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SSRQ SG III/4 191-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 191-1

License: CC BY-NC-SA

Die Gemeinde Salez bestimmt gewisse Auen als Gemeindegut zur Verteilung an die Haushalte und stellt eine Teilungsordnung auf

1661 April 25.

Die Gemeinde Salez vereinbart auf Befehl, Rat und Einverständnis von Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, mit Landeshauptmann Adrian Ziegler, Landammann Ulrich Roduner und Landschreiber Andreas Roduner, zum Nutzen der Gemeinde und der Wuhren, dass alle Auen in der Gemeinde Salez, die Nollenau, Spitzau, Thomasenau, der Landsknechten Spitzau mit der Ungerechtsau und den Fürhöpter an der äusseren Usserunderau und oberhalb Neufeld mit dem genannten Cher in Zukunft kein Eigentum, sondern Gemeindegut sein sollen.

1. Die Auen umfassen 185 Äcker, 29 Rodungen, jeder Acker zu 40 Ruten in der Länge und vier Ruten in der Breite, die Rute zu 12 Werkschuhen gerechnet.

2. Einige Personen besitzen einen ganzen Anteil, andere nur den halben Teil der Nutzung. Wer einen halben Teil besitzt, kann jederzeit für 15 Gulden die andere Hälfte erwerben. Diejenigen, die keinen Anteil haben, können für 15 Gulden den Halb- bzw. für 30 Gulden den Ganzteil erwerben.

3. Wer sich für einen Teil eingeschrieben hat bzw. für einen halben Teil, soll das in diesem Jahr auch so nutzen. Stirbt der Hausvater und wird der Haushalt durch die Witwe oder die Kinder weitergeführt, soll der Anteil weiter genutzt werden. Falls der Haushalt jedoch aufgelöst wird, gehört der Anteil der Gemeinde.

4. Neue Haushalte, deren Vater bereits einen halben oder ganzen Teil besessen hat, sollen in gleicher Grösse einen Anteil bekommen. Für einen Ganzteil sollen sie innerhalb der nächsten fünf Jahre 10 Gulden und dann innerhalb der weiteren 5 Jahre noch 5 Gulden bezahlen. Für den halben Teil muss jeweils die Hälfte bezahlt werden.

5. Die Gerichtsgeschwornen Hans und Ulrich Berger sowie Peter Bösch, Andreas Reich, Rädermacher, Hans Bösch u. a. sollen für sich und ihre Söhne von diesen Bedingungen befreit sein, auch wenn in den nächsten 10 Jahren einer ihrer Söhne eine eigene Haushaltung gründet.

6. Bestimmte Personen haben für sich und ihren ältesten Sohn zwei Teile gekauft, deshalb können sie beide für ihren Haushalt nutzen bis einer der Söhne einen eigenen Haushalt gründet.

7. Einige Personen, die in den Auen Land besitzen, aber nicht Gemeindegenossen sind, dürfen diese noch drei Jahre nutzen, danach wird sie die Gemeinde mit 45 Gulden für ihren Besitz entschädigen.

Johann Ulrich Escher, Landvogt von Sax-Forstegg, siegelt.

  • Shelfmark: StASG AA 2 U 55
  • Date of origin: 1661 April 25 (uff sanct Jörgentag)
  • Transmission: Original
  • Substrate: Pergament
  • Format h × w (cm): 59.0 × 36.5 (Plica: 3.5 cm)
  • 1 seal:
    1. Johann Ulrich EscherPerson: , wax in a wooden box, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
  • Language: German

  • Shelfmark: EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen
  • Date of origin: 1661 April 25 (sant Jörgentag)
  • Transmission: Original, Heft (2 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • 1 seal:
    1. applied, missing
  • Language: German
  • Scribe: Andreas Roduner, Landschreiber

  1. Zur Umnutzung von GemeindegüternTerm: , die VerteilungTerm: an die GemeindegenossenTerm: sowie zu den daraus entstehenden KonflikteTerm: vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 74-1 mit Verweis auf andere Quellen sowie OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente: Wuhr, Stickerei, Forst, etc., 15.04.1687; SSRQ SG III/4 209-1; StASZ HA.IV.405, o. Nr. [02.07.1783].

  2. Als 1660 die Gemeindemitglieder von FrümsenOrganisation: nach der Verteilung der AllmendTerm: , in der SchlipfPlace: genannt, in Streit geraten, stellt Landvogt Johann Ulrich EscherPerson: mit Landeshauptmann Adrian ZieglerPerson: und Landammann Ulrich RodunerPerson: am 1. September 1660Date: 1.9.1660 einen VergleichTerm: auf: Die Allmend wird zu EigengutTerm: erklärt und unter die 40 HaushalteTerm: in FrümsenPlace: verteilt.

    1. Die Haushaltungen dürfen ihren Anteil weder verkaufen noch verpfänden.

    2. Falls mehr Haushaltungen entstehen und kein Anteil frei ist, darf die erste neue Haushaltung den ersten Anteil haben, der frei wird. Dafür muss sie, bevor sie ihren Teil einzäunt, der Gemeinde 3 Gulden bezahlen.

    3. Falls eine TochterTerm: einen Mann von ausserhalb der Gemeinde heiratet, hat sie kein Anrecht auf einen Teil. In ErbschaftenTerm: fällt der Teil an die Gemeinde zurück, ausser die Tochter hat einen Mann aus der Gemeinde geheiratet, der noch keinen Anteil hat.

    4. Solange ein HaushaltTerm: auch nach dem TodTerm: des HausvatersTerm: weiter besteht, darf der Anteil weiter genutzt werden.

    5. Die Bewohner in GristaPlace: dürfen das WasserTerm: für den Eigenbedarf durch die Allmend SchlipfPlace: leiten. Die Eigentümer der EigengüterTerm: müssen das Wasser jedoch in LeitungenTerm: führen.

    6. Jeder Teil muss dem anderen das WegrechtTerm: bis zur GasseTerm: oder AllmendTerm: gewähren. Die WegeTerm: in die Güter, die RütenePlace: genannt, sollen die Besitzer wie bisher üblich durch die Schlipf hinauf machen. In der Blütezeit dürfen sie aber nicht mit ungebundenem ViehTerm: durchgehen, sondern sie sollen einen anderen Weg von der Allmend her nutzen (Vidimus: StASG AA 2a U 39: Der Vergleich wird 1686Date: 1686 durch den Landvogt von Sax-ForsteggPlace: vidimiert, da der 1660Date: 1660 nur auf Papier festgehaltene Vergleich seither viel gebraucht wurde und nun beschädigt ist).

Edition Text


Wyr, dernach benambte, ein gantze gmeind zu SalletzOrganisation: der freygherrschafft Sax und
Vorstegk
Place:
wonhafft, thund kundt unnd offenbar jedermenigklich in crafft diß brieffs, das wir sampt unnd sonders mit wolbedachtem sinn und gemüeth, vorderst aber uß gngnädigen bevelch,
rath unnd guet befinden deß wohledlen, gestrengen, fürsichtigen unnd wyssen junckher Johann Ulrich EschersPerson: , dißer zeit regierender landtvogts der freyherrschafft Sax unnd VorstegkPlace: , wie auch der
frommen, ehrn- und nothvesten, ersammen unnd wyssen herren landtshauptmannTerm: Adrian ZieglersPerson: , landtammanTerm: Ulrich RodunersPerson: unnd landtschryberTerm: Andreas RodunersPerson: , unnß für unß und unßere erben und nachkommen,
umb unßeren gmeinen nuzen, auch mehrere liebe und einmüthige zusammensetzung in dem hochnothwendigen wuhrenTerm: zubefürderen, einheillig mit ein anderen vereinbaret unnd verglichen, daß gesambte unßere, inn
dißer gmeind zu SalletzPlace: liggende auwenTerm: , alß benambtlich die NollenauwPlace: , SpitzauwPlace: , TommasauwPlace: , der Landtsknechten SpizauwPlace: sampt der UngrechtsouwPlace: und den FürhöüpterenPlace: an der Usser UnderauwPlace: und ob dem
Neüwen VeldPlace: mit dem genambten KehrPlace: , vonn dato diß brieffs fürohin und zu allen künfftigen zeiten nit mehr eigenthumbTerm: , sondern gmein gutTerm: heissen, sein und verbleiben, von einer gesambten ehrsammen
gmeind genuzet, also auch nit das geringste hiervon ussert die gmeind gezogen oder aber in künnftigen erbstheillungen und allen anderen begebenden fählen in einich wyß und weg nit gewerdet noch angeschlagen werden
sollend und daß alles in wyß und form unnd mit der heiteren erlütherung, wie hernach von dem einen an das ander volgen thut.
Unnd deß ersten, so begriffend obvermelte auwenTerm: in ihrem bezirckTerm: zusammen
einhundert achtzig und fünffAmount: 185 achkerTerm: , zwentzig unnd neünAmount: 29 ruthenTerm: , jetwederen achker zu vierzig ruttenTerm: Area: 40 rod in der lenge und vier ruttenTerm: Area: 4 rod in der breitte, die ruettenTerm: zu zwölff werckhschueTerm: Area: 12 shoes gerechnet. Unnd stoßend diße auwen
oben an die SümmiPlace: , der lenge nach aber nidsich einerseits an den RyhnPlace: , anderseits an daß Sallezer VeldPlace: und an die Usser Under AuwPlace: , deßglychen an die ThummaPlace: und an daß Senwalder VeldPlace: , entlich zu underst an SenwalderPlace: wuhrkopfTerm: . Inn dem verstand und meinung, daß wan über kurz oder lang der RyhnPlace: durch gottes segen ein mehrer land old auwen zuhin legen solte, selbiges glycher gstalten gmeinguetTerm: heissen und sein und nit anderst alß obvermelte
auwen in daß gmein genuzet werden sollen.
Demnach aber, dyewyl der größere theil zwahren in dißer, unßer gmeind jeder ein gantzen antheilTerm: , etlich aber nur einen halben theilTerm: in dißen auwenTerm: zenuzen habend, alß sind
dißes die nammen der jennigen, so für sich, ihre erben ald nachkommen einen ganzen antheil in den jerlichen reütinenTerm: zenuzen befüegt seind:
Hanß BergerPerson: , grichts gschwornnerTerm: ; Hanß BerggerPerson: , sein sohnTerm: ; Uli BerggerPerson: , grichts gschworner; Hanß
Berger
Person:
, sein sohn; Petter BöschPerson: ; Christen BöschPerson: , sein sohn; Andreas RychPerson: , redermacherTerm: ; Andreas ReichPerson: , der schrepferTerm: ; sein sohn; Hanß Bösch, schnydersTerm: Hanß genantPerson: ; Hanß BöschPerson: , sein sohnTerm: ; Hanß WeberPerson: ; Andreas WeberPerson: , sein sohn; Uli BerggerPerson: , ChristasPerson: sohn;
Andreaß BergerPerson: ; Christan BerggerPerson: ; Andreas HanßenPerson: selligen sohn; Conradt BergerPerson: ; Adrian ThinnerPerson: ; Marti ThinerPerson: ; Hanß Wäber, der alt müllerTerm: Person: ; Hanß ThinnerPerson: , Bläßis UllisPerson: sohn; Ruedolff RynerPerson: ; Hanß Bösch im HoltzPlace: Person: ; Hanß RupfPerson: ; Hanß RynerPerson: ;
Christan RynerPerson: ; Caspar LingiPerson: ; Conradt BäbiPerson: ; Hanß Jörg BäbiPerson: , gebrüedere; Jörg ReichPerson: , ChristasPerson: sohn; Uli ThinnerPerson: , BläßisPerson: sohn; Hanß ThinnerPerson: , DyßlisPerson: sohn.
Hernach genannte aber hat jeder für sich und ihre erben jerlichRepeated duration: 1 year nur ein halben theilTerm: zenuzen,
alß Jörg BäbiPerson: ; Jacob ReichPerson: , der zeigerTerm: ; Andreaß ReichPerson: , JörlisPerson: sohn; Hanß Philiph BäbiPerson: ; Hanß WeberPerson: , RoudolffenPerson: sohn; Hanß DuschPerson: , der schmidTerm: ; Hanß ThinnerPerson: , BläßisPerson: sohn; Joßeph RynerPerson: ; Stoffel BöschPerson: .
Darbey dann die heiter abred geschechen,
daß wann über kurz oder lang einer ald der andere von letst ermelten, so nur halbe theilTerm: habend, auch zue einem ganzen theilTerm: stahn woltend, ihnen selbiges gegen bezallung fünffzechen guldinCurrency: 15 guilders an barem gelt in der gmeindseckhelTerm: jederwylen
zugelassen werden solle, wie dann auch die jennigen von unßeren gmeindtsgnossenTerm: , so sich dißmahlen nach nit in verlyben konnen ald wöllen, glycher gestalten vergünstiget wirt, mit erlegung in der gmeind seckhel fünffzechen guldinCurrency: 15 guilders für ein
halben ald dryßig guldinCurrency: 30 guilders für ein ganzen theil, sich mit der zeit erforderender määssen ein zukauffen.
Für das drite ist auch abgeredt und verglichen worden, daß ein jeder der jennigen, so umb einen ganzen theilTerm: angeschryben, [jerlichRepeated duration: 1 year]Damage through faded ink, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 3a
mehr nit alß einen theil, welche aber umb ein halben theilTerm: eingschryben, auch mehr nit als einen halben für sich und ihre haußhaltungenTerm: ze nuzen haben sollend und daß zu allen und jeden zeiten, so lang ein eigner rauchTerm: gefüert wird. Wan auch
ein haußvatterTerm: abstribtTerm: und die haußhaltung glychwoln durch die hinderlassne witwenTerm: ald kinderTerm: uffrecht blybt und erhalten wirt, soll selbige glycher gstalten deß ihnen zugeschryybnen ganzen ald halben theil nuzungTerm: jerlichRepeated duration: 1 year geniessen.
Fahls aber die haltung durch todfahl ald ander ursachen halben abgadt und kein eigner rauch nit mehr gefürth wirt, so sol als dann selbiger gebürende antheil einer ersammen gmeindTerm: gehören und zufahlen.
Wann aber für
daß vierte ein neüwe haußhaltungTerm: uffkombt, alß daß der eine ald andere, dessen vatterTerm: eintweders umb ein gannzen ald ein halben antheil dißer genämen rechtsamin sich inverleybt befindt, einen eignen rauchTerm: zefüehren anhebt, sol als dan ein solcher
glycher gstalten eintweders ein halben oder ganzen theil in den jerlichenRepeated duration: 1 year reütinenTerm: zugetheilt werden, doch der gstalten, das so selbiges geschicht, vor verfließung der von dato diß brieffs nechst kommenden fünff jahrenDuration: 5 years, ein solcher, so einen ganzen
theils fechig, darfür zechen guldiCurrency: 10 guilders , so es aber geschicht in den fünff daruf nechst volgenden jahrenDuration: 5 years, alß dann darfür fünff guldiCurrency: 5 guilders . Wan er aber nur eins halben theil fehig, auch nur halb so viel in den ernannbten gmeindt[seckhel]Damage through water spot, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5b zu bezallen
schuldig sein solle. Nach wellicher obbestimbter zeit der zechen jahrenDuration: 10 years einicher uffkommender neüwen hußhaltungTerm: nüzit wytters diß fahls zuzesuchen.
Wann wellicher obernambten bschwerd und ufflagen aber für daß [fünffte]Damage through water spot, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5c HanßPerson:
und Uli BergerPerson: , beide grichtsgschworneTerm: , deßglychen Petter BöschPerson: , Andreas ReichPerson: , redermacherTerm: , Hanß Bösch, schnyders HanßPerson: und Hanß Weber, der alt meßmerTerm: Person: , für sich und ihre söhneTerm: genzlich befreyet sein sollend, obglych in wehrender zyt
der bestimbten nechst kommenden zechen jahrenDuration: 10 years ein neüwe hußhaltungTerm: von ihnen nachen uffkommen unnd einer ald der andere ihrer söhnen ein eignen rauchTerm: zefüehren anheben thete. Wie dan in glychem verstand auch deß Andreaß HanßenPerson: ,
landtsfenderichTerm: BäbisPerson: selligen und Uli Thinners BläßisPerson: söhn diß fahls nüzet witers uffzuleggen, ob gleich wohl wegen getroffnen hyradtsTerm: jeder derselbigen vor verfließung der bestimmbten zechen jahrenDuration: 10 years ein eigne hußhaltung füehren
wurde.
Unnd obwollen für daß sechßte einiche von ernambten einverlybten haußhaltungenTerm: mehrers nit als einen theil zenuzen befüegt, so ist jedoch von einer ehrsammen gmäindTerm: für dißmahlen die inwilligung geschechen, daß
wyllen HanßPerson: und Uli BergerPerson: , beide grichts gschwornneTerm: , und Petter BöschPerson: jeder für sich und seinen eltisten sohnTerm: , deßglychen deß fenderichTerm: BäbisPerson: und Andreas HanßenPerson: seseligen söhn, umb zwen theil eingekaufft habend, selbige die nuzungTerm: von beiden
theillen jerlichenRepeated duration: 1 year in ihre hauß haltungen nach ihrem beliben beziechen söllend, so lang biß daß gedachte ihre söhn ald einer oder der ander von gedachten brüederenTerm: sich sönderend und einen eignen rauchTerm: zefüehren anhebend, da als dann
einem jeden derselbigen die nuzungTerm: von seinem gebührenden antheill nachvolgen unnd zu einichen zyten nit wyters zwen theil in ein haußhaltung genuzet werden sollend, mit der fehrneren erleütherung, daß so lang von dem
Andreaß HanßenPerson: ald landtsfenderichTerm: BäbisPerson: selligen söhnen eine zweyte eignen haußhaltungen begriffen, ihnen auch nur zwen theil verblyben. Wan aber auch der drite, so wol als die anderen zwen einen eignen rauch füehren thedte, dan zu mahlen
einem jeden derselbigen die jerlicheRepeated duration: 1 year nutzung von einem ganzen theil ohne fehrnere ufflag und beschwerd gestattet werden sol.
Dannethin aber, so ist auch dem Uli ThinnerPerson: , AdamsPerson: sohn zu GardisPlace: , deßglychen deß Hanß ThüßelsPerson: sseligen kinderTerm:
die inwilligung geschechen, daß, obwoln sey in SallezPlace: nit gmeindgnößigTerm: sind, deßen ungeachtet, ihnnen ihr besizende antheil in gedachten auwenTerm: nach uff dreü jahrDuration: 3 years lang zenuzen verblyben solle. Also, daß gedachter Uli ThinnerPerson: von den
jerlichenRepeated duration: 1 year reütinenTerm: einen ganzen theilTerm: , deß ThüßelsPerson: sseligen kinder aber einen halben theilTerm: in wehrender zyt der dreü jahrenDuration: 3 years zenuzen habend. Nach wellicher verfließung ihnen fünff und vierzig guldinCurrency: 45 guilders von einer ehrsammen gmeindTerm: für angedeüte
anderthalben theil bezalt und gut gemachet werden. Unnd dann zemahlen sy einiche fehrnere ansprach ald rechtsammi in dißen auwen nit wytters habend sollend.
Wann nun wir, ein ganze gmeind, obernambter puncten und articklen halb unß einhellig mit ein anderen vereint und verglychen, alß habend wir deßen zu mehrer bekrefftigung mit flyß und ernst erpetten, vohr hochwolgedachter junckher landtvogt, daß er sein eigen insigel offentlich für unß,
unßere erben und nachkommen an dißen brieff gehenckht, doch zevohr mein gnedig herren an ihre freyg herrschafften Sax und VorsteckhPlace: rechtsamminen, auch ihme, junckher landtvogt, und seinen erben ohne schaden.
So beschechen uff santt JörgenPerson: tag, alß mann von der gepurt Christi, unßers lieben herren und erlößers, gezelt, sechß zechen hundert sechßzig unnd ein jahreDate of origin: 25.4.1661 etcAbbreviation.
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
VerglychsbrieffTerm:
einner ehrsammen gmäind SallezOrganisation: betreffende
ihre ligenden auwenTerm: daselbst etcAbbreviation.
[Registratur’s sign on the reverse side:]
N 10

Notes

  1. Damage through faded ink, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 3.
  2. Damage through water spot, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5.
  3. Damage through water spot, restored following EKGA Salez 32.01.31, Bürgergemeindesachen, 25.04.1661, S. 5.