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SSRQ SG III/4 220-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 220-1

License: CC BY-NC-SA

Schiedsspruch zwischen Sennwald und Landschreiber Roduner betreffend die Bleiche, die dem Landschreiber vor sechs Jahren bewilligt worden ist

1735 January 19 – 25. Schloss Forstegg

Schiedsspruch zwischen Sennwald und Landschreiber Roduner betreffend die Bleiche:

1. Der Landschreiber soll den Bannbach, die Gewässer sowie Stege und Wege so in Stand stellen, dass sich niemand mehr zu beklagen habe.

2. Wenn in den folgenden drei Jahren neue Beschwerden der Gemeinde erfolgen, muss der Landschreiber allfällige Schäden in Ordnung bringen.

3. Roduner soll jährlich 50 Gulden zum Gemeidenutzen abgeben.

4. Was den Transport betrifft, sollen Roduner und die Gemeindevögte zusammenkommen und schauen, dass die Gemeindegenossen daran verdienen können.

5. Als Knechte empfiehlt der Landvogt die Herrschaftsleute, besonders die Sennwalder. Es werden fünf Sennwalder angestellt. Richter Ulrich Göldi, Wirt Hans Wohlwend, Schulmeister Andreas Roduner und Bäcker Jakob Göldi waren die vier Gesandten, die im Januar 1734 in Zürich waren. Unterschrift von Beat Ziegler, Landvogt.

  • Shelfmark: StASG AA 2 A 9-2-29
  • Former shelfmark: StASG AA 2 A 9-2
  • Date of origin: 1735 January 19 – 25
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt, Einzelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 22.0 × 35.0
  • Language: German

  1. Um die BleicheTerm: und Walke von LandschreiberTerm: Ulrich RodunerPerson: kommt es in SennwaldPlace: zu grossen Streitigkeiten. Als der Landschreiber im März 1727 eigenmächtig Wasser aus einem herrschaftlichen Bannbach für seine Bleiche und Walke ableitet, lässt ZürichOrganisation: ihn bis zum Aufritt eines Landvogts im nächsten Jahr mit möglichst geringem Schaden für die FischerTerm: gewähren (StASG AA 2 A 9-2-4). Ein Jahr später bewilligt ZürichOrganisation: dem Landschreiber, die «vorhabende bleichiTerm: und walchiTerm: würklich in den stand [zu] stellen», doch mit der Bedingung, dass dem BachTerm: nicht geschadet wird. Sein Wasser muss er in den MülbachPlace: leiten, damit für den MüllerTerm: kein Wassermangel entsteht. Sollte sich nach einer Besichtigung ergeben, dass durch seine Bleiche Schäden entstehen, kann die BewilligungTerm: geändert werden (StASG AA 2 A 9-2-4). Nach einer Besichtigung durch Säckelmeister UlrichPerson: (StASG AA 2 A 9-2-9) sowie vom alten und neuen Landvogt wird festgestellt, dass der Landschreiber nicht nur die Walke ungefragt an den Bannbach gestellt, sondern auch den Bach erweitert und mit einem Damm versehen hat, so dass Wege und Güter überschwemmt werden. Zudem verbraucht er übermässig Holz und durch den Damm ist den Fischen der Weg in die oberen Teile des Baches verwehrt (StASG AA 2 A 9-2-12). Doch das Gutachten der beiden Säckelmeister von Zürich vom 17. Juni 1728Date: 17.6.1728 relativiert diese Vorwürfe und schlägt Gegenmassnamen vor (StASG AA 2 A 9-2-13), so dass bis 1734 die Bleiche ungehindert betrieben wird.

    Anfang 1734Date: 1734 verlangen jedoch die Abgeordneten der Gemeinde SennwaldOrganisation: wegen der grossen Schäden durch die Bleiche eine Aufhebung der vor sechs Jahren ausgegebenen Bewilligung, worauf die Verordneten von ZürichPlace: auf Ratifikation der Obrigkeit entscheiden, dass Landschreiber RodunerPerson: seine Bleiche bis auf den Georgstag 1735Date: 25.4.1735 (period) weiterführen dürfe und diese danach ohne eine neue Bewilligung auflösen müsse (StASG AA 2 A 9-2-17; zum Datum des Georgtages im Bistum Chur vgl. die Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1). Zürich bestätigt diesen Vergleich, doch mit dem Zusatz, dass eine BewilligungTerm: zur Weiterführung vom Willen der Gemeinde SennwaldOrganisation: abhängen solle. Zudem müsse der Landschreiber Entschädigungszahlungen tätigen (StASG AA 2 A 9-2-18).

    Dieser Entscheid führt nicht nur zwischen der Gemeinde SennwaldOrganisation: und Landschreiber RodunerPerson: , sondern auch innerhalb der Gemeinde Sennwald zu heftigen Streitigkeiten, worauf Zürich am 9. Oktober 1734Date: 9.10.1734 (StASG AA 2 A 9-2-23) den Landvogt beauftragt, zwischen Gemeinde und Landschreiber zu vermitteln. Am 19. Januar 1735Date: 19.1.1735 wird der hier edierte Vergleich aufgestellt, dem ein ausführlicher Lagebericht angehängt ist. Da sich jedoch ein Grossteil der Gemeinde der Weiterführung der Bleiche weiter widersetzt und anführt, dass dieser Vergleich der Erkenntnis von Zürich vom 25. Januar 1734 widerspreche, kommt es am 5. Februar 1735Date: 5.2.1735 zu einer Anhörung einiger Abgeordneter der Gemeinde SennwaldOrganisation: . Der Landvogt versucht, mit einer halbstündigen Rede die Gemeindeabgeordneten vom Nutzen der Bleiche für die Gemeinde zu überzeugen. Doch alle seine Bemühungen scheitern, da alle Anwesenden keine Bleiche mehr wollen. Darauf gibt auch Landschreiber RodunerPerson: nach und verspricht, auf die Bleiche zu verzichten (StASG AA 2 A 9-2-31; vgl. auch die zu diesem Konflikt angefertigte Zeichnung der Bleiche und Walke [StASG AA 2 A 9-2-27]). Ein Wiedereröffnungsversuch einige Jahre später scheitert (vgl. StAZH A 346.5, Nr. 299; Nr. 303–304; zur Bleiche siehe auch Kreis 1923, S. 100–101).

    Die Bleiche und Walke lag nach einer zeitgenössischen Zeichnung beim MädlibachPlace: , der bei RohertPlace: durchfloss (StASG AA 2 A 9-2-27).

  2. 1762 wurde die Errichtung einer Bleiche in Frümsen gestatten, die jedoch auch nur wenige Jahre in Betrieb war. 1774Date: 1774 wird eine Wiedereinrichtung einer BleicheTerm: in Betracht gezogen und zwar beim WeiherTerm: in FrümsenPlace: (StAZH A 346.6, Nr. 147; Kreis 1923, S. 101). Weiteres ist dazu nicht bekannt.

  3. Zur Bleiche in Werdenberg-WartauPlace: : Als 1706Date: 1706 Richter und Landesfähnrich Gallus EnglerPerson: von WerdenbergPlace: von seinem Schwager Landeshauptmann David HiltyPerson: die FärbereiTerm: zusammen mit der MangeTerm: mit allem Zubehör erwirbt, bestätigt GlarusOrganisation: , «daß in unsserer graffschafft WerdenbergPlace: mehr nit als nur ein bleickeTerm: stath und platz haben solle, so wollen wir danne ihme, fenderich EnglerPerson: , weilen er daß gantze haus, farbTerm: und mangeTerm: , wie obstath, besitzet, auch die gnad und ehehaffte zur bleicke» geben (LAGL AG III.2401:044, S. 350). 1721 ersucht Richter EnglerPerson: den Landvogt um Hilfe, weil ihm Säckelmeister Lienhard VetschPerson: das Recht an einer einzigen Bleiche streitig machen will (LAGL AG III.2459:068). Nach dem Urbar von 1754 zahlt der Besitzer der Bleiche jährlich 1 Pfund (LAGL AG III.2401:044, S. 351, vgl. auch den dazugehörigen WechselkursTerm: ). 1784 ist Linus Johannes HiltyPerson: als Bleicher erwähnt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Grafschaft Werdenberg, Älteres, 24.06.1784).

Edition Text


Verglichs-puncten nach dem befehl mgnhhhrAbbreviation und
oberren vom 9.ten weinmonat 1734Date of origin: 9.10.1734 zwüschen der gemeind SennwaldOrganisation: und dem landtschreiber RodunerPerson: daselbst,
betrefende die von hochgedacht mgnhhhrAbbreviation biß mit Geörgi
1738
Date: 25.4.1738 (period)
1 gnädig bewilligte bleickiTerm: , errichtet von landtvogt
Beat ZieglerPerson: zu SaxPlace: und in beyweßen entsbenannter persohnen, beleßen im schloß Forst-EckPlace of origin: , mittwuchß, den 19.ten
jenner 1735
Date of origin: 19.1.1735
.

Zum ersten soll der landtschreiberTerm: die von der gemeind
geführte klägten und beschwerden, sonderheitlich mit dem
bann-bachTerm: , gewäßerTerm: , stäg und wegenTerm: abheben und alles nach gutbefinden und wohlgefallen ugnhhhrAbbreviation
und oberen einrichten und machen, damit deroselben
hoches ansehen beobachtet und also die gemeind schadloß gehalten werde.

Wann dann zum anderen in der zeit der drey jahrenDuration: 3 years
neüe beschwerdenTerm: von der gmeindTerm: oder eint oder anderen gemeindts-genoßenTerm: entstehen wurden, solle
der landtschreiberTerm: , wann schadenTerm: were verursachet worden,
solchen zu oberkeitlicher zufridenheit abtragen und
die allfähligen neüen beschwerden abthun, damit also
die gemeindtsgnoßen in ruh, auch ohne kösten und
schaden seyn könnind.

Drittens und weilen es nit allein umb das zuthun, [fol. 1v]Page break
daß der schaden gewendt, sonderen auch daß der gemeindnuzenTerm: von ime, dem landtvogt, aufrichtig beförderet
werde, so solle der landtschreiberTerm: zu end eines jeden jahrs
50 Currency: 50 guilders in das schloßTerm: bringen, damit solche von dem landtvogt dem gmeindvogtTerm: zu aüfnung des gmeind-gutsTerm:
oder der auwenTerm: eingehändiget werden könind. Wird
also die erste zahlung seyn im christmonat dißes angetrettenen 1735 jahrsDate: December 1735 (period), alles in dem verstand, nach der
zeit, wann kan gebleickt werden.

Viertens, was dann das fuhr-werckTerm: von leinwättTerm: , äschenTerm:
oder anderem betrifft, wird der landtschreiber, die ambtsmännereTerm: und der gmeindvogtTerm: zusammentretten und
eine ordentliche einrichtung machen, damit die gmeindgnoßenTerm: auch in disem stuck etwas verdienen könind.

Fünfftens der knechtenTerm: halb, so habe ich dem herren
statt-ammannTerm: 2 die herrschafftleüthTerm: zugebrauchen recommendiert, sonderheitlich die SennwalderOrganisation: . Gleich er dann zum
anfang fünff angedungen und wird sich könfftig
vorauß die SennwalderOrganisation: angelegen seyn laßen, wann er
sihet, daß mann sich auch befleißet, ihme mit liebe,
freündlichkeit und dienstfertigkeit an die hand zu gehen.

RichterTerm: Ulrich RichPerson: , landtschreiberTerm: hrAbbreviation Ulrich RodunerPerson: ,
landtweibelTerm: hrAbbreviation Ulrich LeüwenerPerson: und gemeindvogtTerm:
Ulrich GöldiPerson: .
RichterTerm: Ulrich GöldiPerson: , wirthTerm: Hans WolwendPerson: , schul
[fol. 2r]Page breakmeister Andreas RodunerPerson: und beckTerm: Jacob GöldiPerson: waren die vier außschüß, so anno 1734 im jennerDate of origin: 1.1.1734 – 31.1.1734 in ZürichPlace:
gewesen.
1. Uli GöldiPerson: , alixenUncertain readinga, schumacherTerm: auß der Aügstis RiederPlace: roodTerm: .
2. Uli LeüwenerPerson: , schulmeisterTerm: aus der LögeterPlace: -rood.

3. Andreas AuerPerson: , genannt klein, auß der LeüwenerPlace: -rood.

4. Hans FrickPerson: , genannt breit, auß der UntersteinerPlace: -roodTerm: .

5. Hans ReichPerson: , der fischerTerm: , auß der ÄgeterPlace: -rood.

Der Hans Göldi, genannt Galluß RothenPerson: , auß der ObwägerPlace: -roodTerm: ist nit kommen.

Und der richter Hans AuerPerson: ware kranckTerm: am stichTerm: ,
alle auß dem SennwaldPlace: .

Danne habe ich, endtsbenannter, vor mich zu meiner sicherheit und auf
meine kösten zu unparteyischen zeügen zu dißer
handlung genommen, namblich:

Von SaletzPlace: landammannTerm: herr Ulrich RynerPerson: und richterTerm: Jacob BöschPerson: .
Von SaxPlace: richter Johannes BerneggerPerson: , der ferwerTerm: .
Zugaben. 3
[fol. 3v]Page break
[Signature:]
bBescheint
Beat ZieglerPerson: ,
dinstdienstag, 25. 1735Date of origin: 25.1.1735,
deß abendts
[Registratur’s sign below the line:] N. 6

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Change of hand: .
  1. Wahrscheinlich handelt es sich hier um eine schlecht geschriebene 5, denn laut der Zürcher Ratserkenntnis ist ihm die Bleiche nur bis zum Georgstag 1735Date: 25.4.1735 (period) bewilligt (StASG AA 2 A 9-2-23).
  2. Hier ist wohl der Stadtammann von Altstätten, Johannes KusterPerson: , gemeint. Laut dem diesem Vergleich angehängten Bericht des Landvogts bezahlt der Stadtammann dem Landschreiber im Zusammenhang mit der Bleiche jährlich 195 Gulden. Er ist wohl Transportunternehmer und Hauptabnehmer der Ware.
  3. Es folgt hier ein Bericht über Verhandlungen auf Schloss ForsteggPlace: , die am 25. Januar 1735Date: 25.1.1735 betreffend die Weiterführung der Bleiche geführt wurden.