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SSRQ SG III/4 187-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 187-1

License: CC BY-NC-SA

Bestätigung von Glarus für die Untertanen der Herrschaft Wartau betreffend die Hubgült und den Versammlungsort im Kriegsfall

1653 September 22.

Landammann und Landrat von Glarus treffen für die Untertanen der Herrschaft Wartau eine Entscheidung bezüglich der zu entrichtenden Hubgült. Erste Unklarheiten entstanden, als die zuständigen Landvögte von Werdenberg die Abgaben erhöhen wollten. Man einigte sich damals, dass von 57 Scheffeln 1 Viertel und 1,5 Kopf Korn gegeben werden sollen bzw. für jeden Scheffel 27 Batzen. Dies wird nun hiermit verbrieft mit der Zusicherung, dass die Abgaben, gezählt vom Regierungsantritt des Landvogts und Mitrats Jakob Feldmann von Mitte Mai 1650, während vierzig Jahren nicht angehoben werden dürfen. Im Kriegsfalle hatten sich die wehrpflichtigen Wartauer bisher im Schloss Wartau einzufinden. Weil dieses nun baufällig und unbewohnt ist, wird der Kirchhof von Gretschins zum Besammlungsort. Die Lehen des Ammanns Jakob Müller sind von den Abmachungen nicht betroffen.

Der Aussteller siegelt.

  • Shelfmark: LAGL AG III.2425:001
  • Date of origin: 1653 September 22
  • Transmission: Original
  • Substrate: Pergament
  • Format h × w (cm): 38.0 × 29.0 (Plica: 2.5 cm)
  • 1 seal:
    1. GlarusOrganisation: , wax in a wooden box, round, sealed on a parchment tag, well-preserved
  • Language: German

  • Shelfmark: LAGL AG III.2430:013, S. 43
  • Date of origin: 1. half 18. c.
  • Transmission: Abschrift, Heft (28 Doppelblätter, 53 Seiten beschrieben) mit Umschlag
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 17.5 × 21.5
  • Language: German

  1. Zu den HubgültenTerm: in WartauPlace: vgl. auch die UrbareTerm: , wonach die ZinsenTerm: auf den 1. FebruarDate: 1. February zu entrichten sind (so z. B. das Urbar von Werdenberg-WartauPlace: von 1543Date: 1543 LAGL AG III.2401:035, S. 71–108 oder von 1581Date: 1581 LAGL AG III.2401:037, S. 111–141) sowie die sogenannten Hubrodel oder Hubzinsrodel (LAGL AG III.2401:005 [1613]; LAGL AG III.2401:023 [1629–1678]; LAGL AG III.2401:030 [1714–1720]; LAGL AG III.2401:031 und StASG AA 3 B 3 [1784]; LAGL AG III.2401:029 [Register von 1784].) Vgl. auch die Schreiben oder Notizen über die Erneuerung der Hubzinsrodel LAGL AG III.2433:008; LAGL AG III.2430:030; LAGL AG III.2430:031.

    Zum Konflikt zwischen GlarusOrganisation: und WartauOrganisation: um ausstehende HubzinsenTerm: (1730–1731) vgl. LAGL AG III.2430:026; LAGL AG III.2430:027; LAGL AG III.2430:037; LAGL AG III.2430:032; LAGL AG III.2430:033; LAGL AG III.2425:006. Weitere Quellen zu den Hubzinsen: LAGL AG III.2427:055; LAGL AG III.2429:027, S. 17.

  2. Der VersammlungsplatzTerm: bei der Burg WartauPlace: bei Kriegsgefahr ist auch im EidTerm: der LeibeigenenTerm: der Herrschaft WartauPlace: aus dem 16. Jh.Date: 1.1.1501 – 31.12.1600 festgehalten (SSRQ SG III/2, Nr. 112). Die Burg wird wahrscheinlich bereits vor Mitte des 16. Jh. verlassen und gegen Ende des Jahrhunderts zeigen sich erste Verfallserscheinungen (Literatur: Graber 2003, S. 88–89; Winteler 1923, S. 121).

Edition Text


Wir, landtaman und gantz geseßner landts rath zu GlarußOrganisation: , urkhundten und
bekennend offentlich hiemit, alls dann wir erinneret und berichtet worden, waß gestalten unßer besonders liebe und gethreüwe der herrschafft
WartawOrganisation: vor etwaß jahren zum theil bei keiner gewüßheit der huobgültTerm: , so sei järlichenRepeated duration: 1 year von unßer, der enden habenden güeternTerm: zu erlegen sich pflichtig
wüßend, verbleiben können, sondren von unßren landtvögtenTerm: zu WerdenbergPlace: , alls wellche sollches erheben, mit steigerung an gesechen und beschwert worden.
Da nun sei zu erhaltung einer satten gewüßheit, waß sei jährlichen in sollcher qualitet abstatten sollen, vor waß wenig jahren unß dißer, ihrer angelegenheit
verstendiget und pitliche werbung gethon, ihnnen mit gnediger willfertigkeit entsprochen worden. Nun haben sei seit har jedes jahrsRepeated duration: 1 year nach sollcher
disposition ein gleiche quantitet, namlichen von fünffzig und siben schöffelVolume: 57 bushels einem viertelVolume: 1 quarter grain und ander halbem kopfVolume: 1.5 köpfe grain koren, von jedem schöffelVolume: 1 bushel
zwentzig und siben guet batzenCurrency: 27 batzen bezalt. Sitenweilen aber sei hierumb mit keinem instrumentTerm: versechen, sei inn der bei sorg stehend, sollches in der gedechtnuß erlöschen unnd sei etwan von landtvögten old gesandten mit grösser an muetung angesuecht werden möchten. Deßwegen nechst undertheniger
bedangkhung dißer vätterlichen nultigkeitUncertain readinga, ihr gantz angelegenliche pitt seige, wir wolten verdeüth, ihnnen ertheilte, erkantnuß und resolution
zu confirmiern, unß noch mahlen gefallen laßen unnd ihnnen hierumb brief und sigel under unßrem nammen und secret übergeben.

So danne auch dißen bericht mit underfächrende, daß die alte ordnungTerm: und bestellung vermögen thüege,1 daß wan sich ohnnruewen eröügen,
inmaßen, daß man den sturmTerm: ergehen lassen müesst, sei mit ihren wehrnTerm: dem schlossTerm: zu lauffen sollen. Nun werend sei willig und geneigt, hierin
die gehorsamme ze thuen, wan aber in betrachtung gezogen worden, daß daß schloss daselbsten abgangenTerm: , in gebrochen und in maßen beschaffen, daß es ohnne tachTerm: und von niemandem bewont werd und zu achten seige, weil dißere ordnung alt, sei darumb beschechen, daß sei alls
dann von einem herren, der daß schloßTerm: besitze, commendirt werden, haben sei vermeint, unß belieben möcht, deß halb umb etwaß enderungTerm: zethuen.

Habend wir, waß den ersten puncten der huob gültTerm: betrifft, ja löbentige entsinung, daß an geregter maßen, wie ein erkantnuß
gethon, deßwegen wir in behertzigung unnd ansechung der gestaltsamme, selbige nochmahlen in bester form bestettiget haben wollen, sollchermaßen und mit der teütsch und heitern meinung, daß geredt, die unßern zu WartawOrganisation: jährlichRepeated duration: 1 year so vil für die huob gült legen und bezallen sollen, wie sei jetz die jüngsten jahr gethon und oben vermelt ist, namlich von den 57 schöffelVolume: 57 bushels 1 fiertelVolume: 1 quarter grain und 1½ kopf kornVolume: 1.5 köpfe grain , von
jedem schöffel 27 bzCurrency: 27 batzen . Und hierin under einichem vorwand weder von gsandtenTerm: noch landtvogtenTerm: gantz nit gesteigeret werden sollen
viertzig jahrDuration: 40 years lang, zu rechnen von der zeit an, alls unßer mitrath, herr landtvogt Jacob FeltmanPerson: , daß andere mahl seiner WerdenbergischenPlace:
regierung denn auffritTerm: genommen, so beschechen zu miten mayo 1650Date of origin: 15.5.1650. Und ob ihnnen wider vertrowen gleich mehr an geforderet werden
solt, sei doch mehr nit zu bezallen schuldig sein sollen.

Hier bei auch zu wüßen, daß waß die lechenTerm: , so amanTerm: Jacob MüllerPerson: und
seine mithaffte tragen, dißer brief selbige einicher gestalten nichts berüehrt, sondern selbige in ihrer absönderlichen beschaffenheit verbleiben.
Belangend demnach den andern puncten, befinden wir auch, daß es ein ohnnnottwendigkeit seie, weilen daß
schlossTerm: bekantermaßen beschaffen und gantz öd, daß die unßren auff ergehenden sturmTerm: sich zu dem selben thuen sollen. Und habend deßwegen
für daß künfftig geordnet, daß wan wegen kriegsentpörungenTerm: , daß gott gnedig abwenden, sturmTerm: ergehn müesst, sei nit mehr mit
ihren wehrenTerm: zu verdeüter schloss burgTerm: , sondern auff den kirchhooffTerm: lauffen, daselbsten sich besamlen und erwarten sollen, wo man sei
dann commendirn werde.
In crafft diß briefs und deß alles zu wahrem urkhundt, so haben wir unßers landts secret insigel (doch unß
inn all ander weg an unßerer hochheit, recht und gerechtigkeit ohnn præjudicierlich), offentlich gehengkht an dißen brief, der geben, den 22.ten
september nach Christi JesuPerson: heillsame geburt gezelt sächtzächen hundert fünfftzig und dreüw jahre
Date of origin: 22.9.1653
.
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Urkund wegen der huobgültTerm: und
deß geltsTerm: darfür und dann auch,
wie sich die WarthauwerOrganisation: in kriegsstürmen
samlen sollind, anno 1653
[Registratur’s sign on the reverse side:]
b No44

Notes

  1. Uncertain reading.
  2. Deletion: No 214.
  1. Vgl. dazu den EidTerm: der Eigenleute von Wartau aus dem 16. Jh. SSRQ SG III/2, Nr. 112.