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SSRQ SG III/4 214-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 214-1

License: CC BY-NC-SA

Abkommen über die Raubtierjagd zwischen den Gemeinden Buchs, Grabs und Sevelen

1724 April 16.

Am Ostertag 1724 wird ein Wolf von mehreren Schützen erlegt, die um ein Schussgeld bitten. Die Gemeinden Grabs, Buchs und Sevelen beschliessen daraufhin, dass Grabs zwei französische Dublonen, Buchs eine Dublone und Sevelen auch eine Dublone geben. Wenn in Zukunft ein solches Raubtier erlegt wird, bekommt ein Landsmann diese Belohnung.

Unterschriften: Hauptmann David Hilty und Andreas Schäpper, Säckelmeister

  • Shelfmark: PGA Sevelen C02
  • Date of origin: 1724 April 16
  • Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 20.5 × 34.0
  • Language: German

Zur JagdTerm: auf Wölfe, BärenTerm: oder andere RaubtiereTerm: in der Region WerdenbergPlace: ist sonst kaum etwas bekannt, vgl. auch SSRQ SG III/4 182-1.

Edition Text


Zuo wüßen und kundt gethan sey hiermit dißemm
brieff, daß willen im jahr anno 1724 am ostertagTerm: Date of origin: 16.4.1724
ein sehr schädlich raubthierTerm: , nammlich einen wolffTerm: , erlegt
und geschosen von etlichen schützerenTerm: . Allso haben die vorbedüten schützTerm: bey den gemeindenTerm: angehalten und gebäten, auch
etwaß von ihrers glückhTerm: schutzesTerm: halben.
Hierüber haben
die gemeinden GrabsOrganisation: , BuchsOrganisation: und SeflenOrganisation: sich ein hellig entschlosen,
jetz und fürohin die gmeind GrabsOrganisation: zwey frantzöschische tublonenCurrency: 2 Doubloons French
und die gemeindt BuchsOrganisation: auch ein frantzöschische tublonenCurrency: 1 Doubloon French und die
gemeindt SefellenOrganisation: auch ein frantzöschische tublonCurrency: 1 Doubloon French zuo geben.
Und
ist auch darbey klar anbedinget, wan führohin um einen
landsturmTerm: oder stürmungTerm: der glockenTerm: ein solches raubthierTerm: erlegt und geschoßen und solches geschihet von einem
landtmanTerm: , so solle er von den drey obgemälten gemeindenTerm:
ein solches gelt zuo beziehen haben, ohne einiche ein und
wider red.
Diß obgedachte schriben gibt von sich die
gemeindt GrabsOrganisation: . Desen zuo wahrer zügnuß haben
sich zwey ehrliche mäner auß der gmeind GrabsPlace: underschriben, nammlichen herr haubtmanTerm: Davit HiltyPerson: und
seckhellmeisterTerm: Andres SchäperPerson: .
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 18th century:]
Ein wolfTerm: erlegt
[Registratur’s sign on the reverse side:] No 7; 32; 1724; No 53