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SSRQ SG III/4 214-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 214-1

License: CC BY-NC-SA

Abkommen über die Raubtierjagd zwischen den Gemeinden Buchs, Grabs und Sevelen

1724 April 16.

Am Ostertag 1724 wird ein Wolf von mehreren Schützen erlegt, die um ein Schussgeld bitten. Die Gemeinden Grabs, Buchs und Sevelen beschliessen daraufhin, dass Grabs zwei französische Dublonen, Buchs eine Dublone und Sevelen auch eine Dublone geben. Wenn in Zukunft ein solches Raubtier erlegt wird, bekommt ein Landsmann diese Belohnung.

Unterschriften: Hauptmann David Hilty und Andreas Schäpper, Säckelmeister

  • Shelfmark: PGA Sevelen C02
  • Date of origin: 1724 April 16
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.5 × 34.0
  • Language: German

Zur JagdTerm: auf Wölfe, BärenTerm: oder andere RaubtiereTerm: in der Region WerdenbergPlace: ist sonst kaum etwas bekannt, vgl. auch SSRQ SG III/4 182-1.

Edition Text

Zuo wüßen und kundt gethan sey hiermit dißemm brieff, daß willen im jahr anno 1724 am ostertagTerm: Date of origin: 16.4.1724 ein sehr schädlich raubthierTerm: , nammlich einen wolffTerm: , erlegt und geschosen von etlichen schützerenTerm: . Allso haben die vorbedüten schützTerm: bey den gemeindenTerm: angehalten und gebäten, auch etwaß von ihrers glückhTerm: schutzesTerm: halben.
Hierüber haben die gemeinden GrabsOrganisation: , BuchsOrganisation: und SeflenOrganisation: sich ein hellig entschlosen, jetz und fürohin die gmeind GrabsOrganisation: zwey frantzöschische tublonenCurrency: 2 Doubloons French und die gemeindt BuchsOrganisation: auch ein frantzöschische tublonenCurrency: 1 Doubloon French und die gemeindt SefellenOrganisation: auch ein frantzöschische tublonCurrency: 1 Doubloon French zuo geben.
Und ist auch darbey klar anbedinget, wan führohin um einen landsturmTerm: oder stürmungTerm: der glockenTerm: ein solches raubthierTerm: erlegt und geschoßen und solches geschihet von einem landtmanTerm: , so solle er von den drey obgemälten gemeindenTerm: ein solches gelt zuo beziehen haben, ohne einiche ein und wider red.
Diß obgedachte schriben gibt von sich die gemeindt GrabsOrganisation: . Desen zuo wahrer zügnuß haben sich zwey ehrliche mäner auß der gmeind GrabsPlace: underschriben, nammlichen herr haubtmanTerm: Davit HiltyPerson: und seckhellmeisterTerm: Andres SchäperPerson: .

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[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:] Ein wolfTerm: erlegt
[Registratur’s sign on the reverse side:] No 7; 32; 1724; No 53