1974, S. 29; Kreis 1923, S. 23).

Edition Text


Johanes RüedisüliPerson: , genandt rauhen von FrümbsenPlace: ,
welcher wegen verschidenen ofendtlichen und haimlichenTerm: diebstählenTerm: inn und ausert der herrschafftTerm: nicht
nur angeklagt, sonderen solche selbsten güetlich und
peinlichTerm: bekendt, ist endts bemelten tages von
einem ganzen ehrsammen herrschaftsTerm: - und malifizgerichtTerm: der freyherrschafft SaxPlace: einmüthig dahin verurtheilet worden, das er diseren nachmitagTerm:
eine stundTerm: ofendtlich an den brangerTerm: gestelt, nachharo
mit der rutenTerm: aus gestrichenTerm: und zwölf jahrDuration: 12 years auß
der herrschafft banisiertTerm: sein solle. Die gestohlene
uhrTerm: und biblenTerm: sollend ihren ersten rechtmäsigen
besizer unendtgeltlich wider zugestelt werden. Der
TraubenPlace: würthTerm: in AltstettenPlace: , der solche uhr in versazTerm: gehabt und von dem Rüedisüli samt nach drey
federen thlrtahlerTerm: gestohlen worden, solle mit seiner anforderung ab und zur ruk gewisen seyn. Die übrigen
herrschaffts leüthTerm: , so von ihme in mehr und minderen
grad beschädiget worden, sollen auß dem sehr wenigen,
so ihme mit der zeit zu fallen möchte, nach den umständen
in etwaß endtschädigetTerm: werden.
Diseres urtheillTerm: hat
unsere hochgeachte herr landvogt JohAbbreviation Jacob EscherPerson:
nach habenden rechten und gewaltsamme dahin verminderet und begnadigetTerm: , das anstatt der zwölf
jährigen
Duration: 12 years
banisationTerm: durch ein verwartTerm: bey unsern
gnädig herren und oberen solle getrachtet werden, disen
ohnglüklichen menschen sechs jahrDuration: 6 years lang im oberkeitlichen [fol. 1v]Page break
zuchthausTerm: in ZürichPlace: bey offendtlicher arbeitTerm: zu versorgen.

Actum, den 15.ten christmonat 1784Date of origin: 15.12.1784,
anUncertain readinga

canzley der freyherrschafft SaxPlace: .

Notes

  1. Uncertain reading.