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SSRQ SG III/4 243-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 243-1

License: CC BY-NC-SA

Heiratsvertrag zwischen Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf

1771 February 14.

Heiratsvertrag zwischen Richter Leonhard Sulser von Oberschan und Ursula Schwendener von Altendorf: Wenn der Ehemann stirbt, soll die Frau alles eingebrachte Gut sowie den Dritteil der Fahrhabe erhalten. Beim Todesfall eines Partners übernimmt der andere vor der Erbteilung das Doppelbett. Schwendeners Schulden sollen an ihre Erben übergehen. Wenn ein Partner stirbt, soll der andere bis zu seinem Lebensende 400 Gulden zur Nutzniessung behalten können. Danach sollen diese an die rechtmässigen Erben gehen. Das Einzugsgeld ins Dorf Oberschan muss die Frau aus ihren Mitteln bezahlen.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2407:007
  • Former shelfmark: LAGL 88
  • Date of origin: 1771 March 13 – 1800 December 31 (ca.)
  • Transmission: Abschrift (Doppelblatt, 2 Seiten beschrieben)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 35.5
  • Language: German

Der EhevertragTerm: ist undatiert und liegt einem Schreiben des Landvogts von SargansPlace: vom 9. März 1771Date: 9.3.1771 bei (LAGL AG III.2407:003). Die Eheleute haben am 16. Oktober 1770Date: 16.10.1770 geheiratet (Kuratli, Wartauer Geschlechterfolge, Bd. 5, Fam.-Nr. 982 [ungedrucktes Manuskript, Azmoos, ohne Jahr, 13 Bde., u. a. im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 42]). Der Ehevertrag wurde überliefert, da nach der HeiratTerm: ein längerer Streit um ein ZugrechtTerm: auf den GlockenhofPlace: als ein ErblehenTerm: in Werdenberg in Besitz von Ursula SchwendenerPerson: (Witwe eines Richter RohrersPerson: von BuchsPlace: ) entsteht, auf welches ihre VerwandtenTerm: Anspruch erheben mit der Begründung, dass es widerrechtlich sei, ein Lehen ausserhalb der Landvogtei WerdenbergPlace: zu besitzen. Während die Rechtslage im SarganserlandPlace: klar ist und eine FrauTerm: , die ausser Landes heiratet, ihr LehenTerm: innerhalb von zwei Jahren verkaufen muss (SSRQ SG III/2, Nr.  30, Art. 7), herrschen in WerdenbergPlace: keine klaren Verhältnisse: Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine Frau ihr Erblehen verliert, wenn sie aus der Herrschaft zieht (vgl. dazu die Dokumente im Dossier LAGL AG  II.2407 sowie LAGL AG III.2462:010). Schliesslich werden 1778Date: 1778 HandänderungTerm: durch HeiratTerm: oder ErbschaftTerm: zwischen Sargans und Werdenberg vertraglich geregelt (SSRQ SG III/2, Nr. 349).

Weitere EheverträgeTerm: siehe StAZH A 346.1.3, Nr. 21; Nr. 29; A 346.1.5, Nr. 11; A 346.2.1, Nr. 140; A 346.3, Nr. 113; Nr. 173 (betreffen alle die Freiherren von Sax-HohensaxOrganisation: ) sowie einen Heiratsvertrag von 1807Date: 1807 von Anna LitscherPerson: aus SevelenPlace: vgl. PA  Hilty S 006/130.

Edition Text


Zu wüßen seye, daß auff und zu endts geseztem
dato unter dem angesicht des großen gottes
ein eheliches versprechenTerm: und verlobungTerm: geschechen
entzwüschend nach folgenden ehrsammen persohnen
mit nammen und erstens richterTerm: Leonhart SulßerPerson:
von OberschanPlace: zu WarthauwPlace: und Ursula SchwendenerPerson: von AltendorffPlace: aus der graffschafft WerdenbergPlace: .

ErstensOutdent versprechen obbedeüte beide eheverlobte, bey ein
anderen zu wohnen, alle gebührende liebe und treü
ein anderen zuerzeigen, wie es ehrlebenden eheleüthenTerm:
gezimmend und anständig ist, worzu der himmell
ihnen gnad und beystandt verleichen wolle. Und
weillen dann

zweytensOutdent das leben der mentschenTerm: unbeständig, zugleich auch
die ehenTerm: veränderlich, als haben sich bedeüte zwey ehementschenTerm: auff nach folgende weiß vergleichen und
contractiert, wann das einte oder andere solte absterbenTerm: , wie das überlebende gehalten werden solle.

DritensOutdent verspricht bemelter richter Leonhart SulßerPerson: seiner
liebste, wann er solte vor ihro absterbenTerm: , alles waß sie
zu ihmme bringt an guttTerm: , wingerthTerm: , schuldenTerm: und geltTerm:
f fAbbreviation, daß diß ihro widerum solle gezeiget werden und
selbiges alles ohnverlangt und einichem entgelt
möge zu handen nehmmen. Die fahrenden sachenTerm:
betreffende, namblich die hauß mobilienTerm: , waß nammens
es haben mag, solle sie ald ihre erben nach landtrechtenTerm:
den driten theilTerm: zu beziechen haben, ohne das s vAbbreviation
viechTerm: , welches ihme, richter, oder seinen erbenTerm: bleiben
solle, weillen sie deren keins zu ihmme bringt.

aOutdent
ViertensOutdent ist beabredet, werders theill vor demm anderen abstirbt,
das überlebende ein recht anständig tobletes bethTerm: vorauß auß unzertheiltem beziechen und zubeziechen
haben, ohn intrag und widerred. Eß ist aber auch
angedinget und obiger beiden willen, wann solten
von ihro schuldenTerm: etwaß verlohren werden, das selbiger
verlangt, sie oder ihre erbenTerm: allein tragen und
leiden sollen. Und danne ist noch

fünfftensAddition on the left marginb und letstlich verabredet und beschloßen worden,
wann das einte von dem anderen absterbenTerm: thäte, [fol. 1v]Page break
das überlebende von des verstorbenen mitlen möge
und solle biß auff des letsteren absterben von 400 Currency: 400 guilders ,
schreibe vier hundert gulden, die nuzniessungTerm: haben
und beziechen, ohne jemmandts intrag und widerreed.
Von solchen mag das überlebende ziechen an güterenTerm: ,
von haußTerm: oder schuldenTerm: , alles nach belieben und
gefallen. Nach beider absterbenTerm: sollend selbige
widerum an die rechtmässigen erbenTerm: fallen.
Betreffende den inschnitzTerm: gegen dem dorffTerm: OberschanPlace: , selbiger solle ab ihren mitlen bezalth werden.
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Copia
heürath-tractatsTerm:
[Registratur’s sign on the reverse side:]
L d

Notes

  1. Deletion: Fünfftens.
  2. Addition on the left margin.