SSRQ SG III/4 193-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 193-1
Licence : CC BY-NC-SA
Nachtrag im Landbuch von Werdenberg betreffend den Erbrechtartikel Nr. 11, Verkauf von Vieh und Fristen vor den drei Hochfesten
1666 juin 12.
Description de la source
- Cote : StASG AA 3 B 01, S. 12
- Ancienne cote : StASG AA 3 B 1
- Date : 1666 juin 12 Tradition : Original, Buch (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 31.0 × 35.5
- 1 sceau :
- absent
- Langue : allemand
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Editionen
- Senn, Chronik, S. 229, 241–242 (unter Nr. 87 Landbuch von 1778)
Regesten
- Senn, Chronik, S. 156–157
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StASG AA 3 B 09, fol. 11r–v
- Ancienne cote : StASG AA 3 B 9
- Date : 1663 juillet 29 Tradition : Abschrift, Heft (12 Doppelblätter) mit Umschlag
- État de conservation : restauriert
- Support d’écriture : Papier
- Langue : allemand
Commentaires
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Es handelt sich hier um einen Beschluss von GlarusOrganisation : aus dem Jahr 1666 über einige Änderungen und Ergänzungen zum LandesrechtTerme : von 1639. In erster Linie geht es um eine Anpassung von Artikel 11 des Landesrechts zum Erbrecht. Gleichzeitig regelt Glarus die Fristen der Gewährleistung bei Mängeln beim VerkaufTerme : von ViehTerme : im In- und AuslandTerme : sowie die Einhaltung von einer FristTerme : von 14 Tagen vor und nach den drei Hochfesten bei GantenTerme : , PfändungenTerme : und SchätzungenTerme : .
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Der Beschluss wurde im LandbuchTerme : im Anschluss an das Landesrecht von 1639 eingetragen (SSRQ SG III/4 174-1); ebenso verhält es sich in den Abschriften im KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6 (1775), im StASG AA 3 A 4-4b (19. Jh.) sowie in der Abschrift des Landesrechts im Urbar von 1754 (StASG AA 3 B 2, S. 283–284; LAGL AG III.2401:044, S. 283–284). Vom Landesrecht und seinen Nachträgen existieren weitere Abschriften, welche die Ergänzungen in ganz unterschiedlicher Form übernommen haben. Aufgrund der Komplexität der Einträge werden diese nur teilweise in der Stückbeschreibung aufgelistet und stattdessen hier kurz beschrieben: In einer weiteren Abschrift von 1663 ist der gesamte Beschluss vor dem Landesrecht eingetragen (StASG AA 3 B 9, fol. 11r–v). Bei Senn, Chronik, S. 241 wird der Beschluss zum Erbrecht nach dessen vidimierter Vorlage (StASG AA 3 B 5, S. 8) in paraphrasierter Form direkt bei Artikel 11 des Landesrechts eingetragen und die beiden anderen Artikel als Artikel 59 und 61 im Anschluss an das Landesrecht aufgeführt. In der Abschrift von Landschreiber Fridolin LuchsingerPersonne : von 1793 (KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4) folgt die Ergänzung von 1666 (zusammen mit den Ergänzungen von 1770 und 1739) ebenfalls in paraphrasierter Form nach Artikel 14 bzw. als Artikel 59 und 60. Im Kopialbuch von Buchs (PA Buchs B 11.21-01, S. 21) sind alle drei Artikel in verkürzter Form ohne Jahresangabe nach dem Landesrecht aufgeführt.
Zur Gant in der Herrschaft Werdenberg vgl. auch SSRQ SG III/4 49-1; SSRQ SG III/4 35-1; LAGL AG III.2402:029; OGA Gams Nr. 124.
Texte édité
LandschreiberÀ l’original : Landtschr MartiPersonne :
Annotations
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Lecture incertaine, variante alternative dans StASG AA 3 B 5, S. 8 : fähig.↩
- Variante alternative dans StASG AA 3 B 5, S. 32 : ein.↩
- Endommagé par encre estompée, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5, S. 32.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Endommagé par coulure d’encre, complété à l’aide de StASG AA 3 B 5, S. 32.↩
- Variante alternative dans KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 6, S. 15 : 14.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 174-1, Art. 11.↩
Résumé
Die Abgeordneten von Werdenberg, Landvogt Paul Fluri und Landeshauptmann Niklaus Engeler, beschweren sich über Artikel 11 im Landbuch. Landammann und Rat von Glarus heben den Erbrechtsartikel auf und bestimmen, dass beim Tod eines kinderlosen Geschwisters die Kinder eines Bruders oder einer Schwester erben können, auch wenn diese bereits verstorben sind. Diese Erbfolge erstreckt sich jedoch nur auf Geschwister und deren Kinder. Die Gewährleistung bei Mängel beim Verkauf von Vieh soll im Inland 1 Jahr und 1 Tag gelten. Bei Verkäufen ins Ausland soll das Gegenrecht gelten. 14 Tage vor und nach den drei Hochfesten dürfen keine Ganten, Pfändungen und Schätzungen durchgeführt werden.