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SSRQ SG III/4 213-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 213-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Schulordnung für die Landvogtei Sax-Forstegg

1719. Schloss Forstegg

Schulordung des Standes Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg, die aus den Satzungen für Landschulen ausgezogen wurde:

1. Die Schule solle jetzt beginnen und bis Ostern dauern.

2. Die Schulen sollen täglich am Vor- und Nachmittag je drei Stunden dauern, von 9 Uhr bis Mittag und von 13 bis 16 Uhr.

3. Der Schulmeister soll die Anwesenheit der Schulkinder verzeichnen, damit man sehen kann, wer die fleissigen und wer die faulen Schüler sind, damit man die Eltern ermahnen kann, die Kinder zur Schule zu schicken.

4. Der Schulmeister muss den Unterricht persönlich abhalten.

5. Der Schulmeister soll nicht parteiisch sein und jedes Kind behandeln wie sein eigenes.

6. Während der Schulstunden darf der Schulmeister nicht seinen eigenen Geschäften nachgehen.

7. Er soll sein Bestes geben.

8. Einmal pro Woche soll die Schule von einem Richter oder einer Amtsperson besucht werden. Der Besuch soll vom Schulmeister ordentlich verzeichnet werden.

  • Signatur: Archiv Schulen Sennwald, (Primarschulgemeinde Salez) PSAA 10.03.91, 01.01.1719–31.12.1719
  • Originaldatierung: 1748 Oktober 26
  • Überlieferung: Auszug (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

  1. SchulenBegriff: in der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: sind erst ab Mitte des 17. Jh.Datum: 1.1.1601 – 31.12.1700 in den Quellen fassbar: So stiftet 1662Datum: 1662 Georg MüllerPerson: , PfeiferBegriff: von SaxOrt: , 50 Gulden für die Schule (SSRQ SG III/4 192-1), 1664Datum: 1664 schuldet Josef RhynerPerson: der Schule in SalezOrt: 175 Gulden (EKGA Salez 32.01.53, Schuldbriefe, Nr. 09) und von 1669Datum: 1669 ist ein Verzeichnis der Schulstiftungen erhalten (StASG AA 2 A 12-6-1). Zu den Schulen in Sax-ForsteggOrt: siehe auch: EKGA Salez 32.01.25, Rechnungswesen, Landrechungen, 1684; OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente: Wuhr, Stickerei, Forst, etc., 15.04.1687; Privatarchiv Werner Hanselmann, selig, von Sennwald, 25.04.1693 (Schuldverschreibung gegenüber dem Schulgut von FrümsenOrt: ); StASG AA 2 A 12-6-4 (Beschluss über den Lohn des Schulmeisters von FrümsenOrt: 1728). Die Schulen in Sax-ForsteggOrt: werden auch ausführlich beschrieben im Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPerson: 1755Datum: 1755 (StASG AA 2 B 006, S. 120–122).

    Im Archiv Schulen Sennwald (Primarschulgemeinde Salez) befinden sich unter der Signatur PSAA 10.03.91, Alte Akten und Korrespondenzen, einige Dokumente zu den Schulen in Sax-ForsteggOrt: : So werden z. B. in SalezOrt: 1742Datum: 1742 SattlerBegriff: Heinrich BergerPerson: und 1763Datum: 1763 Adam BergerPerson: zum SchulmeisterBegriff: gewählt; 1761Datum: 1761 wird Christian EgliPerson: Lehrer in HaagOrt: . Zur Schule vgl. auch OGA Sennwald Schachtel 61.05.02, Mappe 1772–1859; OGA Sax, 30.05.1789; StAZH A 346.6, Nr. 316 (1795); A 346.6, Nr. 327 (1797); FA Berger 81.00.53.

    Nach der Beschreibung der Landvogtei von 1741Datum: 1741 durch Kaspar ThomannPerson: gibt es in Sax-ForsteggOrt: sieben WinterschulenBegriff: und zwar je eine in SaxOrt: , FrümsenOrt: , SalezOrt: , HaagOrt: und LienzOrt: sowie zwei in SennwaldOrt: . Für die Schule muss nichts bezahlt werden, da die Schulen mit StiftungenBegriff: und mit GemeindegüternBegriff: ausgestattet sind. Bei einer vakanten Stelle werden die neuen Schulmeister von den drei PfarrernBegriff: in Anwesenheit des LandvogtsBegriff: geprüft und dann von einem Kollegium («examinatoresBegriff: ») in ZürichOrt: gewählt. Nach ThomannPerson: wird seit 1737Datum: 1737 in LienzOrt: auch im SommerBegriff: unterrichtet; in den übrigen Orten werden in der Sommerzeit nur einzelne Schulstunden abgehalten. Die Schule im WinterBegriff: beginnt an MartiniDatum: 11. November und währt bis OsternDatum: beweglicher Feiertag, nach ThomannPerson: wird erst seit 1741Datum: 1741 am GallustagPerson: Datum: 16. Oktober gestartet (Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 23–24). Sowohl die Sommerschule von einer Stunde wöchentlich als auch der Beginn der Winterschule werden jedoch bereits 1714Datum: 1741 eingeführt (SSRQ SG III/4 211-1, Art. 12).

  2. Zur Errichtung einer SchuleBegriff: in Werdenberg-WartauOrt: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Kuratli 1984, S. 141–152.

Editionstext

Weilen zu außbreitung der ehre gottes und beforderung des heils und wohlstands eines volcks nächst der gnade gottes das beste mitel ist die gebührende auferziehungBegriff: und unversaumbbte unterweißung der lieben, zarten jugendtBegriff: , in der gottsellig deren fundamennt geleget werden muß in den schulenBegriff: . Alß werden zu möglichster erzihlung solch heilsamenn mitels die von den obersten herren schulherrenBegriff: hochloblichenIn der Vorlage: hochlobl stands ZürichOrganisation: in anno 1719Originaldatierung: 1.1.1719 – 31.12.1719 wohl meinliche schulordnungenBegriff: zu jedermanns wüßentlicher nachricht hiemit offentlich kundbahr gemachet und ein jeder erinneret, demjenigen articul, der ihne berühret, fleißig nach zu gehen. Und sollend also

1. die schulenBegriff: von nun an ihren anfang nehmenn und biß zu dem von dem lieben gott erwahrtenden, könfftigen, a heiligen osterfestBegriff: Datum: beweglicher Feiertag als Termin/Frist fleißig fortgesetzet werden.

2. Sollend die schulen täglichWiederholte Zeitspanne: 1 Tag vor-Begriff: und nachmitagBegriff: jedes mahls 3 stundZeitspanne: 3 Stunden währen, also morgensZeitspanne: morgens der anfang spätest um 9 uhrenZeit: 9:00, nachmitagZeitspanne: nachmittags aber um 1 uhrenZeit: 13:00 gemachet werden. Hie mit die schulmeisterBegriff: sich üßerst angelegen seyn laßen, ihre allfählige andere geschäfft vor diser zeit zu beendigen. In wahrend diser zeit aber anders nichts zu verrichten, als was von dem schulweßen abhanget, und vor verfluß der 3 stundenZeitspanne: 3 Stunden bey zu erwahrten habender verantwortung die schul nicht auffzuhebenBegriff: .

3. Solle ein jeder schulmeisterBegriff: seyne schulkinderBegriff: in einem rodelBegriff: ordenlich auffzeichnen und zusehen, das sie auff die gesetzte stund erscheinind, der anweßenden eine getreüe rechnung haben, damit bey einer vornehmenden visitationBegriff: , sie b geschehe jetzt von dem geistBegriff: oder weltlichen standBegriff: , der unterscheyd zwischend den fleißigen und liederlichen ersehen werden könne. Bey welchem anlaaß dann die elternBegriff: [fol. 1v]Seitenumbruch um des heils ihrer kinderenBegriff: willen alles ernst ermahnet werden, die selbige um ihres so wenigen nuzens willen nicht von den schulenBegriff: abzuhalten, sonderen dahin zu verleiten, das sie zum ersten suchind das reich gottes auff seine verheißung trauende, das überige werde ihnen so danne auch hin zu gethan werden; widrigen fahls die eigennützige und saumsellige elterenBegriff: c nicht nur eine schwehre verantwortung vor gott, sonderen auch eine angemäßene straffBegriff: von dem weltlichen richterBegriff: zu erwahrten haben werden.

4. Solle der schulmeisterBegriff: pflichtig und verbunden seyn, der schulBegriff: persöhnlich d abzuwarten und sich der selbigen ohne vorwüßen seynes herren pfarrersBegriff: nicht entziehen, es seynd nun gleich vil oder wenig kinderBegriff: verhanden.

5. Solle der schulmeisterBegriff: gegen seynen schulkinderenBegriff: keine partheylichkeitBegriff: zeigen, sonderen jedes achten und halten als sein eigen kind.

6. Solle der schulmeisterBegriff: sich währender schulBegriff: alles schreibensBegriff: , e leßensBegriff: und anderer ihme verhinderlicher geschäfften enthalten, hiemit auch die vorschrifft-zedulBegriff: außert den schulstundenBegriff: schreiben.

7. Und endlich solle ein jeder schulmeisterBegriff: sich nach üßersten kräfften angelegen seyn laßen, alles das in seynem ambtBegriff: zu verrichten, was von dem selbigen abhangen thut und wohl bedencken, das er eine jedwerdere versaummnuß vor dem obersten seelenhirtenBegriff: und lehrer werde zu verantworten haben.

[8] Dammit aber solchem allem desto beser nachgelebet werde, alß sind die richtereBegriff: und beamteteBegriff: , welche ohne das auffzucht und ehrbahrkeit zu gewahren ihre hoche und theure eyd haben, [fol. 2r]Seitenumbruch mit gegenwehrtigem zum treffesten erinneret, abwechslungsweiß jedere wochenBegriff: Wiederholte Zeitspanne: 1 Woche ein mahl eine schulBegriff: zu besuchen und werden die schulmeistereBegriff: jeden besuch, von wem und wann er geschehe ?Auffällige Schreibung, ordenlich in den schulrodelBegriff: auffzeichnen, damit mann auch diser folgleistung halber die genugsamme überzeügung haben könne.

Der herr aber, welcher befahlen, loßet die kindlein zu mir komenn und wehret es nicht1, der würde selbst mit seiner alles vermögenden krafft in den hertzen der elterenBegriff: und kinderenBegriff: , der lehrenden und lehrnenden, ja auch in dem hertzen der beambtetenBegriff: , die gnad diseren so wohlmeinlichen befehl wohl zu behertzigen, damit er nicht genöhtiget werde, den läüchter von eüwerem ohrt hin weg zu rucken und einen hungerBegriff: und durstBegriff: ins land zu senden, aber nicht nach brodtBegriff: und wasserBegriff: , sonderen einen hunger und durst, sein göttliches wort zu lehren und zu hören etcAbkürzung.

Außgezogen aus den satzungenBegriff: für die landschulenBegriff: , auf dem schloß ForsteggAusstellungsort: , sambstags, den 26. weinmonnat 1748Originaldatierung: 26.10.1748.

Landtvogt Johanes UlrichPerson:

|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:] Auszug aus den sazungenBegriff: für die landschulenBegriff: ZürichOrt: vomIn der Vorlage: v jahrIn der Vorlage: j 1719Datum: 1719
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 19. Jh.:] Auszug aus den sazungen für die landschulen vom jahrIn der Vorlage: j 1719Datum: 1719
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] Fach III. No 1

Anmerkungen

  1. Streichung: ist.
  2. Streichung: be.
  3. Streichung: ihnen.
  4. Streichung: abzu.
  5. Streichung: und.
  1. Markusevangelium 10,14.