SSRQ SG III/4 234-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 234-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Beschreibung der Gerichte in der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich
1755.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StASG AA 2 B 006, S. 80–97
- Precedente collocazione: StASG AA 2 B 6
- Data di origine: 1755 (Ohne Monat und Tag.) Tradizione: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 19.5 × 24.5
- Lingua: tedesco
Commento
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Der Auszug über die Gerichtssituation in der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: stammt aus dem VerwaltungTermine: shandbuch von Johannes UlrichPersona: , der von 1746Data: 1746 bis 1755Data: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggLuogo: war (auch Handbuch der «Saxer Kommlichkeiten» genannt). Das Handbuch ist nicht datiert, doch aus dem Inhalt wird ersichtlich, dass UlrichPersona: das Handbuch rückblickend am Ende seiner RegierungszeitTermine: für seinen Nachfolger verfasst haben muss: So schreibt er z. B., dass in seiner gesamten Regierungszeit nur zwei KaufgerichteTermine: einberufen worden seien, oder er erachtet eine ausführliche Beschreibung des EhegerichtsTermine: für unnötig, da der neue Landvogt zwei Jahre im ZürcherLuogo: Ehegericht gesessen habe.
Das Handbuch ist mit 134 Seiten sehr umfangreich und eine wichtige Quelle zur landvögtlichen Verwaltung der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: . UlrichPersona: beschreibt nicht nur die einzelnen GerichteTermine: der Herrschaft, sondern auch die zum SchlossTermine: gehörigen GüterTermine: , HöfeTermine: , AlpstösseTermine: , MühlenTermine: , BächeTermine: und HoheitsrechteTermine: wie WildbannTermine: , FischereiTermine: , ZölleTermine: auf Waren, auf Jahr-Termine: und WochenmärkteTermine: sowie auf Vieh (SSRQ SG III/4 232-1), FälleTermine: , FrondiensteTermine: , ZehntenTermine: , SchulenTermine: , UngeldTermine: , MesmerdienstTermine: , WahlTermine: der AmtleuteTermine: , GemeinderechnungenTermine: , LandvogteirechnungTermine: usw. Die detaillierten Schilderungen wie Zeit- oder Ortsangaben, Sitzordnungen, Teilnehmer, Mahlzeiten oder Sitzgelder sowie die Beschreibungen über das persönliche Vorgehen und Verhalten in gewissen Situationen lassen zwar die einen oder anderen Angaben missen, doch gehen die Informationen weit über die üblichen Verwaltungsordnungen hinaus und geben viele wertvolle Hinweise auf die VerwaltungspraxisTermine: im Alltag. Die Einträge zu den Mühlen sind ausführlich dargestellt bei Reich, 1999, S. 182–183. Zu den herrschaftlichen Gütern und Rechten vgl. auch das Verkaufsurbar (SSRQ SG III/4 157-1) sowie den Verkaufsbrief von 1615 (SSRQ SG III/4 158-1).
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Die Beschreibung des ZeitgerichtsTermine: ist sehr detailliert, doch fehlen genaue Angaben über die Zahl der Richter (ebenso beim Hochgericht). Anhand der Sitzordnung sowie der Angabe von 19 Personen, die nach der Gerichtsverhandlung an der MahlzeitTermine: teilnehmen, kann man die Anzahl der RichterTermine: rekonstruieren. Im GerichtTermine: sitzt der LandvogtTermine: , der LandammannTermine: zu seiner Linken, der LandschreiberTermine: zu seiner Rechten und der LandweibelTermine: zwischen Landvogt und Landammann. Am Essen nehmen zusätzlich die beiden FischerTermine: sowie der ZöllnerTermine: teil; demnach sitzen 12 Richter im Gericht, da das Essen für 19 Personen ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung des Gerichts ist wohl dieselbe wie im HochgerichtTermine: mit 13 Richtern (ohne den Richter aus LienzLuogo: , das nur hochgerichtlich zur Herrschaft gehört), vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 241-1.
Bereits unter den FreiherrenTermine: von Sax-HohensaxOrganizzazione: findet jährlich im Mai ein ZeitgerichtTermine: statt, an dem die AmtleuteTermine: die busswürdigen Personen bekannt geben und die RichterTermine: deren BusseTermine: und StrafeTermine: bestimmen (StASG AA 2 A 3-9-1). Kurz nach dem KaufTermine: der Herrschaft übergibt ZürichOrganizzazione: 1616Data: 1616 dem LandvogtTermine: jedoch das alleinige Recht, strafwürdige Personen zu büssen. Dazu kann er bei Bedarf Amtleute und Richter beiziehen, doch die Busse bestimmt er alleine (StASG AA 2 A 3-9-1). Wie die Ausführungen von Ulrich zeigen, besteht das ZeitgerichtTermine: zusammen mit dem landvögtlichen BussengerichtTermine: in etwas anderer Form weiter; beide werden am gleichen Tag im April oder Mai abgehalten: Im verbannten Zeitgericht wird vor Beginn der Verhandlungen zuerst das BussenverzeichnisTermine: verlesen, danach tritt der Landvogt ab und der LandammannTermine: übernimmt als Vorsitzender die Verhandlungsführung. BussenTermine: werden im ZeitgerichtTermine: nur noch vereinzelt bei Ungehorsamkeiten zum Unterhalt von ZäunenTermine: oder GräbenTermine: ausgesprochen. Der Betrag von 24 Gulden für die Mahlzeiten beider Gerichte erscheint in den Landvogtrechnungen unter dem Posten «Ußgegeben cösten, so über das zeitTermine: und bussen grichtTermine: ergangen: 24 Valuta: 24 fiorini ist über daß zeit und bussengricht ergangen für daß morgen, mittag und nachteßen» (so z. B. 1739 StASG AA 2 B 063, S. 27). Zum Herrschaftsgericht und zum Hochgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 241-1; SSRQ SG III/4 149-1; zum Ehegericht SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 11.
Testo editionale
[...]Irrilevanza editoriale a–§ 30Aggiunta sul margine sinistro–a Nach bestmöglichster beschreibung nun alles deßen, was ein herrNell'originale: hr1 landtvogtTermine: anfangs seiner regierungTermine: theils zu verlichen, theils zu belöhnen, theils aber auch zu besetzen und zu bestellen habe, folget nun, was ein herr landtvogt b so wohl in seinen regierungs-, alß auch in c dennen haußsachen zu beobachten habe: Da aber die regierungs-sachen von sehr ungleichen und ungewüßen vorfählen sind, so ist gantz natürlich, daß sich hierüber nicht viel eigentliches bestimmen laße und ich mich deßetwegen mit einer superAggiunta al di sopra della rigadficiellen andeütung benüegen müeße.
EhegerichtTermine:
Einem herr landtvogtTermine: gehörret dann bevorderest das præsidiumTermine: im ehegrichtTermine: , krafft deßen dann niemand ein ehegricht samlen kan alß er und sind deßetwegen dann die herrn pfarrerTermine: pflichtig, alle ehegrichtliche fähl, die ihnen bekant werden, einem herrn landtvogt ehemöglich zu ofenbahren, nach welchem ihme dann frey stehet, ein pro examenTermine: mit denen partheyenTermine: anzustellen oder nicht, und den tagTermine: des ehegrichts zu bestimmen, an welchem er, oben an dem tischTermine: sitzende, den fahl mit wenigem vortragt, zu welchem ich gewohnlich den titul gebrauchet, «wohl ehrwürdige, hochwürdigeNell'originale: hochw und wohlgelehrte, insonders hochgeehrte herren pfarrere, fromme, ehrsame und bescheidene herren landammanTermine: und liebe mitrichtereTermine: », in dem [p. 81]Interruzione di pagina fortgang aber nur «hochgeehrte heren pfarere, herr landamman und ihr liebe mitrichtere».
Einem herrn landtvogtTermine: kommet die abstraffungTermine: der frühzeitigen beyschlääffenTermine: allein zu, bey welcher ich disere ordnung beobachtete, daß ich diejennige partheyenTermine: , dennen der beyschlaaffTermine: von der copulationTermine: aus gekommen und deßnahen an einem sambstagTermine: hochzeitTermine: machen müesen, gelinder angesehen alß diejennige, welchen es verschwigenTermine: gebliben und des nahen mit allen ehrenzeichenTermine: als schappellenTermine: copulirt worden. Und bestraffete also disen fehlerTermine: nach diserem umstand und nach gestaltsame der mitlen von 2Valuta: 2 fiorini biß auf 8 Valuta: 8 fiorini . Auch gehörret einem herrn landtvogt allein zu die abstraffung des heürahtensTermine: im 3Quantità: 3ten gradTermine: , bey welcher ich auch auf die umständ der mitlen gesehen und gleiche grad der straffTermine: , wie eben bedeütet, beobachtet. Welche buesenTermine: aber auch mit vorbehalt eines sitzgeltlis gegen [p. 83]Interruzione di pagina mngndhherrenAbbreviazione verrechnet werden, doch daß auch des weibelsTermine: biehter lohnTermine: von 30 xrValuta: 30 kreuzer , wann er darzu gebraucht wird, hiervon abzuziehen oder daraus zu bezahlen ist.
Kein herr pfarrerTermine: ist berechtiget, ohne vorwüßen eines landtvogts, frömbdeTermine: oder einheimsche hochzeit-leühtTermine: zu promulgirenTermine: , viel weniger aber zu copulirenTermine: . Es soll des nahen ein jeder herr pfarer diser herrschafft das ansuchen der frömbden um die copulationTermine: allhier einem herrn landtvogt zu wüßen thun, welcher dann, wann er vermeinet, genugsamen grund darzu zu haben, solche, die allhiesige copulation suchende partheyen, abweisen kan.
Die alhiesige hochzeit-leühtTermine: aber müesen sich mit einem schreibenTermine: von ihremCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: demg herrn pfarrerNell'originale: pfr durch den hochzeiter um deßet willen vor derCorrezione sovrascritto, sostituisce: mh i promulgationTermine: im schloßTermine: anmelden, damit sie in das frey- und eigen-buchTermine: 2 aufgezeichnet werden könnend. Die töchterenTermine: aber, so außert das land mannenTermine: , damit sie, wenn sie ihre elterenTermine: nach haben, das frey-pfundTermine: allein, wann sie aber allbereit ererbte mittel hättind und allein hausen köntind, das frey-pfundTermine: oder den fahlTermine: für mngndhherenAbbreviazione, das tagwen-geltTermine: aber für das jahr, darinen sie aus dem land ziehen, j–für den herrn landtvogtAggiunta al di sopra della riga–j bezahlen könnind und mann sich zugleich auch um die aus dem land ziehenden mittel des abzugsTermine: wegen erkundigen könne.
[p. 84]Interruzione di pagina k–§ 31Aggiunta sul margine sinistro–k Folget nun zu beschreiben, was in anderen grichtlichen und regierungssachen zu beobachten seye:
BussengerichtTermine:
HochgerichtTermine:
Fahlet aber ein malefizischerTermine: fahl vor, so beschehen die examinaTermine: von dem herrn landtvogtTermine: w in beyseyn des landammansTermine: , schreibersTermine: , weibelsTermine: und 2Quantità: 2 richterenTermine: , dennen dann jedes mahl ein bescheidener trunkTermine: gegeben wird. Hernach wird von ihnen und den ältesten richterenTermine: in einem expressTermine: deswegen angestehlten grichtTermine: ein tagTermine: zur ausmachung angesetzet und an demselbigen von dem herrn landtvogt und dem gesambten herrschafts-grichtTermine: zuerst die frag eröhrteret, ob mann den fehler für malefizischTermine: ansehen wolle und wann solches erkennet ist, so trittet der herr landtvogt abAggiunta al di sopra della rigax und überlaßet das urtheilen dem grichtTermine: , welches dann seine abgefaßte urtheilTermine: dem herrn landtvogtTermine: schrifftlichenTermine: einhändigen laßet, welcher dann gewalt hat, dieselbige zu milterenTermine: . Und weilen die richtereTermine: bey solchen anlääsen kein sitzgeltTermine: haben, so gibet mann ihnen ein bescheidenes mittageßenTermine: , so aus den mitlen des delinquentenTermine: bezaltAggiunta al di sopra della rigay oder bey deßen abgangTermine: gegen mn gndhherrenAbbreviazione verrechnet wird.
[p. 88]Interruzione di paginaSchiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts
Gibt es eine partheyTermine: , welche mit einer anderen in einen streit gerahtet, seye es nun in schuldTermine: , in erbTermine: oder wegstreitTermine: z sachen und kommet zu einem herrn landtvogtTermine: , sich rahtsTermine: zu erhollen, der bekommet einen raht ohne entgelt. Hat aber die gegen-parthey etwas wider den gegebenen raht und darmit verknüpften befehl, etwas grundliches ein zu wenden, so bescheidet ein herr landtvogt beyde solche streitende partheyen vor sich, verhörret dieselbige, trachtet sie güetlich zu vergleichen oder anerbiehtet ihnen, einen güetlichen spruch zu thun, mit dem anhang zwahren, daß ein jeder seine sach ihme frey willig übergeben und hernach sich mit dem ausspruch benüegen müese, hiemit sich keines weiteren rechtens zu getrösten habe und der herr landtvogt forderet sein sitzgeltTermine: oder er gibt beyde partheyen tagTermine: vor das gerichtTermine: : Kombt aber einer, sich in einer wichtig scheinenden sach aa rahts zu erhollen und auf erhalt desselbigen thut er sich mit seiner partheyTermine: vergleichchen, auch ein solcher ist dem herrn landtvogt, wo nicht das völlige, doch 1 Valuta: 1 fiorino sitzgeltTermine: verfallen. Viele aber fragen den herrn landtvogt, was er für seine gehabte müeh fordere, dennen es dann wohl in ihren freyen willen zu stellen ist, doch daß ich minder alß 1 Valuta: 1 fiorino niemahls genommen hätte, [p. 89]Interruzione di pagina hingegen dan dennen bekant unbemittletenTermine: , ohngeachtet ihres guten anerbiehtens, den antrag abgeschlagen habe.
HerrschaftsgerichtTermine: und AppellationTermine:
Kombt dann eine streitsach vor das gerichtTermine: 5, welches nebst dem herrn landtvogt aus dem landtammanTermine: , schreiberTermine: und 5Quantità: 5 der ältesten richterenTermine: bestehet und mit dem gebettTermine: , gleich das ehegrichtTermine: , angehebt wird, so hat ein jeder die freyheit nach seinem wüßen und gewüßen über das vorkommende zu urtheilen und stehet dem herrn landtvogt frey, seine meinung zu erst oder zu lest zugeben. Nebst dem sitzgeltTermine: spricht mann auch noch etwas zu einem bescheidenen trunkTermine: , welches wenigstens für jeden beysäßenTermine: , derren mit dem herrn landtvogtTermine: jederweilen 9Quantità: 9 persohnen sind, ½ maas weinMisura del volume: 0.5 mass vino , ½ ℔ brodtPeso: 0.5 libbra pane und ¼ ℔ käsPeso: 0.25 libbra fromaggio zu seyn pfleget. Ist aber das geschäfft von sonderer erheblichkeit ab gibet extra müeh und haben es die partheyen im vermögen, so habe ich den richterenTermine: eine suppenTermine: oder mußTermine: und auf jeden mann ½ ℔ fleischPeso: 0.5 libbra carne , 3 stotzenTermine: weinTermine: und genug brodtTermine: ac zu kommen laßen. Und wann es sich auch je schikete oder mit der urtheilTermine: übereinstimmen könte, so trachtete ich die köstenTermine: in gleiche theil oder wenigstens doch dem an sich selbsten unschuldigen theil auch etwas darvon zu zu theilen, es ware dann sach, daß der klagende theil in allweiß und weg unschuldig gewesen. [p. 90]Interruzione di pagina Dennen frömbdenTermine: aber burdete ich ohne genugsamen grund keine köstenTermine: auf, hatten sie aber solches wohl verschuldet und im vermögen, so ordnete ich dann ein vorbeschribenes bescheidenliches mittageßeliTermine: , trachtete aber, daß die beambteteTermine: und richtereTermine: allein beysamen saßen und die vor gerichte gestandene partheyenTermine: , wann sie je annoch bleiben und trinken wolten, auch allein ursach, weilen es sich offt begeben, daß die partheyen mit dem richterTermine: zu zänklen oder denselben zu stichlen anfiengen, woraus leichtlich mehrre weitläüffigkeiten entstehen können.
Hat ein herr landtvogtTermine: die ergangene einhellige oder ermehrete urtheilTermine: (derrin ich allemahl beygefüeget, was sich die eint oder andere parthey beschwehret zu seyn vermeinte, so seye ihro die appellationTermine: ad an mn gndhhrrnAbbreviazione gestattet) dennen partheyen eröfnet, so thut er wohl, wann er straks von seinem stuhlTermine: aufstehet und sich in kein contradictorium mit den partheyen einlaßet, sonderen dem weibelTermine: befehlet, die thürenTermine: zu öfnen, dennen partheyen aber abzutretten und die köstenTermine: zu bezahlen, an sonsten beAggiunta al di sopra della rigaaekommen der herr landtvogt spahten feyr abendTermine: und hat mehrers zu reden alß von der sach selber.
[p. 91]Interruzione di pagina Auch thut ein herr landtvogt wohl, wann er keinem einigen die appellationTermine: abschlagen, sonderen einem jederen dieselbige gar gern und willig zu stellen thut, dann das begehren einer appellation meistens nur geschihet, des herrn landtvogts herzhafftigkeit auf die prob zu setzen. TroüeteTermine: mir einer, er wolle auf ZürichLuogo: , so wünschte ich ihme glük auf die straß und gute verrichtung, ja, ich sagte ihme nach, bey welchem herr burgermeister er sich anmelden müeße.
ZeitgerichtTermine: , KaufgerichtTermine: und AppellationTermine:
Gibt es schuldstreitigkeiten oder auch wegstreitTermine: under mittelloßenTermine: partheyenTermine: , so kan ein herr landtvogt solche für das zeit-grichtTermine: verweisen, besonders wann die zeit nicht zu weit entfehrnet ist. Verweilete es sich aber mit dem zeitgerichtTermine: oder leidet das geschäfft sonsten keinen aufschub, so kan die sach für ein so geheißenes kaufften-gerichtTermine: gewisen werden, welches in dem landtammanTermine: und den 5Quantità: 5 ältesten richterenTermine: bestehet und bey welchem der landamman den stabTermine: führet. Die parthey nun, die ein solch kaufftes gerichtTermine: begehret, leget zuvor 3 thlrValuta: 3 talleri oder 4½ Valuta: 4.5 fiorini in daßelbig, aus welchem dann die richtereTermine: ihre besoldungTermine: und zehrungTermine: suchen müeßen. Ihre urtheilTermine: af aber kan für den herrn landvogtTermine: appellirtTermine: [p. 92]Interruzione di pagina werden, doch daß diejennige parthey, so also appelliren will, solches eröfne, ehe das gricht aufstehet und auseinanderen gehet und dem gricht 3 thlrValuta: 3 talleri alß das appellationsgeltTermine: erlegen thue, wie solches aber in dem landtsbrauchTermine: 6 enthalten ist.
Der audienzenTermine: halben insgemein besihe § 36, pag 112.
[p. 93]Interruzione di pagina ah–§ 32Aggiunta sul margine sinistro–ah
ZeitgerichtTermine:
Wann nun landamman und richtere ihre gerichts-geschäfft bendiget, so folget ihr mittag-eßenTermine: , bey demme sich widerum einfindet der zollerTermine: , so auch der fischerTermine: , so die forellen bannbachTermine: under handen hat, und der fischer, so den RheinLuogo: ärichTermine: bewirbet, diseren zusamen (also 19Quantità: 19 persohnenTermine: ), stellet mann auf in 3 blaten erbs-muesTermine: , in 3 blattenTermine: schnitzTermine: oder äpfel-stükliTermine: , in 3 blatten digenTermine: rindfleischTermine: , 3 mittelmäßige bastetenTermine: , 4 mittelmäßige kälberen brähtenTermine: , ohngefahr 7 ℔Peso: 7 libbre carne , gebacheneTermine: fischTermine: in 2 blatten und auf jeden mann 2 bachis küchliTermine: , kernis brodtTermine: und für den ersten anlauff forsten-weinTermine: , hernach aber beßeren, allezeit aber genug. Das über bleibende an bastetenTermine: , brahtisTermine: und küchlenenTermine: gibt mann ihnen in krämenTermine: heim und solche mahlzeitTermine: mag etwann, wann sie um 2 uhrenTempo: 14:00 zu sitzen könen biß umb 6 uhrenTempo: 18:00 währen, je nach dem ein herr landtvogt mit hilfft. [p. 97]Interruzione di paginaIch meinerseihts pflegte mit den lieben meinigen das mittageßen, wann es mir die geschäfft immer zuliesen, zur ordinari zeit zu geniesen und sezte mich hernach nicht zu den richterenTermine: , biß die bastettenTermine: aufgestellet worden. Dann zu mahlen aber saße ich zu ihnen und trachtete nach und nach dieselbigen zu erlüstigen, welches sie eben gern sehen und für eine billiche ehreTermine: halten thun. Für disere mahlzeitTermine: nun hat ein herr landtvogt gegen mngndhherenAbbreviazione zu verrechnen 24 Valuta: 24 fiorini under dem titul ausgeben kösten, so über das zeitTermine: und bueßengrichtTermine: ergangen. Ehedemme mag disere solemnitet für das schloßTermine: nach beschwehrlicher gewesen seyn, dann dazumahlen auch die herren und frauen verburgerte von ZürichLuogo: , geist- und weltlichen stands, im schloß zu mittag geeßen, anno 1739Data di origine: 1.1.1739 – 31.12.1739 aber regierete alhier ein geist der uneinigkeit, die einladung wurde under underschidlichen ausflüchten abgeschlagen, sinther aber gar geflißentlich underlaßen. Dann was sint anno 1739Data: 1739 biß 1746Data: 1746 erkaltet, wolte ich nicht gern widerum aufwärmen, sonderen stelte mich, als wann ich von dennen gewesenen gebräuchenTermine: nicht das wenigste wüßte und es ist mir auch biß diser stund nicht mehr zu sinn kommen.[p. 98]Interruzione di pagina[...]Irrilevanza editoriale
Annotatione
- Aggiunta sul margine sinistro.↩
- Soppressione: theils.↩
- Soppressione: sein.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: dem.↩
- Correzione sovrascritto, sostituisce: m.↩
- Soppressione: schloß hochzeit und.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Aggiunta sul margine sinistro.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Soppressione, lettura incerta: stra.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: geantwortet.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: von.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: vor.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: allein es.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Soppressione: stehen.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: mehren.↩
- Soppressione: b.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Soppressione: halber.↩
- Soppressione: sach.↩
- Soppressione: und.↩
- Soppressione: gerechnet.↩
- Soppressione: f.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Soppressione, lettura incerta: hat.↩
- Aggiunta al di sopra della riga.↩
- Aggiunta sul margine sinistro.↩
- Aggiunta a piè di pagina con un carattere di inserimento.↩
- Soppressione, lettura incerta: Wo das.↩
- Omissione, completato per analogia.↩
- Correzione al di sopra della riga, sostituisce: fan.↩
- Soppressione: ter.↩
- Soppressione: ar.↩
- Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.↩
- Vgl. die beiden Bücher mit den Verzeichnissen der Freien und Leibeigenen in der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: : EKGA Sax-Frümsen 29.4; EKGA Sennwald 020.04.02.↩
- Vgl. die grossen Mandate SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 178-1. ↩
- Die Einheit fehlt, wahrscheinlich Stunden.↩
- Es handelt sich hier um das bereits im Landrecht 1627 beschriebene monatliche Gericht, das in den Quellen Herrschaftsgericht genannt wird (vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 241-1).↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 166-1.↩
- Möglicherweise bezieht sich hier der Verfasser auf die Giftaffäre von 1732Data: 1732, die dem Landvogt Beat Ziegler wegen seiner Unfähigkeit viel Hohn und Spott sowie das Missfallen und Misstrauen des Zürcher RatesOrganizzazione: eingebracht hat (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 218-1).↩
Regesto
Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt folgende Gerichte: Ehegericht, landvögtliches Bussengericht, Hochgericht, schiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts, Herrschaftsgericht und Appellationen, Zeitgericht, Kaufgericht und Appellationen sowie die daran beteiligten Personen, die Abläufe, die damit verknüpften Mahlzeiten, Kosten etc.