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SSRQ SG III/4 208-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 208-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Projekt einer Holzordnung für Sax-Forstegg sowie eine Stellungnahme zum Schlossbrunnen, zu einzelnen Gebäuden sowie zum Brandschutz

1707 Januar 28.

Nach der Erkenntnis des Zürcher Rats vom 15. November 1706 stellen die von Zürich verordneten drei Ratsherren Rahn, Werdmüller und Ziegler auf Ratifikation der Obrigkeit ein Projekt einer Holzordnung auf. Zudem nehmen sie Stellung zum Amt eines Försters, dem Wuhren, den Brunnen, der Gebäude (Handmühle, Trinkwasserspeicher, Backstube, Sennenküche, Fischhaus, Kammer neben der Handmühle) sowie dem Zubehör im Brandfall und schlagen Massnahmen vor, um die Mängel zu beheben.

  • Signatur: StASG AA 2 A 13-4-5
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 A 13-4
  • Originaldatierung: 1707 Januar 28
  • Überlieferung: Aufzeichnung (2 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 35.0
  • Sprache: Deutsch
  • Editionen
    Literatur

  • Signatur: StASG AA 2 B 007, S. 465–473
  • Originaldatierung: ca. 1720 – 1790
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Buch (842 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 36.0
  • Sprache: Deutsch

  1. Das vorliegende Projekt zur Bewirtschaftung des WaldesBegriff: in Sax-ForsteggOrt: betrifft die Aufsicht und den SchutzBegriff: der sogenannten Schlosswälder, den übermässigen und unkontrollierten HolzschlagBegriff: sowie die AufforstungBegriff: . Zur Kontrolle wird die Stelle eines beeidigten FörstersBegriff: geschaffen (vgl. dazu den EidBegriff: des Försters bzw. des BannwartsBegriff: in Sax-ForsteggOrt: : SSRQ SG III/4 159-1). Die Holzordnung wurde erlassen, weil es unter Landvogt Johann Jakob UlingerPerson: (1704–1706) und seinem Reitknecht Albrecht RhynerPerson: von SalezOrt: , der zu jener Zeit auch für die Schlosswälder zuständig war, zu übermässigen RodungenBegriff: sowie zu Unregelmässigkeiten bei der weiteren Verarbeitung der geschlagenen BäumeBegriff: kam (vgl. dazu ausführlich den Artikel im Werdenberger Jahrbuch Berger/Reich 2004, S. 40–47).

    Für die GemeindewälderBegriff: sind die einzelnen GemeindenBegriff: zuständig, die eigene NutzungsordnungenBegriff: bzw. HolzordnungenBegriff: für ihre WälderBegriff: erlassen, so z. B. SennwaldOrganisation: 1778Datum: 1778 (SSRQ SG III/4 246-1) und SaxOrganisation: 1783Datum: 1783 (OGA Sax 26.02.1783). Auch in den sog. LegibriefenBegriff: erlassen die Gemeinden zum Schutz ihrer Wälder Verbote zum Holzschlag, zum Verkauf von Holz ausser Landes, zur AtzungBegriff: im Wald, zum Holzhau der MüllerBegriff: usw. (so z. B. SSRQ SG III/4 184-1, Art. 20; StASG AA 3 A 12b-1a, Art. 11–12; OGA Grabs O 1755-1, Art. 8, Art. 12, Art. 14, Art. 27–28, Art. 38, Art. 41). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggOrt: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

  2. Eine FeuerordnungBegriff: für die Landvogtei Sax-ForsteggOrt: gibt es keine, da ZürichOrganisation: allgemeine MandateBegriff: zur Brandverhütung für Stadt und Land erlässt, die meist in gedruckter Form an die verschiedenen Untertanengebiete geschickt und dort regelmässig verlesen werden (so z. B. die Mandate im EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung [Schachtel Mandate], 12.03.1708; 19.01.1738 oder EKGA Salez 32.01.51, Herstellungswirtschaft, Fischerei, 11.06.1695; zu den gedruckten Zürcher Mandaten allgemein SSRQ ZH NF I/1/11).

    Zur Feuerordnung in Werdenberg von 1733 vgl. SSRQ SG III/4 219-1.

Editionstext

Nach meiner gnedigen herren erkantnus unterm 15. novembris in letst verwichnem jahrOriginaldatierung: 15.11.17061 sind endtsernante verordnete herren zusammen getreten und haben beforderist uf oberkeitliche genehmhaltung und ratification hin für die herrschafft SaxOrt: hernach stehende holzordnungBegriff: projectiert:

1. Weilen biß dahin ein jeweiliger schloßknechtBegriff: die aufsicht über die schloß hölzerBegriff: gehabt, darinnen aber nicht die erforderliche treüw bezeiget nach für daß könnftig hierzu genugsame zeit nebent verrichtung seiner geschäfften übrig hete, alß fonde mann vor allen dingen nöthig, daß ein ehrlicher und treüwer mann zu einem vosterBegriff: über die herrschafft hölzerBegriff: gesetzet, demme die treüwe ufsichtBegriff: und visitation anbefohlen, und er darzu mit einem eidBegriff: verpflichtet.2 Hingegen aber auch wegen seiner müeh mit einer jehrlichen besoldungBegriff: von 2 mtAbkürzung kernenVolumenmass: 2 Mütt Dinkel und 10 Währung: 10 Pfund gelt betrachtet wurde.

2. Dass für daß könftig nicht mehr so unordenlich, bald da, bald dort, geholzet, sonderen eine beßere ordnungBegriff: beobachtet und gleich an meisten ohrten zubeschehen pfleget, der bezirckhBegriff: in gewüsse haüwBegriff: eingetheilet, wo daß holzBegriff: am meisten außgewachsen. Dermahlen mit brennholzBegriff: fellen angefangen, auch zu erleichterung deß sonst starcken holzbruchsBegriff: , auch dörnBegriff: und studenBegriff: gebräntBegriff: werden solten. Wann dann in den jehrlichen hauwenBegriff: bequemes bauw holzBegriff: angetroffen wurde ?Auffällige Schreibung, könte mann solches zu vorfallendem gebrauch wol stehen laßen.

[fol. 1v]Seitenumbruch

3.tio Allen denjenigen, welche biß dahin mit rossenBegriff: , küehBegriff: , geissenBegriff: oder anderem vychBegriff: in denen schloß hölzerenBegriff: geweidet, denen solte es alß eine höchst schedliche sach by einer schwären straaffBegriff: gentzlichen abgestriktBegriff: und verboten werden. Und diß verbott insonderheit auch angehen die BüswigerOrganisation: 3, welchen gleichwolen die nutzung der streüwiBegriff: in dem waldBegriff: vorbehalten werden könte.

4.to Denen beamtetenBegriff: , alß landtammanBegriff: , schreiberBegriff: , weibelBegriff: und dergleichen persohnen, welche seit einichen jahren ohne einiche rechtsame und durch einen schädlichen misbrauch jehrlich vil holzBegriff: bekommen ?Auffällige Schreibung, solle für daß könfftig nichts mehr gegeben und diser articel der ordnungBegriff: eines herren landtvogts eingeruckt werden. Damit auch der müllerBegriff: im SennwaldOrt: mit seinem sonsten starcken holzbruchBegriff: desto sparsamer verfahre: Alß solte ein jeweiliger hrAbkürzung landtvogtIn der Vorlage: ldtvogt ihme eine gewüße anzahl klaffterBegriff: bestimmen und durch den fosterBegriff: anzeichnen laßen, so viel er namlich zu seinem haußbrauchBegriff: jehrlich ohnentbarlich vonnöthen.

5.to Wann ein jeweiliger herr landtvogtBegriff: jemandem holz bewilliget und verkauffe ?Auffällige Schreibung, solte der beeidigete fosterBegriff: solches anweisen und zeichenenBegriff: . Auch ein sorgfeltiges aufsehen haben, daß nur die bestimte zahl und mehrers nicht gefalt werde. Und so er hierinnen den geringsten freffelBegriff: gewahrete, denselben keines wegs verschwygen, sonder zu gebührender abstraaffung leidenBegriff: solle. Welcher puncten deß fosters eidBegriff: eingerukt werden könte.4

[fol. 2r]Seitenumbruch

6. Zu denen rynwuehrenBegriff: solte zwahren von rechts wegen auß denen schloßhölzerenBegriff: nur daß jenige genommen werden, was zu schirmungBegriff: derer an den RynOrt: stoßenden herrschafftsgüetteren vonnöthen were. Wann aber biß dahin üeblich gewesen, denen benachbarten gemeinden, insonderheit denen im HagOrt: , mit holzBegriff: byzuspringen, damit denen schloßgüeterenBegriff: von fehrnus gewehret und sicherheit verschaffet werde, alß wird einem herren landtvogt überlaßen werden müeßen, auch für daß könnftig by enstehender noth, fürnemlich der gemeind HagOrt: mit grobem, ohnschedlichem holzBegriff: zum wuehrBegriff: zubegegnen.Begriff:

7. Funde mann die außmarchungBegriff: der schloßhölzerenBegriff: gegen allen anstösserenBegriff: , insonderheit auch gegen erlen holzBegriff: 5 hochnothwenig, wie nicht weniger zu üffnung deß holzesBegriff: thunlich, daß in denen wälderenBegriff: junge eichenBegriff: und buechenBegriff: gesetzet, auch auf anderen güeteren fruchtbare baümBegriff: gepflantzet werdind. Worzu man im früehlingBegriff: und herbstBegriff: die tagwen leüthBegriff: gebrauchen könte.

[fol. 2v]Seitenumbruch

[8] Waß demenach den alten, lauffenden brunnenBegriff: beim schlossBegriff: betrifft, ist selbiger erhaltenem bericht nach gantz unbestendig, erforderet gar vil teüchelBegriff: und volglich eine kostbahre inehrenhaltung, weßwegen man rahtsam funde, selbigen gentzlich abgehenBegriff: zulaßen. Hingegen in der WettiOrt: , alwo es gar gut- und genugsames wasserBegriff: hat, einen anderen, auch wol gelegnen, laufenden brunnenBegriff: aufzurichten, deßen inehrenhaltung vil minder alß jemers kosten wurde, maßen von dem alten brunnen nicht nur genug teüchelBegriff: hierzu verhanden werden, sonderen annach eine zimliche zahl vorschießen wurden, welche in die WetiOrt: zu einem vorrathBegriff: gelegt, auch die teüchel zwingenBegriff: aufbehalten werden könten.
Inzwüschent fallet der bericht, daß der sodbrunnenBegriff: wol außgefallen, auch gutes und genugsames wasserBegriff: habe, außgenommen, daß es by anhaltendem regen wäterBegriff: etwas trüeb werde. Welchem vorzukommen daß rägen wasserBegriff: durch kännelBegriff: abgefüehret werden könte. Auch solten an die wasser eimerBegriff: in dem sodbrunnenBegriff: ketenenBegriff: gemachet werden.

[fol. 3r]Seitenumbruch

[9] Letstlichen findet mann der gebaüwenBegriff: halben fehrner volgendes nöthig:

1. Daß die verhandene und in abgang gekommene handmülliBegriff: widerum repariert werde, welches nach meisterIn der Vorlage: mstr Heinrich SyffridenPerson: bericht ohne sonderlich großen kosten geschehen könte.

2. Zu einem nöthigen wasser vorrathBegriff: solte in dem schloßBegriff: ein waßer samlerBegriff: gemachet und eingefaßet werden, deßen größe aber dermahlen nicht bestimmet werden kan, weilen mann nach nicht weißt, obe mann mit graben vor großen steinenBegriff: vortkommen werde.

3. Weilen die pfistereyBegriff: und senkuchiBegriff: (reverenterBegriff: In der Vorlage: rev) dermahlen an einem solchen ohrt, daß mann darby in augenscheinlicher gefahrBegriff: läben mueß, hingegen selbige gantz komlich in daß wöschhaußBegriff: verenderet werden könten, funde mann solche versetzungBegriff: rahtsam und nothwendig.

4. Daß fischhaußBegriff: manglet annach eindeckens.6

5. In der cammerBegriff: , darnebent die handmülliBegriff: stehet, könte der bodenBegriff: mit ladenBegriff: überschosenBegriff: , darmit selbige zu einer schütiBegriff: gemachet oder zu anderwertigem, nöthigem gebrauch angewendet werden.

6. Nach dem bericht deß meister Heinrich SyfridenPerson: sind [fol. 3v]Seitenumbruch keine feür leiterenBegriff: , kübelBegriff: und häggenBegriff: weder im schloßBegriff: nach sonsten in der herrschafft vorhanden, weßwegen man nöthig erachtet, uf den nothfahl, welchen gott gnedig abwende !Auffällige Schreibung, eine anzahl dergleichen werchzeügBegriff: in vorrath machen zu laßen.7

Welches aber alles eüch, meinen gnädigenIn der Vorlage: m gnd herren, zu beliebiger verminder oder vermehrung ehrenbietig hinterbracht wird.

Actum freitags, den 28. jenner anno 1707Originaldatierung: 28.1.1707 (), präsentibusIn der Vorlage: pretbus herr seckelmeister RahnPerson: , herr seckelmeister WerdmüllerPerson: , herr zunfftmeister HeideggerPerson: und herr landtvogt ZieglerPerson: .

RechenschreibersBegriff: cantzleyBegriff: .

|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] Rahtschlag wegen der hölzerenBegriff: , brünnenBegriff: und fehrner nöthigen bauwensBegriff: zu SaxOrt: , sub 28. jenner anno 1707Datum: 28.1.1707
[Registraturvermerk auf der Rückseite:] No 23; No 61; 61

Anmerkungen

    1. Vgl. StASG AA 2 A 13-4-6.
    2. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    3. Die Leute des Weilers BüsmigOrt: .
    4. Vgl. dazu SSRQ SG III/4 159-1.
    5. Es könnte sich hier auch um den Namen eines Waldes handeln, evtl. um den bei Stricker 2017, Bd. 6, S. 159 erwähnten ErlenforstOrt: .
    6. Zum Fischhaus in Salez vgl. SSRQ SG III/4 206-1.
    7. Vgl. dazu die Feuerordnung von 1733 SSRQ SG III/4 219-1.