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SSRQ SG III/4 237-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 237-1

License: CC BY-NC-SA

Weisung für die Landvogtei Werdenberg, wie sich die Wächter gegenüber Bettlern und Fahrenden verhalten sollen

1758 September 2. Schloss Werdenberg

Den Gemeindevorstehern wird befohlen, fremde Fahrende auszuschaffen. Nur noch alte, kranke, arbeitsuntaugliche Personen, Handwerksgesellen sowie Frauen mit Kleinkindern, die über obrigkeitliche Pässe verfügen, dürfen auf den Landstrassen betteln. Sie können jedoch nicht länger als eine Nacht in der Landvogtei Werdenberg bleiben. Arme aus benachbarten Orten (Wartau, Wildhaus, Gams etc.) dürfen einmal pro Woche auf den Landstrassen um Almosen betteln. Starken Bettlern, Männern oder Frauen, gestattet man keinen Aufenthalt. Alle Vorgesetzten sollen Acht geben, dass diese Ordnung beachtet wird. Die Wächter sollen täglich dem Landvogt Bericht erstatten. Ist ein Wächter in Not, soll man ihm zu Hilfe eilen. Die Vorgesetzten sollen schauen, dass nur taugliche Leute Wache halten.

  • Shelfmark: PGA Sevelen C15
  • Date of origin: 1758 September 2
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Condition: fleckig
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.5 × 36.0
  • Language: German
  • Scribe: Joachim LeglerPerson: , Landschreiber

  • Shelfmark: PA Litscher Mappe
  • Date of origin: 1759 August 17
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Condition: fleckig, Löcher von Brand? (4.5 x 2.5, 4.5 x 3.0 cm)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 35.5
  • Language: German
  • Scribe: Joachim LeglerPerson: , Landschreiber

Dieselbe Weisung an die WächterTerm: über Bettler und Landstreicher wird ein Jahr später am 17. August 1759Date: 17.8.1759 nochmals ausgegeben (PA Litscher Mappe). Sonst sind für WerdenbergPlace: kaum MandateTerm: zum Bettelwesen erhalten. Einige Einträge befinden sich im sogenannten Verkündbuch (StASG AA 3 B 6, 11. Mai 1735).

Häufiger sind sogenannte Bettelmandate in Sax-ForsteggPlace: überliefert, die von Zürich für alle seine Untertanengebiete ausgestellt werden. So erlässt ZürichOrganisation: z. B. 1715Date: 1715 ein gedrucktes MandatTerm: an alle Untertanengebiete über die Jagd auf BettlerTerm: : Darin heisst es, dass wegen der herrschenden SeuchenTerm: und KrankheitenTerm: das Land von fremdem Volk und BettlernTerm: zunehmend überschwemmt werde, weshalb eine BetteljagdTerm: nötig sei: Am 7., 8. und 9. August sollen in jedem DorfTerm: die fremden Bettler mit Frauen und Kindern (ausgenommen ehrliche Personen mit Pässen) zusammengetrieben werden. Die VorgesetztenTerm: sollen die einheimischen Bettler in ihre Gemeinde zurückführen lassen und ihnen nahelegen, sich bei wirklicher Not beim PfarrerTerm: zu melden. Wer dies missachtet, wird mit ZwangsarbeitTerm: (Schellenwerk) bestraft. Die übrigen fremden Bettler sollen durch bewaffnete Personen an den RheinPlace: oder andere GrenzenTerm: geführt werden. Starke, verdächtige BettlerTerm: sollen gefangen genommen und zur Abschreckung entweder in entfernte KriegsdiensteTerm: oder auf Galeeren verschafft werden (EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung, 20.07.1715; weitere Mandate über fremdes Bettelvolk siehe EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung, 02.06.1676; 01.09.1762; 14.07.1779; 32.01.45, Wohlfahrt, 29.04.1713; 32.01.52, Handelswirtschaft, 07.08.1715; StAZH A 346.6, Nr. 231 sowie die Artikel in den Grossen MandatenTerm: SSRQ SG III/4 153-1, Art. 23–24; SSRQ SG III/4 176-1, S. 12–13). BetteljagdenTerm: werden auch nach dem Ende des Ancien Régime durchgeführt (PA  Hilty S 006/128 [1804]).

Edition Text


Hiermit wirdt den vorgeseztenTerm: jeder gmeindtTerm:
oberkeitlich gebotten, befohlen und intimiertTerm: ,
wie sich gegenwärtige wächterTerm: zu verhalten haben,
daß alles strolchenTerm: und lumpen gesindtTerm: , so in
allhiessige graffschafft von zeit zu zeit ein zu
schleichen sich erfrächen möchte, die abhelffliche
maaß könte geschaffet werden und zum landt hinauß und zwaren meistens über den RheinPlace: sollendt
geferketTerm: , auch kein anderen alß hernach specificierten, daß bethlenTerm: ald husierenTerm: gestattet werden
solle:
1mo, nemblich alten armmenTerm: , zur arbeitTerm: untauglichen,
presthafftenTerm: persohnen, insofehren selbe mit
autenischen hoch oberkeitlichen genugsammen pässenTerm:
versehen.

2do, handtwercksgesellenTerm: , die abermahls mit glaubwürdigen kundtschafftTerm: und pässenTerm: versorget.

3tio, armen, ellenden weiberenTerm: mit kleinen kinderenTerm: ,
auch etwann kleinen kinderen, die abermahls ein
werdersNotable spelling kantlich in der nachbahrschafftTerm: ald aber
widermahls mit genugsamen pässenTerm: versehen.

4to, dißeren solle gestattet werden, daß allmossenTerm: zu
forderen, jedoch daß solche einig und allein der
landtstrassenTerm: sich bedienen und sich der felderenTerm:
und nebendt wegenTerm: gänzlich entmüessigen sollen.
Zu dem endt ein jeder auff die felder und nebendt
weg genauwe und fleissige achtung geben solle.

5to, mit dem klaren verstandt, daß selbe nit mehr alß
ein nachtTerm: in der graffschafft geduldet und beherbergetTerm: werden sollen, wie dann solches letsten sontagTerm: per
mandatumTerm: publiciert worden.

6mo, waß danethin veritable, arme persohnen auss
der nachbahrschafftTerm: alß WarthauwPlace: , WildthaußPlace: , GambßPlace:
und underen herrschafften betrifft, denen solle zu
gelaßen werden, wochentlichTerm: ein mahl daß allmoßenTerm:
zu forderen, mehrers aber nit, abermahls in dem
verstandt, daß sie der landtstraßenTerm: sich bedienen
und der felderenTerm: und nebendt wegenTerm: sich gänzlich
entäußeren sollen.

7mo, starckenTerm: , zur arbeitTerm: tüchtigen, sowohlen mans alß
weibs persohnen
Term:
, sie möchten sein von wanen sie
wolten, wirdt mann kein auffenhalt gar nit gestatten,
sonderen von allhiessiger graffschafft gänzlich
abhalten. [fol. 1v]Page break
Durchpassierende deßerdeürsTerm: solle mann biß auff
die gränzenTerm: begleiten.

Letstlich danne sollendt alle vorgeseztenTerm: ein fleissige
und genauwe aufsicht tragen, ob demme fleissig
nachgelebt werde. Auch sollen die wächterTerm: alle
tag
Repeated duration: 1 day
in daß schlossTerm: kommen und dem hochgeachten
und gnädigen herr landtvogt anzeigen, waß sich
selben tag zugetragen, damit danne die weitere
befehle könen auffgetragen werden. Und so
sich etwaß verdächtiges befunde und ein wächterTerm:
hilff von nöthen, solle ein jeder, der um und
an ist, selbige leisten, nach auffhabender eydtspflicht, demme zu gehorsammen bey hoch erwartender
straff und ungnadt.

Auch sollen die vorgeseztenTerm: die verordnungTerm: machen,
daß niemandt alß taugliche leüthTerm: auff die
wachtenTerm: gethan werden. Welchen dißer befehl
alle zeit soll übergeben und, so einer nit selber
lessenTerm: könte, vorgeleßen werden.

Überigens behalten sich unßer hochgeachte und
gnädige herr landtvogdt vor, fahls dißer ordinanzTerm:
nicht exact nachgelebt wurde, nach befindender
dingen weitere und mehrere verfüegungen
zu thun, welches zum verhalt dienen soll.

Actum schloss WerdenbergPlace of origin: ,
den 2. 7ber anno 1758Date of origin: 2.9.1758.
Joachim LeglernPerson: ,
landtschreiber
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
OrdinanzTerm:
[Registratur’s sign on the reverse side:]
a

Notes

  1. Deletion, uncertain reading: N 9; N 14.