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SSRQ SG III/4 238-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 238-1

License: CC BY-NC-SA

Münzmandat über die Umrechnungskurse in Gams

1759 March 2. Schwyz

Landammann und Rat von Schwyz und Glarus wiederholen ein Münzmandat, weil diesem nicht genug Folge geleistet werde und deshalb die Taxen überschritten werden. Das Mandat wird bekräftigt und die Umrechnungskurse für Münzen werden nochmals festgelegt. Dieselben Kurse gelten auch für die Landleute in Glarus, Uznach, Werdenberg und im Sarganserland.

  • Shelfmark: OGA Gams Nr. 102
  • Date of origin: 1759 March 2
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.5 × 33.5
  • Language: German

Die Jahrzahl in der Abschrift der MünzordnungTerm: fehlt. Im Archivverzeichnis wird das Mandat auf das Jahr 1629 datiert. Es ist aber unklar, woher diese Jahrzahl stammt, weshalb die Jahresangabe 1629 unsicher ist. Eventuell wurde das Jahr aufgrund der älteren Nummerierung auf der Rückseite aus dem 19. Jh. rekonstruiert. Die Abschrift ist jedoch von der Hand des Schreibers her und von der für das 18. Jh. typischen Währungen eher in das 18. Jh. zu datieren. Sehr wahrscheinlich ist es 1759 entstanden: Am 24. März 1759Date: 24.3.1759 beschweren sich die Abgeordneten von GamsPlace: in der Ratsversammlung in SchwyzPlace: über das von beiden Orten ausgegebene MandatTerm: zu den Gold- und Silbersorten. Insbesondere wehren sie sich gegen den auch in diesem Mandat enthaltenen Artikel, dass sie die TarifeTerm: gegenüber den angrenzenden Ländern einhalten müssen, obwohl diese in den Nachbarschaften wesentlich höher sind. SchwyzOrganisation: modifiziert deshalb die Geldtaxen so, dass in GamsPlace: die Taxen gegenüber dem ToggenburgPlace: , dem SarganserlandPlace: , dem RheintalPlace: und anderen angrenzenden Nachbarschaften den dort jeweils geltenden Preisen angepasst werden dürfen (Abschriften: OGA Gams Nr. 170; StASZ HA.IV.404, Nr. 82). Nach GlarusOrganisation: hingegen dürfen die GeldsortenTerm: in GlarusPlace: , SargansPlace: , WerdenbergPlace: und UznachPlace: und GasterPlace: nicht zu einem höheren Preis ausgegeben werden. Nur in den Gebieten Toggenburg, Sax-ForsteggPlace: , Rheintal und anderen Ländern dürfen die Taxen den dortigen Preisen angepasst werden (Abschriften: OGA Gams  Nr. 171; StASG AA 2 A 14-16). Schliesslich entscheidet der LandvogtTerm: im GasterPlace: am 3. April 1759 über die beiden unterschiedlichen Erkenntisse von Schwyz und Glarus und folgt der Entscheidung von Schwyz (OGA Gams Nr. 172).

Edition Text


Wier, landtaman und radth zue SchwitzOrganisation: und
GlarußOrganisation: , endtbiedten allen unßeren angehörigen
unßeren vadterlichen gruoß an bey zue vernemen:

Noch deme wier zue sonderen diß vergenüegen vernemen müeßen, welcher gestaldten den ledtst hie
publietzieredten geldt mandadttTerm: in an sechung der goldTerm:
und silber sordtenTerm: kein genüögen geleistedt, volglich
der geldt taxTerm: über schridten werde, alß thuon wier hier
mit vor mohlß auß gekünden geldt mandadttTerm: növerdingß bestädtten und erkenen daß crafft dißem:
x
die s sAbbreviation dublonenTerm: 11Currency: 2 guilders 15Currency: 15 kreutzer
die CarlinaTerm: 10Currency: 10 guilders 30Currency: 30 kreutzer
die schildtly dublonenTerm: 10Currency: 10 guilders 24Currency: 24 kreutzer
die suna dublonenTerm: 10Currency: 10 guilders
die MaxdorTerm: dublonen 10Currency: 10 guilders :
die aldten FrantzöschePlace: und SpanischePlace: dublonenTerm: 8Currency: 8 guilders 10Currency: 10 kreutzer
die MaxdtorTerm: 7Currency: 7 guilders 30Currency: 30 kreutzer
die BärerischePlace: Maxdor 7Currency: 7 guilders
die kopf gewichtigenTerm: dugadttenTerm: 4Currency: 4 guilders 30Currency: 30 kreutzer
die halb dublonenTerm: gewichtigen dugattenTerm: 4Currency: 4 guilders 20Currency: 20 kreutzer
die GenoweßnerPlace: cronenTerm: 3Currency: 3 guilders 12Currency: 12 kreutzer
die cronenTerm: und federen dallerTerm: 2Currency: 2 guilders 36Currency: 36 kreutzer
die FiliphTerm: 2Currency: 2 guilders 20Currency: 20 kreutzer
die nöwen FiliphTerm: 2Currency: 2 guilders 12Currency: 12 kreutzer
die BäyerischePlace: thallerTerm: 2Currency: 2 guilders 16Currency: 16 kreutzer
[fol. 1v]Page break
x
die gemeinen thallerTerm: 2Currency: 2 guilders 6Currency: 6 kreutzer
die aldten FrantzößischePlace: 2Currency: 2 guilders 16Currency: 16 kreutzer
die BäyerischePlace: halben guldiTerm: nach ihrem dermohligen
thaxTerm:
30Currency: 30 kreutzer

Gegen den landtleüdten zue GlarußOrganisation: , Sarganßer lenderOrganisation: ,
WerdenbergerOrganisation: , auch UtznachtOrganisation: , so der glichen taxTerm: haben,
sollen ußgeben und eingenomen werden, denen
darwider handledten bey straff und ungnad. Wier
wollen und gestadten aber an bey, daß solche geldterTerm:
gegen dem RichPlace: und uß ordtßTerm: woll höcher sollen auß
gegeben und eingenomen werden möge, jedoch aber
daß niemandt dißer sordtenTerm: danedthin, wider nun in
landt und gegen gemeldten landtleüdten zue GlarußOrganisation: ,
UtznachtOrganisation: , SarganßerOrganisation: oder auch WerdenbergerOrganisation: , höcher
außgeben und hier midt einen ohn erlaubdten
grembellTerm: triben solle, wie wier zue steiff haldtung
deßen unßern herren landtvogt auffgetragen, hier
anUncertain readingafahllß genöwe auffsicht zue haldten und die übertredter alß unßeren befehlen wider spänige zue
wohl b verdiendter straff ziechen.

Wier nehmen aber die zue versichtliche hoffnung, daß
jeder uß schuldtigem gehorsam von sich selbsten gehenUncertain readingc
vorsteche und vor schaden und unglückh zue sein
bedacht sein werde, verkündenUncertain readingd, den 2. ten mertzDate of origin: 2.3.17591,
cantzleyTerm: SchwitzPlace: .
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Geldt sordten
eohne jahrzahlTerm:
[Registratur’s sign on the reverse side in a hand of the 19th century:]
Nro 102

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Deletion: wo.
  3. Uncertain reading.
  4. Uncertain reading.
  5. Change of hand.
  1. Die Jahrzahl fehlt. Im Archivverzeichnis ist das Mandat auf das Jahr 1629 datiert. Allerdings ist unklar, woher diese Jahrzahl stammt (siehe Kommentar).