Wyr, dernach benambte, ein gantze gmeind zu SalletzOrganisation: der freygherrschafft Sax
und VorstegkPlace: wonhafft, thund kundt unnd offenbar
jedermenigklich in crafft diß brieffs, das wir sampt unnd sonders mit
wolbedachtem sinn und gemüeth, vorderst aber uß gnädigenIn the original: gn bevelch, rath unnd guet befinden deß wohledlen, gestrengen,
fürsichtigen unnd wyssen junckher Johann Ulrich
EschersPerson: , dißer zeit regierender landtvogts der freyherrschafft
Sax unnd VorstegkPlace: , wie auch der
frommen, ehrn- und nothvesten, ersammen unnd wyssen herren landtshauptmannTerm:
Adrian ZieglersPerson: , landtammanTerm:
Ulrich RodunersPerson: unnd landtschryberTerm:
Andreas RodunersPerson: , unnß für unß und
unßere erben und nachkommen, umb unßeren gmeinen nuzen, auch mehrere
liebe und einmüthige zusammensetzung in dem hochnothwendigen wuhrenTerm: zubefürderen, einheillig mit ein anderen
vereinbaret unnd verglichen, daß gesambte unßere, inn dißer gmeind zu
SalletzPlace: liggende auwenTerm: , alß benambtlich die NollenauwPlace: , SpitzauwPlace: , TommasauwPlace: , der Landtsknechten
SpizauwPlace: sampt der UngrechtsouwPlace: und den FürhöüpterenPlace: an der Usser
UnderauwPlace: und ob dem Neüwen
VeldPlace: mit dem genambten KehrPlace: , vonn dato diß brieffs fürohin und zu allen künfftigen
zeiten nit mehr eigenthumbTerm: , sondern gmein gutTerm: heissen, sein und verbleiben, von einer
gesambten ehrsammen gmeind genuzet, also auch nit das geringste hiervon
ussert die gmeind gezogen oder aber in künnftigen erbstheillungen und allen
anderen begebenden fählen in einich wyß und weg nit gewerdet noch
angeschlagen werden sollend und daß alles in wyß und form unnd mit der
heiteren erlütherung, wie hernach von dem einen an das ander volgen
thut.
[1] Unnd deß ersten, so begriffend obvermelte auwenTerm: in ihrem bezirckTerm: zusammen
einhundert achtzig und fünffAmount: 185
achkerTerm: , zwentzig unnd
neünAmount: 29
ruthenTerm: , jetwederen achker zu vierzig ruttenTerm: Area: 40 rod in der lenge und vier ruttenTerm: Area: 4 rod in der breitte, die ruettenTerm: zu zwölff
werckhschueTerm: Area: 12 shoes gerechnet. Unnd
stoßend diße auwen oben an die SümmiPlace: , der lenge nach aber nidsich einerseits an den
RyhnPlace: , anderseits an daß Sallezer VeldPlace: und an die Usser Under AuwPlace: , deßglychen an die
ThummaPlace: und an daß Senwalder VeldPlace: , entlich zu underst an
SenwalderPlace:
wuhrkopfTerm: . Inn dem verstand und
meinung, daß wan über kurz oder lang der RyhnPlace: durch gottes segen ein mehrer land old auwen zuhin
legen solte, selbiges glycher gstalten gmeinguetTerm: heissen und sein und nit anderst alß obvermelte
auwen in daß gmein genuzet werden sollen.
[2] Demnach aber, dyewyl der größere theil zwahren in dißer, unßer
gmeind jeder ein gantzen antheilTerm: , etlich aber
nur einen halben theilTerm: in dißen auwenTerm: zenuzen habend, alß sind dißes die
nammen der jennigen, so für sich, ihre erben ald nachkommen einen ganzen
antheil in den jerlichen reütinenTerm: zenuzen
befüegt seind:
Hanß BergerPerson: , grichts gschwornnerTerm: ; Hanß
BerggerPerson: , sein sohnTerm: ; Uli BerggerPerson: , grichts gschworner; Hanß BergerPerson: , sein sohn; Petter BöschPerson: ; Christen BöschPerson: , sein sohn; Andreas
RychPerson: , redermacherTerm: ; Andreas ReichPerson: , der schrepferTerm: ; sein sohn; Hanß Bösch,
schnydersTerm: Hanß genantPerson: ;
Hanß BöschPerson: , sein sohnTerm: ; Hanß
WeberPerson: ; Andreas WeberPerson: ,
sein sohn; Uli BerggerPerson: , ChristasPerson: sohn; Andreaß BergerPerson: ; Christan
BerggerPerson: ; Andreas HanßenPerson:
selligen sohn; Conradt BergerPerson: ;
Adrian ThinnerPerson: ; Marti ThinerPerson: ; Hanß
Wäber, der alt müllerTerm: Person: ; Hanß ThinnerPerson: , Bläßis UllisPerson: sohn; Ruedolff
RynerPerson: ; Hanß Bösch im HoltzPlace: Person: ; Hanß RupfPerson: ; Hanß
RynerPerson: ; Christan
RynerPerson: ; Caspar LingiPerson: ;
Conradt BäbiPerson: ; Hanß Jörg BäbiPerson: , gebrüedere; Jörg ReichPerson: , ChristasPerson: sohn; Uli
ThinnerPerson: , BläßisPerson: sohn;
Hanß ThinnerPerson: , DyßlisPerson: sohn.
Hernach genannte aber hat jeder für sich und ihre erben jerlichRepeated duration: 1 year nur ein halben theilTerm:
zenuzen, alß Jörg BäbiPerson: ; Jacob ReichPerson: , der zeigerTerm: ; Andreaß ReichPerson: ,
JörlisPerson: sohn; Hanß Philiph BäbiPerson: ; Hanß WeberPerson: , RoudolffenPerson:
sohn; Hanß DuschPerson: , der schmidTerm: ; Hanß
ThinnerPerson: , BläßisPerson: sohn;
Joßeph RynerPerson: ; Stoffel BöschPerson: .
Darbey dann die heiter abred geschechen, daß wann über kurz oder lang
einer ald der andere von letst ermelten, so nur halbe
theilTerm: habend, auch zue einem ganzen
theilTerm: stahn woltend, ihnen selbiges gegen bezallung fünffzechen guldinCurrency: 15 guilders an
barem gelt in der gmeindseckhelTerm: jederwylen
zugelassen werden solle, wie dann auch die jennigen von unßeren gmeindtsgnossenTerm: , so sich dißmahlen nach nit in
verlyben konnen ald wöllen, glycher gestalten vergünstiget wirt, mit
erlegung in der gmeind seckhel fünffzechen guldinCurrency: 15 guilders für ein halben ald dryßig guldinCurrency: 30 guilders für ein
ganzen theil, sich mit der zeit erforderender määssen ein zukauffen.
[3] Für das drite ist auch abgeredt und verglichen worden, daß ein jeder
der jennigen, so umb einen
ganzen theilTerm:
angeschryben,
[jerlichRepeated duration: 1 year]Damage through faded ink, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 3a
mehr nit alß einen theil, welche aber umb ein
halben theilTerm: eingschryben, auch mehr nit als einen halben für
sich und ihre
haußhaltungenTerm: ze nuzen haben
sollend und daß zu allen und jeden zeiten, so lang ein eigner
rauchTerm: gefüert wird. Wan auch ein
haußvatterTerm:
abstribtTerm: und die haußhaltung glychwoln durch
die hinderlassne
witwenTerm: ald
kinderTerm: uffrecht blybt und erhalten wirt, soll
selbige glycher gstalten deß ihnen zugeschryybnen ganzen ald halben theil
nuzungTerm:
jerlichRepeated duration: 1 year geniessen. Fahls aber die haltung
durch todfahl ald ander ursachen halben abgadt und kein eigner rauch nit
mehr gefürth wirt, so sol als dann selbiger gebürende antheil einer ersammen
gmeindTerm: gehören und zufahlen.
[4] Wann aber für daß vierte ein neüwe
haußhaltungTerm: uffkombt, alß daß der eine ald andere, dessen
vatterTerm: eintweders umb ein gannzen ald ein halben
antheil dißer genämen rechtsamin sich inverleybt befindt, einen eignen
rauchTerm: zefüehren anhebt, sol als dan ein solcher
glycher gstalten eintweders ein halben oder ganzen theil in den
jerlichenRepeated duration: 1 year
reütinenTerm: zugetheilt werden, doch der
gstalten, das so selbiges geschicht, vor verfließung der von dato diß
brieffs nechst kommenden
fünff jahrenDuration: 5 years, ein solcher,
so einen ganzen theils fechig, darfür
zechen guldiCurrency: 10 guilders , so es aber geschicht in
den
fünff daruf nechst volgenden jahrenDuration: 5 years, alß dann
darfür
fünff
guldiCurrency: 5 guilders . Wan er aber nur eins halben theil fehig, auch nur halb so
viel in den ernannbten gmeindt
[seckhel]Damage through water spot, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5b zu bezallen schuldig sein solle. Nach wellicher obbestimbter
zeit der
zechen jahrenDuration: 10 years einicher uffkommender neüwen
hußhaltungTerm: nüzit wytters diß fahls
zuzesuchen.
[5] Wann wellicher obernambten bschwerd und ufflagen aber für daß
[fünffte]Damage through water spot, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5c
HanßPerson:
und
Uli BergerPerson: , beide
grichtsgschworneTerm: , deßglychen
Petter BöschPerson: ,
Andreas ReichPerson: ,
redermacherTerm: ,
Hanß Bösch, schnyders HanßPerson: und
Hanß Weber, der alt meßmerTerm: Person: , für sich und ihre
söhneTerm: genzlich befreyet sein sollend, obglych in wehrender zyt
der bestimbten nechst kommenden
zechen jahrenDuration: 10 years
ein neüwe
hußhaltungTerm: von ihnen nachen uffkommen
unnd einer ald der andere ihrer söhnen ein eignen
rauchTerm: zefüehren anheben thete. Wie dan in glychem verstand auch
deß
Andreaß HanßenPerson: ,
landtsfenderichTerm:
BäbisPerson: selligen und
Uli Thinners BläßisPerson: söhn diß fahls nüzet witers
uffzuleggen, ob gleich wohl wegen getroffnen
hyradtsTerm: jeder derselbigen vor verfließung der bestimmbten
zechen jahrenDuration: 10 years ein eigne hußhaltung füehren
wurde.
[6] Unnd obwollen für daß sechßte einiche von ernambten einverlybten
haußhaltungenTerm: mehrers nit als einen theil
zenuzen befüegt, so ist jedoch von einer ehrsammen gmäindTerm: für dißmahlen die inwilligung geschechen, daß wyllen
HanßPerson: und Uli BergerPerson: , beide grichts
gschwornneTerm: , und Petter BöschPerson:
jeder für sich und seinen eltisten sohnTerm: ,
deßglychen deß fenderichTerm:
BäbisPerson: und Andreas HanßenPerson:
seligenIn the original: se söhn, umb zwen theil eingekaufft habend, selbige die nuzungTerm: von beiden theillen jerlichenRepeated duration: 1 year in ihre hauß haltungen nach ihrem beliben beziechen
söllend, so lang biß daß gedachte ihre söhn ald einer oder der ander von
gedachten brüederenTerm: sich sönderend und einen
eignen rauchTerm: zefüehren anhebend, da als dann
einem jeden derselbigen die nuzungTerm: von
seinem gebührenden antheill nachvolgen unnd zu einichen zyten nit wyters
zwen theil in ein haußhaltung genuzet werden sollend, mit der fehrneren
erleütherung, daß so lang von dem Andreaß
HanßenPerson: ald landtsfenderichTerm:
BäbisPerson: selligen söhnen eine zweyte
eignen haußhaltungen begriffen, ihnen auch nur zwen theil verblyben. Wan
aber auch der drite, so wol als die anderen zwen einen eignen rauch füehren
thedte, dan zu mahlen einem jeden derselbigen die jerlicheRepeated duration: 1 year nutzung von einem ganzen theil ohne fehrnere ufflag und
beschwerd gestattet werden sol.
[7] Dannethin aber, so ist auch dem Uli
ThinnerPerson: , AdamsPerson: sohn zu
GardisPlace: , deßglychen deß
Hanß ThüßelsPerson:
seligenIn the original: s
kinderTerm:
die inwilligung geschechen, daß, obwoln sey in SallezPlace: nit gmeindgnößigTerm: sind, deßen ungeachtet, ihnnen ihr besizende antheil
in gedachten auwenTerm: nach uff dreü jahrDuration: 3 years lang zenuzen verblyben solle. Also, daß gedachter
Uli ThinnerPerson: von den jerlichenRepeated duration: 1 year
reütinenTerm: einen ganzen theilTerm: , deß ThüßelsPerson:
seligenIn the original: s kinder aber einen halben theilTerm: in
wehrender zyt der dreü jahrenDuration: 3 years zenuzen habend. Nach
wellicher verfließung ihnen fünff und vierzig guldinCurrency: 45 guilders von einer ehrsammen gmeindTerm: für angedeüte anderthalben theil
bezalt und gut gemachet werden. Unnd dann zemahlen sy einiche fehrnere
ansprach ald rechtsammi in dißen auwen nit wytters habend sollend.
Wann nun wir, ein ganze gmeind, obernambter puncten und articklen halb unß einhellig mit ein anderen vereint und verglychen,
alß habend wir deßen zu mehrer bekrefftigung mit flyß und ernst erpetten,
vohr hochwolgedachter junckher landtvogt, daß er sein eigen insigel
offentlich für unß, unßere erben und nachkommen an dißen brieff
gehenckht, doch zevohr mein gnedig herren an ihre freyg herrschafften
Sax und VorsteckhPlace: rechtsamminen,
auch ihme, junckher landtvogt, und seinen erben ohne schaden. So
beschechen uff santt JörgenPerson: tag, alß mann von der gepurt
Christi, unßers lieben herren und erlößers, gezelt, sechß zechen hundert
sechßzig unnd ein jahreDate of origin: 25.4.1661
etcAbbreviation.
Regest
Die Gemeinde Salez vereinbart auf Befehl, Rat und Einverständnis von Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, mit Landeshauptmann Adrian Ziegler, Landammann Ulrich Roduner und Landschreiber Andreas Roduner, zum Nutzen der Gemeinde und der Wuhren, dass alle Auen in der Gemeinde Salez, die Nollenau, Spitzau, Thomasenau, der Landsknechten Spitzau mit der Ungerechtsau und den Fürhöpter an der äusseren Usserunderau und oberhalb Neufeld mit dem genannten Cher in Zukunft kein Eigentum, sondern Gemeindegut sein sollen.
1. Die Auen umfassen 185 Äcker, 29 Rodungen, jeder Acker zu 40 Ruten in der Länge und vier Ruten in der Breite, die Rute zu 12 Werkschuhen gerechnet.
2. Einige Personen besitzen einen ganzen Anteil, andere nur den halben Teil der Nutzung. Wer einen halben Teil besitzt, kann jederzeit für 15 Gulden die andere Hälfte erwerben. Diejenigen, die keinen Anteil haben, können für 15 Gulden den Halb- bzw. für 30 Gulden den Ganzteil erwerben.
3. Wer sich für einen Teil eingeschrieben hat bzw. für einen halben Teil, soll das in diesem Jahr auch so nutzen. Stirbt der Hausvater und wird der Haushalt durch die Witwe oder die Kinder weitergeführt, soll der Anteil weiter genutzt werden. Falls der Haushalt jedoch aufgelöst wird, gehört der Anteil der Gemeinde.
4. Neue Haushalte, deren Vater bereits einen halben oder ganzen Teil besessen hat, sollen in gleicher Grösse einen Anteil bekommen. Für einen Ganzteil sollen sie innerhalb der nächsten fünf Jahre 10 Gulden und dann innerhalb der weiteren 5 Jahre noch 5 Gulden bezahlen. Für den halben Teil muss jeweils die Hälfte bezahlt werden.
5. Die Gerichtsgeschwornen Hans und Ulrich Berger sowie Peter Bösch, Andreas Reich, Rädermacher, Hans Bösch u. a. sollen für sich und ihre Söhne von diesen Bedingungen befreit sein, auch wenn in den nächsten 10 Jahren einer ihrer Söhne eine eigene Haushaltung gründet.
6. Bestimmte Personen haben für sich und ihren ältesten Sohn zwei Teile gekauft, deshalb können sie beide für ihren Haushalt nutzen bis einer der Söhne einen eigenen Haushalt gründet.
7. Einige Personen, die in den Auen Land besitzen, aber nicht Gemeindegenossen sind, dürfen diese noch drei Jahre nutzen, danach wird sie die Gemeinde mit 45 Gulden für ihren Besitz entschädigen.
Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, siegelt.