check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 250-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 250-1

License: CC BY-NC-SA

Auszug über eine Vereinbarung zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Seveler Taldritteln über die Nutzung von Gütern

1784 August 14 – 1800 August 14. Schloss Werdenberg

Folgendes wird zwischen dem Seveler Bergdrittel und den zwei Taldritteln über den Nutzen an Gütern und die Pflichten festgehalten:

1. Alle Drittel haben die gleichen Nutzen und Pflichten.

2. Die Bergleute müssen auch bei Rheinfuhren und dem Unterhalt der Strassen mithelfen, ausgenommen sind Landstrassen.

3. Die Rheinwege sollen von den Talleuten unterhalten werden.

4. Wege am Berg und durch Eigengüter sollen von den Eigentümern unterhalten werden.

5. Anteil am Wächterlohn.

6. Der Tag des Auftriebs ist am Georgstag, der dem 23. und nicht dem 25. April entspricht; der Tag des Abtriebs ist an Michael (29. September).

7. Die Talleute möchten über die obigen Daten noch beraten.

8. Die Vereinbarung dauert so lange wie die Seveler Legibriefe gültig sind.

  • Shelfmark: PA Litscher I
  • Date of origin: 1784 August 14 – 1800 August 14 (Nur Monat und Tag, ohne Jahr)
  • Transmission: Auszug (Doppelblatt)
  • Condition: Wasserflecken
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.5 × 35.0
  • Language: German
  • Scribe: Fridolin LuchsingerPerson: , Landschreiber

  1. Das Dokument gibt nur Tag und Monat des Ausstellungsdatums an, das Jahr fehlt. Wahrscheinlich ist die ÜbereinkunftTerm: zwischen dem Seveler BergdrittelOrganisation: und den beiden Dorfdritteln SevelenOrganisation: und RäfisOrganisation: im August 1784Date: August 1784 oder einige Jahre danach entstanden, da im Dokument auf eine oberkeitliche Erkenntnis über die LandstrassenTerm: referenziert wird. Dabei handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um das UrteilTerm: des LandvogtsTerm: mit dem OberamtTerm: zwischen dem Seveler BergdrittelOrganisation: und den beiden SevelerOrganisation: und RäfiserOrganisation: Dorfdritteln vom 5. April 1784Date: 5.4.1784 betreffend die Landstrasse (LAGL AG III.2428:007) oder das Appellationsurteil von GlarusPlace: vom 18. Mai 1784Date: 18.5.1784 (OGA Sevelen U 1784). Es sind die einzigen Urteile, die den Unterhalt des Bergdrittels an der Landstrasse verhandeln. Darin geht es um die Frage, wie oder auf welche Weise die neu gemachte LandstrasseTerm: unter den Dritteln weiter unterhaltenTerm: werden soll. GlarusOrganisation: erkennt, dass das Seveler BergdrittelOrganisation: diejenige Strasse, die es nach alter Übung unterhalten hat und die von dem Ranser StegPlace: durch den Langen GrabenPlace: bis zum SchildPlace: geht, ohne Hilfe der beiden anderen Dritteln unterhalten muss.

    Zu den Seveler Dritteln vgl. auch SSRQ SG III/4 52-1.

  2. Bereits 1592Date: 1592 kommt es zwischen den beiden Dorfdritteln RäfisOrganisation: und SevelenOrganisation: und dem BergdrittelOrganisation: zum Streit um die FuhrenTerm: an den RheinPlace: im WinterTerm: , auch Winterfuhren genannt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Sevelen, 17.05.1592):

    1. Wenn eine der GenossenschaftenTerm: von SevelenPlace: eine FuhrTerm: an den RheinPlace: bringen will, soll sie dies laut LegibriefTerm: tun. Die beiden Dorfdrittel sollen SteineTerm: , das Bergdrittel soll HolzTerm: an den Rhein transportieren. Auf sechs Fuhren mit SteinenTerm: der beiden Dorfdritteln folgen vier Fuhren mit Holz des Bergdrittels.

    2. Wenn man Steine führt, doch kein Holz braucht, sollen die vom Berg die Hölzer trotzdem transportieren.

    Am 10. Juni 1635Date: 10.6.1635 wird dieses Urteil auf Verlangen der beiden Dorfdrittel dahingehend geändert, dass die Bergleute auf sechs Steinfuhren der Talleute anstatt der Holzfuhren vier Steinfuhren an den Rhein tätigen (OGA Sevelen U 1635-2). Dieses Urteil wird sowohl am 25. Juni 1636Date: 25.6.1626 als auch am 10. Februar 1638Date: 10.2.1638 bestätigt (OGA Sevelen U 1636-1; U 1638-1), jedoch am 8. Juni 1638Date: 8.6.1638 wieder aufgehoben und es wird zur Bestimmung von 1592Date: 1592 über die vier HolzfuhrenTerm: zurückgekehrt (OGA Sevelen U 1638-2). Am 10. September 1638Date: 10.9.1638 werden für das Bergdrittel WälderTerm: gebannt, aus denen sie das Holz für die Wuhren gewinnen können sowie die GrenzenTerm: der neuen und alten BannwäldernTerm: verzeichnet (PGA Sevelen B02).

    1733Date: 1733 bestimmt Glarus über die Winterfuhren an den RheinPlace: , dass St. UlrichOrganisation: und GlatOrganisation: wie die Talleute Steine auf das WuhrTerm: bringen sollen. Andere Fuhren für das Wuhr sollen sie gleichzeitig mit den Bergleuten tätigen (OGA Sevelen U 1733). 1789Date: 1789 erkennt GlarusOrganisation: , dass wegen der grossen Veränderungen seit 1638Date: 1638 die Bergleute nicht nur HolzTerm: , sondern auch SteineTerm: für die WuhrenTerm: am RheinPlace: transportieren müssen. Die vom Berg haben die Wahl entweder das Holz oder die Steine zu führen. In SevelenPlace: sollen gute SteinbrücheTerm: angelegt werden, aus denen auf Kosten der Gemeindekasse die Steine gebrochen werden sollen (OGA Sevelen U 1789, vgl. auch LAGL AG III.2454:012; AG III.2423:035; OGA Sevelen U 1791). Zu den Winterfuhren vgl. auch OGA Sevelen U 1748.

  3. Gleichzeitig zu den Auseinandersetzungen über die Winterfuhren werden auch Streitigkeiten über die NutzniessungTerm: der GemeindegüterTerm: zwischen dem Bergdrittel und den beiden Dorfdritteln geregelt: Am 10. Oktober 1636Date: 10.10.1636 verlangen die Bergleute, dass die Talleute, die einen Monat früher ihre AllmendenTerm: nutzen können, nicht auch den WaldTerm: mitnutzen. Das Begehren der Bergleute wird abgewiesen. Nach dem HeiligkreuztagDate: 14. September im HerbstTerm: dürfen die Wälder auch mit PferdenTerm: bestossen werden. Doch soll ein neuer LegibriefTerm: aufgerichtet werden und die Artikel vom alten Legibrief von 1613Date: 1613 dahingehend verändert werden, dass die ArmenTerm: die gleichen Rechte haben sollen wie die ReichenTerm: (OGA Sevelen U 1636-2). Dieses Urteil wird zusammen mit dem neuen Legibrief von 1637Date: 1637 am 8. Juni 1638Date: 8.6.1638 bestätigt und bestimmt, dass der WaldTerm: zur besseren Nutzung im FrühlingTerm: von den Kirchgenossen zwei Tage «geschwemmtTerm: » werden soll (OGA Sevelen U 1638-2).

Edition Text


Extractus

Die SevelerOrganisation: 2Amount: 2 drittellTerm: 1 am bodenTerm: sind mit
dem berger drittellOrganisation: folgender gestalten
vorläufig übereinsgekomen:

Nemlich, daß alle 3 drittellTerm: in nutz und beschwarden
der gemeindtsgnußenTerm: in gärthenTerm: , neügütherenTerm: ,2
hanfländerenTerm: und all anderem gmeinsamm durch
ein andern zu beziehen haben sollen.

Danne die bergerOrganisation: unterwerfen sich in
gmeinen werkhenTerm: der rheinfuhrenTerm: , steeg
und weegen
Term:
zu arbeiten, wie die ebneleütheTerm: ,
auch vorbehalten, die landtstraßTerm: solle
nach der oberkeitlichen erkantnus3 sein verbleiben haben. Die allmeindweegTerm: oder
so genante schuldige gemeindsTerm: weegeTerm: auf der
allmeindTerm: zu berg und thahlTerm: sollen von
allen drei drittlen gemeinsamm gemacht
werden.

Die sogenanten rheinweegeTerm: in der ebneTerm:
auf eigenem guth und feldern als a–...
...
Uncertain reading
–a sollen von denen ebne leütheTerm: wie bis dahin
gemacht werden.

Die eheTerm: und andere weegeTerm: am bergeTerm: in
eigenen gütherenTerm: sollen wie bis dahin von
denen güther eigenthümmerer gemacht werden.
[fol. 1v]Page break

Denen bergerenOrganisation: solle anstatt dem wächter
guth
Term:
, so die ebne leütheTerm: haben, auch nach
proportion so vile guth zu getheilt werden.
Dagegen werden die bergerOrganisation: ihrer antheil
wachtlohnTerm: , was ihnen wegen der kilchenTerm:
und pfrundhauseTerm: nach proportion treffen
mag, an geltTerm: erlegen.

Die bergerOrganisation: sezen, daß in der gemeind der
ordinare b außlaßungs tag auf GeorgitagPerson: ,
allezeit den 23. aprillDate: 23. April,4 festgesezt seyn solle, vor
hero solle zu berg und thal niemand auslaßen.
Die trattniesungTerm: solle zu berg und thahl
c gemeinsamm genuzet
werden.
Die berger sezen den einstellungstagTerm: am
herbstTerm: allezeit auf neüen MicheliPerson: , nach dieser
zeit solle jeder alle seine haabeTerm: , roßTerm: und vieheTerm: ,
was es sein mag, auf seinem eigenen haben.

Die ebne leütheTerm: gehen alles ein bis auf
den außlaßTerm: und einstellungstagTerm: , welcher
sie noch ad referendum nehmen.

Zu beiden theilen behalten sie sich ihre alte
briefe und sigell vor und solle diese
gütliche machenschaft nur so lange währen
als der jezige legibriefeTerm: zu SevelenPlace: dauert.

Beschehen, schloß WerdenbergPlace of origin: , den 14. augustDate: 14. August5,
Fridolin LuchsingerPerson: ,
landtschreiberTerm: .
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Extractus

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Deletion: as.
  3. Deletion: wie bis dahin.
  1. Seveler Dorfdrittel und Räfiser DrittelOrganisation: .
  2. Zu den Neugütern vgl. auch OGA Sevelen U 1733.
  3. Vgl. dazu Kommentar 1.
  4. Nach Grotefend ist im Bistum ChurPlace: der Georgstag der 25. AprilDate: 25. April. Dieser Eintrag nennt jedoch den 23. April und scheint damit die neuesten Erkenntnisse von Tschaikner, zumindest für die Landvogtei Werdenberg, zu bestätigen. Nach Tschaikner (Manfred Tschaikner, Die Datierung des Georgstags im nördlichen Teil der Diözese Chur, in: Bludenzer Geschichtsblätter 119/2018, S. 4–8) wurde im nördlichen Bereich der Diözese Chur (Vorarlberger Oberland) der Georgstag am 23. AprilDate: 23. April gefeiert. Ob dies auch für die ganze Region WerdenbergPlace: zutrifft, kann nicht mit Sicherheit verifiziert werden. In den von mir gesichteten Werdenberger Quellen wird der Georgstag als Ausstellungsdatum zwar häufig angegeben (besonders in Sax-ForsteggPlace: ), doch nie mit einem Vermerk auf das Datum oder den Wochentag.
  5. Die Jahrzahl fehlt, dem LandschreiberTerm: Fridolin LuchsingerPerson: nach zu urteilen muss das Dokument nach 1779Date: 1779 entstanden sein, da Luchsinger 1779 zum Landschreiber gewählt wird (LAGL AG III.2442:047). Zur Datierung vgl. den Kommentar.