SSRQ SG III/4 173-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 173-1
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Vereinbarung der Gemeinden Gams, Grabs und Buchs wegen der Zäunung der Güter
1638 octobre 3.
Description de la source
- Cote : OGA Gams Nr. 105
- Date : 17 e s. Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 33.0
- Langue : allemand
Commentaires
Ein Gutsbesitzer, in dessen Gut fremdes Vieh eindringt, hat das Recht, das Tier zu beschlagnahmen. Der Besitzer muss das Tier gegen eine bestimmte Pfandsumme wieder auslösen. Vgl. dazu die Abmachungen über PfändungenTerme : von fremden ViehTerme : : SSRQ SG III/4 184-1, Art. 7; OGA Grabs O 0004; StASG AA 2a U 11; EKGA Salez 32.01.51, Herstellungswirtschaft, Landwirtschaft, 12.05.1545; OGA Buchs U 04; OGA Sax 02.02.1689; OGA Gams Nr. 62a; Nr. 173.
Texte édité
In dem sich ir streith, gespan und1 mißverstandt erhebdt und zue gedragen entzwüschendth den ehrsahmen, fromen, für nemen und weißen, den drey gemäinden GambsOrganisation : , GrabßOrganisation : und BuxOrganisation : , um und von wegen der zünungenTerme : , midt welchen sie an ein anderen stoßent, die jeder willen so beschaffen, daß jeder zeitß vichTerme : uff daß andere gegangen und deme noch in gettohnTerme : , auch umb den forstTerme : spenigkeidth erhalten worden. Deme vor zeboutenLecture incertainea2 und daß mehrere gspahn vermitler werde, haben sich die drey gemäinden mit zue thuohn und uß ercantnuß der herren ehren gesantenTerme : volgedter maßen mit ein anderen verglichen und deme noch ze kommen zue gesagt und versprochen.
[fol. 2r]Saut de page Waß BuxerOrganisation : und GambserOrganisation : wyßen anlangdt, soll der forstTerme : , wan sie frit haben, solle sein vom roßTerme : ein batzenUnité monétaire : 1 batz/bache , vom rindtTerme : ein halb batzenUnité monétaire : 0.5 batz/bache und darwider nützig handlen, auch darbey ver bliben.
Résumé
Gams, Grabs und Buchs geraten wegen der Zäune an ihren Grenzen in Streit, weshalb sie unter Anwesenheit von Ammann Kessler, Ammann Liederlich, Hans Gantenbein, Christian Schwendener, Baumeister Senn, Ulrich Legler, Landvogt von Gaster und Gams, und Jakob Feldmann, Landvogt von Werdenberg-Wartau, folgende Ordnung erlassen:
1. Jede Gemeinde muss die Zäune und Gräben machen und unterhalten.
2. Wer Zäune aufbricht, wird bestraft.
3. Zaunfrevler soll man anzeigen.
4. Die Zäune sollen jährlich durch die sogenannten Zaunpfänder besichtigt werden. Wer die Zäune nicht unterhält, wird bestraft.
5. Wenn die Zäunung als gut befunden wird und dennoch Vieh durch die Zäune bricht, erhält der Gutbesitzer keinen Schadenersatz.
6. Ausserdem werden die Beträge bei Pfändung von Vieh, das auf die Güter der anderen Gemeinde läuft, geregelt.
Ulrich Legler, Landvogt von Gaster und Gams, und Jakob Feldmann, Landvogt von Werdenberg-Wartau, siegeln.