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SSRQ SG III/4 208-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 208-1

Licence : CC BY-NC-SA

Projekt einer Holzordnung für Sax-Forstegg sowie eine Stellungnahme zum Schlossbrunnen, zu einzelnen Gebäuden sowie zum Brandschutz

1707 janvier 28.

Nach der Erkenntnis des Zürcher Rats vom 15. November 1706 stellen die von Zürich verordneten drei Ratsherren Rahn, Werdmüller und Ziegler auf Ratifikation der Obrigkeit ein Projekt einer Holzordnung auf. Zudem nehmen sie Stellung zum Amt eines Försters, dem Wuhren, den Brunnen, der Gebäude (Handmühle, Trinkwasserspeicher, Backstube, Sennenküche, Fischhaus, Kammer neben der Handmühle) sowie dem Zubehör im Brandfall und schlagen Massnahmen vor, um die Mängel zu beheben.

  • Cote : StASG AA 2 A 13-4-5
  • Ancienne cote : StASG AA 2 A 13-4
  • Date : 1707 janvier 28
  • Tradition : Aufzeichnung (2 Doppelblätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 35.0
  • Langue : allemand
  • Editionen
    Literatur

  • Cote : StASG AA 2 B 007, S. 465–473
  • Date : ca. 1720 – 1790
  • Tradition : Aufzeichnung, Buch (842 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 36.0
  • Langue : allemand

  1. Das vorliegende Projekt zur Bewirtschaftung des WaldesTerme : in Sax-ForsteggLieu : betrifft die Aufsicht und den SchutzTerme : der sogenannten Schlosswälder, den übermässigen und unkontrollierten HolzschlagTerme : sowie die AufforstungTerme : . Zur Kontrolle wird die Stelle eines beeidigten FörstersTerme : geschaffen (vgl. dazu den EidTerme : des Försters bzw. des BannwartsTerme : in Sax-ForsteggLieu : : SSRQ SG III/4 159-1). Die Holzordnung wurde erlassen, weil es unter Landvogt Johann Jakob UlingerPersonne : (1704–1706) und seinem Reitknecht Albrecht RhynerPersonne : von SalezLieu : , der zu jener Zeit auch für die Schlosswälder zuständig war, zu übermässigen RodungenTerme : sowie zu Unregelmässigkeiten bei der weiteren Verarbeitung der geschlagenen BäumeTerme : kam (vgl. dazu ausführlich den Artikel im Werdenberger Jahrbuch Berger/Reich 2004, S. 40–47).

    Für die GemeindewälderTerme : sind die einzelnen GemeindenTerme : zuständig, die eigene NutzungsordnungenTerme : bzw. HolzordnungenTerme : für ihre WälderTerme : erlassen, so z. B. SennwaldOrganisation : 1778Date : 1778 (SSRQ SG III/4 246-1) und SaxOrganisation : 1783Date : 1783 (OGA Sax 26.02.1783). Auch in den sog. LegibriefenTerme : erlassen die Gemeinden zum Schutz ihrer Wälder Verbote zum Holzschlag, zum Verkauf von Holz ausser Landes, zur AtzungTerme : im Wald, zum Holzhau der MüllerTerme : usw. (so z. B. SSRQ SG III/4 184-1, Art. 20; StASG AA 3 A 12b-1a, Art. 11–12; OGA Grabs O 1755-1, Art. 8, Art. 12, Art. 14, Art. 27–28, Art. 38, Art. 41). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggLieu : allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

  2. Eine FeuerordnungTerme : für die Landvogtei Sax-ForsteggLieu : gibt es keine, da ZürichOrganisation : allgemeine MandateTerme : zur Brandverhütung für Stadt und Land erlässt, die meist in gedruckter Form an die verschiedenen Untertanengebiete geschickt und dort regelmässig verlesen werden (so z. B. die Mandate im EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung [Schachtel Mandate], 12.03.1708; 19.01.1738 oder EKGA Salez 32.01.51, Herstellungswirtschaft, Fischerei, 11.06.1695; zu den gedruckten Zürcher Mandaten allgemein SSRQ ZH NF I/1/11).

    Zur Feuerordnung in Werdenberg von 1733 vgl. SSRQ SG III/4 219-1.

Texte édité

Nach meiner gnedigen herren erkantnus unterm 15. novembris in letst verwichnem jahrDate : 15.11.17061 sind endtsernante verordnete herren zusammen getreten und haben beforderist uf oberkeitliche genehmhaltung und ratification hin für die herrschafft SaxLieu : hernach stehende holzordnungTerme : projectiert:

1. Weilen biß dahin ein jeweiliger schloßknechtTerme : die aufsicht über die schloß hölzerTerme : gehabt, darinnen aber nicht die erforderliche treüw bezeiget nach für daß könnftig hierzu genugsame zeit nebent verrichtung seiner geschäfften übrig hete, alß fonde mann vor allen dingen nöthig, daß ein ehrlicher und treüwer mann zu einem vosterTerme : über die herrschafft hölzerTerme : gesetzet, demme die treüwe ufsichtTerme : und visitation anbefohlen, und er darzu mit einem eidTerme : verpflichtet.2 Hingegen aber auch wegen seiner müeh mit einer jehrlichen besoldungTerme : von 2 mtAbréviation kernenMesure de volume : 2 muid épeautre und 10 Unité monétaire : 10 livres gelt betrachtet wurde.

2. Dass für daß könftig nicht mehr so unordenlich, bald da, bald dort, geholzet, sonderen eine beßere ordnungTerme : beobachtet und gleich an meisten ohrten zubeschehen pfleget, der bezirckhTerme : in gewüsse haüwTerme : eingetheilet, wo daß holzTerme : am meisten außgewachsen. Dermahlen mit brennholzTerme : fellen angefangen, auch zu erleichterung deß sonst starcken holzbruchsTerme : , auch dörnTerme : und studenTerme : gebräntTerme : werden solten. Wann dann in den jehrlichen hauwenTerme : bequemes bauw holzTerme : angetroffen wurde ?Ainsi, könte mann solches zu vorfallendem gebrauch wol stehen laßen.

[fol. 1v]Saut de page

3.tio Allen denjenigen, welche biß dahin mit rossenTerme : , küehTerme : , geissenTerme : oder anderem vychTerme : in denen schloß hölzerenTerme : geweidet, denen solte es alß eine höchst schedliche sach by einer schwären straaffTerme : gentzlichen abgestriktTerme : und verboten werden. Und diß verbott insonderheit auch angehen die BüswigerOrganisation : 3, welchen gleichwolen die nutzung der streüwiTerme : in dem waldTerme : vorbehalten werden könte.

4.to Denen beamtetenTerme : , alß landtammanTerme : , schreiberTerme : , weibelTerme : und dergleichen persohnen, welche seit einichen jahren ohne einiche rechtsame und durch einen schädlichen misbrauch jehrlich vil holzTerme : bekommen ?Ainsi, solle für daß könfftig nichts mehr gegeben und diser articel der ordnungTerme : eines herren landtvogts eingeruckt werden. Damit auch der müllerTerme : im SennwaldLieu : mit seinem sonsten starcken holzbruchTerme : desto sparsamer verfahre: Alß solte ein jeweiliger hrAbréviation landtvogtÀ l’original : ldtvogt ihme eine gewüße anzahl klaffterTerme : bestimmen und durch den fosterTerme : anzeichnen laßen, so viel er namlich zu seinem haußbrauchTerme : jehrlich ohnentbarlich vonnöthen.

5.to Wann ein jeweiliger herr landtvogtTerme : jemandem holz bewilliget und verkauffe ?Ainsi, solte der beeidigete fosterTerme : solches anweisen und zeichenenTerme : . Auch ein sorgfeltiges aufsehen haben, daß nur die bestimte zahl und mehrers nicht gefalt werde. Und so er hierinnen den geringsten freffelTerme : gewahrete, denselben keines wegs verschwygen, sonder zu gebührender abstraaffung leidenTerme : solle. Welcher puncten deß fosters eidTerme : eingerukt werden könte.4

[fol. 2r]Saut de page

6. Zu denen rynwuehrenTerme : solte zwahren von rechts wegen auß denen schloßhölzerenTerme : nur daß jenige genommen werden, was zu schirmungTerme : derer an den RynLieu : stoßenden herrschafftsgüetteren vonnöthen were. Wann aber biß dahin üeblich gewesen, denen benachbarten gemeinden, insonderheit denen im HagLieu : , mit holzTerme : byzuspringen, damit denen schloßgüeterenTerme : von fehrnus gewehret und sicherheit verschaffet werde, alß wird einem herren landtvogt überlaßen werden müeßen, auch für daß könnftig by enstehender noth, fürnemlich der gemeind HagLieu : mit grobem, ohnschedlichem holzTerme : zum wuehrTerme : zubegegnen.Terme :

7. Funde mann die außmarchungTerme : der schloßhölzerenTerme : gegen allen anstösserenTerme : , insonderheit auch gegen erlen holzTerme : 5 hochnothwenig, wie nicht weniger zu üffnung deß holzesTerme : thunlich, daß in denen wälderenTerme : junge eichenTerme : und buechenTerme : gesetzet, auch auf anderen güeteren fruchtbare baümTerme : gepflantzet werdind. Worzu man im früehlingTerme : und herbstTerme : die tagwen leüthTerme : gebrauchen könte.

[fol. 2v]Saut de page

[8] Waß demenach den alten, lauffenden brunnenTerme : beim schlossTerme : betrifft, ist selbiger erhaltenem bericht nach gantz unbestendig, erforderet gar vil teüchelTerme : und volglich eine kostbahre inehrenhaltung, weßwegen man rahtsam funde, selbigen gentzlich abgehenTerme : zulaßen. Hingegen in der WettiLieu : , alwo es gar gut- und genugsames wasserTerme : hat, einen anderen, auch wol gelegnen, laufenden brunnenTerme : aufzurichten, deßen inehrenhaltung vil minder alß jemers kosten wurde, maßen von dem alten brunnen nicht nur genug teüchelTerme : hierzu verhanden werden, sonderen annach eine zimliche zahl vorschießen wurden, welche in die WetiLieu : zu einem vorrathTerme : gelegt, auch die teüchel zwingenTerme : aufbehalten werden könten.
Inzwüschent fallet der bericht, daß der sodbrunnenTerme : wol außgefallen, auch gutes und genugsames wasserTerme : habe, außgenommen, daß es by anhaltendem regen wäterTerme : etwas trüeb werde. Welchem vorzukommen daß rägen wasserTerme : durch kännelTerme : abgefüehret werden könte. Auch solten an die wasser eimerTerme : in dem sodbrunnenTerme : ketenenTerme : gemachet werden.

[fol. 3r]Saut de page

[9] Letstlichen findet mann der gebaüwenTerme : halben fehrner volgendes nöthig:

1. Daß die verhandene und in abgang gekommene handmülliTerme : widerum repariert werde, welches nach meisterÀ l’original : mstr Heinrich SyffridenPersonne : bericht ohne sonderlich großen kosten geschehen könte.

2. Zu einem nöthigen wasser vorrathTerme : solte in dem schloßTerme : ein waßer samlerTerme : gemachet und eingefaßet werden, deßen größe aber dermahlen nicht bestimmet werden kan, weilen mann nach nicht weißt, obe mann mit graben vor großen steinenTerme : vortkommen werde.

3. Weilen die pfistereyTerme : und senkuchiTerme : (reverenterTerme : À l’original : rev) dermahlen an einem solchen ohrt, daß mann darby in augenscheinlicher gefahrTerme : läben mueß, hingegen selbige gantz komlich in daß wöschhaußTerme : verenderet werden könten, funde mann solche versetzungTerme : rahtsam und nothwendig.

4. Daß fischhaußTerme : manglet annach eindeckens.6

5. In der cammerTerme : , darnebent die handmülliTerme : stehet, könte der bodenTerme : mit ladenTerme : überschosenTerme : , darmit selbige zu einer schütiTerme : gemachet oder zu anderwertigem, nöthigem gebrauch angewendet werden.

6. Nach dem bericht deß meister Heinrich SyfridenPersonne : sind [fol. 3v]Saut de page keine feür leiterenTerme : , kübelTerme : und häggenTerme : weder im schloßTerme : nach sonsten in der herrschafft vorhanden, weßwegen man nöthig erachtet, uf den nothfahl, welchen gott gnedig abwende !Ainsi, eine anzahl dergleichen werchzeügTerme : in vorrath machen zu laßen.7

Welches aber alles eüch, meinen gnädigenÀ l’original : m gnd herren, zu beliebiger verminder oder vermehrung ehrenbietig hinterbracht wird.

Actum freitags, den 28. jenner anno 1707Date : 28.01.1707 (), präsentibusÀ l’original : pretbus herr seckelmeister RahnPersonne : , herr seckelmeister WerdmüllerPersonne : , herr zunfftmeister HeideggerPersonne : und herr landtvogt ZieglerPersonne : .

RechenschreibersTerme : cantzleyTerme : .

|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :] Rahtschlag wegen der hölzerenTerme : , brünnenTerme : und fehrner nöthigen bauwensTerme : zu SaxLieu : , sub 28. jenner anno 1707Date : 28.01.1707
[Note d’archives au verso :] No 23; No 61; 61

Annotations

    1. Vgl. StASG AA 2 A 13-4-6.
    2. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    3. Die Leute des Weilers BüsmigLieu : .
    4. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    5. Es könnte sich hier auch um den Namen eines Waldes handeln, evtl. um den bei Stricker 2017, Bd. 6, S. 159 erwähnten ErlenforstLieu : .
    6. Zum Fischhaus in Salez vgl. SSRQ SG III/4 206-1.
    7. Vgl. dazu die Feuerordnung von 1733 SSRQ SG III/4 219-1.