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SSRQ SG III/4 237-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 237-1

Licence : CC BY-NC-SA

Weisung für die Landvogtei Werdenberg, wie sich die Wächter gegenüber Bettlern und Fahrenden verhalten sollen

1758 septembre 2. Schloss Werdenberg

Den Gemeindevorstehern wird befohlen, fremde Fahrende auszuschaffen. Nur noch alte, kranke, arbeitsuntaugliche Personen, Handwerksgesellen sowie Frauen mit Kleinkindern, die über obrigkeitliche Pässe verfügen, dürfen auf den Landstrassen betteln. Sie können jedoch nicht länger als eine Nacht in der Landvogtei Werdenberg bleiben. Arme aus benachbarten Orten (Wartau, Wildhaus, Gams etc.) dürfen einmal pro Woche auf den Landstrassen um Almosen betteln. Starken Bettlern, Männern oder Frauen, gestattet man keinen Aufenthalt. Alle Vorgesetzten sollen Acht geben, dass diese Ordnung beachtet wird. Die Wächter sollen täglich dem Landvogt Bericht erstatten. Ist ein Wächter in Not, soll man ihm zu Hilfe eilen. Die Vorgesetzten sollen schauen, dass nur taugliche Leute Wache halten.

  • Cote : PGA Sevelen C15
  • Date : 1758 septembre 2
  • Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • État de conservation : fleckig
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 36.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Joachim LeglerPersonne : , Landschreiber

  • Cote : PA Litscher Mappe
  • Date : 1759 août 17
  • Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • État de conservation : fleckig, Löcher von Brand? (4.5 x 2.5, 4.5 x 3.0 cm)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 35.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Joachim LeglerPersonne : , Landschreiber

Dieselbe Weisung an die WächterTerme : über Bettler und Landstreicher wird ein Jahr später am 17. August 1759Date : 17.08.1759 nochmals ausgegeben (PA Litscher Mappe). Sonst sind für WerdenbergLieu : kaum MandateTerme : zum Bettelwesen erhalten. Einige Einträge befinden sich im sogenannten Verkündbuch (StASG AA 3 B 6, 11. Mai 1735).

Häufiger sind sogenannte Bettelmandate in Sax-ForsteggLieu : überliefert, die von Zürich für alle seine Untertanengebiete ausgestellt werden. So erlässt ZürichOrganisation : z. B. 1715Date : 1715 ein gedrucktes MandatTerme : an alle Untertanengebiete über die Jagd auf BettlerTerme : : Darin heisst es, dass wegen der herrschenden SeuchenTerme : und KrankheitenTerme : das Land von fremdem Volk und BettlernTerme : zunehmend überschwemmt werde, weshalb eine BetteljagdTerme : nötig sei: Am 7., 8. und 9. August sollen in jedem DorfTerme : die fremden Bettler mit Frauen und Kindern (ausgenommen ehrliche Personen mit Pässen) zusammengetrieben werden. Die VorgesetztenTerme : sollen die einheimischen Bettler in ihre Gemeinde zurückführen lassen und ihnen nahelegen, sich bei wirklicher Not beim PfarrerTerme : zu melden. Wer dies missachtet, wird mit ZwangsarbeitTerme : (Schellenwerk) bestraft. Die übrigen fremden Bettler sollen durch bewaffnete Personen an den RheinLieu : oder andere GrenzenTerme : geführt werden. Starke, verdächtige BettlerTerme : sollen gefangen genommen und zur Abschreckung entweder in entfernte KriegsdiensteTerme : oder auf Galeeren verschafft werden (EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung, 20.07.1715; weitere Mandate über fremdes Bettelvolk siehe EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung, 02.06.1676; 01.09.1762; 14.07.1779; 32.01.45, Wohlfahrt, 29.04.1713; 32.01.52, Handelswirtschaft, 07.08.1715; StAZH A 346.6, Nr. 231 sowie die Artikel in den Grossen MandatenTerme : SSRQ SG III/4 153-1, Art. 23–24; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12–13). BetteljagdenTerme : werden auch nach dem Ende des Ancien Régime durchgeführt (PA  Hilty S 006/128 [1804]).

Texte édité

Hiermit wirdt den vorgeseztenTerme : jeder gmeindtTerme : oberkeitlich gebotten, befohlen und intimiertTerme : , wie sich gegenwärtige wächterTerme : zu verhalten haben, daß alles strolchenTerme : und lumpen gesindtTerme : , so in allhiessige graffschafft von zeit zu zeit ein zu schleichen sich erfrächen möchte, die abhelffliche maaß könte geschaffet werden und zum landt hinauß und zwaren meistens über den RheinLieu : sollendt geferketTerme : , auch kein anderen alß hernach specificierten, daß bethlenTerme : ald husierenTerme : gestattet werden solle:

1mo, nemblich alten armmenTerme : , zur arbeitTerme : untauglichen, presthafftenTerme : persohnen, insofehren selbe mit autenischen hoch oberkeitlichen genugsammen pässenTerme : versehen.

2do, handtwercksgesellenTerme : , die abermahls mit glaubwürdigen kundtschafftTerme : und pässenTerme : versorget.

3tio, armen, ellenden weiberenTerme : mit kleinen kinderenTerme : , auch etwann kleinen kinderen, die abermahls ein werdersAinsi kantlich in der nachbahrschafftTerme : ald aber widermahls mit genugsamen pässenTerme : versehen.

4to, dißeren solle gestattet werden, daß allmossenTerme : zu forderen, jedoch daß solche einig und allein der landtstrassenTerme : sich bedienen und sich der felderenTerme : und nebendt wegenTerme : gänzlich entmüessigen sollen. Zu dem endt ein jeder auff die felder und nebendt weg genauwe und fleissige achtung geben solle.

5to, mit dem klaren verstandt, daß selbe nit mehr alß ein nachtTerme : in der graffschafft geduldet und beherbergetTerme : werden sollen, wie dann solches letsten sontagTerme : per mandatumTerme : publiciert worden.

6mo, waß danethin veritable, arme persohnen auss der nachbahrschafftTerme : alß WarthauwLieu : , WildthaußLieu : , GambßLieu : und underen herrschafften betrifft, denen solle zu gelaßen werden, wochentlichTerme : ein mahl daß allmoßenTerme : zu forderen, mehrers aber nit, abermahls in dem verstandt, daß sie der landtstraßenTerme : sich bedienen und der felderenTerme : und nebendt wegenTerme : sich gänzlich entäußeren sollen.

7mo, starckenTerme : , zur arbeitTerme : tüchtigen, sowohlen mans alß weibs persohnenTerme : , sie möchten sein von wanen sie wolten, wirdt mann kein auffenhalt gar nit gestatten, sonderen von allhiessiger graffschafft gänzlich abhalten. [fol. 1v]Saut de page Durchpassierende deßerdeürsTerme : solle mann biß auff die gränzenTerme : begleiten.

Letstlich danne sollendt alle vorgeseztenTerme : ein fleissige und genauwe aufsicht tragen, ob demme fleissig nachgelebt werde. Auch sollen die wächterTerme : alle tagDurée répétée : 1 jour in daß schlossTerme : kommen und dem hochgeachten und gnädigen herr landtvogt anzeigen, waß sich selben tag zugetragen, damit danne die weitere befehle könen auffgetragen werden. Und so sich etwaß verdächtiges befunde und ein wächterTerme : hilff von nöthen, solle ein jeder, der um und an ist, selbige leisten, nach auffhabender eydtspflicht, demme zu gehorsammen bey hoch erwartender straff und ungnadt.

Auch sollen die vorgeseztenTerme : die verordnungTerme : machen, daß niemandt alß taugliche leüthTerme : auff die wachtenTerme : gethan werden. Welchen dißer befehl alle zeit soll übergeben und, so einer nit selber lessenTerme : könte, vorgeleßen werden.

Überigens behalten sich unßer hochgeachte und gnädige herr landtvogdt vor, fahls dißer ordinanzTerme : nicht exact nachgelebt wurde, nach befindender dingen weitere und mehrere verfüegungen zu thun, welches zum verhalt dienen soll.

Actum schloss WerdenbergLieu d’origine : , den 2. 7ber anno 1758Date : 02.09.1758. Joachim LeglernPersonne : , landtschreiber

|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] OrdinanzTerme :
[Note d’archives au verso :] a

Annotations

  1. Suppression, lecture incertaine : N 9; N 14.